Kfz-Steuer und Abgasskandal

Keine Kfz-Steuerermäßigung für betroffene Halter!

 

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Dieselfahrverbote nicht dazu führen, dass betroffene Halter weniger Kraftfahrzeugsteuern zahlen müssen.

Was ist passiert?

Der Halter eines Diesel-PKW, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt und vom Abgasskandal betroffen ist, wollte eine Ermäßigung der Kfz-Steuer erreichen. Er erhob eine Klage beim Finanzgericht Hamburg. Er vertrat die Rechtsauffassung, dass  durch Dieselfahrverbote die Nutzung seines Fahrzeugs eingeschränkt werde. Die Festsetzung der Kfz-Steuer widerspreche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß; infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.

Seine Klage wurde vom Finanzgericht Hamburg abgewiesen.

Kfz-Steuer und Abgasskandal

Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer; Bemessungsgrundlage sind die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum. Ein Halter sei zur Zahlung der Steuer bereits dann verpflichtet, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen wurde. Auf eine Dauer und/oder den Umfang der Nutzung kommt es nicht an, so das Finanzgericht Hamburg.

Weiter führt es sinngemäß aus, dass es irrelevant sei, welche Straßen befahren bzw. nicht befahren würden. Dass der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug aufgrund zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen, wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg, verhängten Fahrverboten einzelne Straßen nicht befahren dürfe, berühre daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Das Finanzgericht Hamburg meint weiter, dass eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer gesetzlich nicht vorgesehen sei. Auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten entspreche die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung. Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sei der CO²-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die Kohlendioxidbelastung der Luft in den Straßen, die vom Kläger befahren würden; sie gelte für alle Halter eines Euro-5-Fahrzeuges als Steuersubjekt gleichermaßen. Dass sein Fahrzeug durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potentiell weniger schädlich sei, sei unerheblich. Nach Auffassung des Gerichts kommt es auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeuges gerade nicht an.

Kfz-Steuer keine Ermäßigung

Abschließend mein das Finanzgericht Hamburg, dass die Fahrverbote für Dieselfahrzeuge eigenen Regeln folgt und daher keine Auswirkungen auf die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer hat.

Wie kann man sich als betroffene Person wehren?

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die Musterfeststellungsaklage gegen VW aus unserer Sicht keinen Sinn macht. Dem Einzelnen wird mit diesem „Musterverfahren“ (nicht) zeitnah geholfen. Ein brauchbares Ergebnis ist vielleicht in 5 Jahren zu erwarten. Niemand möchte solange warten.

>>>Hier gibt es Lösungsmöglichkeiten – bitte klicken Sie hier<<<<

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Über den Abgasskandal hatten wir bereits mehrfach berichtet. Weitere Berichte finden Sie >>>hier<<<< und >>>hier<<<.