1. Erklärung des Begriffs Halter bzw. Fahrzeughalter

Halter eines Fahrzeugs ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die Kosten bestreitet sowie tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann. Dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs.

Die wegweisende Entscheidung in dem Zusammenhang, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.05.1954 unter anderem Folgendes klargestellt:

„Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist, bestimmt sich nicht danach, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt ist; Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies können auch mehrere Beteiligte zugleich sein (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts).“

Und führt weiter aus:

„Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Grundsatz entwickelt worden, daß als Halter eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist, wer es für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (RGZ 77, 348 (349); 78, 179 (182/183); 79, 312 (314); 87, 137 (138)). An diesem Grundsatz hat das Reichsgericht stets festgehalten (vgl RGZ 127, 174 (175); 141, 400 (402ff); 170, 182 (184ff)). Auch der Bundesgerichtshof hat sich zu ihm bekannt (BGHZ 5, 269 (270)). Diese Begriffsbestimmung entspricht auch der im Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl Müller, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl S 209; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 8. Aufl StVG § 7 Anm 4; Walter in Kraftverkehrsrecht von A bis Z, Blätter „Halter, Begriff, Erläuterungen 1″; Geigel, Haftpflichtprozeß, 6. Aufl S 199ff; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 4. Aufl S 83; Becker, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 3. Aufl S 21). Daß sie den Erfordernissen des Rechtslebens in der Gegenwart nicht mehr entspräche, kann nicht anerkannt werden.“

2. Tricks der Versicherung zum Thema Zulassungsbescheinigung

Oft verlangt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Wenn in der Zulassungsbescheinigung eine Person als der Eigentümer steht, dann wird behauptet, dass man keine Ansprüche hätte. Vielen lassen sich davon beeindrucken und geben auf.

3. Tipps zum Thema Zulassungsbescheinigung

Sie sollten wissen und verstanden haben, dass dem Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs Schadenersatzansprüche gegen den Unfallverursacher und die gegnerische Haftpflichtversicherung zustehen.

Der Eigentümer muss nicht unbedingt der Halter sein und umgekehrt. Oft ist der Fahrer „nur“ der Halter aber nicht der Eigentümer. Das ist eine gute Konstellation, da der Fahrer dann im Prozess ein wertvoller Zeuge wäre. Er könnte, wenn es notwendig ist, im Rechtsstreit als Zeuge aussagen und den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern.

Die Eigentümerstellung weist man nicht durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung nach, sondern durch Vorlage eines Kaufvertrages.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.