Diesel-Abgasskandal

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW

 

1. Worum geht es in dem Artikel?

Im Diesel-Abgasskandal musste sich das Oberlandesgericht Oldenburg mit der Frage beschäftigen, ob das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Dieselmotor EA 189 eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt und somit dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die VW-AG zusteht.

 

2. Was ist passiert?

Der Kläger hatte vor dem Bekanntwerden des „Abgasskandals“ einen gebrauchten VW Tiguan bei einem Händler für 24.400 Euro gekauft. In dem Fahrzeug war der Dieselmotor EA 189 eingebaut. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der VW-AG entwickeltes Software-Update aufgespielt, weil das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ohne dieses Update die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet hätte. Der Kläger unterlag beim Landgericht.

 

3. Wie hat das Oberlandesgericht entschieden?

Der Kläger ging sodann in Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg und hatte Erfolg damit: Das Oberlandesgericht Oldenburg hat der Klage gegen die VW-AG im Wesentlichen stattgegeben.

Nach Auffassung des Berufungsgericht stellt das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem genannten Motor eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, so dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die VW-AG zustehe. Daher könnte der Kläger das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Allerdings müsse er sich die sog. „Nutzungsvorteile“ anrechnen lassen. Das bedeutet, dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug erfolgt. Da der Kläger ca. 100.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, musste er sich einen Abzug von rund 9.000 Euro anrechnen lassen. Dieser „Nutzungsvorteil“ ergibt sich aus den gefahrenen Kilometern in Abhängigkeit zum Kaufpreis und der geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, die das Oberlandesgericht im Fall des streitgegenständlichen Tiguans auf 300.000 km angesetzt hat.

 

4. Abweichende Rechtsprechung: Keine Verzinsung des Kaupfreises

Der 13. Zivilsenat vertitt -anders als der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts– die Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Verzinsung des Kaufpreises seit Vertragsschluss hat (§ 849 BGB). Denn er habe für sein gezahltes Geld bis zur Rückgabe des Fahrzeuges den Wagen ja tatsächlich täglich nutzen können. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit sind die Kollegen aus dem Parallelsenat nicht an dieser Ansicht gebunden ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

  • Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 zum Aktenzeichen 13 U 73/19
  • Vorinstanz Landgericht Oldenburg zum Aktenzeichen 17 O 2806/18

 

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