Frauenparkplätze

sind unzulässig!

In einem Rechtsstreit hatte sich das Verwaltungsgericht München mit diversen Rechtsfragen zu befassen, unter anderem, ob ausgewiesene Frauenparkplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen zulässig sind, eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau darstellen und ob die Beschilderung Frauen diskriminiert.

Was war passiert?

Der Kläger (ein Mann) hatte gegen die Stadt Eichstätt Klage erhoben, aufgrund von Straßenschildern auf öffentlichen Straßenland. Es ging um Schilder zu Frauenparkplätzen. Sein Vorwurf: Frauenparkplätze auf dem Park-and-Ride „Parkplatz Altstadt“ seien unzulässig und diskriminieren ihn als Mann.
Die Stadt Eichstätt hatte Schilder für Frauenparkplätze aufgestellt, nachdem Anfang 2016 eine den öffentlichen Parkplatz nutzende Frau Opfer eines Gewaltdelikts geworden ist. Zur Kennzeichnung der Parkflächen verwendete die Stadt Eichstätt die Beschilderung „Parkplatz nur für Frauen“. Der Kläger war mit damit nicht einverstanden und wendete gegen diese Beschilderung ein, er sei hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt und er werde als Mann gegenüber Frauen ungleich behandelt. Zudem würde die Beschilderung Frauen diskriminieren. Die Stadt Eichstätt selbst schreibt der Beschilderung nur empfehlenden, nicht aber verbindlichen Charakter zu.
Kein Urteil – aber eine Einigung

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts München ist nicht ergangen. Die Parteien des Rechtsstreits haben sich in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch den 23.01.2019 darauf geeinigt, dass die Stadt Eichstätt bis spätestens Ende Februar 2019 statt der bisherigen Verkehrsschilder solche Schilder montiert, die lediglich eine Empfehlung oder Bitte für das Parken nur durch Frauen aussprechen. Infolgedessen musste das Verwaltungsgericht München kein Urteil erlassen.

Hinweis des Gerichts

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung jedoch darauf hingewiesen, dass die von der Stadt Eichstätt vorgenommene Beschilderung unzulässig ist, auch wenn mit dem Schutz von Frauen ein nachvollziehbarer Grund für eine Ungleichbehandlung vorliege. Allerdings sei eine solche Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf öffentlichen Verkehrsflächen – anders als auf privat betriebenen Parkplätzen (Supermärkte, private Parkhäuser etc.) – nicht zulässig, da die Straßenverkehrsordnung eine solche Beschilderung (ausschließlich für Frauen reservierten Parkplatzes) nicht kenne. Auf öffentlichem Straßenland dürfen nur Verkehrszeichen verwendet werden, die im Gesetz genannt sind. Daher ist hier die Straßenverkehrsordnung zu berücksichtigen. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Behörde einem solchen Schild keinen verbindlichen Charakter beimisst. Wenn eine Behörde ein Schild aufstellt, dann geht man als Laie davon aus, dass die gekennzeichneten Parkflächen ausschließlich von Frauen genutzt werden dürfen. Das sei unzulässig.

Als Jurist verstehe ich den Hinweis des Gerichts. Aber als Normalbürger respektiere ich solche „Frauenparkplätze“!

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin