Revision

 

1. Im deutschen Recht ist die Revision ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung. Die Revision kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils gestützt sind. Rechtsfehler liegen vor, wenn formelles oder materiellen Rechts verletzt wurde. Die Revisionsinstanz ist keine Tatsacheninstanz, sodass anders als bei einer Berufung grundsätzlich keine Beweise erhoben werden. Eine Beweiserhebung ist nur über den Revisionsgegenstand oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens unter zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen zulässig. Ist die Revision gegen die gerichtliche Entscheidung erfolglos, so tritt die Rechtskraft des angefochten Urteils mit der Entscheidung des Revisionsgericht ein. Soweit die Revision teilweise Erfolg hat, so hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf und verweist die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Instanz zurück, die das das angefochtene Urteil gesprochen hat. Das Revisionsgericht trifft also grundsätzlich keine eigene Entscheidung. Vor dem Ausgangsgericht muss dann neu verhandelt werden, wobei andere Richter die neue Entscheidung zu treffen haben.

Die Revision ist möglich im

• Zivilrecht gegen Berufungsurteile eines Landgerichts und des Oberlandesgerichts
• Strafrecht gegen Urteile eines Strafrichters, eines Schöffengerichts, der Strafkammern (in erster oder zweiter Instanz) der Landgerichte und in erster Instanz ergangene Urteile der Oberlandesgerichte, wobei gegen die in erster Instanz ergangenen Urteile von Landgericht und Oberlandesgericht die Revision als einziges Rechtsmittel zugelassen ist.
• Arbeitsrecht gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte.
• Steuerrecht gegen Urteile der Finanzgerichte.
• Sozialrecht gegen Urteile der Landessozialgerichte.
• Verwaltungsrecht gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe.

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zivilprozess ist Revisionsgericht allein der Bundesgerichtshof. In Strafverfahren sind die Oberlandesgerichte für Urteile der Amtsgerichte die für eine Revision zuständige Instanz sowie der Bundesgerichtshof für Urteile der Land- und der Oberlandesgerichte. In den anderen Gerichtsbarkeiten sind es die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht).

Die sogenannte Sprungrevision ermöglicht die Übergehung der Berufungsinstanz. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Sprungrevision möglich ist, und in welchem Umfang das erstinstanzlich ergangene Urteil durch das Revisionsgericht überprüft wird, unterliegt keiner einheitlichen Regelung, sondern unterscheidet sich in den verschiedenen Prozessordnungen. Eine Sprungrevision ist zum Beispiel nach § 566 Abs. 1 ZPO möglich, wenn

• die Berufung statthaft wäre
• der Gegner einwilligt und
• das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.