1. Erklärung des Begriffs Vertrag

Ein Vertrag kommt durch zwei Inhaltliche übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Im Gesetz bezeichnet man diese zwei Willenserklärungen als Antrag und Annahme.

In § 145 Bindung an den Antrag des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht:

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Grundsätzlich können Verträge formfrei, also auch mündlich, geschlossen werden. Ist jedoch eine bestimmte Form vorgesehen, dann muss diese auch eingehalten werden, ansonsten ist der Vertrag unwirksam (nichtig).

§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

§ 126 Schriftform

  • (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
  • (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
  • (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
  • (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Beispiele:

Es gibt viele verschiedene Vertragsarten, unter anderem Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Darlehensvertrag, Ehevertrag (formbedürftig) usw. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Man sollte wissen, dass man als Unfallgeschädigter einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Unfallverursacher und die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat, wenn man unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde. Die Zahlungsansprüche stehen jedoch nur dem Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs zu. Im Prozess bezeichnet man diese notwendige Voraussetzung als Aktivlegitimation. Eigentum erwirbt man durch ein sogenanntes dingliches Rechtsgeschäft, welches eine Einigung über den Eigentumsübergang, eine Übergabe der Sache und eine Berechtigung des Veräußerers voraussetzt. Dies dokumentiert man am besten durch Vorlage eines schriftlichen Kaufvertrages.

2. Tricks der Versicherung zum Thema Vertrag

Die gegnerische Haftpflichtversicherung verlangt außergerichtlich oft die Vorlage eines Kaufvertrages. Spätestens in einem Rechtsstreit bestreiten die Anwälte der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Eigentumsstellung, mithin die sogenannte Aktivlegitimation.

Das bedeutet, die gegnerische Versicherung bezweifelt, dass der Unfallgeschädigte der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs ist.

3. Tipps zum Thema Vertrag

Als Unfallgeschädigter sollte man wissen, dass man nur als Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs berechtigt ist, Schadenersatz zu verlangen.

Weder die Eintragung im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 1) noch die Eintragung im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 2) dokumentieren die Eigentümrstellung. Daher reicht die Eintragung in diese Dokumente nicht aus, um seine Eigentümerstellung zu beweisen. Von den Gerichten wird entweder ein Kaufvertrag oder die Aussage des ursprünglichen Verkäufers als Zeuge akzeptiert. Daher sollte man seinen Kaufvertrag gut aufbewahren, da ein Zeugenbweis vor Gericht in solch einer Konstellation sehr schwierig ist.

Wenn man als Unfallgeschädigter gezwungen ist, eine Klage zu erheben, dann kann man den Rechtsstreit nur deshalb verlieren, weil man seine Eigentümerstellung (somit seine Aktivlegitimation) nicht beweisen konnte. Es kann sein, dass es dann auf die Frage wer den Unfall verschuldet hat, gar nicht ehr ankommt.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.