1. Definition des Begriffs Fahrerlaubnisverordnung

Die Fahrerlaubnisverordnung ist eine ministeriell erlassene Verordnung auf Bundesebene, welche insbesondere die Teilnahme am Straßenverkehr und die Voraussetzungen hierfür regelt.

2. Erläuterung der wichtigsten Regelungen

In der Fahrerlaubnisverordnung sind sowohl allgemeine Regelungen für die Zulassung zum Straßenverkehr als auch solche über das Führen von Fahrzeugen zu finden. Weiter sind Voraussetzungen für die Erteilung und Entziehung einer Fahrerlaubnis darin geregelt. Grundsätzlich ist, wie in § 1 FeV beschrieben, jeder zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen. Allerdings kann eine Erlaubnis vorgeschrieben sein, was in vielen Fällen zutrifft. Insbesondere bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen, dafür ist grundsätzlich die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis gemäß § 4 FeV gegeben. Ausnahmen dazu sind in selbigem Paragraphen geregelt.

„Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.“ – § 4 FeV

3. Erteilung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört, dass eine Person, die die Erteilung begehrt, mindestens 185 Tage im Jahr im Inland wohnen muss. Außerdem muss ein gewisses Mindestalter vorliegen, was je nach Klasse der Fahrerlaubnis variiert. Es müssen auch die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt sein, und gegen verkehrsrechtliche Vorschriften durfte in der Vergangenheit nicht in grobem Maße verstoßen worden sein. Wer beispielsweise vor dem Erlangen der Fahrerlaubnis unberechtigterweise privat ein bisschen „übt“, dem wird gerne einmal die Erteilung der Fahrerlaubnis verweigert. Für besondere Führerscheinklassen werden außerdem weitere Anforderungen wegen der damit verbundenen großen Verantwortung gestellt. Die Bewerber müssen außerdem gut sehen können und es darf kein Zweifel an der Eignung wegen Alkohol- oder Drogenproblemen bestehen. Sie müssen eine theoretische und eine praktische Prüfung absolviert haben.

4. Klassen der Fahrerlaubnis

In § 6 FeV sind die Fahrerlaubnisklassen geregelt, darin wird definiert, welche Fahrzeuge bei Vorliegen welcher Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden dürfen.

  • A-Klassen (AM, A1, A2, A): Krafträder (Motorräder verschiedener Leistung, Mofas)
  • B-Klassen (B, BE): PKWs mit und ohne Anhänger
  • C-Klassen (C1, C1E, C, CE): LKWs mit und ohne Anhänger
  • D-Klassen (D1, D1E, D): Busse mit und ohne Anhänger
  • Klassen T und L: Land- und forstwirtschaftliche „Zugmaschinen“ (v.a. landwirtschaftliche Fahrzeuge wie Traktoren)

In den Klassen sind vor allem Abstufungen bei Gewicht und Leistung eines Fahrzeugs vorhanden. Der Grund dafür ist, dass von stärker motorisierten und schwereren Fahrzeugen eine größere Gefahr ausgeht und die Ausbildung dementsprechend höherer Standards bedarf. Einige Klassen berechtigen auch zum Führen von Fahrzeugen anderer Klassen, so meistens wenn die Fahrerlaubnis die Benutzung stärker motorisierter bzw. schwererer Fahrzeuge gestattet. So wird Personen, die die Fahrerlaubnis der Klasse A besitzen, das Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2 gestattet, Personen, welche die Klasse A2 besitzen, dürfen auch Fahrzeuge der Klasse A1 und AM führen und so weiter.

5. Entziehung der Fahrerlaubnis

Unter den Voraussetzungen der §§ 46 und 47 FeV kann die Fahrerlaubnis, die erteilt wurde, beschränkt oder entzogen werden. Das ist vor allem der Fall wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis entweder körperlich nicht mehr zum Fahren in der Lage ist oder mehrmals bzw. besonders grob gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Wer keine Fahrerlaubnis hat, darf keine Kraftfahrzeuge mehr führen und muss seinen Führerschein abgeben. Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat laut § 21 StVG, dafür kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden, außerdem kann das Fahrzeug eingezogen werden.

In der Fahrerlaubnisverordnung sind auch Regelungen zu dem Verfahren und zu Sonderbestimmungen (etwa bei Dienstfahrzeugen und bei gewerblichem Nutzen, bei Taxis, Krankenwagen etc.) vorhanden. Neben den Voraussetzungen zur Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch die Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen beschrieben.

Zusätzlich finden sich Regelungen zu dem allseits bekannten Punktesystem en détail wieder, ferner zu dem Fahreignungs- und dem Fahrerlaubnisregister.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.