Unfall mit einem Wohnmobil

Unfall mit einem Wohnmobil

Unfall mit einem Wohnmobil –

Das müssen Sie jetzt beachten!

Vor allem in Deutschland gibt es ein Wohnmobil-Boom. Nach einem Bericht des ADAC gab es im Jahr 2020 Neuzulassungen in Höhe von 78.055.  Das bedeutet ein Zuwachs von 44,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Daten wurden vom Caravaning Industrie Verband (CIVD) mitgeteilt, der die Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes detailliert auswertet. >>Den Artikel des ADAC kann man hier nachlesen.<<

Dieser Trend wird zur Folge haben, dass es öfter zu einem Unfall mit einem Wohnmobil kommen wird. Da es sich bei einem Wohnmobil um ein sehr spezielles Fahrzeug mit einer besonderen Konstruktion handelt, muss man Folgendes beachten.

1. Eine Auswertung des ADAC hat ergeben, dass bei einem Unfall mit einem Wohnmobil ein erhöhtes Verletzungsrisiko bestehen kann. Grund dafür sei die spezielle Konstruktion. >>Hier geht es zum Artikel.<<

2. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann kann man einen Kfz-Sachverständigen und einen Anwalt seiner Wahl beauftragen. Als Unfallgeschädigter hat man gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherung auch einen Anspruch darauf, dass die Kosten des Kfz-Sachverständigen und des Anwalts vollständig bezahlt werden. >>Dazu können Sie hier mehr lesen.<<

3. Das Wichtigste für einen Unfallgeschädigten mit einem Wohnmobil ist die Auswahl des richtigen Kfz-Sachverständigen!

Der Begriff „Gutachter“ oder „Sachverständiger“ sind nicht rechtlich geschützt. Dies hat zur Folge, dass die Bezeichnung für sich genommen kein Qualitätskriterium ist. Wie in allen Branchen gibt es „Gute“ und „Schlechte„. Gutachter bzw. Sachverständige. Um den richtigen Sachverständigen zu finden, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass dieser auch auf Wohnmobile und/oder Wohnwagen entsprechend geschult und spezialisiert ist. Unsere Erfahrung zeigt, dass die wenigsten Sachverständige die notwendigen Kenntnisse haben. Grund dafür ist, dass die Konstruktion sowohl bei Wohnmobilen als auch bei Wohnwagen sehr speziell ist.

4. Warum benötigt man nach einem Unfall mit einem Wohnmobil einen spezialisierten Sachverständigen?

Um diese Frage zu beantworten, haben wir eine Fachmann gefragt, nämlich Herrn Bernd Bischoff. Er hat uns auf folgende Punkte bzw. Unterschiede hingewiesen:

a. Bei einem Wohnmobil besteht das Fahrgestell meist aus einem leichten Nutzfahrzeug. Hier enden aber auch die Gemeinsamkeiten zum PKW oder LKW!

b. Die Aufbauten werden teilweise in Kleinserien oder komplett in Einzelanfertigung aus Leichtbaumaterialien hergestellt. Diese Materialen können Holz, Alu, Kunststoff, GFK oder Styropor sein. Hier kommen unterschiedlichste Klebetechniken zum Einsatz, die teilweise nur von Fachkräften für Klebetechnik ausgeführt werden dürfen.

c. Zudem muss man als Sachverständiger berücksichtigen, dass auch Vorschriften zum Heizen, Lüften und Isolieren zum Tragen kommen können. Dies kann bedeutend sein, wenn man Feuchtigkeitsschäden durch Kondensation als Resultat von Wärmebrücken vermeiden möchte.

d. Bei der Reparatur oder deren Kalkulation müssen unterschiedlichste Gewerke beherrscht werden, z.B. Kunststoffbearbeitung, Holzbearbeitung, Möbelbau, Klebetechniken, Gasanlagen, Heizungsanlagen, Elektroanlagen in 12 V und 230 V, Frischwasser und Abwasser mit den dementsprechenden Normen, die mit dem gewöhnlichen Pkw nichts gemein haben.

e. Bei einem Wohnanhänger sieht es ähnlich aus. Die einzige Gemeinsamkeit zum normalen PKW / LKW ist der Anhängerrahmen. Alles andere ist anders und hochspeziell.

f. Wo man beim PKW eine kleine Delle aus dem Blech drücken kann, bedarf es bei diesen Freizeitfahrzeugen meist einer neuen Seitenwand oder eines neuen vollflächig verklebten Bleches der betreffenden Seite (je nach Bauart). Dass beim Wechseln der Seitenwand Möbel und vieles mehr demontiert werden müssen, versteht sich von selbst.

Fallbeispiel: Leichter Anfahrschaden an der Seitenwand hinten. Normaler Kfz-Sachverständiger kalkuliert ausdellen und lackieren für ca. 2000,- €. Realistisch lassen sich die Sandwichteile nicht ausdellen, weil die Bleche vollflächig verklebt sind (Verklebung reißt ab und Isolation ist nicht mehr gewährleistet). Faktisch wird die Kalkulation um ca. 10.000,- € zu niedrig liegen.

Das Desaster nimmt dann seinen Lauf. Der Geschädigte entschließt sich, den „kleinen Schaden“ nicht reparieren zu lassen und rechnet fiktiv ab. Das rächt sich in doppelter Hinsicht. Er bemerkt als Laie erst gar nicht, dass er viel zu niedrig entschädigt wurde. Zudem fährt er weiter mit einer Wärmebrücke weiter und sammelt über die Zeit genügend Kondenswasser an. Dadurch verrottet die Innere Konstruktion, ohne dass man dies als Laie merkt. Dies wird von einer sehr wahrscheinlichen Wasserundichtigkeit durch Verzug der Leichtbauhülle unterstützt und der Verfall im Verborgenen schreitet schnell voran. Am Ende sprechen wir von einem wirtschaftlich nicht mehr instand setzbaren Nässeschaden, für den keiner mehr zuständig ist. Spätestens an der Stelle sollte jedem klar sein, dass bei einem Schaden an einem Wohnwagen oder Wohnmobil nur ein Gutachter für Freizeitfahrzeuge der richtige Ansprechpartner ist und bei der Schadenabwicklung ein Anwalt von Nöten ist, der diese spezielle Thematik kennt.

Zur Person Bernd Bischoff:

Er hat nach erfolgreicher Beendigung seiner Lehre als Kfz – Elektriker 15 Jahre in diversen Boschdiensten als Geselle bis zum Meisterstellvertreter gearbeitet.

Danach hat er 22 Jahre für die Autoindustrie in der Forschungs – und Entwicklungsabteilung für PKW, LKW und Sonderfahrzeuge gearbeitet, wo ich sehr viele Einblicke in den Fahrzeugbau und der aktuellen Fahrzeugtechnik bekam.

Anschließend hat er eine Weiterbildung zum zertifizierten Kfz – Sachverständigen für Schäden und Bewertung sowie die Sachkundeprüfung im Umgang mit „Hochvolt – Systemen in Kraftfahrzeugen“ bei der TÜV Akademie in Berlin absolviert.

Nach zahlreichen Weiterbildungen auf dem Gebiet der Campingfahrzeuge gehört er nun dem Caravaning – Gutachter Fachverband e.V. an.

Auch Gerichte beauftragen ihn zur Erstellung von Gutachten.

Hier geht es zu seiner Internetseite:  https://www.kfz-gutachten-bot.de/campingfahrzeuge/

 

Diesel-Abgasskandal

Diesel-Abgasskandal

Diesel-Abgasskandal

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW

 

1. Worum geht es in dem Artikel?

Im Diesel-Abgasskandal musste sich das Oberlandesgericht Oldenburg mit der Frage beschäftigen, ob das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Dieselmotor EA 189 eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt und somit dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die VW-AG zusteht.

 

2. Was ist passiert?

Der Kläger hatte vor dem Bekanntwerden des „Abgasskandals“ einen gebrauchten VW Tiguan bei einem Händler für 24.400 Euro gekauft. In dem Fahrzeug war der Dieselmotor EA 189 eingebaut. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der VW-AG entwickeltes Software-Update aufgespielt, weil das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ohne dieses Update die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet hätte. Der Kläger unterlag beim Landgericht.

 

3. Wie hat das Oberlandesgericht entschieden?

Der Kläger ging sodann in Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg und hatte Erfolg damit: Das Oberlandesgericht Oldenburg hat der Klage gegen die VW-AG im Wesentlichen stattgegeben.

Nach Auffassung des Berufungsgericht stellt das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem genannten Motor eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, so dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die VW-AG zustehe. Daher könnte der Kläger das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Allerdings müsse er sich die sog. „Nutzungsvorteile“ anrechnen lassen. Das bedeutet, dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug erfolgt. Da der Kläger ca. 100.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, musste er sich einen Abzug von rund 9.000 Euro anrechnen lassen. Dieser „Nutzungsvorteil“ ergibt sich aus den gefahrenen Kilometern in Abhängigkeit zum Kaufpreis und der geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, die das Oberlandesgericht im Fall des streitgegenständlichen Tiguans auf 300.000 km angesetzt hat.

 

4. Abweichende Rechtsprechung: Keine Verzinsung des Kaupfreises

Der 13. Zivilsenat vertitt -anders als der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts– die Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Verzinsung des Kaufpreises seit Vertragsschluss hat (§ 849 BGB). Denn er habe für sein gezahltes Geld bis zur Rückgabe des Fahrzeuges den Wagen ja tatsächlich täglich nutzen können. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit sind die Kollegen aus dem Parallelsenat nicht an dieser Ansicht gebunden ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

  • Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 zum Aktenzeichen 13 U 73/19
  • Vorinstanz Landgericht Oldenburg zum Aktenzeichen 17 O 2806/18

 

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Mitverschulden des nicht angeschnallten Beifahrers

Mitverschulden des nicht angeschnallten Beifahrers

Mitverschulden des nicht angeschnallten Beifahrers 

Haftung beim Verkehrsunfall

 

1. Mitverschulden des nicht angeschnallten Beifahrers

Als Beifahrer kann man gegen den Fahrer grundsätzlich Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn man durch einen Fehler des Fahrers bei einem Unfall zu Schaden kommt. Doch kann der Schadenersatzanspruch gekürzt werden, wenn der Beifahrer nicht angeschnallt war? Darüber hatte das Oberlandesgericht Rostock zu entscheiden.

2. Was war passiert?

Die Klägerin war zu zwei Bekannten ins Auto gestiegen. Sie hatte sich aber nicht angeschnallt. Nach kurzer Fahrt kollidierte das vom Beklagten geführte Fahrzeug mit mehreren Straßenbäumen. Der weitere Beifahrer verstarb noch an der Unfallstelle, die Klägerin und der Beklagte erlitten schwere Verletzungen. Die Klägerin erlitt unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und ist seit dem Unfall schwerbehindert. Sie benötigt eine Betreuung rund um die Uhr und besucht eine Einrichtung zur Förderung von behinderten Menschen. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro an die Klägerin.

Die Klägerin war mit dieser Zahlung unzufrieden und verlangte vom Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 320.000 Euro, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 500,- Euro monatlich sowie den Ersatz ihres Verdienstausfalls.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme festgestellt, dass die Klägerin als Beifahrerin auf der Rückbank beim Unfall nicht angeschnallt war und sie bei Anlegen des Sicherheitsgurtes einen wesentlichen Teil der Verletzungen nicht erlitten hätte. Aus diesem Grund, hatte das Landgericht das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro für ausreichend erachtet und die Klage abgewiesen.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Rostock dazu?

Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Rostock kamen die Richter -der Berechnung des Mitverschuldens- jedoch zu einer anderen Entscheidung. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Mitverschulden nicht danach zu bemessen, welche unfallbedingten Verletzungen der Klägerin aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr habe für die Bestimmung einer Mithaftungsquote eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Da der Unfallverursacher die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 25% überschritten und eine Kurve geschnitten hatte, hat sein Schuldanteil deutlich überwogen, sodass das Mitverschulden der Klägerin mit 1/3 zu bewerten war.

Das Oberlandesgericht Rostock hat in der Sache lediglich ein Grundurteil erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die geltend gemachten Ansprüche (Schmerzensgeld, monatliche Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall ab dem Unfall bis zum fiktiven Renteneintritt und weiterer Schadensersatz), zu 2/3 berechtigt sind. Das bedeutet, dass eine weitere Beweisaufnahme erfolgen muss, um die genaue Höhe der Schadenersatzansprüche – insbesondere Schmerzensgeld und Verdienstausfalls – zu berechnen.

Besteht auch ein Mitverschulden an den Unfallverletzungen eines Fahrradfahrers, wenn der Fahrradfahrer ohne Fahrradhelm fuhr? Lesen Sie hier mehr!

Schaden durch Parkservice

Schaden durch Parkservice

Schaden durch Parkservice

Hotelpersonal haftet!

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Die Gerichte hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Hotel und dessen Hotelmitarbeiter für Schäden haftet. Die Parteien stritten sich, sodass die Sache bis zum Oberlandesgericht Köln ging.

2. Was war passiert?

Der Kläger hatte seinen Toyota Auris vor dem Hotel abgestellt und den Schlüssel an der Rezeption abgegeben, damit das Fahrzeug durch den Hotel-Parkservice in die Tiefgarage des Hotels gefahren wird. Nach dem Spa-Besuch kehrte er zu dem Fahrzeug zurück und stellte fest, dass das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels stand. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger klagte gegen das Hotel und den Hotelmitarbeiter auf Schadensersatz. Das Hotel wies jede Verantwortung für den Schaden von sich und wandte ein, dass die Reifen schon vorher beschädigt gewesen seien und der Luftverlust somit schleichend vonstatten ging.

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Klage abgewiesen. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt hat, weshalb er das Fahrzeug in der Parkbucht statt in der Tiefgarage abgestellt hatte. Der Kläger trug hier die Beweislast. Insoweit musste der Kläger beweisen, dass der Schaden durch den Hotelmitarbeiter verursacht wurde. Trotz der für den Kläger sprechenden Aussage der Ehefrau, konnte das Landgericht allerdings nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Hotelmitarbeiter vorgelegen habe.

3. Wie hat das Oberlandesgerichts Köln entschieden?

Das Oberlandesgericht Köln hat der Berufung stattgegeben und das Hotel und dessen Mitarbeiter zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rund 6.000 Euro verurteilt.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass die Angaben des Hotelmitarbeiters nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat festgestellt, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste, sodass der Schaden nicht schleichend aufgetreten sein konnte. Das Berufungsgericht zog daraus den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden sind.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Haftet ein Hotelbetreiber für einen Glatteisunfall? – lesen Sie >>hier die Antwort<<.

Gaffer werden bestraft – Finger weg vom Handy!

Gaffer werden bestraft – Finger weg vom Handy!

Finger weg vom Handy – das gilt insbesondere an Unfallorten. Wer Unfallstellen filmt, und den Verkehrsfluss behindert, der kann dafür beträchtlich bestraft werden. In einem Urteil vom 29.01.2019 hat das Amtsgericht Castrop-Rauxel eine Geldbuße bestätigt.

Was ist passiert?

Auf der Bundesautobahn (BAB) 2 gab es in der Nähe von Castrop-Rauxel einen Unfall. Danach ist jemand an dieser Unfallstelle mit mehr als 31 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorbeigefahren und hat dabei sein Handy in Richtung der Unfallstelle gehalten. Dabei beging er zwei Ordnungswidrigkeiten: Einerseits einen Geschwindigkeitsverstoß nach den §§ 24 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und 49 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und andererseits einen Verstoß durch das Benutzen elektronischer Geräte nach den §§ 24 Abs. 1 StVG, 23 Abs. 1a Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO.

Die Polizei überwacht Unfallstellen!

Was er nicht wusste: Um solche Personen dingfest zu machen, stellte die Polizei jemanden ab, der den Verkehr an der Unfallstelle überwachte. Der Vorgesetzte des Polizisten wies diesen sogar explizit an, Handyverstöße festzustellen und zu ahnden. Der Polizist schrieb sich daher Uhrzeit und Kennzeichen sowie Begleitumstände im Hinblick auf den Verstoß auf. Er notierte sich sogar, dass der Fahrer etwa 35 Jahre alt und männlich war sowie einen Oberlippenbart hatte.

Daraufhin erfolgte ein Bußgeld gegen den Betroffenen. Er erhielt auch einen Punkt im Fahreignungsregister („Punkt in Flensburg“). Um sich gegen diesen Bußgeldbescheid zu wehren, legte er Einspruch ein und wand sich an das zuständige Amtsgericht.

Wie ist die Rechtslage?

Gaffer, die Unglücksstellen Filmen oder fotografieren, können auf der Grundlage verschiedener Rechtsnormen sanktioniert werden. In der Regel belässt es die Polizei bei einem Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sich das einfach nachweisen lässt.

Benutzen eines Mobiltelefons

Ein Bußgeld ist auf Grundlage der §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO schon dann möglich, wenn man ein Handy in der Hand hält und bedient:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn […] hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Geräte im Sinne des Satzes 1 sind […] insbesondere Mobiltelefone.“

Was droht bei einem Verstoß?

Gemäß Anlage 1 Nr. 246 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ist hierfür ein Bußgeld in Höhe von 100,- € vorgesehen. Begeht der Fahrzeugführer durch sein Verhalten eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung, ist auch ein Fahrverbot und ein Bußgeld von bis zu 200,- € möglich. Das Bedienen elektronischer Geräte wird außerdem in der Fahrerlaubnisverordnung als „schwerwiegende Zuwiderhandlung“ unter Anlage 12 aufgeführt und stehen damit in einem Abschnitt neben fahrlässiger Tötung, Fahrerflucht und Fahrzeugrennen. Insbesondere Fahranfänger in der Probezeit sollten daher nichts riskieren: Bei einem Verstoß ist ein teures Aufbauseminar nötig, außerdem verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre.

Handynutzung ist leicht nachzuweisen!

Beweis kann vor Gericht unter anderem durch Urkunden und durch Zeugen geführt werden. Als Zeuge kommt der Polizist in Betracht, der das Bußgeld veranlasst. Der kann sich meistens nicht an den konkreten Vorfall erinnern. Allerdings fertigt er regelmäßig Aufzeichnungen an, die als Urkundenbeweis dienen können. Zwar darf das Gericht sich nicht damit begnügen, dass der Polizeibeamte, der sich an den Vorfall nicht erinnert, lediglich auf die Anzeige Bezug nimmt. Denn auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt die Unschuldsvermutung.

Stattdessen muss der Tatrichter klären,

  • ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt,
  • in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen und
  • ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist, und
  • warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr in Erinnerung hat, falls insoweit Zweifel einsetzen können (Siehe Urteil).

Befinden sich aber konkrete und detaillierte Beschreibungen des Geschehens in der Ordnungswidrigkeitenanzeige, ist die Bezugnahme auf die Aufzeichnungen zulässig.

Herstellen von Fotos und Videos

Die Polizei kann aber auch zu ganz anderen Mitteln greifen: Sie kann sich des Strafrechts bedienen. Gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs(StGB) ist es nämlich strafbar, eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herzustellen oder zu übertragen und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person zu verletzen.

Zudem macht sich gemäß § 323c Abs. 2 StGB strafbar, wer bei Unglücksfällen (also auch bei Unfällen) Helfende behindert (zum Beispiel durch das Blockieren von Rettungsfahrzeugen). Wer einen Unfall beobachtet, und nicht hilft, obwohl sonst niemand in der Nähe ist, begeht eine Straftat nach § 323c Abs. 1 StGB– unterlassene Hilfeleistung.

Bei gegebenem Anlass kann ein Handy auch sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Das kann einerseits erfolgen, um die Gefahr weiterer Straftaten abzuwenden (Zugänglichmachen oder Gebrauchen von Bildmaterial, § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB), oder andererseits um eine begangene Straftat aufzuklären.

Vorsicht ist geboten!

Gerade auf Autobahnen geschehen entsprechende Verstöße vergleichsweise häufig. Dabei ist es auf Autobahnen aufgrund der dort herrschenden Verkehrsverhältnisse besonders gefährlich: Wer bei Tempo 120 zwei Sekunden lang mit seinem Handy beschäftigt ist, ist in der Zeit 60-70 Meter weitergefahren, ohne wirklich wahrzunehmen, was in diesem Abschnitt überhaupt geschieht. Dazu kommt, dass Unfallteile über der Fahrbahn verstreut sein könnten, und andere Verkehrsteilnehmer auch abgelenkt sind. Insoweit gilt auch hier, was nach § 1 Abs. 1 StVO immer im Straßenverkehr gilt: Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen.

Erfahren Sie mehr:

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Abgasskandal: OLG Koblenz verurteilt VW

Abgasskandal: OLG Koblenz verurteilt VW

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 12. Juni 2019 die Volkswagen AG zum Schadensersatz verurteilt. Geklagt hat ein Käufer eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (ein Geschädigter des Abgasskandals).

Rechtlicher Kontext der Entscheidung

Das Urteil ist in mehrerlei Hinsicht bemerkenswert. Einerseits zückt das Gericht mit der Verurteilung zur Schadensersatzzahlung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein sehr scharfes Schwert. Andererseits richtet sich das Urteil – anders als viele andere Urteile – nicht gegen die jeweiligen Händler, sondern gegen VW selbst. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, noch kein abschließendes, höchstrichterliches Urteil zu dieser Frage gefällt. Bislang gibt es nur einen Hinweisbeschluss des BGH zu der Frage, ob eine Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellt. Wohl auch, weil VW viel daran liegt, negative Urteile zu verhindern, und VW deshalb häufig Vergleiche mit den Klägern schließt. Das Urteil reiht sich aber in mehrere Urteile höherer Gerichte ein, die einen direkten Schadensersatzanspruch von Käufern gegen VW bejaht haben. Zuletzt haben das OLG Karlsruhe am 5. März 2019 und das OLG Köln am 3. Januar 2019 zugunsten der Käufer auf gleicher rechtlicher Grundlage einen Anspruch bejaht.

Sachverhalt: Was ist passiert?

Der Kläger kaufte am 10. Januar 2014 einen VW Sharan Gebrauchtwagen zu einem Preis von 31.490,- Euro brutto. Dieses Fahrzeug war mit einer „Schummel-Software“ ausgestattet. Die Software bewirkt, dass die Abgase des Fahrzeugs in den Motor zurückgeleitet werden, wenn eine Abgasmessung stattfindet. Dadurch werden weniger Stickoxide gemessen als bei normalem Fahrbetrieb.

Nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), das für die Fahrzeuggenehmigung zuständig ist, handelt es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Daraus folgen Probleme mit der Typengenehmigung. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann nämlich gemäß § 25 Abs. 3 der Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, wenn Fahrzeuge oder deren Bauteile nicht mit dem genehmigten Typen übereinstimmen.

Am 15. September 2017 forderte der Kläger deshalb VW auf, den Kaufpreis zu erstatten. Im Gegenzug bot er Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs an. Da VW darauf nicht einging, klagte er vor dem Landgericht (LG) Bad Kreuznach. Das Gericht wies die Klage ab.

Wie genau hat das OLG geurteilt?

Gegen die Klageabweisung des Landgerichts legte der Kläger Berufung ein. Diese war weitgehend erfolgreich: Das Oberlandesgericht verurteilte VW wegen eines Anspruchs aus § 826 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit § 31 BGB vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Zahlung von 25.616,10 Euro. Wer einen Blick nach oben wirft, der bemerkt, dass es sich dabei nicht um den ursprünglichen Preis von 31.490,- Euro handelt. Das liegt daran, dass sich der Kläger die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss – immerhin ist er 40.000-50.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren. Daraus folgt, dass der Kläger auch 19% der Prozesskosten tragen musste, weil er insoweit VW im Rechtsstreit unterlag. Das ergibt sich aus § 92 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Begründung des Urteils

Jeder Anspruch hat bestimmte Voraussetzungen. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist es regelmäßig schwierig, alle Voraussetzungen nachzuweisen. Das liegt einerseits daran, dass den Anspruchsinhaber eine sehr umfangreiche Beweislast trifft, was die Tatsachen anbelangt. Anders als bei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch gibt es keine Beweislastumkehr. Man spricht hierbei auch von einer der „Schwächen des Deliktsrechts“. Außerdem muss der Anspruchsinhaber auch darlegen, dass der Gegner vorsätzlich und sittenwidrig handelte. Insbesondere das stellt sich häufig als schwierig dar. Die Argumentation des Gerichts wird im Folgenden dargelegt.

Täuschung als Tathandlung

VW hat zwar nicht explizit vor dem Verkauf behauptet, dass sich im Fahrzeug keine unzulässigen Abschalteinrichtungen befinden. Eine Täuschung liegt aber nicht nur dann vor, wenn jemand aktiv lügt. Stattdessen liegt laut BGH eine Täuschung bei jeder „Einwirkung […] auf die Vorstellung des Getäuschten [vor], die geeignet und dazu bestimmt ist, beim Adressaten der Erklärung eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie [kann] in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen [bestehen].“ Das OLG führt dazu folgerichtig aus:

„Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der [Abgasrückführung] unter bewusstem Verschweigen der (gesetzwidrigen) Softwareprogrammierung stellt eine […] Täuschung dar, da der Hersteller mit dem Inverkehrbringen konkludent die Erklärung abgibt, der Einsatz des Fahrzeugs sei im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig. […] Unerheblich bleibt [dabei], dass [VW] an dem Erwerb des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges weder unmittelbar noch über einen Händler beteiligt war. […] Auch bei Gebrauchtwagenkäufen bilden die allgemeinen Herstellerangaben und die Typengenehmigung die Grundlage des Erwerbsgeschäftes“

Wie zur Täuschung hat das Gericht auch zur Sittenwidrigkeit eine ausführliche Argumentation dargelegt. Zunächst geht es auf die allgemeinen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit ein, danach fasst es den konkreten Sachverhalt unter diese Grundsätze:

Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter […] mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt [was hier der Fall ist] oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.“

Zu Ziel, Mittel, Folgen und Gesinnung

„Der Beweggrund für die Verwendung der Software ist (auch) in einer von der Beklagten angestrebte Profitmaximierung zu sehen. […] Zu berücksichtigen ist auch, dass […] die Täuschung gegen […] eine große Zahl getäuschter Personen als Ziel hatte. […] Als weiterer Aspekt kommt hinzu, dass das Vorgehen der Beklagten systematisch erfolgte. Über Jahre hinweg wurde die Abschalteinrichtung bei mehreren Tochterunternehmen des Konzerns in diversen Fahrzeugvarianten eingesetzt. […] Die unstreitige Gesamtzahl der betroffenen Fahrzeuge zeigt die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten, das sich nicht auf ein Fehlverhalten in einer Nischentätigkeit beschränkt, sondern den Kernbereich ihres Handelns betroffen hat. […] Es liegt mithin ein rechtlich nicht erlaubtes, in großem Stil angelegtes Vorgehen der Beklagten aus reinem Gewinnstreben vor. Die Verwerflichkeit wird durch das systematische Vorgehen und den großen betroffenen Personenkreis vertieft.“

Erforderlich für einen Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB ist bedingter Schädigungsvorsatz (auch „dolus eventualis“ genannt). Das heißt, dass der Schädiger zumindest billigend in Kauf nehmen hätte müssen, dass jemand geschädigt wird. Es muss ihm also zumindest egal gewesen sein. Dazu stellt das OLG Folgendes fest:

„Die Software wurde bewusst [also vorsätzlich] in die Motorsteuerung eingebaut, um die Abgasrückführung beeinflussen zu können und so die Typengenehmigung zu erhalten. […] Dabei wurde bewusst in Kauf genommen, dass eine Entdeckung der verwendeten Software dazu führen würde, dass die Betriebserlaubnis der betroffenen Fahrzeuge würde erlöschen können. Die Beklagte hat dabei das Risiko der darin liegenden Schädigung der Kunden als möglich erkannt und dennoch billigend in Kauf genommen.

Zurechnung

Klar ist: Ein Unternehmen wie VW hat keine Arme und Beine. Es kann also nicht selbst handeln. Also kann es auch nicht eigenständig täuschen. Allerdings muss es sich – wie jede andere Kapitalgesellschaft auch – das Handeln und das Wissen seiner „Organe“ (Vorstand, Aufsichtsrat) zurechnen lassen. Dabei muss nicht unbedingt der Vorstand oder Aufsichtsrat Bescheid gewusst haben. Für eine Zurechnung nach § 31 BGB reicht es sogar aus, wenn einer Person davon gewusst hat, der „bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren“ (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967). Dazu gehören also auch leitende Angestellte. Das OLG geht davon aus, dass der Leiter der Entwicklungsabteilung von der Verwendung wusste. Interessant ist dabei, dass der Kläger den Beweis allein über öffentlich zugängliche Quellen führte. Dementsprechend ist das sittenwidrige Verhalten auch der Volkswagen AG zurechenbar.

Kausaler Schaden

Zuletzt hat das OLG auch festgestellt, dass durch den Kauf eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung dem Kläger ein Schaden entstanden ist, der auf die Täuschung zurückgeführt werden kann. Dementsprechend ist der geschädigte Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn er nie getäuscht worden wäre – er kann also Schadensersatz gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, wobei ihm die gezogenen Nutzungen (40.000-50.000 km gefahren) abzuziehen sind.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin