Unfall melden – 

wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen!

Wenn man einen Unfall mit seinem Fahrzeug hatte, dann möchte man die entstandenen Schäden schnellstmöglich beseitigt wissen. Dies kann durch eine Reparatur oder durch eine Zahlung erfolgen. Dabei muss man aber bestimmte Dinge beachten, um nicht unnötig viel Geld zu verlieren. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen:

Zunächst muss man unterscheiden, ob es sich um einen Haftpflichtschaden oder um einen Kaskoschaden handelt:

1. Kaskoschaden

Im Falle eines sog. >Kaskoschadens< geht es um einen Versicherungsfall. Als Versicherungsnehmer möchte man ein versichertes Wagnis von seiner Kaskoversicherung reguliert wissen. Es geht also um Vertragsrecht. Als Versicherungsnehmer ist man nach einem Kaskoschaden so zu stellen, wie vertraglich vereinbart. Ob ein versicherter Kaskoschaden vorliegt, ergibt sich aus dem Vertrag. Wie hoch die Ansprüche des Versicherungsnehmers sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Vertrag. Daher muss man den Vertrag im Detail kennen, um zu wissen, welche Ansprüche einem zustehen. Im Falle eines Kaskoschadens sollte man unverzüglich seine Kaskoversicherung informieren. Einen Anspruch auf Einschaltung eines Anwalts und/oder eines Sachverständigen seiner Wahl hat man grundsätzlich nicht.

Davon streng zu unterscheiden ist der klassische Unfall im Straßenverkehr. Solch einen Autounfall bezeichnet man auch als Haftpflichtschaden.

2. Haftpflichtschaden – der typische Verkehrsunfall

Im Falle eines typischen Verkehrsunfalls liegt ein sog. Haftpflichtschaden vor. Rechte und Pflichten des Unfallgeschädigten ergeben sich aus dem Gesetz. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Alle unfallbedingten Kosten sind dem Unfallgeschädigten zu erstatten. Der Unfallgeschädigte darf sich am Unfall aber nicht bereichern. Im Falle eines typischen Verkehrsunfalls hat man als Unfallgeschädigter eine Vielzahl von Rechten. Viele Autofahrer bzw. Unfallgeschädigte wissen das nicht und werden dadurch hinters Licht geführt.

Darüber hatte bereits bei PLUSMINUS im ARD berichtet. >Hier geht es zum Video<

Auch bei Stiftung Warentest wurde darüber berichtet. >Hier geht es zum Bericht<

Selbst der ADAC hatte die Regulierungspraxis scharf kritisiert. >Hier geht es zum Artikel<

Als Unfallgeschädigter kann man einen Anwalt und einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Tut man dies nicht, dann muss man damit rechnen, dass man viel Geld verlieren kann! Grundsätzlich haben der Unfallverursacher und die gegnerische Haftpflichtversicherung alle unfallbedingten Kosten zu erstatten.

Vorsicht Falle – was man nicht tun sollte!

Wenn man nach einem Verkehrsunfall die Polizei ruft, erhält man nach Aufnahme des Verkehrsunfalls einen sogenannten >Unfallzettel<. Hier ist Vorsicht geboten. Denn auf dem >Unfallzettel< steht eine Telefonnummer. Bei dieser Telefonnummer handelt es sich um die Nummer des >Zentralrufs der Autoversicherer<. Wenn man als Unfallgeschädigter dort anruft, dann tappt man in eine Falle! Warum man sich damit keinen Gefallen tut, >erfahren Sie hier.<

3. Hier nur zwei Beispiele aus der täglichen Praxis

Herr A wird am 4.8.2017 unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung –HUK-Coburg Versicherungs AG– regulierte aber nur einen Teil der Schadenersatzansprüche. Im Auftrag des Unfallgeschädigten erhoben wir eine Klage, da die Reparaturkosten in Höhe von 208,89 Euro und die >Sachverständigenkosten< um 76,42 Euro zu Unrecht gekürzt wurden. Im Dezember 2018 zahlte die HUK-Coburg dann die eingeklagten Beträge, also über ein Jahr nach dem Unfall. Wir beauftragten daraufhin, die Kosten des Rechtsstreits der HUK-Coburg aufzuerlegen. Das Amtsgericht Mitte kam dem Antrag nach. Den Beschluss des Amtsgerichts Mitte kann man >hier nachgelesen werden<.

In einem anderen Unfall wurde Frau G. am 22.06.2017 unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung handelte es sich um die >Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft<. Der Schaden von Frau G. betrug 4.640,45 Euro. Die Allianz kürzte jedoch um einen Betrag von 684,52 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 190,- Euro Wiederbeschaffungsaufwand, 490,- Euro Nutzungsausfall, 115,62 Euro Gutachterkosten und 78,90 Euro Anwaltskosten. Nach Erhebung der Klage gegen die Unfallverursacherin, kam die Allianz plötzlich zur Besinnung und kündigte unter anderem eine Zahlung des Nutzungsausfalls und der Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Verzugszinsen an. >Das Schreiben kann man hier nachlesen<. Die restlichen Schadenspositionen wurden auch bezahlt und dem zuständigen Gericht ganz demütig bestätigt. >Dieses Schreiben kann man hier nachlesen<.

Ohne fachkundige Hilfe ist man als Unfallgeschädigter aufgeschmissen, egal wie klar die Lage zu sein scheint. Die obigen Beispiele sind nur ein Auszug von vielen Fällen!

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin