1. Definition des Begriffs Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist die Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, die eintritt, weil sie gewollt ist (Beispiel: Rücktrittserklärung, Kündigung).

2. Erklärung des Begriffs Willenserklärung

Die Willenserklärung setzt sich aus zwei Elementen zusammen:

  • 1. Wille (innere Komponente) als subjektiver Tatbestand
  • 2. Erklärung (äußere Komponente) als objektiver Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand enthält eine Erklärung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet sein muss, Hierbei muss es einen objektiven Beobachter in der Rolle des Erklärungsempfängers möglich sein, auf einen dahinter stehenden Rechtsbindungswillen zu schließen. Insoweit spricht man von der Schaffung eines Erklärungstatbestandes durch den Erklärenden. Der objektive Tatbestand besteht aus dem Handlungswillen, dem Rechtsbindungswillen und nach Mindermeinung auch den Gechäfstwillen.

Handlungswille

Unter dem Handlungswillen versteht man das Bewusstsein, überhaupt zu handeln, also bewusst ein äußeres Verhalten vorzunehmen. Die Erklärung muss aus der Sicht eines objektiven Dritten darauf schließen lassen, dass jemand freiwillig handeln will. Er fehlt etwa bei Verhaltensweisen im Zustand völliger Bewusstlosigkeit (Synkope, Schlaf, Hypnose).
Die Willensbekundung kann ausdrücklich (in Wort oder Schrift) oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen. Allerdings ist Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung, da dem Schweigen in der Regel kein Erklärungswert zu entnehmen ist. Schweigen ist daher grundsätzlich weder eine Zustimmung noch Ablehnung, sondern rechtlich unbedeutend. Ausnahmen bestehen etwa dann, wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Schweigen einen bestimmten Erklärungswert hat. Ist dies der Fall, handelt es sich auch beim Schweigen um eine echte Willenserklärung. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat auch der Gesetzgeber teilweise einem Schweigen einen Erklärungswert beigemessen, es handelt sich dann um unechte oder fingierte Willenserklärungen (Beispiel: Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist bezüglich einer Erbschaft (vgl. § 1942, §§ 1944 ff. BGB) der Annahme gleich. Auch die sogenannte Billigungsklausel des Versicherungsvertragsgesetzes kennt eine Willenserklärung durch Schweigen.

Rechtsbindungswille

Unter dem Rechtsbindungswillen versteht man den Willen des Erklärenden einer Willenserklärung, sich rechtlich zu binden und auf diese Weise eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Mit dem Rechtsbindungswillen wird zum Ausdruck gebracht, dass ein objektiver Dritter die Handlung als rechtsgeschäftlich erheblich interpretieren darf. Der Rechtsbindungswille ist eine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung und fehlt etwa bei Gefälligkeitsverhältnissen, bei Erteilung von Ratschlägen oder Auskünften und Hilferufen. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, ist nach dem sogenannten objektivierten Empfängerhorizont zu beurteilen. Bei den Fällen des invitatio ad offerendum (Beispiel: Werbung/Anzeige in der Zeitung, Auslagen im Schaufenster) fehlt ein Rechtsbindungswille gänzlich. Hierbei handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots im Sinne des § 145 BGB, denn im Regelfall will der Verkäufer sich nicht gleich mit jedem rechtsgeschäftlich binden.

Geschäftswille

Zusätzlich erforderlich ist nach einer Mindermeinung auch der Geschäftswille. Dieser muss sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile beziehen. Bei einem Kaufvertrag sind das die Kaufvertragsparteien, namentlich Käufer und Verkäufer, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand spiegelt den inneren Willen des Erklärenden wider. Grundsätzlich muss die äußere Erklärung auch dem innere Willen entsprechen. Er besteht aus dem Handlungswillen, einem Erklärungsbewusstsein und dem Geschäftswillen. Allerdings ist nicht der innere Willenstatbestand, sondern nur der durch die Erklärung nach außen erkennbar gemachte Wille den gewünschten Rechtserfolg bewirken kann, beachtlich. Trotzdem müssen die subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen, um von einer fehlerfreien Willenserklärung ausgehen zu können. Fehlt ein subjektives Merkmal kann die Willenserklärungdennoch gültig sein.

Handlungswille

Dieser bezeichnet den Willen, überhaupt etwas bewusst zu tun oder zu unterlassen. Der Handlungswille ist zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung.

Erklärungsbewusstsein

Das Erklärungsbewusstsein bezeichnet das Bewusstsein, überhaupt irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, also sich rechtsgeschäftlich erheblich zu verhalten. Wie sich ein fehlendes Erklärungsbewusstsein auf das Vorliegen einer Willenserklärung auswirkt, ist umstritten. Ein Klassiker bildet der Fall der Trierer Weinversteigerung, bei dem eine Person (ohne Erklärungsbewusstsein) in einer Versteigerung seinen Freund begrüße, indem er seine Hand hob. Dies wurde allerdings als Gebot für die Weinversteigerung verstanden. Nach der sogenannten. Erklärungstheorie (herrschende Meinung), die sich aus dem Verantwortlichkeitsprinzip ableitet, wird dem Erklärenden sein Verhalten auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein als Willenserklärung zugerechnet, wenn er bei Beachtung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird, sogenannte Erklärungsfahrlässigkeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sein Gegenüber nicht schutzwürdig ist. Etwa weil er um das fehlende Erklärungsbewusstsein des anderen wusste. Im Fall der Versteigerung hätte der Handhebende erkennen können, dass das Heben der Hand als Gebotsabgabe verstanden wird.

Geschäftswille

Der Geschäftswille bezeichnet den Willen, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen. Fehlt der Geschäftswille, schadet das der Wirksamkeit der Willenserklärung nicht. Der Erklärende kann seine Willenserklärung bei Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten, sich also wieder so stellen, als habe er keine Erklärung abgegeben. Eine angefochtene Willenserklärung ist (ex tunc) nichtig, also als wäre sie nie dagewesen. Allerdings muss dann der Anfechtende dem anderen, der auf die Erklärung vertraute, den Schaden ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung erlitten hat (§ 122 BGB).

Wirksamwerden der Willenserklärung

Liegen die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Willenserklärung vor, bedarf es noch weiterer Umstände zu ihrem Wirksamwerden. Zu unterscheiden ist zwischen empfangsbedürftig und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen.

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wird mangels Empfänger schon durch die Abgabe im Sinne einer einfachen willentlichen Entäußerung wirksam (Beispiel: Testament, Auslobung).

Empfangsbedürftige Willenserklärung

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung bedarf der Abgabe der Willenserklärung und dem Zugang beim Erklärungsempfänger oder seinem Vertreter, um wirksam zu werden (vgl. § 130 BGB). Abgabe meint hier jedoch nicht nur die einfache willentliche Entäußerung, sondern dass die Willenserklärung derart willentlich entäußert worden ist, dass unter regelmäßigen Umständen der Zugang beim Empfänger erwarten werden darf. Der Zugang meint wiederum, dass die abgegebene Willenserklärung derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter regelmäßigen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme erwartet werden darf. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nur dann an, wenn diese zeitlich vor der fingierten Kenntnisnahme liegt.

Wer die Willenserklärung abgibt, trägt die Beweislast für den Zugang. Normale E-Mails haben allerdings kaum Beweiswert. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. März 2010 kann jedoch ein Faxschreiben vom Faxempfang und damit vom Zugang ausgegangen werden, wenn auf der Sendeseite ein Sendebericht mit Bestätigungs-Vermerk belegt werden kann und auf der Empfängerseite im Prozess nichts dazu vorgetragen wird, warum der Faxempfang nicht stattgefunden habe.

Widerruf von Willenserklärungen

Willenserklärungen sind bis zum Eintritt der mit ihnen beabsichtigten Rechtsfolge frei widerrufbar, außer das Gesetz oder der Erklärende selbst bestimmen etwas anderes.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.