1. Erklärung des Begriffs Nutzungsausfall

Nach einem Verkehrsunfall kann das unfallbeschädigte Fahrzeug so stark beschädigt sein, dass es nicht mehr verkehrssicher und/oder fahrbereit ist. Dadurch wird dem Unfallgeschädigten die Möglichkeit genommen, sein Fahrzeug tatsächlich zu benutzen. Die Rechtsprechung erkennt dem Unfallgeschädigten für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eine Entschädigung in Geld an. Diesen Anspruch bezeichnet man als Nutzungsausfall bzw. Nutzungsausfallentschädigung.

Je nach Fahrzeugtyp fällt die Höhe der Entschädigung unterschiedlich aus. Um den Schaden besser berechnen zu können, wurde unter anderem eine Tabelle erstellt, nämlich die sogenannte Tabelle von Sanden-Danner/Küppersbusch. Dort wurden die jeweiligen Fahrzeugtypen klassifiziert und in eine Tabelle eingeteilt.

2. Tricks der Versicherung zum Thema Nutzungsausfall

Nach einem Unfall versucht die gegnerische Haftpflichtversicherung oft, die Ansprüche des Unfallgeschädigten unberechtigt zu kürzen, um Geld zu sparen. Zum einen wird dem Unfallgeschädigten suggeriert, ihm stehe kein Anspruch auf Nutzungssaufall zu. Zum anderen wird die Höhe bestritten bzw. kleingerechnet. Beliebt ist auch, die Zahlung eines Nutzungsausfall von einer Ersatzbeschaffung abhängig zu machen.

Nutzungsausfall-entschädigung

3. Tipps zum Thema Nutzungsausfall

Voraussetzung für die Erstattung des Nutzungsausfalls ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit sowie Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit) und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit. In diesem Zusammenhang spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.09.1963 unter anderem entschieden:

  • a) Für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens eines Kraftwagens hat der Ersatzpflichtige Entschädigung in Geld auch dann zu leisten, wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat.
  • b) Die Möglichkeit, jederzeit und sofort einen Kraftwagen, der in der Garage oder vor der Tür des Hauses steht, benutzen zu können, wird heute allgemein als ein wirtschaftlicher Vorteil angesehen, gleichgültig, ob und wie oft man von dem Wagen Gebrauch macht.
  • c) Deshalb erleidet der Eigentümer durch den Ausfall seines Wagens wirtschaftlich gesehen einen Schaden bereits in dem Augenblick, in dem der Wagen beschädigt wird und infolgedessen eine gewisse Zeit nicht benutzt werden kann.
  • d) Die durch die Beschädigung eingetretene Nichtbenutzbarkeit selbst stellt bereits den Schaden dar. Der vorübergehende Fortfall der Benutzbarkeit ist also bereits ein Vermögensschaden, der einen Schadensersatzanspruch zur Entstehung gelangen lässt.

Nutzungsausfall-entschädigung -

Man sollte wissen, dass man als Unfallgeschädigter nicht verpflichtet ist, eine Reparatur oder einen Neukauf eines Fahrzeugs vorzufinanzieren, wenn man das Geld dazu nicht hat. Wenn man als Unfallgeschädigter dadurch sein Fahrzeug nicht nutzen kann, erhöht sich der Nutzungsausfallschaden täglich. Man muss jedoch den Einzelfall betrachten und bewerten.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Schadensbeseitigung (hier: durch Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges) nicht vorfinanzieren kann und den Unfallgegner frühzeitig hierauf hinweist, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit, in der sich die Wiederbeschaffung verzögert, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers trotz des Hinweises des Geschädigten den ihm zustehenden Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung ausschöpft (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2014).

Wenn das Fahrzeug eines Unfallgeschädigten einen sogenannten Totalschaden erlitten hat, machen die Haftpflichtversicherungen die Zahlung eines Nutzungsausfalls oft von dem aktuellen Erwerb eines neuen Fahrzeugs abhängig. Das ist falsch.

Richtig ist Folgendes:

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, Vorb v § 249 Rdnr. 20; BGH BGHZ 40, 345; OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379; OLG Stuttgart, DAR 2000, 35; Kammergericht 2002, 351).

Auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge kann anstelle eines Verdienstentgangs Nutzungsausfall beansprucht werden, wenn sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten niederschlägt. So urteilte das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 17. April 2009:

„Nach der Rspr. Des BGH (DAR 2008, 140) kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung – wie vorliegend – nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt ( vgl. BGHZ 70, 199 [203 f.] = NJW 1978, 812; NJW 1985, 2471 = VersR 1985, 736 [737]). Dem Geschädigtem ist es grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist. Die Kl. Hat den Nutzungswillen durch ihren Geschäftsführer an Werktagen ausreichend dargelegt und insbesondere vorgetragen, dass im streitigen Zeitraum eine Nutzung seitens des Kl. bzw. ihres Geschäftsführers tatsächlich unterblieb.“

Bitte beachten:

Das oben gesagte gilt für einen Unfallschaden im Haftpflichtbereich. Davon sind Schadenfälle im Kaskobereich streng zu trennen. Im Kaskobereich gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Nutzungsausfall, es sein denn, es ist ausdrücklich vertraglich vereinbart.

Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung und umfasst keine Vermögensschäden wie z.B. eine Nutzungsausfallentschädigung, die sich erst an eine Sachwertbeschädigung anschließen. Voraussetzung einer Ausfallentschädigung ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit durch eine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst. Die bloße Nichtzahlung einer Versicherungssumme während einer länger dauernden Beweissicherung stellt keine solche unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug selbst dar (OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2010).

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.