Allgemeine Informationen zum Amtsgericht

Im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das Amtsgericht das Gericht auf der unteren Stufe. Dem Amtsgericht übergeordnete Gerichte sind im Instanzenzug (je nach Gegenstand verschieden) das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof. In der Regel ist das Amtsgericht neben dem Landgericht die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Amtsgerichte werden vor allem in Verfahren des Zivil- und des Strafrechts tätig. Sie sind grundsätzlich mit Einzelrichtern besetzt (§ 22 Abs. 1 GVG).

Beim Amtsgericht können sich die Parteien selbst vertreten (kein Anwaltszwang) mit Ausnahme in Ehesachen bei den Familiengerichten (§ 78 II und III ZPO).

Zuständigkeit

Zivilrecht

Die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte richtet sich unter anderem nach dem Streitwert. Für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis einschließlich 5.000,00 € (§ 23 Nr. 1 GVG) ist das örtlich zuständige Amtsgericht zuständig. Für Staatshaftungsfälle ist das Amtsgericht allerdings selbst dann nicht zuständig, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).

Unabhängig vom Streitwert ist es unter anderem in:

  • Mietsachen betreffend Wohnraum (z.B. Überlassung, Benutzung, Räumung, Ausübung des Vermieterpfandrechts),
  • Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten etc.,
  • Kindschaftssachen,
  • Unterhaltssachen,
  • Familiensachen und
  • Mahnverfahren zuständig.

Das Amtsgericht wird auch in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung als Vollstreckungsgericht, in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht tätig, ebenso in Wohnungseigentumssachen und in Freiheitsentziehungssachen (z. B. Abschiebehaft).
Das Amtsgericht hat zudem die Funktion als Registergericht: Beim Amtsgericht werden Handelsregister, das Vereinsregister, das Genossenschaftsregister und das Güterrechtsregister geführt. Zum Amtsgericht gehört auch das Grundbuchamt (Ausnahme: Baden-Württemberg). Die öffentlichen Register und das Grundbuch werden nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführt. Entscheidungsbefugt sind je nach Angelegenheit der Einzelrichter, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder der Rechtspfleger.

In Zivilsachen ist die Berufung gegen Urteile des Amtsgericht beim Landgericht einzulegen. In Familien- und Kindschaftssachen geht die Berufung an das Oberlandesgericht (OLG).

Strafsachen

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Strafsachen ergibt sich aus den §§ 24–26 GVG und § 33 JGG. Das Amtsgericht ist nach § 24 Abs. 1 Nr 2 GVG grundsätzlich in Strafsachen zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe nicht über vier Jahre zu erwarten und nicht mit einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu rechnen ist. Die Aburteilung obliegt unabhängig davon der in § 74 Abs. 2, § 74a oder § 120 GVG genannten Straftaten stets dem Landgericht (§ 24 I Nr. 1 GVG) beziehungsweise dem Oberlandesgericht. Die Staatsanwaltschaft kann nach § 24 I Nr. 3 GVG wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, der besonderen Bedeutung oder des besonderen Umfangs des Falles Klage beim Landgericht erheben.

Kapitalverbrechen und andere gewichtige Strafsachen werden vor einer großen Strafkammer des Landgerichts oder einem Strafsenat des Oberlandesgerichts verhandelt.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.