1. Definition des Begriffs Haftpflichtversicherung

Bei einer Versicherung verpflichtet sich der Versicherer, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Im Falle einer Haftpflichtversicherung ist der Versicherungsfall eine Verletzung der Rechtsgüter Dritter, wobei gegen den Versicherungsnehmer Haftungsansprüche entstehen.

2. Erklärung des Begriffs Haftpflichtversicherung

Eine Haftpflichtversicherung entsteht durch den Abschluss eines Versicherungsvertrags. Dieser Vertrag wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer geschlossen (siehe dazu Haftpflichtversicherungsvertrag). Sie ist dazu bestimmt, den Versicherungsnehmer vor Haftungsansprüchen Dritter zu schützen, zum Beispiel vor Schadensersatzansprüchen bei Unfällen im Straßenverkehr. Es gibt eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrags für Halter eines Fahrzeuges, geregelt in § 1 PflVG. Der Halter muss nicht nur für sich, sondern auch für Eigentümer und Fahrer eine Versicherung abschließen. Gegenstand der Versicherung ist der Ersatz von Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dabei muss die Versicherungssumme eine bestimmte Höhe haben, für gewöhnliche Kraftfahrzeuge beträgt diese insgesamt etwas über 8 Mio. € (s. Anlage des PflVG). In einigen seltenen Fällen macht ein Geschädigter Ansprüche geltend, die die Versicherungssumme überschreiten. Bestehen diese Ansprüche, so wird in einem Kürzungsverfahren nach § 107 VVG die Versicherung nur für einen „verhältnismäßigen Teil“ haften.

Generell haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch nach § 426 BGB. Der Versicherer haftet überhaupt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden widerrechtlich und vorsätzlich verursacht hat.

3. Rechte des Geschädigten

Der Geschädigte hat im Haftpflichtfall stets einen Anspruch gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherung. Dies ist ein gesetzlicher Anspruch. Dabei ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre der Unfall nie passiert.

Daher hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. Dabei kann er entweder durch Vorlage einer Rechnung die tatsächlichen Reparaturkosten geltend machen, oder nach einem Gutachten abrechnen (so genannte fiktive Abrechnung), bei letzterem werden jedoch nur die Nettoreparaturkosten erstattet. Auch ist zu beachten, dass nach derzeitizer Rechtsprechung nur Kosten ersatzfähig sind, die 130% über dem Wiederbeschaffungswert liegen (siehe 130%-Grenze).
Auch darf der Geschädigte nach einem fremdverschuldeten Unfall einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen, es sei denn, dass es sich um einen sogenannten Bagatellschaden handelt, dann würde er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Ist der Schaden ersichtlich geringer, kann der Geschädigte von der Beauftragung eines Gutachters absehen und den Nachweis eines entstandenen Schadens auf einen Kostenvoranschlag und die Werkstattrechnung stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Schaden stets so umfassend wie möglich dokumentiert werden sollte. Sollte die Möglichkeit bestehen, dass der Schaden größer ist als 750,00€, und somit kein Bagatellfall gegeben wäre, da versteckte Schäden oder Folgeschäden nicht ausgeschlossen sind, ist es sehr zu empfehlen, einen Gutachter hinzuzuziehen.

Des weiteren hat ein Geschädigter im Falle eines Haftpflichtschadens dem Grunde nach einen Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten, die ihm dadurch entstehen, dass er sein beschädigtes Fahrzeug nicht verwenden kann, weil es nicht fahrbereit oder nicht verkehrssicher ist. Allerdings ist der Geschädigte auch hier zur Schadensminderung verpflichtet, er darf also keine Mietwagenkosten bei einer ungewöhnlich langen Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer verlangen, außerdem müssen die Kosten angemessen hinsichtlich des Fahrzeugswerts sein. Wenn bei Anmietung davon auszugehen ist, dass täglich weniger als 20 Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt werden, muss es dem Geschädigten unzumutbar sein, auf ein Mietfahrzeug zu verzichten, andernfalls ersetzt die Haftpflichtversicherung regelmäßig nicht die Mietwagenkosten. Sollte der Geschädigte keinen Mietwagen benötigen, kann er Nutzungsausfall verlangen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die gewerblich genutzt werden. In diesem Fall kann der dadurch entgangene Gewinn herausverlangt werden.
Daneben treten weitere Ansprüche hinzu. Schäden an Gegenständen, die sich im Auto zum Zeitpunkt des Unfalls befanden und durch diesen beschädigt wurden , sind ersatzfähig, auch kann er einen Betrag für den durch den Unfall entstanden Arbeitsaufwand verlangen, in der Regel sind das ca. 20€. Auf Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten, die bei jeder Schadenshöhe von der Versicherung zu tragen sind, auf Zahlung von Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Zulassungskosten von Ersatzwagen bei Totalschäden hat der Geschädigte ebenfalls ein Recht.
Zusätzlich hat der Geschädigte oft einen Anspruch auf Ersatz weiterer unfallbedingter Kosten, die hier aufgeführten Ansprüche sind nicht abschließend. Die Rechte eines Geschädigten beinhalten im Regelfall die hier aufgeführten, allerdings ist eine anwaltliche Beratung bei Unfällen zu empfehlen, da die Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs teils vom Einzelfall abhängig ist.

4. Tipps zum Thema Haftpflichtversicherungen

Regelmäßig werden Haftpflichtversicherungen versuchen, ihre Ausgaben zu minimieren, da sie aufgrund des Wettbewerbs dazu gezwungen sind, für ihre Kunden lukrativ zu sein, und ihre Einnahmen deswegen nicht maximieren können. Daher kontaktieren sie oft so früh wie möglich den Geschädigten und versuchen, den Rechtsstreit so bald wie möglich beizulegen, sodass er möglicherweise nicht alle Schadenspositionen geltend macht, und ihn davon abzuhalten, mehr Kosten für sie zu verursachen. Bevor irgendwie Kontakt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufgenommen werden sollte, sollte sich der Geschädigte deshalb unbedingt vorher rechtlich beraten lassen.

5. Tricks der Versicherungen

Im Regelfall nimmt der Versicherer der Gegenseite Kürzungen der Reparaturkosten im Hinblick auf Stundenverrechnungssätze bei der Reparatur, Ersatzteilpreise und deren Verbringungskosten vor, auch werden regelmäßig Gutachterkosten mit dem Hinweis gekürzt, gegen die Schadensminderungspflicht wäre verstoßen worden, auch wenn das nicht der Fall ist. Oft werden Beträge nur geringfügig um einen kleineren Betrag gekürzt, bei dem für gewöhnlich niemand Klage erheben würde und damit das Risiko der Prozesskosten trüge. Dem wird manchmal sogar mit dem Zitieren von Auszügen höchstrichterlicher Urteile Nachdruck verliehen, die aus dem Zusammenhang gerissen wurden oder auf diesen Fall nicht anwendbar sind.

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bestreiten außerdem vor Gericht regelmäßig die Aktivlegitimation des Klägers (siehe dazu Aktivlegitimation).

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.