1. Erklärung des Begriffs Konkrete Abrechnung

Die Konkrete Abrechnung lässt sich wie folgt erklären: Wenn man als Unfallgeschädigter unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Man hat also einen Anspruch auf Zahlung aller unfallbedingten Kosten. Man darf sich aber an dem Unfallgeschehen nicht bereichern. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Abrechnung. Man unterscheidet die konkrete und die fiktive Abrechnung.

Bei der konkreten Abrechnung ist der tatsächlich entstandene Schaden maßgeblich. Als Unfallgeschädigter macht man daher alle unfallbedingten und tatsächlich entstandenen Schäden/Kosten geltend. Dazu können unter anderem Folgende Positionen zählen:

2. Tricks der Versicherungen bei konkreter Abrechnung

Oft kommt es nach einem Unfall vor, dass die gegnerische Versicherung die Bezahlung bestimmter Kosten grundlos ablehnt und von weiteren Voraussetzungen abhängig macht. Vor allem, wenn ein Totalschaden vorliegt, wird die Zahlung eines Nutzungsausfalls, von der Anschaffung eines neuen Fahrzeugs abhängig gemacht. Dies ist falsch und kann hier nachgelesen werden.

3. Tipps zum Thema konkrete Abrechnung

Bei der konkreten Abrechnung ist der tatsächliche Schaden, also auch der realisierte Restwert maßgeblich, der insoweit als Beleg des zurechenbaren Schadens insbesondere dann genügt, wenn dieser – wie hier – dem von einem Gutachter ermittelten Wert entspricht.

Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen. Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2007).

Weitere Beispiele, Tipps und Erklärungen finden Sie hier.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.