1. Allgemeines zur Mehrwertsteuer

Eine Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine erhobene Steuer, für deren Festsetzung die Einnahmen von Unternehmen mit Ausgaben der Unternehmen verrechnet werden. Die Mehrwertsteuer ist ähnlich wie die Umsatzsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in Deutschland oft auch als „Umsatzsteuer“ bezeichnete. Daher ist die Verwendung dieses Begriffes irreführend. Die eigentliche Umsatzsteuer wird dem Wortsinne nach bei jedem Zwischenverkauf auf den gesamten Umsatz erhoben, wodurch sie sich bei mehreren Zwischenverkäufen kumuliert. Insofern unterscheidet sie sich von der Mehrwertsteuer.

2. Definition des Begriffs Mehrwertsteuer

a. Die Höhe der verschiedenen Mehrwertsteuersätze und die Verteilung der Einnahmen aus dieser Steuer wird in Deutschland im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. In diesem Gesetz sind unter anderem die Waren und Dienstleistungen benannt, für die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent gilt, außerdem wird etwa definiert, für welche Fälle überhaupt Mehrwert- oder Umsatzsteuer berechnet werden muss. Zum Beispiel wird keine Mehrwertsteuer fällig, wenn ein Verkauf zwischen zwei Privatpersonen abgewickelt wird. Auch der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen innerhalb eines Unternehmens, der so genannte Innenumsatz, ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Darüber hinaus fällt für Privatkunden auch für bestimmte Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer an, zum Beispiel für Dienstleistungen, die von Ärzten oder Heilpraktikern erbracht werden. Innerhalb der Europäischen Union, muss muss man beim Erwerb die im jeweiligen Land gültige Mehrwertsteuer zahlen. Für Käufe außerhalb der Europäischen Union fällt beim Import nach Deutschland die im Gesetz festgelegte Einfuhrumsatzsteuer an, deren Höhe dem normalen Mehrwertsteuersatz von derzeit 19 Prozent entspricht.

b. Die Anspruchsgrundlage für einen Unfallgeschädigten und die Frage nach der Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 249 BGB.

Als Unfallgeschädigter erhielt man nach einem Unfall , der sich bis einschließlich 31.07.2002 ereignete, regelmäßig vollen Schadensersatz inkl. dem sich aus einem Kostenvoranschlag bzw. Sachverständigengutachten ergebenden Mehrwertsteuerbetrag, dies sowohl bei der Reparatur seines Fahrzeugs als auch bei der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges unabhängig hiervon, ob der Geschädigte den Schaden fiktiv oder konkret durch Vorlage von Rechnungen bzw. Belegen abrechnete. Dies galt auch, wenn es sich bei dem Geschädigten nicht um eine zum Abzug der Vorsteuer berechtigte Person handelte. Dies hat sich seit der Reform des § 249 BGB geändert.

§ 249 BGB lautet seit 01.08.2002 wie folgt:

Art und Umfang des Schadenersatzes.

  • (1) Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
  • (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
    Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

3. Tricks der Versicherungen

Nach einem unverschuldeten Unfall ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Als Unfallgeschädigter hat man daher einen Anspruch auf Ersatz aller unfallbedingten Kosten. Die gegnerischer Versicherungen behaupten oft, dass die Umsatzsteuer nicht dazu zählt und daher nicht erstattungsfähig sei. Richtig ist, dass Steuern nur dann zu erstatten sind, wenn sie tatsächlich angefallen sind.

4. Tipps zum Thema Mehrwertsteuer

Zunächst sollte man als Unfallgeschädigter wissen, dass auch Steuern einen unfallbedingten Schaden darstellen können.  Dabei muss man verschiedene Fallgruppen und Schadenspositionen unterscheiden:

(1) Der Unfallgeschädigte ist eine Privatperson und nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt

Zunächst muss der Gutachter ermitteln, wie ein Fahrzeug wie das Beschädigte am Markt als Gebrauchtfahrzeug überwiegend angeboten wird. Dabei hat er sich an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird zu orientieren.

Kommt er zu dem Ergebnis, dass es nur „regelbesteuert“ angeboten wird, kann die Versicherung die volle Mehrwertsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert (WBW) herausrechnen. Dies gilt auch, wenn der Unfallgeschädigte „nur“ fiktiv abrechnen möchte. Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.05.2006 unter anderem Folgendes festgestellt:

„Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStGdifferenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird.[…] Verzichtet jedoch der Geschädigte – wie im Streitfall – auf eine Ersatzbeschaffung und fällt tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine solche im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersatzfähig, weil diese Vorschrift insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 23). Der Rechtsstandpunkt der Revision hätte im Ergebnis zur Folge, dass auch ein Abzug eines 2%igen Umsatzsteueranteils bei überwiegender Differenzbesteuerung zu unterbleiben hätte, wenn die Möglichkeit bestünde, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug umsatzsteuerfrei von Privat erwirbt. Da diese Möglichkeit, mag sie im Einzelfall auch noch so gering sein, theoretisch immer besteht, wäre der Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der fiktiven Schadensabrechnung die Grundlage entzogen. Steht mit der für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend regelbesteuert erworben werden kann, beschränkt sich der bei der fiktiven Schadensabrechnung vorzunehmende Abzug der Umsatzsteuer auch nicht – wie die Revision hilfsweise meint – auf einen Mittelwert aus dem Marktanteil der Regel- und dem der Differenzbesteuerung (vgl. Huber,NZV 2004, 105).“

Wichtig: Wird so ein Fahrzeug jedoch überwiegend am Privatmarkt angeboten, stellt sich die Frage nach der Mehrwertsteuer gar nicht mehr, mit der Folge, dass die Mehrwertsteuer dann überhaupt keine Rolle spielt. Dies ist oft bei Fahrzeugen der Fall, die älter als 3-5 Jahre sind.

Sollte entweder die Variante regelbesteuert oder differenzbesteuert vorliegen, kommt es weiterhin darauf an, ob der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung nachweist. Tut er dies und gibt er mindestens so viel aus, wie der Brutto-Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs beträgt, kann er durch Vorlage einer Rechnung den vollen Mehrwertsteuerbetrag abrechnen.

Wenn der Unfallgeschädigte als Privatperson sich -statt für eine Reparatur- für eine Ersatzbeschaffung entscheidet, dann kann er die angefallene Umsatzsteuer verlangen, begrenzt auf die Höhe, die bei einer notwendigen Reparatur angefallen wäre. Der Bundesgerichtshof hatte unter anderem folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

„Der Kläger wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Die Haftung der Gegenseite war unstreitig. Das vom Sachverständigen erstellte Gutachten erreichte den Kläger am 4. oder 5. Januar 2010. In dem Gutachten wurden Reparaturkosten in Höhe von 9.768,94 € netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.856,10 € kalkuliert. Der Sachverständige bezifferte den Restwert auf 12.600 € und den Wiederbeschaffungswert auf 30.000 € (brutto). Der Kläger ließ sein Fahrzeug nicht reparieren, sondern verkaufte es und erwarb unter dem 7. Januar 2010 ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 25.592,44 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 4.862,56 €. Die Beklagte regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis der Nettoreparaturkosten und zahlte für 16 Tage Nutzungsausfall in Höhe von täglich 59 €. Der Kläger hat Zahlung der auf Reparaturkostenbasis kalkulierten Umsatzsteuer (1.856,10 €), restliche Standgebühren in Höhe von 71,39 € und Nutzungsausfall für weitere 10 Tage in Höhe von 590 € verlangt.“

Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom  5. Februar 2013 zum Aktenzeichen VI ZR 363/11 unter anderem Folgendes festgestellt:

1. Mit Recht bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer. a) Nach der Rechtsprechung des Senats stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschä- digte an dem Schadensfall nicht „verdienen“ (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f.; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 – VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6; vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 7). b) Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot hätte sich der Kläger für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen. Allerdings steht es dem Geschädigten frei, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. In diesem Fall kann er aber nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die (tatsächlich angefallenen) Kosten der Ersatzbeschaffung nur bis zur Höhe der Reparaturkosten verlangen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte.

Damit ist allerdings die Frage, ob der Kläger unter den Umständen des vorliegenden Falls den Ersatz anteiliger Umsatzsteuer verlangen kann, noch nicht beantwortet.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen entfällt nach der Absicht des Gesetzgebers die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten. Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Fällt dafür allerdings tatsächlich Umsatzsteuer an, so ist diese im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache – etwa beim Kauf von privat – keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 11 mwN).

So liegt der Streitfall indes nicht. Hier handelt es sich um eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Zuzüglich zum Kaufpreis in Höhe von 25.592,44 € hat der Kläger darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 4.862,56 € bezahlt. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist also tatsächlich Umsatzsteuer angefallen. Zwar ist der tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuerbetrag höher als der, der bei Durchführung der Reparatur angefallen wäre. Der Kläger verlangt aber auch nicht Ersatz dieses höheren Betrages, sondern nur Ersatz der Umsatzsteuer, die bei Durchführung einer Reparatur angefallen wäre (vgl. zu dieser Fallgestaltung z.B. LG Arnsberg, NJW 2011, 158 f.; LG Aschaffenburg, zfs 2011, 563 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 21. Mai 2010 – 13 S 5/10, juris Rn. 20 ff.; BeckOK BGB/Schubert, Stand: 1. März 2011, § 249 Rn. 242; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 468; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 26; Jahnke in Burmann/Hess/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 249 Rn. 267; K. Schneider in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 30. ErgLief., 5. Sachschaden/B. Der Fahrzeugschaden im Einzelnen, Rn. 73; Schiemann/Haug, VersR 2006, 160, 165 f. bei Fn. 53, 54). e) Unter den Umständen des Streitfalls ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision findet keine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung statt. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) die 17 18 – 9 – Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752 S. 24):

„Nach der Neuregelung bleibt auch die Möglichkeit bestehen, dem von der Rechtsprechung konkretisierten Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern eine andere Art der Wiederherstellung zu wählen und auf der Basis der wirtschaftlich gebotenen Wiederherstellung fiktiv abzurechnen. So kann der Geschädigte nach wie vor etwa eine höherwertige Ersatzsache anschaffen. Er kann auch statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur Ersatz beschaffen oder statt einer wirtschaftlich gebotenen Ersatzbeschaffung eine Reparatur vornehmen. In jedem Fall kann er jedoch wie bisher nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangen. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Auch wenn der Geschädigte das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt und nicht den zumutbaren Weg zur Schadensbeseitigung wählt, der den geringeren Aufwand erfordert, so verliert er damit nicht den Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, wenn auf dem von ihm gewählten Weg Umsatzsteuer anfällt. Sein Anspruch ist jedoch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre: Fällt bei der konkreten Wiederherstellung Umsatzsteuer auf das Entgelt für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung an (§ 10 Abs. 1 UStG), kann sie bis zur Höhe des Umsatzsteuerbetrages verlangt werden, der bei der wirtschaftlich günstigeren Wiederherstellung angefallen wäre, gleichviel, ob bei dieser Abrechnung auf der Basis des wirtschaftlich günstigeren Weges ebenfalls das Entgelt für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung (§ 10 Abs. 1 UStG) oder die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis (§ 25a UStG) als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zugrunde gelegt wird.“

Der Bundesgerichtshof hat auch entschieden, dass dem Geschädigten dann kein Mehrwertsteueranteil abgezogen werden darf. Es kommt dann im Ergebnis gar nicht darauf an, ob der Unfallgeschädigte ein Fahrzeug mit ausgewiesener Mehrwertsteuer kauft oder nicht (Urteil vom 1.3.2005).

Problematisch ist es allerdings, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug kauft, dessen Brutto- oder Neutralkaufpreis unterhalb des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Fahrzeugs liegt. Nun muss er sich entscheiden, ob er konkret oder fiktiv abrechnen möchte. Was richtig ist, hängt vom Einzelfall ab.

(2) Der Unfallgeschädigte ist zum Abzug der Vorsteuer berechtigt
Ist der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, hängt der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer auch davon ab, wie alt das beschädigte Fahrzeug ist:

Fährt der geschädigte Kunde ein junges Fahrzeug, das in die Kategorie „als Gebrauchtwagen typischerweise regelbesteuert angeboten“ fällt, stellen sich die Probleme nicht. Der Wiederbeschaffungswert ist nur netto zu erstatten. Denn, wenn sich der Geschädigte so ein Fahrzeug wiederbeschafft, bekommt er die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Fiskus erstattet. Die Mehrwertsteuer ist also unter Schadengesichtspunkten neutral.

Nicht jeder Unternehmer fährt ein junges Fahrzeug. So kommt es immer wieder vor, dass der Kunde zwar zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, beim Unfall aber ein Fahrzeug beschädigt wurde, das so alt ist, dass es nicht mehr zum typischen Gebrauchtwagenbestand des Fahrzeughandels gehört. In solchen Fällen ist der Wiederbeschaffungswert als steuerneutral einzustufen oder als typischerweisedifferenzbesteuert.

Beachte: Hat der Gutachter den Wiederbeschaffungswert zu Recht als steuerneutral eingestuft, weil solche Fahrzeuge typischerweise nur noch am Privatmarkt gehandelt werden, muss der Wiederbeschaffungswert auch dann als steuerneutral behandelt werden, wenn der Geschädigte ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist (Landgericht Ulm, Urteil vom 19.6.2013 und Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 14.6.2013).

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.