Der Aufbau der Gerichtsbarkeiten wird durch (verschiedene) Gerichtsverfassungen geregelt. Das Oberlandesgericht ist auf der Landesebene das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das heißt für Zivil-, Familien- und Strafverfahren sowie für den Bereich der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit (zu der zum Beispiel die Grundbuchsachen gehören).

Der Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit sieht wie folgt aus:

Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht (in Berlin als Kammergericht bezeichnet)

Bundesgerichtshof

Grundsätzlich wird das Oberlandesgericht als zweite Instanz im Verhältnis zu den Landgerichten (in Familiensachen im Verhältnis zu den Amtsgerichten), unter bestimmten Voraussetzungen auch als dritte Instanz nach dem Landgericht in amtsgerichtlichen Verfahren tätig. In vielen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht, weil kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung steht, abschließend. Einen besonderen Schwerpunkt der Oberlandesgerichte bilden die Berufungsverfahren in zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Verfahren ist groß.

Hinzu kommt, dass die Oberlandesgericht grundsätzlich als landesweit zuständige Justizverwaltungsbehörde für die Betreuung der Landgerichte und Amtsgerichte eines Landes, eingeschlossen Grundbuchämter und Gerichtsvollzieherdienst, verantwortlich ist. Hinzu kommen Verwaltungsaufgaben anderer Art wie etwa die Organisation der Referendarausbildung und die Bearbeitung von Justizschadenssachen. Einzelne Verwaltungsaufgaben nehmen die Oberlandesgerichte für andere Zweige der Justiz mit wahr.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.