Was ist ein Sachverständigengutachten?

Ein Sachverständiger oder Gutachter ist eine Person, die über ein überdurchschnittliches Fachwissen in einem bestimmtem Bereich verfügt (bzw. verfügen sollte). Mithilfe seiner Expertise kann ein Gutachter komplexe technische Fragen klären, die von Laien nur schwerlich eingeschätzt werden können. Das Sachverständigengutachten stellt demnach eine schriftliche Einschätzung eines Experten zu einer bestimmten Situation dar. Es kann auch als Beweismittel in einem Rechtsstreit dienen, muss es aber nicht.

Beispiele

Im Rahmen eines Sachverständigengutachtens kann zum Beispiel der Wert eines Gemäldes oder eines Sammlerstücks ermittelt werden. Medizinische Gutachten haben oft die Einschätzung gesundheitlicher Schäden und Fehlbehandlungen zum Inhalt. Psychologische Gutachten dagegen können wegen der Frage der Schuldfähigkeit von Straftätern in Strafprozessen relevant werden, oder über die geistige Reife von Jugendlichen Auskunft geben. Daneben gibt es auch Rechtsgutachten, die klären sollen, ob eine Handlung oder ein Zustand gegen Gesetze verstößt.

Wer kann Gutachter werden?

Für jede Frage gibt es eine Person, die eine Antwort darauf parat hat. So gibt es auch die verschiedensten Gutachter – Von A wie Anwalt bis Z wie Zahntechniker. Wer eine entsprechende Qualifikation hat, etwa ein abgeschlossenes Hochschulstudium, einen Meisterbrief oder langjährige Berufserfahrung, kann dem Grunde nach Gutachter sein. Strikte Regelungen gibt es hier aber nicht. Das wird zwar kritisiert, ist aber teilweise notwendig, weil es für die Einschätzung bestimmter Sachverhalte keine offiziell anerkannte Qualifikation gibt. Theoretisch kann sich also jeder, der eine gewisse Qualifikation hat, Gutachter nennen. Wer sich als Sachverständiger bezeichnet, muss im Zweifel sein besonderes Fachwissen auf einem besonderen Gebiet nachweisen. Vorsicht: Das gilt nicht für öffentlich bestellte Sachverständige. Wer diese Bezeichnung führt, ohne ein solcher Sachverständiger zu sein, macht sich nach § 132a Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) sogar strafbar!

Branchenstandards und außergesetzliche Normen

Auf privatrechtlicher Ebene haben sich für bestimmte Berufsstände und Sachverhalte aber bereits Standards gebildet. Es gibt die Norm 17024 vom Deutschen Institut für Normung (DIN) , zudem prüfen und zertifizieren bestimmte Verbände Sachverständige. Einige Verbände wie das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) setzen auch eigene Standards für Gutachten.

Parteigutachten

Zwei Arten von Gutachten sollte man unterscheiden: Privat- und Gerichtsgutachten. Jeder kann ganz unabhängig von Gerichtsverfahren privat ein Gutachten in Auftrag geben, etwa, um einen Dachbodenfund schätzen zu lassen. Ein anderes Beispiel: Der Unfallgeschädigte kann bei einem Kfz-Sachverständigen ein Gutachten in Auftrag geben, um festzustellen, wie groß der Schaden an seinem Fahrzeug ist. Diese Art der Sachverständigengutachten nennt man Privatgutachten. Wird ein Gutachten dagegen von Seiten des Gerichts in den Prozess eingebracht, spricht man von Gerichtsgutachten.

Gerichtsgutachten

Wie ein Gerichtsgutachten in den Prozess eingebracht wird, ist im Gesetz explizit geregelt.

Vorschriften zu Sachverständigengutachten finden sich vor allem in der Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 402 ff. und in der Strafprozessordnung (StPO) in den §§ 72 ff. Andere Gesetze verweisen auf diese Vorschriften, zum Beispiel das Sozialgerichtsgesetz (SGG) in § 118 Abs. 1, oder die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 98.

Im Wesentlichen werden die Vorschriften, die die Gesetze für Zeugen vorsehen, auf Sachverständige angewandt. Die Auswahl der gerichtlichen Sachverständigen erfolgt durch den Richter. Wie Richter können auch gerichtliche Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit und aus anderen Gründen abgelehnt werden. Jeder öffentlich bestellte oder ermächtigte Sachverständige ist verpflichtet, nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags ein Gutachten zu erstatten. Das Gericht kann auch anordnen, dass der gerichtliche Sachverständige erscheint und sein schriftliches Gutachten erläutert.

Der gerichtliche Auftrag

Der Auftrag des Gerichts umfasst immer nur eine ganz spezifische Frage. Er kann den Sachverständigen also fragen, welche Geschwindigkeit ein Auto zu einem bestimmten Zeitpunkt gehabt haben muss, oder ob ein ärztlicher Eingriff „lege artis“, also standesgemäß durchgeführt wurde. Der Richter fragt den Sachverständigen also nicht, wie er den Fall zu entscheiden hat. Das kann der Sachverständige auch gar nicht beurteilen. Rechtsgutachten werden höchstens dann in Auftrag gegeben, wenn es um ausländisches Recht geht, in allen anderen Fällen hat das Gericht sämtliche streitrelevanten Normen zu beherrschen.

Gutachter – die heimlichen Hinterzimmerrichter?

Trotzdem haben Gutachten einen bedeutsamen Einfluss auf den Ausgang eines Rechtsstreits. Daran gibt es gelegentlich Kritik, es ist sogar ein Buch mit dem Titel „Die unheimlichen Richter: Wie Gutachter die Strafjustiz beeinflussen“ erschienen. Die Kritik liegt vor allem darin, dass eine „Justiz im Hinterzimmer“ befürchtet wird, die niemand mehr kontrollieren kann. In Deutschland sind Gerichtsverfahren (mit wenigen Ausnahmen) öffentlich, und es gibt mit Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) eine verfassungsrechtliche Garantie, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Wenn nun große Teile des Verfahrens durch ein Gutachten entschieden werden, das die Öffentlichkeit nicht zu sehen bekommt, und der Richter sich in dem jeweiligen Gebiet nicht auskennt, erscheint das problematisch. Dazu kommt noch, dass bei manchen Sachgebieten, wie zum Beispiel der Psychologie, manche Methoden heftig umstritten sind.

Ein Gutachten als Sicherheitsfaktor

Richter sind allerdings häufig auf Fachkenntnisse angewiesen, die sie sich nicht einfach aneignen können. Gutachter werden also gebraucht, um manche Fälle adäquat zu entscheiden. Es gibt ohnehin regelmäßig ein Risiko, dass ein Fall falsch entschieden wird. Gelegentlich ist eine Fehlentscheidung auch auf ein Gutachten zurückzuführen. Gutachten mindern das Risiko einer Fehlentscheidung aber in der Regel, weil sie dem Richter mit ihrer Expertise nur zur Seite stehen. Der Richter darf sich auch nicht blind auf den Gutachter verlassen. Er muss jedes Gutachten zumindest auf Plausibilität überprüfen, und sollten Fehler im Gutachten auftreten, dann können die Parteien diese Fehler auch bemängeln.

Das Gutachten im Verkehrsrecht

Im Verkehrsrecht dient ein Sachverständigengutachten in der Regel der Beweissicherung nach einem Verkehrsunfall. Das erstellte Gutachten liefert eine umfangreiche und detaillierte Dokumentation zu Schadensbild, die Schadenshöhe, Reparaturweg sowie diversen allgemeinen Fahrzeugdaten. Ein Unfallgeschädigter darf immer einen unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen. Das ist auch zu empfehlen, um eine ordnungsgemäße und neutrale Begutachtung zu erreichen. Die Kosten dafür kann er als Teil des Schadensersatzes geltend machen. Das Gutachten eines Sachverständigen nach einem Unfall ist aber kein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung. Sollte es zum Streit vor Gericht kommen und die Gegenseite die Richtigkeit des Gutachtens bestreiten, wird das Gericht in der Regel einen gerichtlich bestellten Gutachter beauftragen.

Tricks der Versicherungen

Es ist nicht unüblich, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherer versuchen, den Geschädigten davon zu überzeugen, auf einen freien Sachverständigen zu verzichten und einen Gutachter der Versicherung zu beauftragen. Auch wenn der Preis dafür in der Regel günstiger ist, sollte ein Geschädigter sich davon nie täuschen lassen: Dieser Gutachter steht regelmäßig im Lager der Versicherung und rechnet den Schaden kleiner. Weil so oder so der Schädiger die Gutachterkosten tragen muss, hat die Versicherung noch dazu im Hinblick auf die Gutachterkosten ein gutes Geschäft gemacht.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin