Gutachterkosten einklagen-

darauf müssen Sie achten!

 

1. Dieser Artikel richtet sich in erster Linie an alle Kfz-Sachverständiger bzw. Kfz-Gutachter. Aber auch als Autofahrer sollte man seine Rechte nach einem Unfall kennen!

2. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, hat man gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Schadenersatzanspruch. Alle unfallbedingten Schäden sind zu ersetzen. Dazu zählen unter anderem die erforderlichen Reparaturkosten, eine angefallene Wertminderung, eine Schadenspauschale, die Kosten des Gutachters und die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Gutachterkosten einklagen

3. Wir haben  bereits darüber berichtet, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherungen mit allen Mitteln versuchen, die Kosten des Unfallgeschädigten  „zu drücken“ und an allen Ecken und Kanten kürzen. Dies hat oft zur Folge, dass viele Unfallgeschädigte –die keinen Rechtsanwalt von Anfang an beauftragt haben– auf den Kosten sitzen bleiben.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der HUK Versicherung:  >>>bitte klicken Sie hier<<<.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der LVM Versicherung:   >>>bitte klicken Sie hier<<<.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der VHV Versicherung:   >>>bitte klicken Sie hier<<<.

Hier gibt es einen Bericht über die Kürzungen der Allianz Versicherung: >>>bitte hier Sie klicken<<<.

Diese Darstellung ist nur ein Auszug und könnte beliebig erweitert werden.

 

4. Wenn man einen Kfz-Sachverständigen beauftragt, dann schließt man mit ihm einen sog. Werkvertrag. Die meisten Gutachteraufträge enthalten auch eine sogenannte Abtretungsklausel.  Mit dieser Abtretung tritt der Unfallgeschädigte seinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherungen an den Gutachter ab. Vorausgesetzt, die Abtretungsklausel ist wirksam. Dazu können Sie hier mehr lesen.

Dies hat zur Folge, dass der Kfz-Sachverständige einen direkten Zahlungsanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht erwirbt.

Gutachterkosten einklagen

5. Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung (wie fast immer) die Gutachterkosten kürzt und  Zahlungsaufforderungen ignoriert, ist Klage geboten. Da sich die gegnerischen Haftpflichtversicherungen auch vor Gericht mit Händen und Füßen wehren, sollte man als Kfz-Sachverständiger gut vorbereitet sein. Das Wichtigste ist, dass man als Kfz-Sachverständiger seine Aktivlegitimation nachweisen kann.

Im ersten Schritt muss man darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass man vom Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs beauftragt wurde. Dazu genügt die Vorlage der unterzeichneten Auftragserteilung/Abtretungserklärung.

Im zweiten Schritt muss man darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Auftraggeber auch der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs ist. Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage des Kaufvertrages. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Teil 2 genügt dazu nicht!

Wenn man also als Kfz-Sachverständiger klagen möchte, sollte man sich vorher den Kaufvertrag über das unfallbeschädigte Fahrzeug vom Auftraggeber geben lassen. So vermeidet man unnötige Diskussionen. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass die Klage auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten allein aus diesem Grund abgewiesen wird. Alternativ -wenn der Kaufvertrag nicht mehr vorliegt- könnte man den Unfallgeschädigten als Zeugen benennen. Dies ist mit Kosten und einem größeren organisatorischen Aufwand verbunden. Darüber hinaus besteht bei der Vernehmung eines Zeugen immer die Gefahr, dass er sich nicht mehr erinnern kann. Schließlich wird der Auftraggeber nicht darüber erfreut sein, wenn er als Zeuge vor Gericht erscheinen muss.

Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema „Gutachterkosten einklagen“ – dann wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Umut Schleyer.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht