Erklärung des Begriffs Landgericht

Im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das Landgericht das Gericht zwischen Amts- und Oberlandesgericht. In Deutschland existieren derzeit 115 Landgerichte. Vor dem Landgericht besteht grundsätzlich Anwaltszwang.

Bei den Landgerichten werden Zivil- und Strafkammern gebildet, die als sogenannte Spruchkörper bezeichnet werden. Im Bereich des Strafrechts haben sich kleine und große Strafkammern sowie die Strafvollstreckungskammer gebildet. Im zivilrechtlichen Zweig ist neben der Zivilkammer auch eine Kammer für Handelssachen eingerichtet.

Die Landgerichte sind mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und in der Regel pro Kammer mit je drei Richtern besetzt (§ 59 Abs. 1 GVG).

Zuständigkeit

Erste Instanz

Im Strafprozess ist das Landgericht grundsätzlich bei Verbrechen und schweren Vergehen, ab einer Straferwartung von vier Jahren Freiheitsstrafe, erstinstanzlich zuständig (§ 74 Abs. 1 GVG). Für Mord, Totschlag und andere Taten mit Todesfolge ist es als Schwurgericht zuständig (§ 74 Abs. 2, S. 1 GVG). Aber auch bei weniger schwerwiegenden Fällen, kann das Landgericht aufgrund eines besonders öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung angerufen werden. Außerdem muss es angerufen werden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll.

Im Zivilprozess ist das Landgericht grundsätzlich für alle Verfahren mit einem Streitwert von über 5.000 Euro zuständig. Unabhängig vom Streitwert ist das Landgericht auch für alle Klagen zuständig, die Staatshaftungsansprüche und Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen betreffen.

Zweite Instanz

Im Strafprozess ist das Landgericht als zweite Instanz für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts (Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts) zuständig.(§ 312 StPO). Diese Berufungen werden von den kleinen Strafkammern behandelt. Außerdem ist das Landgericht für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Beschwerdegericht zuständig.

Im Zivilprozess ist das Landgericht als zweite Instanz für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig (§ 72 GVG), sofern nicht die Oberlandesgerichte (z. B. Familiensachen) zuständig sind.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.