In diesem Artikel geht es um den Begriff Restwert. Der Restwert kann in bestimmten Situationen dazu dienen, den Schadenersatzanspruch des Unfallgeschädigten zu ermitteln. Er wird oft zu Unrecht gekürzt. Wenn man nicht weiß was richtig ist, kann man als Unfallgeschädigter viel Geld verlieren!

1. Erklärung des Begriffs Restwert

Restwert – Nach einem Unfall geht es juristisch zunächst um die Frage, wer den Unfall schuldhaft verursacht hat. In zweiter Linie geht es dann um die Ansprüche des Unfallgeschädigten. In diesem Rahmen gibt es eine Vielzahl von Rechtsbegriffen. Wenn man diese Begriffe nicht kennt oder falsch versteht, kann es schnell passieren, dass man mehrere tausend Euro verliert, indem man sich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung an der Nase herumführen lässt.

Einer dieser wichtigen Rechtsbegriffe ist der Restwert.

Der Restwert ist ein Marktwert und der Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder Fahrzeugverwertungsmarkt durch Verkauf bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann.

Dieser Restwert muss bei der Totalschadenberechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist der Restwert für die sog. Vergleichskontrollrechnung von Bedeutung.

Grundsätzlich kommt die Frage zum Thema Restwert nur zum Tragen, wenn ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Bruttoreparaturkosten und der Minderwert höher sind, als der Wiederbeschaffungswert. Ob dies der Fall ist, entscheidet der beauftragte Unfall-Gutachter. Im Idealfall ein vom Unfallgeschädigten beauftragter freier Sachverständiger bzw. Unfall-Gutachter.

2. Definition des Begriffs Restwert

Der Wert basiert nach allgemeiner Auffassung auf § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes:

„Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“

Der Restwert wird vielfach als „steuerneutrale“ Position bezeichnet. Es handelt sich ganz einfach um den Betrag, den man erhält, wenn man das beschädigte Fahrzeug verkauft. Und ein solcher Abverkauf des beschädigten Fahrzeugs erfolgt grundsätzlich ohne Auszeichnung einer Mehrwertsteuer.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unfallgeschädigte zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist und das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunk in seinem Betriebsvermögen war.

Das Oberlandesgericht Thüringen hat in einem Urteil vom 13. Mai 2009 dazu klargestellt, dass der Restwert jedoch dann im strengen Sinne nicht „steuerneutral“ ist, wenn das Fahrzeug Teil eines Betriebsvermögens ist. Auf den Erlös aus dem Verkauf muss der Geschädigte nämlich in diesem Fall Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Restwert wird oft gekürzt

3. Tricks der Versicherung zum Thema Restwert

Hier ist Vorsicht geboten!

Der Restwert ist eine beliebte Stellschraube der Haftpflichtversicherungen. Hier wird mit allen Mitteln getrickst. Obwohl es zum Thema Restwert diverse Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gibt, versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen immer wieder, mit fantasievollen Argumenten, die Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen.

Eine neue und sehr beliebte Methode ist auch, dem Unfallgeschädigten ein Restwertangebot zu unterbreiten und ihm zu suggerieren, dass er genau dieses Angebot annehmen muss. Hier tappen viele in die Falle.

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bieten oft auch den „hauseigenen Gutachter“ an. Aber was soll bei einer Berechnung einer Gutachters herauskommen, der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt wird!?

Restwert

4. Tipps zum Thema Restwert

Zunächst sollte man als Unfallgeschädigter Wissen, dass man sich grundsätzlich auf die Angaben des beauftragten Gutachters verlassen darf und soll. Als Unfallgeschädigter hat man das Recht, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Es empfiehlt sich einen freien Sachverständigen zu beauftragen.

Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Oktober 2009 bestätigt und unter anderem Folgendes festgestellt:

„Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.“

Wenn der Unfallgeschädigte den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat, dann hat die gegnerische Haftpflichtversicherung grundsätzlich auch diese Kosten zu tragen. Hier gilt der Grundsatz, dass der Unfallgeschädigte so zu stellen ist, wie ohne Unfall. Ohne den Unfall, wären die Gutachterkosten nicht entstanden, so dass die gegnerische Haftpflichtversicherung seine Kosten zu tragen hat. Der telefonische Hinweis vieler Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dass der hauseigene Gutachter kostenfreivorbeikommt, ist daher ein nettes Scheinargument.

Als Unfallgeschädigter muss man wissen, dass der beauftragte Gutachter, sofern ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, Restwertangebote einholen muss. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, muss das Gutachten –damit es wirksam ist– mindestens drei Restwertangebote enthalten. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.09.2009 nochmals betont und unter anderem Folgendes festgestellt:

„Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.“

Der Unfallgeschädigte kann dann überlegen, ob er sein Fahrzeug zum höchsten Restwert (welches im Unfallgutachten enthalten ist) verkaufen oder behalten möchte. Bitte beachten: Als Unfallgeschädigter ist man im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zu verkaufen. Man kann es selbstverständlich (teil-) reparieren lassen und es weiter benutzen.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung versucht gerne dem Unfallgeschädigten zu suggerieren, dass man das beschädigte Fahrzeug nun verkaufen müsse. Das ist falsch!

Restwert

Sollte das Gutachten nicht mindestens drei Restwertangebote enthalten, kann es unwirksam sein. Dies ist für den Unfallgeschädigten grundsätzlich unerheblich, da der beauftragte Gutachter nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten ist. Fehler des Gutachters gehen grundsätzlich nicht zu Lasten des Unfallgeschädigten. Dies hat das Kammergericht (höchste Zivilgericht in Berlin) mit Urteil vom vom 06.08.2015 bestätigt und unter anderem Folgendes festgehalten:

„Da der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist, kann dem Geschädigten nur ein eigenes Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. BGB angelastet werden, was dann in Betracht kommt, wenn er hätte erkennen können, dass die Restwertermittlung des Sachverständigen keine verlässliche Grundlage darstellte.“

Nun sollte man als Unfallgeschädigter wissen, dass man sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht verkaufen muss, aber wenn man es tut, dann sollte dies zum höchsten Restwertangebot erfolgen. Grundsätzlich kann man sich an das höchste Restwertangebot orientieren, welches sich im Gutachten des beauftragten Gutachters befindet. Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.06.2010 unter anderem Folgendes festgestellt:

„Zwar darf der Geschädigte seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.“

Infolgedessen ist das vom beauftragten Gutachter ermittelte höchste Restwert entscheidend.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn man -bevor man sein Fahrzeug veräußert hat- ein höheres Restwertangebot von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorliegen hat. Dazu führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.06.2010 unter anderem aus:

„Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte, was zur Beweislast des Schädigers steht, für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. In diesem Fall hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen“ soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten.“

Beispiel:

Der vom Unfallgeschädigten beauftragte Gutachter ermittelt einen wirtschaftlichen Totalschaden und folgende Werte:

  • Wiederbeschaffungswert 5.000,-
  • Reparaturkosten 7.500,-
  • Restwert 500,-

Unter diesen Umständen hätte der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf 4.500,- €, nämlich auf den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand. (Diese Darstellung ist stark vereinfacht und verkürzt).

Sollte der Unfallgeschädigte das Fahrzeug zu einem höheren Preis von 500,- € veräußern, so muss er sich den Mehrerlös anrechnen lassen, so dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 4.500,- € sich entsprechend verringert.

Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung ein verbindliches Angebot über 1.000,- € abgibt, bevor der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug veräußert hat, dann beläuft sich sein Zahlungsanspruch auf 4.000,- € (5.000,- abzüglich 1.000,-€= 4.000,-€). Wenn der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis als 1.000,- € veräußert, dann muss er sich trotzdem den Betrag von 1.000,- € anrechnen lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. Juni 2010 bestätigt.

Möchte der Geschädigte sein Fahrzeug behalten und weiter benutzen, kommt es nur auf den Restwert an, den der beauftragte Gutachter ermittelt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.07.2007 bereits entschieden un dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.“

Selbst wenn der Fahrzeugschaden höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes sind, darf der Unfallgeschädigte auf den Restwert vertrauen, den der beauftragte Gutachter ermittelt hat. Auch dies hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. März 2007 entschieden und unter anderem folgendes festgestellt:

„Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.“

Obwohl es diese Urteile des Bundesgerichtshofs gibt, versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen trotzdem, die Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen und/oder klein zu rechnen.

Restwert -

Ein beliebtes Mittel ist auch, dem Unfallgeschädigten zu suggerieren, er habe auch überregionale Restwerte zur berücksichtigen, insbesondere die von Internet-Restwertbörsen. Auch diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden.

Er hat klargestellt, dass grundsätzlich nur regionale Restwertangebote zu berücksichtigen sind und mit Urteil vom 13.01.2009 unter anderem Folgendes festgestellt:

„Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Ge-schädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen.[..] Das gilt auch für die Begutachtung durch die von der Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt haben, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war. [..] Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert berücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen „allgemeinen“ regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist.“

Auch dieses Urteil des Bundesgerichtshof geht zu Gunsten des Unfallgeschädigten aus. Wenn man nun glaubt, dass die Haftpflichtversicherungen bei der Unfallregulierung diese Urteile bzw. Grundsätze berücksichtige, erliegt einem Irrtum. Selbst verschiedene Gericht kennen diese Urteil nicht oder bewerten diese anders. Daher kommt es immer wieder vor, dass Klagen von Unfallgeschädigten zu Unrecht abgewiesen werden oder die außergerichtliche Regulierung zu nierdrig ausfällt. Hier sollte man von Anfang an sehr gut beraten sein!

Der Kanzlei Schleyer ist es kürzlich gelungen, für einen Mandanten gegen ein Fehlurteil des Amtsgerichts Mitte, erfolgreich in Berufung zu gehen. Obwohl die oben genannten Urteile des Bundesgerichtshofs (vor allem einem Richter) bekannt sein sollten, kommt es immer wieder vor, dass der Unfallgeschädigte nicht das erhält, was ihm rechtlich zusteht. Das Landgericht Berlin (als Berufungsinstanz) hatte klargestellt, dass der Unfallgeschädigte sich das höhere Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung weder anrechnen noch in Anspruch nehmen muss, wenn er sein Fahrzeug repariert und weiterbenutzen möchte.

Als Unfallgeschädigter muss man auch nicht auf Restwertangebote der gegnersichen Haftpflichtversicherung warten. Aber viele Haftpflichtversicherungen suggerieren dies dem Unfallgeschädigten, der nicht oder schlecht beraten ist. Selbst Gerichte ignorieren teilweise die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, zum Nachteil des Unfallgeschädigten. Glücklicherweise hat das Kammergericht (als höchstes Zivilgericht in Berlin) kürzlich bestätigt, dass der Unfallgeschädigte nicht auf das Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung warten muss. Das Kammergericht hat dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Anders als das Landgericht meint, musste er auf ein Restwertangebot des Versicherers des Schädigers, insbesondere eines außerhalb des allgemeinen regionalen Marktes, nicht warten, weil dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Auch wenn diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes offenbar gelegentlich übersehen wird, gilt die Rechtsfrage als „seit langem geklärt“. Ausnahmen müssen in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden, weshalb lediglich ein rechtzeitiges bzw. vorheriges zumutbares erheblich höheres Angebot berücksichtigt werden muss, wobei dann zumutbare überregionale Angebote bzw. zumutbare Angebote spezialisierter Händler einzubeziehen sind.“

Restwert BGH

5. aktuelle Rechtsprechung!

In einem aktuellen Fall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.09.2016 ausdrücklich klargestellt, dass man als Unfallgeschädigter auf den ermittelten Restwert seines Gutachters vertrauen darf und nicht auf ein Gegenangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung warten muss. Damit hat der Bundesgerichtshof endlich Rechtssicherheit geschaffen. Viele Unfallgeschädigte waren verunsichert, da ein Senat des Oberlandesgerichts Köln die Rechtsauffassung vertrat, dass der Unfallgeschädigte vor Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs (zum  Restwert laut Gutachten seines beauftragten Gutachters) auf ein Gegenangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung warten müsse. Dieses Urteil war wohl einmalig. Alle anderen Gerichte urteilten im Sinne des neuen BGH-Urteils.

6. Fazit:

Als Unfallgeschädigter darf man der Restwertermittlung seines beauftragten Gutachters vertrauen. Wenn man aber ein höheres Restwertangebot von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorliegen hat, bevor man sein Fahrzeug verkauft hat, dann muss man sich dieses Angebot anrechnen lassen, wenn man sein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis veräußert. Wenn man sein Fahrzeug nicht verkaufen, sondern repariert weiter benutzen möchte, dann muss man sich lediglich das Restwertangebot anrechnen lassen, welches der beauftragte Gutachter ermittelt hat. Wer nicht verkaufen möchte, muss es auch nicht.

 

7. Für Gutachter:

Als Gutachter muss man wissen und berücksichtigen, dass man bei der Ermittlung eines Restwerts NICHT die Restwertbörsen benutzen darf, da diese nicht allgemein zugänglich sind. Wer ist trotzdem macht, kalkuliert falsch und könnte sich unter Umständen schadenersatzpflichtig machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen bei der wirksamen(!) Ermittlung des Restwerts im Gutachten mindestens

a. drei

b. regionale und

c. allgemein zugängliche Restwerte

berücksichtigt werden. Der Gutachter sollte daher drei regionale Restwertaufkäufer kontaktieren und in seinem Gutachten berücksichtigen. 

 

Achtung – es gibt ein neues Urteil zum Thema RESTWERT. Dieses Urteil muss man als Kfz-Sachverständiger kennen und umsetzen, >>hier geht es zum Artikel<<.

Fachmännische Rechtsberatung zum Thema Verkehrsrecht und Unfallregulierung erhält man von der deutschlandweit tätigen Kanzlei Schleyer.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.