Schaden durch Parkservice

Hotelpersonal haftet!

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Die Gerichte hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Hotel und dessen Hotelmitarbeiter für Schäden haftet. Die Parteien stritten sich, sodass die Sache bis zum Oberlandesgericht Köln ging.

2. Was war passiert?

Der Kläger hatte seinen Toyota Auris vor dem Hotel abgestellt und den Schlüssel an der Rezeption abgegeben, damit das Fahrzeug durch den Hotel-Parkservice in die Tiefgarage des Hotels gefahren wird. Nach dem Spa-Besuch kehrte er zu dem Fahrzeug zurück und stellte fest, dass das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels stand. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger klagte gegen das Hotel und den Hotelmitarbeiter auf Schadensersatz. Das Hotel wies jede Verantwortung für den Schaden von sich und wandte ein, dass die Reifen schon vorher beschädigt gewesen seien und der Luftverlust somit schleichend vonstatten ging.

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Klage abgewiesen. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt hat, weshalb er das Fahrzeug in der Parkbucht statt in der Tiefgarage abgestellt hatte. Der Kläger trug hier die Beweislast. Insoweit musste der Kläger beweisen, dass der Schaden durch den Hotelmitarbeiter verursacht wurde. Trotz der für den Kläger sprechenden Aussage der Ehefrau, konnte das Landgericht allerdings nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Hotelmitarbeiter vorgelegen habe.

3. Wie hat das Oberlandesgerichts Köln entschieden?

Das Oberlandesgericht Köln hat der Berufung stattgegeben und das Hotel und dessen Mitarbeiter zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rund 6.000 Euro verurteilt.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass die Angaben des Hotelmitarbeiters nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat festgestellt, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste, sodass der Schaden nicht schleichend aufgetreten sein konnte. Das Berufungsgericht zog daraus den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden sind.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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