Dieselfahrverbot in Berlin

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

 

1. Was hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden?

Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute am 09.10.2018 entschieden, dass das Land Berlin verpflichtet ist, den Luftreinhalteplan für Berlin bis spätestens 31.03.2019 so fortzuschreiben. Das hat zur Folge, dass das Land Berlin alle erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m3 im Stadtgebiet Berlin enthält, umsetzen muss. Dazu zählt auch die Umsetzung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge auf mindestens elf Straßenabschnitten in Berlin.

2. Wie lautet die Begründung des Gerichts?

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin sehen der derzeit gültige Luftreinhalteplan 2011-2017 und das bisherige Konzept keine ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung des gemittelten Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxide von 40 µg/m3 vor. Das Land Berlin müsse für insgesamt 15 km Straßenstrecke (117 Straßenabschnitte) prüfen, ob Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge zur Einhaltung des Grenzwertes erforderlich sind.

Dieselfahrverbot in Berlin

Hinzu kommt, dass das Land Berlin auf bestimmten Strecken, zwingend ein Fahrverbot anordnen muss, das auch Diesel-Lkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5 umfasse. Es handelt sich dabei um die folgenden elf Straßenabschnitte an der

Leipziger Straße,

Reinhardtstraße,

Brückenstraße,

Friedrichstraße,

dem Kapweg,

Alt-Moabit,

der Stromstraße und

Leonorenstraße.

 

3. Gibt es eine Frist?

Die Frist für das Land Berlin läuft bis zum 31.03.2019 . Die Fahrverbote sollen anschließend vom Land Berlin innerhalb von zwei bis drei Monaten umgesetzt werden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat aber auch klargestellt, dass das Land Berlin nicht verpflichtet ist, die Anordnung eines Fahrverbots für die gesamte Umweltzone bzw. für sämtliche Strecken, auf denen etwa eine geringfügige Überschreitung des Grenzwertes prognostiziert ist, umzusetzen.

4. Ist die Entscheidung endgültig oder gibt es eine weitere Instanz?

Da das Dieselfahrverbot in Berlin von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das Verwaltungsgericht Berlin die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Land Berlin (als beklagte Partei) das Rechtsmittel der Berufung einlegen wird.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin