Wiederbeschaffungsaufwand

Der Begriff Wiederbeschaffungsaufwand kommt im Haftpflichtfall (Verkehrsunfall) zum Tragen. Der sich dahinter verbirgende Betrag wird errechnet, indem man vom Wiederbeschaffungswert den Restwert  des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzieht.

Dazu muss man zunächst Folgendes wissen:

Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann hat man gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Schadenersatz. Man kann alle unfallbedingten Schäden ersetzt verlangen. Es gibt jedoch eine Vielzahl von verschiedenen Konstellationen, so dass die Berechnung des Schadens nicht einfach ist. In bestimmten Konstellationen hat man als Unfallgeschädigter lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand. Um zu wissen, was für ein (Reparatur-) Schaden eingetreten ist, sollte man unbedingt einen freien Sachverständigen bzw. Gutachter beauftragen. Dieser erstellt dann ein Gutachten, indem die jeweiligen Werte / Beträge beziffert werden.

 

Beispiel:

Wiederbeschaffunsgwert 7.000,- €

Reparaturkosten 11.000,- €

Restwert 2.000,- €

 

In diesem Fall beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 5.000,- €.

 

Wie dieser Beispielsfall zeigt, ist die Berechnung des „Schadens“ nicht einfach. Hinzu kommt, dass es viele Ausnahmen gibt und man als Laie nur Fehler machen kann. Es daher dringend ein Anwalt zu beauftragen. Die entstehenden Anwaltskosten sind grundsätzlich vom Unfallgegner und der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen. Am besten man beauftragt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.  Allein die Tatsache, dass die Schuldfrage geklärt ist, heisst noch lange nicht, dass man als Unfallgeschädigter auch problemlos sein Geld bekommt. Es kommt häufig vor, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherung versuchen, durch systematische Kürzungen, den Unfallgeschädigten über den Tisch zu ziehen. Hier können Sie ein Beispiel dazu lesen.

Dies gilt vor allem dann, wenn man einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswand hat. Hier ist Ärger vorprogrammiert. Das liegt daran, dass die Haftpflichtversicherungen versuchen, den Schaden des Unfallgeschädigten grundlos „klein zu rechnen„. Dies geschieht vor allem, in dem der Restwert in die Höhe getrieben wird, unter anderem, durch überregionale Restwertanbieter. Das ist bereits so häufig in Deutschland vorgekommen, dass einige Unfallgeschädigte sich bis zum Bundesgerichtshof „durchkämpfen bzw klagen“ mussten, um Recht zu bekommen.

Hier kann man das Problem zum Thema Restwert nachlesen.

Infolgedessen ist das „Restwertproblem“ denknotwendig mit dem Wiederbeschaffungsaufwand eng verbunden.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.