Die Begriffe Regelbesteuerung und Differenzbesteuerung sind vor allem im Hinblick auf den Gebrauchtwarenhandel und kleine Unternehmen relevant. „Regelsteuer“ und „Differenzsteuer“ sind keine eigenen Steuerarten wie zum Beispiel die Einkommenssteuer oder die Gewerbesteuer. Die beiden Begriffe beschreiben Varianten der Besteuerung im Rahmen der Umsatzsteuer. Zum Begriff „Umsatzsteuer“ siehe auch Mehrwertsteuer und Vorsteuer.

Was heißt Regelbesteuerung?

Unternehmer müssen grundsätzlich Umsatzsteuer zahlen, wenn sie Sachen veräußern („Lieferungen“) oder sonstige Leistungen erbringen und dadurch Umsätze generieren. Wenn sie allerdings weniger als 17.500,- Euro im Jahr (ab 2020 voraussichtlich 22.000,- Euro) verdienen, und im nächsten Jahr voraussichtlich weniger als 50.000,- Euro verdienen, können sie sich als beim Finanzamt als Kleinunternehmer melden. Das hat den Vorteil, dass sie von der Umsatzsteuer befreit werden.

Der Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer muss die Umsatzsteuer gegenüber seinen Abnehmern ausweisen und ans Finanzamt abführen. Er bekommt dafür die Umsatzsteuer, die er beim Kauf einer Sache von einem anderen Unternehmer zahlt, vom Finanzamt erstattet. Im Endeffekt wird also nur derjenige durch die Steuer belastet, der als Käufer bzw. Abnehmer am Ende der Kette steht. Der Unternehmer müsste also Geld ans Finanzamt zahlen, und später einen Betrag zurückbekommen. Stattdessen kann er aber auch einfach den Betrag, den er zurückbekommt, von dem Betrag abziehen, den er selbst zahlt, und nur die Differenz an das Finanzamt zahlen. Eine detailliertere Erklärung mit anschaulicher Darstellung finden Sie hier.

Nur wer keinen Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung macht, also der Regelbesteuerung unterliegt, kann vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen. Das ist auch konsequent, denn wer keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen muss, kann sie nicht mit der gezahlten Umsatzsteuer verrechnen.

Differenzbesteuerung

Bei Gebrauchtwaren wäre es unsinnig, für den Gesamtwert der Ware die volle Umsatzsteuer in Höhe von 19% (oder 7% bei ermäßigtem Steuersatz, zum Beispiel bei Büchern und Kunstgegenständen) zu verlangen. Deshalb wird bei „Wiederverkäufen“ (§ 25a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)) nur der Unterschied zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis von der Umsatzsteuer erfasst.

Durchschnittssatzbesteuerung

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gibt es eine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Das heißt einerseits, dass sie keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen können. Andererseits wird das Besteuerungsverfahren erleichtert, weil für die Berechnung der Steuer Pauschalbeträge („Durchschnittssätze“) verwendet werden. Auch hier kann zur Regelbesteuerung optiert werden, die manchmal sinnvoller ist.

Kurze Zusammenfassung der Vorteile und Nachteile

Die Regelbesteuerung hat den Nachteil, dass ein höherer bürokratischer Aufwand als bei der Kleinunternehmerregelung nötig ist. Gerade für kleinere Gelegenheitseinkünfte lohnt sich also die Kleinunternehmerregelung. Außerdem bietet sie gegenüber der Regelbesteuerung den Vorteil, dass der Gewinn im Vergleich zum Gesamtpreis bei Privatkunden relativ hoch ist.

Allerdings hat die Regelbesteuerung auch deutliche Vorteile gegenüber der Kleinunternehmerregelung: Wer große Investitionen tätigen möchte, kann diese teilweise bei Regelbesteuerung vom Finanzamt erstattet bekommen. Zu beachten ist auch, dass Unternehmenskunden von ihrer Möglichkeit des Vorsteuerabzugs Gebrauch machen, weswegen diese beim Einkauf auf den Nettopreis angebotener Ware abstellen.

Wissenswertes zur Regelbesteuerung

Mehrwertklauseln bei Kaskoversicherungen:

Kaskoversicherungen sollen einen Schaden decken, der am eigenen Fahrzeug entsteht (anders als eine Haftpflichtversicherung, die deckt Schäden an fremden Fahrzeugen und Personen ab). Eine Vollkaskoversicherung deckt auch Unfallschäden ab. Im allgemeinen Schadensrecht ist auch die Mehrwertsteuer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ersatzfähig, wenn sie tatsächlich anfällt.

Allerdings haben einige Versicherer Klauseln in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die den Anspruch eines Geschädigten um die Umsatzsteuer kürzen. Sowohl das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), als auch das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken gehen davon aus, dass entsprechende „Mehrwertsteuerklauseln“ zulässig sind. Ein Urteil hierzu können Sie >>>hier<<< nachlesen.

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Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin