Definition und Erklärung des Begriffs Haftpflichtversicherungsvertrag

Der Haftpflichtversicherungsvertrag ist ein Vertrag über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Durch den Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet sich der Haftpflichtversicherer, den Versicherungsnehmer im Haftpflichtfall von Ansprüchen Dritter freizustellen.

Wie jeder Vertrag setzt auch dieser Vertrag einen Antrag und eine Annahme voraus (§ 151 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Das heißt, dass die beiden Vertragsparteien sich darüber einig sein müssen, dass ein Vertrag mit den konkreten Bedingungen zustande kommen soll. Bei Vertragsschluss werden auch allgemeine Versicherungsbedingungen Vertragsbestandteil (auch „Versicherungs- AGB“ genannt). Bei Kfz-Versicherungen heißen diese Bedingungen „AKB“.

Rechte und Pflichten aus dem Vertrag

Der Vertrag begründet Rechte und Pflichten. Er ist ein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB. Bei Versicherungsverträgen verpflichtet sich der Versicherer, ein bestimmtes Risiko abzusichern. Das ergibt sich aus § 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Durch den Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet sich der Haftpflichtversicherer, den Versicherungsnehmer im Haftpflichtfall von Ansprüchen Dritter freizustellen. Das heißt vereinfacht gesagt, dass er für den Schaden zahlt, den der Fahrer bei anderen anrichtet (nicht am eigenen Auto!). Als Versicherungsnehmer muss man im Gegenzug eine (monatliche) Prämie zahlen.

Man sollte immer aufpassen, welche Pflichten und Obliegenheiten bei einem Versicherungsvertrag bestehen. Es gibt zwar ein paar selbstverständliche Regelungen. Wer einen Schaden absichtlich herbeiführt, der kann zum Beispiel keine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen. Aber es gibt einige gesetzliche und vertragliche Pflichten, die nicht selbsterklärend sind. Man sollte sich den Versicherungsvertrag deshalb immer genau durchlesen.

Arten der Haftpflichtversicherung

Es gibt viele verschiedene Arten der Haftpflichtversicherung. Zum Beispiel gibt es eine allgemeine Haftpflichtversicherung (oft „Privathaftpflicht“ genannt). Wenn man mal nicht aufpasst und jemandem einen Schaden zufügt, kommt die Haftpflichtversicherung für den Schaden auf. Einige Fälle sind aber nicht abgedeckt. Für vertragliche Schadensersatzansprüche oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommt der Versicherer regelmäßig nicht auf.

Daneben gibt es auch ganz ausgefallene Haftpflichtversicherungen. Zum Beispiel kann man sich als Vorstands- oder Geschäftsführungsmitglied mit einer D&O-Versicherung davor absichern, wegen Gesetzesverstößen in Anspruch genommen zu werden. Große Unternehmen wie VW machen das praktisch immer. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten und andere Freiberufler sind sogar dazu gezwungen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, weil das Haftungsrisiko so groß ist.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung

Wie die Versicherung für Rechtsanwälte ist auch die Kfz-Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung. Wer zum Beispiel ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, ohne dass es ausreichend haftpflichtversichert ist, macht sich gemäß § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes strafbar.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin