1. Beweislast

Aufgrund der Beweislast heißt es im Volksmund nicht umsonst „Recht haben und Recht bekommen“. Wenn man sein Recht vor Gericht einklagen möchte, dann muss man im Zivilprozess alle Tatsachen beweisen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören (Beweislast).

Beispiel:

Der Verkäufer einer Sache verlangt vor Gericht den Kaufpreis vom Käufer.

Im § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht:

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

In solch einem Fall müsste der Verkäufer beweisen, dass er mit der beklagten Person einen Kaufvertrag geschlossen und die Sache übergeben sowie das Eigentum verschafft hat.

Als Beweis würde dann der Kaufvertrag als Urkunde in Betracht kommen, zum Beweis der Tatsache, dass ein Kaufvertrag geschlossen und die Sache übergeben wurde. Welche Beweismittel es gibt und wann bzw. wie diese in den Rechtsstreit eingeführt werden können, ist in der Zivilprozessordnung geregelt.

2. Zivilprozessordnung – Verfahrensrecht

Die Zivilprozessordnung regelt den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens sowie den Verlauf des Berufungs– und des Revisionsverfahrens. Dabei wird geregelt, wie eine Klage erhoben wird, ob eine Partei sich eines Rechtsanwalts vor Gericht bedienen muss, wie Beweise zu erheben sind und in welcher Form das Gericht entscheiden muss. Außerdem wird das Verfahren der Zwangsvollstreckung aus zivilrechtlichen Urteilen geregelt.

 

3. Urteil des Bundesgerichtshofs zur Beweislast im Kaufrecht

Mit Urteil vom Urteil vom 02.06.2004 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Käufer das Vorliegen eines Mangels zunächst beweisen muss, also die negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Der Bundesgerichtshof begründet diese Rechtsauffassung unter anderem wie folgt:

 

Mache der Käufer, unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen habe, so treffe ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründeten Tatsachen“ (BGH, Urteil vom 02.06.2004, AZ: VIII ZR329/03).

 

Daher muss man vor Gericht als Käufer zunächst beweisen, dass

(a) ein Mangel im Sinne des Gesetzes vorliegt und

(b) dieser innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe aufgetreten ist.

 

4. Achtung: Es gibt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.10.2016 den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers erweitert.  Grund dafür ist unter anderem, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.06.2015 die Verbrauchsgüterkaufrichtlinien anders bewertet hatte. Da auch das (deutsche) nationale Gesetz eines jeden Mitgliedsaates der Europäischen Union im Einklang mit den europarechtlichen Vorschriften stehen muss, muss der Paragraf zur Beweislastumkehr -476 BGB- anders angewendet bzw. dessen Anwendung erweitert werden. Dies ist nun durch das neue Urteil des Bundesgerichtshofs geschehen.

Mit dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen an den Verbraucher als Käufer niedriger bzw. dien Anforderungen an den Unternehmer als Händler größer geworden. Nun gilt Folgendes:

  • Der Käufer muss nur nachweisen, dass innerhalb von sechs Monaten eine „Mangelerscheinung“ aufgetreten ist.
  • Der Käufer muss nicht mehr darlegen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist.
  • Der Verkäufer muss beweisen, dass die Mangelerscheinung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch nicht vorhanden war. Gelingt ihm das nicht (zum Beispiel weil es auch nach einer Beweisaufnahme unklar bleibt), geht das Lasten des Verkäufers. Die Mangelerscheinung darf auch nicht im Ansatz vorgelegen haben.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.