Versicherungsfall

Versicherungsfall

Der Versicherungsfall ist ein bestimmter Sachverhalt, der im Rahmen eines Versicherungsvertrags abgesichert ist. Beim Eintritt eines bestimmten Geschehnisses (des Versicherungsfalles) muss der Versicherer eine abgesprochene Versicherungssumme auszahlen. So ist es auch in § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) beschrieben:

„Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.“

Erklärung des Begriffs

Der Begriff lässt sich nur präzise definieren, wenn er wie oben abstrakt gehalten wird. Das sorgt schnell dafür, dass die Definition auf Unverständnis stößt. Hierzu folgt deshalb eine ausführliche Erklärung.

Geschichte der Versicherungen

Versicherungsunternehmen oder große Versicherungskassen gibt es schon seit einigen Jahrhunderten. Früher wie heute wurden Versicherungen dazu genutzt, schwerwiegende Risiken abzudecken. Das beste Beispiel dafür sind Brandschäden. Früher wie heute gab es stets ein Bedürfnis, sein Hab und Gut gegen große Brände zu versichern. Das liegt einerseits daran, dass Brände praktisch überall aus schwer ersichtlichen Gründen auftreten könnten, und andererseits einen enormen Schaden anrichten könnten, auch wenn große Brände insgesamt recht selten geschehen. Das große Risiko wird deshalb mit einer Versicherung auf viele verteilt, indem jeder einen kleinen Teil (eine Prämie) dazu beiträgt, dass im Falle eines Brandschadens (Versicherungsfall) eine große Summe (Versicherungssumme) zur Behebung dieser Schäden bereitsteht.

In solchen (klassischen) Konstellationen ist der Versicherungsfall einfach bestimmbar: Wenn ein Brand einen Schaden verursacht, tritt der Versicherungsfall ein. Dann muss der Versicherer den Schaden ersetzen.

Versicherungen heute

Der Sinn und Zweck von Versicherungen ist teilweise gleichgeblieben. Die Welt hat sich aber seit dem 17. Jahrhundert (zum Glück) deutlich gewandelt. Mit diesem Wandel haben sich auch Bedeutung und Zweck von Versicherungen geändert. Deshalb sind auch immer wieder neue Versicherungsprodukte aufgetreten, für die früher kein Bedarf war. Zu nennen wären hier etwa:

  • Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (schützt vor Inanspruchnahme von den Verkehrsteilnehmern, die man schädigt),
  • eine Handy- oder Brillenversicherung (schützt meist gegen Verlust oder Zerstörung),
  • die D&O-Versicherung (schützt Geschäftsleiter von Unternehmer vor Haftungsrisiken gegenüber ihrem eigenen Unternehmen),
  • die Cyberversicherung
  • oder auch die Shitstorm-Versicherung (die vor allem vor Umsatz- oder Gewinneinbrüche durch Reputationsschäden schützen soll).

Anhand einer Haftpflichtversicherung lässt sich vielleicht noch gut vorstellen, was ein Versicherungsfall ist: Ein Verkehrsteilnehmer baut mit seinem Fahrzeug schuldhaft einen Unfall, und der Unfallgeschädigte hat einen Anspruch gegen ihn. Aber was ist bei einer D&O-Versicherung der Versicherungsfall, und was bei einer Shitstorm-Versicherung?

Wo ist der Versicherungsfall bestimmt?

Eine Versicherung ist im Prinzip nichts anderes als ein Vertrag, der festlegt, wer in welchem Fall wem was zahlen muss. Versicherungen sind also ein „reines Rechtsprodukt“. Und weil Versicherungsrecht über Verträge vereinbart wird, ist es größtenteils Vertragsrecht. Das heißt, dass zunächst einmal genau das gilt, was der Versicherungsnehmer und der Versicherer im Vertrag festgehalten haben.

Auch der Versicherungsfall ist folglich immer im konkreten Versicherungsvertrag bestimmt. Weil Versicherungsunternehmen immer bestimmte Verträge anbieten, und Versicherungsverträge nie mit Kleinkunden einzeln aushandeln, schreiben sie den Versicherungsfall immer in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Dabei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), also Regelungen, die Bestandteile eines Vertrags werden.

Diese allgemeinen Bedingungen enthalten auf den ersten Seiten die grundlegendsten Antworten auf Fragen zum Vertrag, also vor allem:

  • Was ist versichert (Versicherungsfall),
  • Wer ist versichert (Versicherter / versicherte Person),
  • und bis zu welcher Höhe wird gezahlt (Versicherungssumme).

Beispiel für eine Bestimmung in AVB

Beispiele für solche Bestimmungen finden sich etwa auf der Seite des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Dabei handelt es sich um Muster, die „echten“ Bedingungen der Versicherer können davon abweichen. Hier ein kurzer Auszug zu Zwecken der anschaulichen Darstellung:

A: Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?

A.1: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit ihrem Fahrzeug anderen zufügen

A.1.1: Was ist versichert?

Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen anderen geschädigt

A.1.1.1: Wir stellen Sie von Schadensersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs

  • Personen verletzt oder getötet werden,
  • Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
  • Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- oder Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden).

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Schmerzensgeld nach Operation

Schmerzensgeld nach Operation

Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Operation

am Kniegelenk eines Patienten!

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Arzt zu 20.000,- Euro Schmerzensgeld wegen eines Behandlungfsfehlers verurteilt. Der geschädigte Patient, der sich einer Kniegelenksoperation unterzogen hatte, hatte gegen den behandelnden Arzt geklagt und vor Gericht gewonnen. Grund für die Klage war, dass der beklagte Arzt bei einer Operation die Metallspitze des Operationsinstrumentes im Knie des Patienten/Klägers vergessen hatte.

Was war passiert?

Der 46-Jährige Kläger hatte sich bei einem beklagten Arzt einer Kniegelenksoperation unterzogen. Am Abend des Behandlungstages fehlte die Metallspitze des Operationsinstrumentes. Sie konnte in der Arztpraxis nicht aufgefunden werden. Der Arzt machte sich hierzu eine Notiz für den Fall, dass die Spitze bei einer Operation im Körper eines Patienten verblieben sein könnte. Einen Tag später stellte sich der Mann bei dem behandelnden Arzt zum Verbandswechsel und wieder ein paar Tage später zum Fädenziehen vor. Etwa einen Monat nach der Operation meldete er sich wegen extremer Schmerzen erneut bei dem Arzt. Eine Röntgenuntersuchung ergab, dass bei der Operation die Metallspitze des Operationsinstrumentes tatsächlich im Knie verblieben war. Sie musste durch eine weitere Operation entfernt werden.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Osnabrück hatte dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.000 Euro zugesprochen. Das Gericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Verbleib der Metallspitze im Knie des Patienten einen groben Behandlungsfehler darstellt.

Sowohl der Kläger als auch der Arzt gingen gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück in Berufung. Der klagende Patient wollte mehr Geld und der Arzt war lediglich bereit, einen Betrag von „nur“ 7.500,- Euro zu bezahlen. Infolgedessen musste die nächste Instanz entscheiden, nämlich das Oberlandesgericht Oldenburg.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg

Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 Euro zu!

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der klagende Patient einen dauerhaften Knorpelschaden mit erheblichen Schmerzen bei längerem Gehen und Stehen davontrug. Dies war umso ärgerlicher, da der Kläger vorher sportlich sehr aktiv war. Dieser Vorfall schränkte dem Kläger daher stärker in seiner Lebensqualität ein. Aber auch das grobe Verschulden des beklagten Arztes hob das Oberlandesgericht hervor. Der beklagte Arzt hatte am Abend der Operation das Fehlen der Metallspitze bemerkt und sich zunächst einmal damit abgefunden und in Kauf genommen, dass einer seiner Patienten hierdurch erheblich verletzt werden könne. Hinzu kam, dass der beklagte Arzt es weder beim Verbandswechsel noch beim Fädenziehen für nötig befunden hatte, herauszufinden, ob die Metallspitze im Knie des 46-Jährigen verblieben war. Erst nachdem die Metallspitze bereits Schäden verursacht und der Patient mit erheblichen Schmerzen erneut vorstellig wurde, sei der beklagte Arzt tätig geworden. Diese (nicht angemessene) Vorgehensweise wertete das Oberlandesgericht jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit. Daher sprach das Gericht dem Kläger ein höheres Schmerzensgeld zu.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

 

 

Frauenparkplätze

Frauenparkplätze

Frauenparkplätze

sind unzulässig!

In einem Rechtsstreit hatte sich das Verwaltungsgericht München mit diversen Rechtsfragen zu befassen, unter anderem, ob ausgewiesene Frauenparkplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen zulässig sind, eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau darstellen und ob die Beschilderung Frauen diskriminiert.

Was war passiert?

Der Kläger (ein Mann) hatte gegen die Stadt Eichstätt Klage erhoben, aufgrund von Straßenschildern auf öffentlichen Straßenland. Es ging um Schilder zu Frauenparkplätzen. Sein Vorwurf: Frauenparkplätze auf dem Park-and-Ride „Parkplatz Altstadt“ seien unzulässig und diskriminieren ihn als Mann.
Die Stadt Eichstätt hatte Schilder für Frauenparkplätze aufgestellt, nachdem Anfang 2016 eine den öffentlichen Parkplatz nutzende Frau Opfer eines Gewaltdelikts geworden ist. Zur Kennzeichnung der Parkflächen verwendete die Stadt Eichstätt die Beschilderung „Parkplatz nur für Frauen“. Der Kläger war mit damit nicht einverstanden und wendete gegen diese Beschilderung ein, er sei hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt und er werde als Mann gegenüber Frauen ungleich behandelt. Zudem würde die Beschilderung Frauen diskriminieren. Die Stadt Eichstätt selbst schreibt der Beschilderung nur empfehlenden, nicht aber verbindlichen Charakter zu.
Kein Urteil – aber eine Einigung

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts München ist nicht ergangen. Die Parteien des Rechtsstreits haben sich in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch den 23.01.2019 darauf geeinigt, dass die Stadt Eichstätt bis spätestens Ende Februar 2019 statt der bisherigen Verkehrsschilder solche Schilder montiert, die lediglich eine Empfehlung oder Bitte für das Parken nur durch Frauen aussprechen. Infolgedessen musste das Verwaltungsgericht München kein Urteil erlassen.

Hinweis des Gerichts

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung jedoch darauf hingewiesen, dass die von der Stadt Eichstätt vorgenommene Beschilderung unzulässig ist, auch wenn mit dem Schutz von Frauen ein nachvollziehbarer Grund für eine Ungleichbehandlung vorliege. Allerdings sei eine solche Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf öffentlichen Verkehrsflächen – anders als auf privat betriebenen Parkplätzen (Supermärkte, private Parkhäuser etc.) – nicht zulässig, da die Straßenverkehrsordnung eine solche Beschilderung (ausschließlich für Frauen reservierten Parkplatzes) nicht kenne. Auf öffentlichem Straßenland dürfen nur Verkehrszeichen verwendet werden, die im Gesetz genannt sind. Daher ist hier die Straßenverkehrsordnung zu berücksichtigen. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Behörde einem solchen Schild keinen verbindlichen Charakter beimisst. Wenn eine Behörde ein Schild aufstellt, dann geht man als Laie davon aus, dass die gekennzeichneten Parkflächen ausschließlich von Frauen genutzt werden dürfen. Das sei unzulässig.

Als Jurist verstehe ich den Hinweis des Gerichts. Aber als Normalbürger respektiere ich solche „Frauenparkplätze“!

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin

 

 

Schutz vor Terror – auf dem Weihnachtsmarkt

Schutz vor Terror – auf dem Weihnachtsmarkt

Schutz vor Terror

Veranstalter auf einem Weihnachtsmarkt muss keine Vorkehrungen treffen

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zu entscheiden, wem bei einem Weihnachtsmarkt die Abwehr von allgemeinen Gefahren durch Terroranschläge zukommt. In Frage standen der Veranstalter selbst oder die Berliner Behörde.

2. Was war geschehen?

Im August 2017 ging ein Antrag auf Genehmigung eines Weihnachtsmarktes ein. Es handelte sich um den Weihnachtsmarkt vor dem Charlottenburger Schloss. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf erteilte die Genehmigung im November 2017. Allerdings unterlag sie einer Bedingung. Die Antragstellerin sollte für einen Grundschutz sorgen, der unbefugtes Befahren des Geländes, durch Autos, verhindere. Dies lehnte die Veranstalterin jedoch ab. Ihre Begründung dafür war, dass dies Aufgabe des Staates sei. Die Behörde hatte daraufhin eine präzisere Forderung. Geeignete Gegenstände sollten aufgestellt werden, sodass Fahrzeuge mindestens abgebremst würden, sollten sie auf das Veranstaltungsgelände zufahren. Als Beispiel nannte das Bezirksamt Betonquader. Zudem sollte die Veranstalterin für ein schweres Fahrzeug am Eingang sorgen. Die Behörde drohte ein Zwangsgeld an. Dies erwartete die Veranstalterin bei Nichterfüllung des Bedingungen. Da die Antragstellerin nichts umsetzte, stellte die Behörde selbst Betonquader auf.

3. Was sagt das Verwaltungsgericht?

Das Verwaltungsgericht Berlin ist der Ansicht, dass die Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes keine Gefahr eines Anschlages darstelle, den man der Antragstellerin zurechnen könne. Das allgemeine Polizeirecht biete keine Rechtsgrundlage. Auf die Eigenverantwortlichkeit Dritter sei abzustellen. Polizei und Ordnungsbehörde seien grundsätzlich für die Gefahrenabwehr zuständig. Nichtverantwortliche könnten nur herangezogen werden, wenn die Polizei nicht rechtzeitig selbst Gefahren abwehren kann. Bei der Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes sei dies jedoch nicht der Fall. Zudem hatte die Antragstellerin sich bereits frühzeitig mit der Senatsverwaltung, sowie der Polizei, in Verbindung gesetzt. Die Veranstalterin hatte folglich weiterhin die Genehmigung zur Ausführung des Weihnachtsmarktes. Es erwartete sie kein Zwangsgeld.

Fazit: Der Veranstalter eines Weihnachtsmarktes muss keine Vorkehrungen gegen Terrorangriffe vorbereiten und bezahlen. Das ist eine Aufgabe der Behörde!

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Kfz-Steuer und Abgasskandal

Kfz-Steuer und Abgasskandal

Kfz-Steuer und Abgasskandal

Keine Kfz-Steuerermäßigung für betroffene Halter!

 

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Dieselfahrverbote nicht dazu führen, dass betroffene Halter weniger Kraftfahrzeugsteuern zahlen müssen.

Was ist passiert?

Der Halter eines Diesel-PKW, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt und vom Abgasskandal betroffen ist, wollte eine Ermäßigung der Kfz-Steuer erreichen. Er erhob eine Klage beim Finanzgericht Hamburg. Er vertrat die Rechtsauffassung, dass  durch Dieselfahrverbote die Nutzung seines Fahrzeugs eingeschränkt werde. Die Festsetzung der Kfz-Steuer widerspreche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß; infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.

Seine Klage wurde vom Finanzgericht Hamburg abgewiesen.

Kfz-Steuer und Abgasskandal

Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer; Bemessungsgrundlage sind die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum. Ein Halter sei zur Zahlung der Steuer bereits dann verpflichtet, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen wurde. Auf eine Dauer und/oder den Umfang der Nutzung kommt es nicht an, so das Finanzgericht Hamburg.

Weiter führt es sinngemäß aus, dass es irrelevant sei, welche Straßen befahren bzw. nicht befahren würden. Dass der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug aufgrund zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen, wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg, verhängten Fahrverboten einzelne Straßen nicht befahren dürfe, berühre daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Das Finanzgericht Hamburg meint weiter, dass eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer gesetzlich nicht vorgesehen sei. Auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten entspreche die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung. Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sei der CO²-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die Kohlendioxidbelastung der Luft in den Straßen, die vom Kläger befahren würden; sie gelte für alle Halter eines Euro-5-Fahrzeuges als Steuersubjekt gleichermaßen. Dass sein Fahrzeug durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potentiell weniger schädlich sei, sei unerheblich. Nach Auffassung des Gerichts kommt es auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeuges gerade nicht an.

Kfz-Steuer keine Ermäßigung

Abschließend mein das Finanzgericht Hamburg, dass die Fahrverbote für Dieselfahrzeuge eigenen Regeln folgt und daher keine Auswirkungen auf die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer hat.

Wie kann man sich als betroffene Person wehren?

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die Musterfeststellungsaklage gegen VW aus unserer Sicht keinen Sinn macht. Dem Einzelnen wird mit diesem „Musterverfahren“ (nicht) zeitnah geholfen. Ein brauchbares Ergebnis ist vielleicht in 5 Jahren zu erwarten. Niemand möchte solange warten.

>>>Hier gibt es Lösungsmöglichkeiten – bitte klicken Sie hier<<<<

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Über den Abgasskandal hatten wir bereits mehrfach berichtet. Weitere Berichte finden Sie >>>hier<<<< und >>>hier<<<.

Gutachterkosten einklagen

Gutachterkosten einklagen

Gutachterkosten einklagen-

darauf müssen Sie achten!

 

1. Dieser Artikel richtet sich in erster Linie an alle Kfz-Sachverständiger bzw. Kfz-Gutachter. Aber auch als Autofahrer sollte man seine Rechte nach einem Unfall kennen!

2. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, hat man gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Schadenersatzanspruch. Alle unfallbedingten Schäden sind zu ersetzen. Dazu zählen unter anderem die erforderlichen Reparaturkosten, eine angefallene Wertminderung, eine Schadenspauschale, die Kosten des Gutachters und die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Gutachterkosten einklagen

3. Wir haben  bereits darüber berichtet, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherungen mit allen Mitteln versuchen, die Kosten des Unfallgeschädigten  „zu drücken“ und an allen Ecken und Kanten kürzen. Dies hat oft zur Folge, dass viele Unfallgeschädigte –die keinen Rechtsanwalt von Anfang an beauftragt haben– auf den Kosten sitzen bleiben.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der HUK Versicherung:  >>>bitte klicken Sie hier<<<.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der LVM Versicherung:   >>>bitte klicken Sie hier<<<.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der VHV Versicherung:   >>>bitte klicken Sie hier<<<.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der Allianz Versicherung: >>>bitte hier Sie klicken<<<.

Diese Darstellung ist nur ein Auszug und könnte beliebig erweitert werden.

 

4. Wenn man einen Kfz-Sachverständigen beauftragt, dann schließt man mit ihm einen sog. Werkvertrag. Die meisten Gutachteraufträge enthalten auch eine sogenannte Abtretungsklausel.  Mit dieser Abtretung tritt der Unfallgeschädigte seinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherungen an den Gutachter ab. Vorausgesetzt, die Abtretungsklausel ist wirksam. Dazu können Sie hier mehr lesen.

Dies hat zur Folge, dass der Kfz-Sachverständige einen direkten Zahlungsanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht erwirbt.

Gutachterkosten einklagen

5. Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung (wie fast immer) die Gutachterkosten kürzt und  Zahlungsaufforderungen ignoriert, ist Klage geboten. Da sich die gegnerischen Haftpflichtversicherungen auch vor Gericht mit Händen und Füßen wehren, sollte man als Kfz-Sachverständiger gut vorbereitet sein. Das Wichtigste ist, dass man als Kfz-Sachverständiger seine Aktivlegitimation nachweisen kann.

Im ersten Schritt muss man darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass man vom Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs beauftragt wurde. Dazu genügt die Vorlage der unterzeichneten Auftragserteilung/Abtretungserklärung.

Im zweiten Schritt muss man darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Auftraggeber auch der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs ist. Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage des Kaufvertrages. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Teil 2 genügt dazu nicht!

Wenn man also als Kfz-Sachverständiger klagen möchte, sollte man sich vorher den Kaufvertrag über das unfallbeschädigte Fahrzeug vom Auftraggeber geben lassen. So vermeidet man unnötige Diskussionen. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass die Klage auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten allein aus diesem Grund abgewiesen wird. Alternativ -wenn der Kaufvertrag nicht mehr vorliegt- könnte man den Unfallgeschädigten als Zeugen benennen. Dies ist mit Kosten und einem größeren organisatorischen Aufwand verbunden. Darüber hinaus besteht bei der Vernehmung eines Zeugen immer die Gefahr, dass er sich nicht mehr erinnern kann. Schließlich wird der Auftraggeber nicht darüber erfreut sein, wenn er als Zeuge vor Gericht erscheinen muss.

Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema „Gutachterkosten einklagen“ – dann wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Umut Schleyer.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht