Schutz vor Terror

Veranstalter auf einem Weihnachtsmarkt muss keine Vorkehrungen treffen

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zu entscheiden, wem bei einem Weihnachtsmarkt die Abwehr von allgemeinen Gefahren durch Terroranschläge zukommt. In Frage standen der Veranstalter selbst oder die Berliner Behörde.

2. Was war geschehen?

Im August 2017 ging ein Antrag auf Genehmigung eines Weihnachtsmarktes ein. Es handelte sich um den Weihnachtsmarkt vor dem Charlottenburger Schloss. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf erteilte die Genehmigung im November 2017. Allerdings unterlag sie einer Bedingung. Die Antragstellerin sollte für einen Grundschutz sorgen, der unbefugtes Befahren des Geländes, durch Autos, verhindere. Dies lehnte die Veranstalterin jedoch ab. Ihre Begründung dafür war, dass dies Aufgabe des Staates sei. Die Behörde hatte daraufhin eine präzisere Forderung. Geeignete Gegenstände sollten aufgestellt werden, sodass Fahrzeuge mindestens abgebremst würden, sollten sie auf das Veranstaltungsgelände zufahren. Als Beispiel nannte das Bezirksamt Betonquader. Zudem sollte die Veranstalterin für ein schweres Fahrzeug am Eingang sorgen. Die Behörde drohte ein Zwangsgeld an. Dies erwartete die Veranstalterin bei Nichterfüllung des Bedingungen. Da die Antragstellerin nichts umsetzte, stellte die Behörde selbst Betonquader auf.

3. Was sagt das Verwaltungsgericht?

Das Verwaltungsgericht Berlin ist der Ansicht, dass die Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes keine Gefahr eines Anschlages darstelle, den man der Antragstellerin zurechnen könne. Das allgemeine Polizeirecht biete keine Rechtsgrundlage. Auf die Eigenverantwortlichkeit Dritter sei abzustellen. Polizei und Ordnungsbehörde seien grundsätzlich für die Gefahrenabwehr zuständig. Nichtverantwortliche könnten nur herangezogen werden, wenn die Polizei nicht rechtzeitig selbst Gefahren abwehren kann. Bei der Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes sei dies jedoch nicht der Fall. Zudem hatte die Antragstellerin sich bereits frühzeitig mit der Senatsverwaltung, sowie der Polizei, in Verbindung gesetzt. Die Veranstalterin hatte folglich weiterhin die Genehmigung zur Ausführung des Weihnachtsmarktes. Es erwartete sie kein Zwangsgeld.

Fazit: Der Veranstalter eines Weihnachtsmarktes muss keine Vorkehrungen gegen Terrorangriffe vorbereiten und bezahlen. Das ist eine Aufgabe der Behörde!

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht