Glatteisunfall –

Hotelbetreiber haftet nicht für einen Sturz auf dem Gehweg

1. Glatteisunfall – worum geht es in diesem Artikel?

Das Kammergericht (höchstes Zivilgericht in Berlin) musste überprüfen, ob eine Hotelbetreiberin dafür einzustehen hat, dass ein Mann, während Glatteis lag, auf dem Gehweg vor ihrem Hotel stürzte.

 

2. Glatteisunfall – was war passiert?

Im Januar 2014 stürzte der Kläger auf einem Gehweg, da Glatteis lag. Dieser Sturz ereignete sich vor einem Hotel. Daher forderte er von der Hotelbetreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld. Für angebracht hielt er allerdings eine Summe von ca. 75.000 Euro. Außergerichtlich behauptete er, es sei ihm auf Grund der nötigen stationären Behandlung nicht möglich gewesen, ein Darlehen über 200.000 Euro aufzunehmen. Dieses hätte laut des Klägers, der als Geschäftsmann tätig war, innerhalb weniger Monate zu einem Ertrag von 2 Mio. Euro geführt. Im weiteren Verlauf erwartete er sogar eine Ausschüttung von 35 Mio. Euro.
Das zuständige Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass er dort gestürzt war, wo die Hotelbetreiberin streupflichtig gewesen sei. Somit könne auch dahinstehen, ob die Hotelbetreiberin ihre Pflichten im Bezug auf das Streuen verletzt habe. Dem Geschäftsmann stehen daher keine Schadensersatzansprüche für entgangenen Gewinn zu.
3. Glatteisunfall – was sagt das Kammergericht?
Das Kammergericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Auffassung des Landgerichts. Ein Gehweg muss mittig ca. 1,5 m breit geräumt werden, außer der Einzelfall ergibt etwas anderes. Zudem befanden sich weder Notrufsäulen, noch Parkautomaten im betroffenen Bereich des Gehwegs, die ein weiteres Freiräumen am Rand erfordert hätten. Ein hohes Fußgängeraufkommen herrsche dort ebenfalls nicht. Weitere ähnliche Entscheidungen anderer Senate des Kammergerichts können nicht herangezogen werden, da die Umstände des Einzelfalles zu sehr abweichen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Der Geschäftsmann äußerte wirtschaftlich existenzielle Folgen mit einem Streitwert von 30 Mio. Euro, die ihm durch den Rechtsstreit entstanden seien. Die Landesjustizkasse versuchte Gerichtskosten von knapp 325.000 Euro zu vollstrecken. Da ohne Erfolg, sei der Kläger gezwungen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Hieraus entstand jedoch kein für ihn sprechendes Argument. Das Kammergericht verwies darauf, dass diese finanziellen Folgen rein aus dem von ihm in die Wege geleiteten Rechtsstreits entstanden. Dieses Risiko hätte ihm zudem auch bewusst sein müssen, da er als Rechtsanwalt zugelassen war. Eine mündliche Verhandlung hätte außerdem noch weiter Kosten zur Folge, da die Vergütung der Rechtsanwälte noch steigen würden.
Da das Kammergericht, die Revision nicht zugelassen hat, kann der Kläger nun noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin