Winterreifenpflicht heute

Seit 2010 gilt in Deutschland eine Winterreifenpflicht bei besonders kalten und schlechten Wetterbedingungen. Danach dürfen laut einer Vorschrift nur bestimmte Reifen verwendet werden. Die Regelung soll für mehr Sicherheit im Straßenverkehr sorgen. Reifen müssen demnach bestimmte Bedingungen erfüllen. Als ausreichend wurden bisher so genannte „M+S“-Reifen erachtet. Diese Reifen haben ein bestimmtes Profil und eine bestimmte Struktur. Dadurch sorgen sie in Matsch, frischem und tauendem Schnee für bessere Fahreigenschaften. So sollen mit der Winterreifenpflicht Unfälle verhindert werden, die wegen der rutschigen Verhältnisse geschehen. Darüber hatten wir bereits einen Artikel geschrieben. Hier klicken, um zu lesen!

Rechtliche Regelung

Die Regelung dazu findet sich in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung. Sie sieht eine Winterreifenpflicht in den folgenden Fällen vor:

  • Bei Glatteis,
  • bei Schneeglätte,
  • bei Eisglätte
  • und bei Reifglätte.

Ein konkreter Zeitraum ist im Gesetz nicht beschrieben. Viele orientieren sich aber an der „Oktober-bis-Ostern-Regel“. Einige andere warten, bis die schlechten Bedingungen zum ersten Mal im Winter auftreten. Nur wenige fahren mit Ganzjahresreifen.

Wichtigste Änderungen

Mit dem Entwurf des Ministeriums treten einige Änderungen in Kraft. Vor allem ist eine Verschärfung der Winterreifenpflicht die Folge. Was ein Winterreifen ist, soll nun genauer definiert werden, außerdem wird eine Halterhaftung der Regelung angefügt.

Alpine-Symbol und „M+S“-Kennzeichnung

Bisher hat es genügt, dass die Winterreifen mit „M+S“ gekennzeichnet sind. „M+S“-Reifen haben tiefere Profilrillen und größere Stollen als Normalreifen. Deshalb haften sie auf rutschigem Untergrund besser. Die Nutzung bereits gekaufter Reifen dieser Art soll auch weiterhin möglich sein. Das gilt jedenfalls bis zum 1. Januar 2018. Für die Zeit danach soll eine Übergangsregelung gelten. Reifen mit „M+S“-Kennzeichnung dürfen noch bis 2024 verwendet werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 gekauft wurden.

Ab 2018 sollten allerdings nur noch Reifen gekauft werden, welche das „Alpine“-Symbol tragen. Es handelt sich um ein Piktogramm von einem Berg mit drei Spitzen und einer Schneeflocke darauf. Im Gegensatz zur „M+S“-Kennzeichnung ist das Alpine-Symbol rechtlich geschützt und die Anforderungen an Alpine-Reifen sind strenger.

Bisher konnte nur der Fahrer zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die falschen Reifen auf seinem Fahrzeug hatte. Nun soll die Regelung erweitert werden. Auch der Fahrzeughalter soll demnach haftbar gemacht werden. Hierfür käme ein neuer Bußgeldtatbestand in den Katalog. Es wird demnach ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro angeordnet, wenn der Halter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs veranlasst oder zugelassen hat.

Nach Aktueller Rechtslage erwartet den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 60,- € nach Nr. 5a der Anlage 1 zur Bußgeldkatalogverordnung. Teurer wird es außerdem, wenn dadurch Behinderungen auftreten. Bei Fahrern von Gefahrguttransportern fallen Bußgelder auch deutlich höher aus. Es handelt sich bei einem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit nach §24 StVG, § 49 I Nr. 2 StVO.

Grund der Änderung

Das Ministerium (BMVI) begründet die Änderung mit einem Zitat des Ministers Dobrindt folgendermaßen:

Mit der Neuregelung definieren wir, welche Anforderungen an Winterreifen künftig gelten. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit im Winter. Damit niemand seine vielleicht gerade neu angeschafften Winterreifen wieder abmontieren muss, gelten für Verbraucher ausreichend lange Übergangszeiten.

Änderung der Profiltiefe

Zur Debatte steht außerdem, ob für Winterreifen eine Profiltiefe von 4 Millimetern eingeführt werden soll.

Ob die Neuregelung sinnvoll ist, kann in Frage gestellt werden. Der ADAC ist der Ansicht, dass die Regelung zur Profiltiefe nicht sonderlich zur Verkehrssicherheit beiträgt. Im Gegenteil könnte sie sich sogar negativ auswirken. Autofahrer könnten die 4 Millimeter Profiltiefe nach dieser Rechtslage im Sommer bis auf 1,6 Millimeter abfahren. Winterreifen sind aber für den Sommer schlechter geeignet. Sie sollten im Sommer nicht verwendet werden. Außerdem würde sich die Autohaltung durch die Neuregelung verteuern. Darüber hinaus würden viele Autofahrer jetzt bereits ihre Reifen aus Verantwortungsbewusstsein vorzeitig austauschen, so der ADAC. Der ADAC empfiehlt im Übrigen, ab 3 Millimetern Profiltiefe auszutauschen. Andere vertreten gar die Ansicht, dass sogar diese Empfehlungen zu strikt sind. So Jürgen John, Direktor des Reifenherstellers Michelin. Laut Focus Online sagte er, es sei statistisch nicht belegbar, dass ein Reifen mit vier Millimetern Profiltiefe „besser“ sei, als einer mit 1,6 Millimetern Profiltiefe. Sofern sie unbeschädigt sind, können moderne Reifen „bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe genutzt werden.“

Durch die Neuregelung ändert sich nichts daran, dass die Pflicht nicht auf einen bestimmten Zeitraum bezogen ist, sondern sich auf die Straßenbeschaffenheit bezieht. Die Unsicherheit, wann Winterreifen aufgezogen werden müssen, wird voraussichtlich nicht entfallen. Durch die verschäfte Haftung sind in Zukunft auch die Fahrzeughalter betroffen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.