Gaffer werden bestraft – Finger weg vom Handy!

Gaffer werden bestraft – Finger weg vom Handy!

Finger weg vom Handy – das gilt insbesondere an Unfallorten. Wer Unfallstellen filmt, und den Verkehrsfluss behindert, der kann dafür beträchtlich bestraft werden. In einem Urteil vom 29.01.2019 hat das Amtsgericht Castrop-Rauxel eine Geldbuße bestätigt.

Was ist passiert?

Auf der Bundesautobahn (BAB) 2 gab es in der Nähe von Castrop-Rauxel einen Unfall. Danach ist jemand an dieser Unfallstelle mit mehr als 31 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorbeigefahren und hat dabei sein Handy in Richtung der Unfallstelle gehalten. Dabei beging er zwei Ordnungswidrigkeiten: Einerseits einen Geschwindigkeitsverstoß nach den §§ 24 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und 49 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und andererseits einen Verstoß durch das Benutzen elektronischer Geräte nach den §§ 24 Abs. 1 StVG, 23 Abs. 1a Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO.

Die Polizei überwacht Unfallstellen!

Was er nicht wusste: Um solche Personen dingfest zu machen, stellte die Polizei jemanden ab, der den Verkehr an der Unfallstelle überwachte. Der Vorgesetzte des Polizisten wies diesen sogar explizit an, Handyverstöße festzustellen und zu ahnden. Der Polizist schrieb sich daher Uhrzeit und Kennzeichen sowie Begleitumstände im Hinblick auf den Verstoß auf. Er notierte sich sogar, dass der Fahrer etwa 35 Jahre alt und männlich war sowie einen Oberlippenbart hatte.

Daraufhin erfolgte ein Bußgeld gegen den Betroffenen. Er erhielt auch einen Punkt im Fahreignungsregister („Punkt in Flensburg“). Um sich gegen diesen Bußgeldbescheid zu wehren, legte er Einspruch ein und wand sich an das zuständige Amtsgericht.

Wie ist die Rechtslage?

Gaffer, die Unglücksstellen Filmen oder fotografieren, können auf der Grundlage verschiedener Rechtsnormen sanktioniert werden. In der Regel belässt es die Polizei bei einem Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sich das einfach nachweisen lässt.

Benutzen eines Mobiltelefons

Ein Bußgeld ist auf Grundlage der §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO schon dann möglich, wenn man ein Handy in der Hand hält und bedient:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn […] hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Geräte im Sinne des Satzes 1 sind […] insbesondere Mobiltelefone.“

Was droht bei einem Verstoß?

Gemäß Anlage 1 Nr. 246 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ist hierfür ein Bußgeld in Höhe von 100,- € vorgesehen. Begeht der Fahrzeugführer durch sein Verhalten eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung, ist auch ein Fahrverbot und ein Bußgeld von bis zu 200,- € möglich. Das Bedienen elektronischer Geräte wird außerdem in der Fahrerlaubnisverordnung als „schwerwiegende Zuwiderhandlung“ unter Anlage 12 aufgeführt und stehen damit in einem Abschnitt neben fahrlässiger Tötung, Fahrerflucht und Fahrzeugrennen. Insbesondere Fahranfänger in der Probezeit sollten daher nichts riskieren: Bei einem Verstoß ist ein teures Aufbauseminar nötig, außerdem verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre.

Handynutzung ist leicht nachzuweisen!

Beweis kann vor Gericht unter anderem durch Urkunden und durch Zeugen geführt werden. Als Zeuge kommt der Polizist in Betracht, der das Bußgeld veranlasst. Der kann sich meistens nicht an den konkreten Vorfall erinnern. Allerdings fertigt er regelmäßig Aufzeichnungen an, die als Urkundenbeweis dienen können. Zwar darf das Gericht sich nicht damit begnügen, dass der Polizeibeamte, der sich an den Vorfall nicht erinnert, lediglich auf die Anzeige Bezug nimmt. Denn auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt die Unschuldsvermutung.

Stattdessen muss der Tatrichter klären,

  • ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt,
  • in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen und
  • ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist, und
  • warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr in Erinnerung hat, falls insoweit Zweifel einsetzen können (Siehe Urteil).

Befinden sich aber konkrete und detaillierte Beschreibungen des Geschehens in der Ordnungswidrigkeitenanzeige, ist die Bezugnahme auf die Aufzeichnungen zulässig.

Herstellen von Fotos und Videos

Die Polizei kann aber auch zu ganz anderen Mitteln greifen: Sie kann sich des Strafrechts bedienen. Gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs(StGB) ist es nämlich strafbar, eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herzustellen oder zu übertragen und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person zu verletzen.

Zudem macht sich gemäß § 323c Abs. 2 StGB strafbar, wer bei Unglücksfällen (also auch bei Unfällen) Helfende behindert (zum Beispiel durch das Blockieren von Rettungsfahrzeugen). Wer einen Unfall beobachtet, und nicht hilft, obwohl sonst niemand in der Nähe ist, begeht eine Straftat nach § 323c Abs. 1 StGB– unterlassene Hilfeleistung.

Bei gegebenem Anlass kann ein Handy auch sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Das kann einerseits erfolgen, um die Gefahr weiterer Straftaten abzuwenden (Zugänglichmachen oder Gebrauchen von Bildmaterial, § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB), oder andererseits um eine begangene Straftat aufzuklären.

Vorsicht ist geboten!

Gerade auf Autobahnen geschehen entsprechende Verstöße vergleichsweise häufig. Dabei ist es auf Autobahnen aufgrund der dort herrschenden Verkehrsverhältnisse besonders gefährlich: Wer bei Tempo 120 zwei Sekunden lang mit seinem Handy beschäftigt ist, ist in der Zeit 60-70 Meter weitergefahren, ohne wirklich wahrzunehmen, was in diesem Abschnitt überhaupt geschieht. Dazu kommt, dass Unfallteile über der Fahrbahn verstreut sein könnten, und andere Verkehrsteilnehmer auch abgelenkt sind. Insoweit gilt auch hier, was nach § 1 Abs. 1 StVO immer im Straßenverkehr gilt: Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen.

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Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Abbruchjäger oder Schnäppchenjäger? Das neue Urteil des BGH (2019)

Abbruchjäger oder Schnäppchenjäger? Das neue Urteil des BGH (2019)

Am 22. Mai 2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil festgestellt, welche Indizien dazu geeignet sein können, von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten bei Ebay-Abbruchfällen auszugehen. Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für Käufer und Verkäufer. Es ging um das bekannte Thema „Abbruchjäger„. Auf der einen Seite gibt es viele Verkäufer bei EBAY, die eine Auktion einfach plötzlich abbrechen und die Ware einem Interessenten außerhalb von EBAY verkaufen, so dass so gut wie keine Gebühren anfallen. Auf der anderen Seite gibt es viele Bieter, die mitbieten, in der Hoffnung, dass die Auktion gering ausläuft oder bei einem sehr niedrigen Betrag abgebrochen wird.

Die Entscheidung hat folgenden rechtlichen Hintergrund:

Auf der Verkaufsplattform Ebay stellen jeden Tag etliche Verkäufer Angebote zum Kauf ihrer Sachen online. Diese Angebote sind als bindende Angebote im Sinne des § 145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu verstehen. Ob sich der Verkäufer rechtlich binden möchte, ergibt sich nämlich bei Auslegung einer Erklärung (also auch bei einem Ebay-Angebot) aus allen Umständen. Zu den Umständen gehört auch, dass sich jeder, der sich auf Ebay anmeldet, mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay einverstanden erklärt.

In den AGB befindet sich folgende Klausel:

[§ 6 Nr. 2 AGB*]Stellt ein Verkäufer mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt er einen Start- bzw. Festpreis und eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann (Angebotsdauer). Legt der Verkäufer beim Auktionsformat einen Mindestpreis fest, so steht das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Mindestpreis erreicht wird.“

Was hat das Angebot zur Folge?

Die Folge eines verbindlichen Angebots ist zunächst ganz simpel: Sobald jemand das Angebot annimmt, entsteht gemäß § 150 Satz 1 BGB ein Vertrag. Dabei handelt es sich um einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB.

Bei Ebay gibt es zwei verschiedene Arten, ein solches Angebot anzunehmen: Bei Festpreisartikeln gibt es die Möglichkeit des Sofortkaufs (§ 6 Nr. 4 AGB*), bei Auktionen wird der Höchstbietende bei Ablauf der Angebotsdauer Vertragspartner (§ 6 Nr. 5 AGB*).

Abbruch eines Angebots

Es gibt auch die Möglichkeit, ein Angebot vorzeitig abzubrechen. Gemäß § 6 Nr. 6 AGB* kommt auch dann ein Vertrag zustande, wenn nicht besondere Gründe für einen Abbruch vorliegen. Ohne das zu wissen brechen viele Käufer das Angebot ab, wenn die Gebote für eine Sache zu gering ausfallen. Das machen sich manche Käufer zunutze: Die sogenannten Abbruchjäger bieten für viele Sachen einen sehr geringen Kaufpreis, und hoffen darauf, dass der Verkäufer die Transaktion abbricht. Das tun sie nur, um dann Schadensersatz aus dem nicht erfüllten Vertrag verlangen zu können, so lautet jedenfalls der Vorwurf vieler Verkäufer. 

Ist das rechtsmissbräuchlich?

Grundsätzlich gilt: Wer vertragsbrüchig wird (zum Beispiel indem er den Vertrag nicht erfüllt), und seinem Vertragspartner dadurch einen Schaden hervorruft, ist ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Hier also der Verkäufer. In der Regel ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Rechtsmissbrauch liegt aber auf jeden Fall dann vor, wenn klar ersichtlich ist, dass es dem Käufer nur auf die Erlangung des Schadensersatzes ankam. Aber an dieser Stelle gibt es oft Schwierigkeiten: Viele Käufer wollen auch nur Schnäppchen machen, und würden die Kaufsache gerne haben. Wenn ein Schnäppchenjäger Schadensersatz verlangt, weil der Verkäufer grundlos eine Auktion abbricht, dann ist das auch sein gutes Recht. Wie unterscheidet man also Abbruchjäger von Schnäppchenjägern? Wie oft der Vertragspartner aus abgebrochenen Transaktionen Profit geschlagen hat, lässt sich praktisch nicht herausfinden. Das stellt für Opfer von Abbruchjägern ein großes Problem dar. Der Vertrag besteht, sie wurden vertragsbrüchig, und sind zunächst zur Zahlung verpflichtet.

Das Urteil: Wer ist Abbruchjäger, wer nicht?

Zu Beginn des Urteils stellt der Bundesgerichtshof zurückhaltend fest, dass keine abstrakten, verallgemeinerungsfähigen Kriterien zu der Frage aufgestellt werden können, wer Abbruchjäger ist und wer nicht. Stattdessen müsse der Tatrichter im konkreten Einzelfall feststellen, ob genügend Indizien für eine solche Feststellung vorliegen.

Welche Indizien genügen nicht?

Allein die Tatsache, dass jemand auf viele Kaufsachen gleichzeitig bietet, und regelmäßig einen sehr geringen Maximalkaufpreis wählt, bedeutet nicht automatisch, dass derjenige ein Abbruchjäger ist. Durch ein geringes Mindestgebot schafft der Verkäufer selbst das Risiko, dass seine Waren unter Wert verkauft werden. Die Menge an getätigten Käufen ist also noch kein Beweis. Auch die Tatsache, dass jemand auf Ebay unter mehreren Pseudonymen tätig ist, ist nicht ausschlaggebend. Dass jemand den Schadensersatzanspruch besonders schnell oder langsam geltend macht, ist grundsätzlich auch nicht relevant. Und dass der Käufer keine persönliche Verwendung der Sachen beabsichtigt, bleibt auch außer Betracht. Denn er könnte sie auch vermieten, verleihen, verkaufen, verpachten, verschenken, oder anderweitig von ihnen Gebrauch machen.

Was kann ausschlaggebend sein?

Bestimmte Konstellationen können auf einen Rechtsmissbrauch hinweisen: Wenn jemand selbst an einer Auktion nicht mitbietet, sich aber von einem Mitbietenden eventuelle Schadensersatzansprüche abtreten lässt, und diese erst dann geltend macht, wenn davon auszugehen ist, dass die Sache bereits verkauft ist, dann kann ein Missbrauch vorliegen. Ein weiteres Indiz kann eine hohe Zahl an Auktionen sein, die abgebrochen wurden. In solchen Fällen kann es sein, dass den Käufer eine „sekundäre Darlegungslast“ trifft. Das heißt, dass er als Kläger nun nachweisen muss, dass keine Umstände vorliegen, die ein rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen. Kommt er dem nicht nach, zum Beispiel, weil er nicht darlegt, dass er in anderen Fällen des Vertragsabbruchs Waren abgenommen hat, und Abbruchfälle keinen Großteil seiner Auktionen ausmachen, dann muss das Gericht gegebenenfalls davon ausgehen, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechtsmissbräuchlich ist.

Entscheidung im konkreten Fall

Im konkreten Fall war dem Gericht bekannt, dass der Käufer in etwa 100 Fällen Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Allerdings konnte er nachweisen, dass er an etwa 14.000 Auktionen mit einem Gesamtbetrag teilnahm, und die Kaufsachen, für die er bot, tatsächlich entgegennahm. In einigen Fällen hat er sich sogar mit Verkäufern zu einem höheren Preis als dem Auktionspreis verglichen, um die Sache tatsächlich zu erhalten. Die 100 Abbruchfälle sind also im Vergleich zu den vielen anderen gelungenen Transaktionen ein Tropfen auf dem heißen Stein. Der BGH ging demnach davon aus, dass es sich bei dem Käufer um einen Schnäppchenjäger und nicht um einen Abbruchjäger handelte. Er verurteilte den Verkäufer daher zur Zahlung des Schadensersatzes.

Abschließend stellt der BGH Folgendes fest:

„[Hierdurch] wird der Internet-Verkäufer auch nicht rechtlos gestellt. [Er] hat es vielmehr selbst in der Hand, […] nicht zu einem […] ungünstigen Preis zu verkaufen, indem er einen Mindestpreis festsetzt und er es unterlässt, die Internetauktion unberechtigt vorzeitig abzubrechen. “

*Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 11.07.2019

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Mobil mit dem E-Roller: Was muss man beachten?

Mobil mit dem E-Roller: Was muss man beachten?

Seit langem stehen die Themen Elektromobilität und Mikromobilität im öffentlichen Diskurs. Bislang hat sich in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern trotzdem relativ wenig getan. Insbesondere war bisher die Nutzung vieler kleiner Elektrofahrzeuge im deutschen Straßenverkehr verboten. Das ändert sich auch nur schrittweise. Bislang wurden elektrische Fahrräder („Pedelecs“) und Segways erlaubt – letztere durch die „Mobilitätshilfenverordnung“ (MobHV) aus dem Jahre 2009. Mit Inkrafttreten der neuen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (EKFV) am 15.06.2019 gibt es weitere Öffnungen. Es gibt allerdings keine grenzenlose Legalisierung – nur bestimmte Kleingeräte werden im Straßenverkehr erlaubt sein, und es gibt einige wichtige Regeln, die man unbedingt beachten sollte.

Braucht man eine Zulassung?

Grundsätzlich gilt in Deutschland Folgendes: Sobald ein Fahrzeug durch Maschinenkraft (also nicht durch Muskelkraft) bewegt wird, ist es ein Kraftfahrzeug. Es gibt nur wenige Ausnahmen hiervon. Gemäß § 1 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) muss jedes Kraftfahrzeug zugelassen sein, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden soll. Außerdem muss dann der Fahrzeughalter gemäß § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) versichert sein. Wer ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, den erwartet ein Bußgeld in Höhe von 70,- Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister. Fährt jemand ohne Pflichtversicherung im öffentlichen Straßenverkehr, macht er sich sogar strafbar gemäß § 6 Abs. 1 PflVG.

Außerdem braucht man in Deutschland eine Fahrerlaubnis (umgangssprachlich als „Führerschein“ bezeichnet, der dient aber nur als Nachweis für die Fahrerlaubnis). Wer ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, macht sich in Deutschland ebenfalls gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar.

Nutzung auf Privatgrundstücken

Wer sein Fahrzeug nur auf seinem eigenen Privatgrundstück nutzen möchte, der braucht weder Zulassung noch Versicherung, schließlich nimmt er nicht am öffentlichen Straßenverkehr teil. Das wird wohl den Ausnahmefall darstellen. Auf dem Privatgrundstück darf man aber alles nutzen, vom E-Roller bis zum Balance Wheel. Der Ankauf und Verkauf solcher Fahrzeuge ist auch legal.

Anders als von vielen erhofft werden viele Kleinstfahrzeuge, die auch jetzt auf dem Markt sind, im öffentlichen Verkehr verboten bleiben. In der EKFV werden nämlich bestimmte Anforderungen an die Fahrzeuge gestellt, die nicht auf alle Fahrzeuge zutreffen, die momentan auf dem Markt sind.

Ein Beispiel hierzu:

Die EKFV sieht in § 1 Nr. 2 vor, dass das Fahrzeug eine Lenk- oder Haltestange haben muss. In § 4 Abs. 1 wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug mit zwei unabhängigen Bremsen ausgerüstet ist. Die Maximalgeschwindigkeit darf laut § 1 Abs. 1 nur 20 km/h betragen. Das bedeutet, dass viele beliebte Fahrzeuge wie Smart Wheels bzw. Balance Wheels oder Hoverboards auch künftig nicht im Straßenverkehr genutzt werden dürfen. An dieser Stelle gibt es durchaus berechtigte Kritik, denn Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h kann man auch zu Fuß erreichen, und weil diese Fahrzeuge kaum Eigengewicht haben, ist das Verletzungsrisiko nicht viel höher. Aber sinnvoll oder nicht – Gesetz ist Gesetz, und wer sich nicht daran hält, macht sich am Ende strafbar (siehe oben).

Hier sind einige Kriterien, die Fahrzeuge und Fahrer erfüllen müssen:

  • Der Fahrer muss mindestens 14 Jahre alt sein (§ 3 EKFV).
  • Es muss eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Typengenehmigung für das Fahrzeug vorliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EKFV).
  • Man muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen (§ 1 Abs. 1 PflVG) und die Versicherungsplakette am Fahrzeug anbringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EKFV).
  • Das Fahrzeug muss elektrisch angetrieben werden (§ 1 Abs. 1 EKFV). Es darf nicht schwerer als 55 kg sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) und nicht schneller als 20 km/h fahren können (§ 1 Abs. 1 EKFV).
  • Es muss zwei unabhängige Bremsen haben (§ 4 Abs. 1 EKFV) und Vorder- und Rücklichter haben (§ 5 Abs. 1 EKFV).
  • Außerdem muss eine Klingel („helltönende Glocke“ zwecks „Schallzeichenabgabe“) angebracht sein (§ 6 Abs. 1 EKFV).
  • Zuletzt darf das Fahrzeug auch nur eine Antriebskraft von 500 Watt haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 EKFV).

Was wird sich also ändern?

Wer gut aufgepasst hat, wird merken, dass sich wirklich sehr wenig ändern wird. Die Erlaubnis für Kleinstfahrzeuge ist sehr eng gehalten: Zusätzlich zu den bereits erlaubten Segways sind nun auch bestimmte E-Roller bzw. E-Scooter erlaubt. Eine Helmpflicht besteht im Übrigen nicht, anders als es bei Mofas und Motorrädern der Fall ist.

Was sollte man unbedingt beachten?

Vorsicht ist beim Kauf geboten – Jeder E-Roller, der im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden soll, braucht eine Allgemeine Betriebserlaubnis! Bis die ersten Geräte eine solche Erlaubnis haben, dauert es wohl noch ein wenig, denn das Kraftfahrt-Bundesamt muss die Typengenehmigungen noch erteilen, und etliche Anträge werden dort ab dem 15.6.2019 eingehen. Außerdem muss man unbedingt eine entsprechende Versicherung abschließen, und die Versicherungsplakette am Fahrzeug anbringen.

Auch Folgendes sollte man beachten: Wie ein Segway sind auch E-Roller Kraftfahrzeuge. Es gelten also nicht die höheren Promillegrenzen für Fahrräder, sondern die niedrigen für Kraftfahrzeuge! Wer mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut hat, und sich damit auf einem E-Roller erwischen lässt, den erwartet ein Strafverfahren. Lesen Sie dazu hier mehr.

Vorsicht beim Verleih

Aufpassen sollte man auch mit dem Verleihen eines nicht zugelassenen e-Kraftfahrzeugs. Wer nämlich weiß, dass jemand dieses Fahrzeug im Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis fahren wird, oder unvernünftigerweise die Augen verschließt, und ganz stark daran glaubt, dass das schon nicht passieren wird, und ihm dann trotzdem das Fahrzeug überlässt, der macht sich auch selbst nach § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG sowie § 6 Abs. 1 Alt. 2 PflVG strafbar. Auch solche Späße wie eine öffentliche Aufforderung, nicht zugelassene Fahrzeuge im Straßenverkehr zu nutzen, sollte man auf jeden Fall lassen. Also bitte nicht auf dem YouTube-Channel dafür werben, E-Hoverboards auf dem Weg nach Hause zu nutzen, das ist rein formaljuristisch betrachtet eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten und somit selbst nach § 111 StGB strafbar.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Abgasskandal: OLG Koblenz verurteilt VW

Abgasskandal: OLG Koblenz verurteilt VW

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 12. Juni 2019 die Volkswagen AG zum Schadensersatz verurteilt. Geklagt hat ein Käufer eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (ein Geschädigter des Abgasskandals).

Rechtlicher Kontext der Entscheidung

Das Urteil ist in mehrerlei Hinsicht bemerkenswert. Einerseits zückt das Gericht mit der Verurteilung zur Schadensersatzzahlung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein sehr scharfes Schwert. Andererseits richtet sich das Urteil – anders als viele andere Urteile – nicht gegen die jeweiligen Händler, sondern gegen VW selbst. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, noch kein abschließendes, höchstrichterliches Urteil zu dieser Frage gefällt. Bislang gibt es nur einen Hinweisbeschluss des BGH zu der Frage, ob eine Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellt. Wohl auch, weil VW viel daran liegt, negative Urteile zu verhindern, und VW deshalb häufig Vergleiche mit den Klägern schließt. Das Urteil reiht sich aber in mehrere Urteile höherer Gerichte ein, die einen direkten Schadensersatzanspruch von Käufern gegen VW bejaht haben. Zuletzt haben das OLG Karlsruhe am 5. März 2019 und das OLG Köln am 3. Januar 2019 zugunsten der Käufer auf gleicher rechtlicher Grundlage einen Anspruch bejaht.

Sachverhalt: Was ist passiert?

Der Kläger kaufte am 10. Januar 2014 einen VW Sharan Gebrauchtwagen zu einem Preis von 31.490,- Euro brutto. Dieses Fahrzeug war mit einer „Schummel-Software“ ausgestattet. Die Software bewirkt, dass die Abgase des Fahrzeugs in den Motor zurückgeleitet werden, wenn eine Abgasmessung stattfindet. Dadurch werden weniger Stickoxide gemessen als bei normalem Fahrbetrieb.

Nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), das für die Fahrzeuggenehmigung zuständig ist, handelt es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Daraus folgen Probleme mit der Typengenehmigung. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann nämlich gemäß § 25 Abs. 3 der Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, wenn Fahrzeuge oder deren Bauteile nicht mit dem genehmigten Typen übereinstimmen.

Am 15. September 2017 forderte der Kläger deshalb VW auf, den Kaufpreis zu erstatten. Im Gegenzug bot er Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs an. Da VW darauf nicht einging, klagte er vor dem Landgericht (LG) Bad Kreuznach. Das Gericht wies die Klage ab.

Wie genau hat das OLG geurteilt?

Gegen die Klageabweisung des Landgerichts legte der Kläger Berufung ein. Diese war weitgehend erfolgreich: Das Oberlandesgericht verurteilte VW wegen eines Anspruchs aus § 826 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit § 31 BGB vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Zahlung von 25.616,10 Euro. Wer einen Blick nach oben wirft, der bemerkt, dass es sich dabei nicht um den ursprünglichen Preis von 31.490,- Euro handelt. Das liegt daran, dass sich der Kläger die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss – immerhin ist er 40.000-50.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren. Daraus folgt, dass der Kläger auch 19% der Prozesskosten tragen musste, weil er insoweit VW im Rechtsstreit unterlag. Das ergibt sich aus § 92 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Begründung des Urteils

Jeder Anspruch hat bestimmte Voraussetzungen. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist es regelmäßig schwierig, alle Voraussetzungen nachzuweisen. Das liegt einerseits daran, dass den Anspruchsinhaber eine sehr umfangreiche Beweislast trifft, was die Tatsachen anbelangt. Anders als bei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch gibt es keine Beweislastumkehr. Man spricht hierbei auch von einer der „Schwächen des Deliktsrechts“. Außerdem muss der Anspruchsinhaber auch darlegen, dass der Gegner vorsätzlich und sittenwidrig handelte. Insbesondere das stellt sich häufig als schwierig dar. Die Argumentation des Gerichts wird im Folgenden dargelegt.

Täuschung als Tathandlung

VW hat zwar nicht explizit vor dem Verkauf behauptet, dass sich im Fahrzeug keine unzulässigen Abschalteinrichtungen befinden. Eine Täuschung liegt aber nicht nur dann vor, wenn jemand aktiv lügt. Stattdessen liegt laut BGH eine Täuschung bei jeder „Einwirkung […] auf die Vorstellung des Getäuschten [vor], die geeignet und dazu bestimmt ist, beim Adressaten der Erklärung eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie [kann] in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen [bestehen].“ Das OLG führt dazu folgerichtig aus:

„Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der [Abgasrückführung] unter bewusstem Verschweigen der (gesetzwidrigen) Softwareprogrammierung stellt eine […] Täuschung dar, da der Hersteller mit dem Inverkehrbringen konkludent die Erklärung abgibt, der Einsatz des Fahrzeugs sei im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig. […] Unerheblich bleibt [dabei], dass [VW] an dem Erwerb des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges weder unmittelbar noch über einen Händler beteiligt war. […] Auch bei Gebrauchtwagenkäufen bilden die allgemeinen Herstellerangaben und die Typengenehmigung die Grundlage des Erwerbsgeschäftes“

Wie zur Täuschung hat das Gericht auch zur Sittenwidrigkeit eine ausführliche Argumentation dargelegt. Zunächst geht es auf die allgemeinen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit ein, danach fasst es den konkreten Sachverhalt unter diese Grundsätze:

Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter […] mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt [was hier der Fall ist] oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.“

Zu Ziel, Mittel, Folgen und Gesinnung

„Der Beweggrund für die Verwendung der Software ist (auch) in einer von der Beklagten angestrebte Profitmaximierung zu sehen. […] Zu berücksichtigen ist auch, dass […] die Täuschung gegen […] eine große Zahl getäuschter Personen als Ziel hatte. […] Als weiterer Aspekt kommt hinzu, dass das Vorgehen der Beklagten systematisch erfolgte. Über Jahre hinweg wurde die Abschalteinrichtung bei mehreren Tochterunternehmen des Konzerns in diversen Fahrzeugvarianten eingesetzt. […] Die unstreitige Gesamtzahl der betroffenen Fahrzeuge zeigt die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten, das sich nicht auf ein Fehlverhalten in einer Nischentätigkeit beschränkt, sondern den Kernbereich ihres Handelns betroffen hat. […] Es liegt mithin ein rechtlich nicht erlaubtes, in großem Stil angelegtes Vorgehen der Beklagten aus reinem Gewinnstreben vor. Die Verwerflichkeit wird durch das systematische Vorgehen und den großen betroffenen Personenkreis vertieft.“

Erforderlich für einen Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB ist bedingter Schädigungsvorsatz (auch „dolus eventualis“ genannt). Das heißt, dass der Schädiger zumindest billigend in Kauf nehmen hätte müssen, dass jemand geschädigt wird. Es muss ihm also zumindest egal gewesen sein. Dazu stellt das OLG Folgendes fest:

„Die Software wurde bewusst [also vorsätzlich] in die Motorsteuerung eingebaut, um die Abgasrückführung beeinflussen zu können und so die Typengenehmigung zu erhalten. […] Dabei wurde bewusst in Kauf genommen, dass eine Entdeckung der verwendeten Software dazu führen würde, dass die Betriebserlaubnis der betroffenen Fahrzeuge würde erlöschen können. Die Beklagte hat dabei das Risiko der darin liegenden Schädigung der Kunden als möglich erkannt und dennoch billigend in Kauf genommen.

Zurechnung

Klar ist: Ein Unternehmen wie VW hat keine Arme und Beine. Es kann also nicht selbst handeln. Also kann es auch nicht eigenständig täuschen. Allerdings muss es sich – wie jede andere Kapitalgesellschaft auch – das Handeln und das Wissen seiner „Organe“ (Vorstand, Aufsichtsrat) zurechnen lassen. Dabei muss nicht unbedingt der Vorstand oder Aufsichtsrat Bescheid gewusst haben. Für eine Zurechnung nach § 31 BGB reicht es sogar aus, wenn einer Person davon gewusst hat, der „bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren“ (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967). Dazu gehören also auch leitende Angestellte. Das OLG geht davon aus, dass der Leiter der Entwicklungsabteilung von der Verwendung wusste. Interessant ist dabei, dass der Kläger den Beweis allein über öffentlich zugängliche Quellen führte. Dementsprechend ist das sittenwidrige Verhalten auch der Volkswagen AG zurechenbar.

Kausaler Schaden

Zuletzt hat das OLG auch festgestellt, dass durch den Kauf eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung dem Kläger ein Schaden entstanden ist, der auf die Täuschung zurückgeführt werden kann. Dementsprechend ist der geschädigte Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn er nie getäuscht worden wäre – er kann also Schadensersatz gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, wobei ihm die gezogenen Nutzungen (40.000-50.000 km gefahren) abzuziehen sind.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Finanzierung

Finanzierung

Mit dem Begriff „Finanzierung“ beschreibt man die Beschaffung finanzieller Mittel zu einem bestimmten Zweck. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein bestimmtes Vorhaben zu finanzieren.

Eigenfinanzierung und Fremdfinanzierung

Eigenfinanzierung bedeutet: Man zahlt für sein Vorhaben aus eigener Tasche. Zum Beispiel spart man längere Zeit Geld, um sich ein Auto kaufen zu können. Fremdfinanzierung bedeutet: Man stellt kein eigenes Geld zur Verfügung, sondern lässt ein Vorhaben von jemand anderem finanzieren. Das heißt regelmäßig, dass man ein Darlehen bzw. Kredit aufnimmt.

Die Geldbeschaffung per Darlehen ist eine klassische Art der Fremdfinanzierung. Meistens wird ein Darlehen aufgenommen, um eine größere Anschaffung zu tätigen, also zum Beispiel um eine Wohnung oder ein Grundstück zu kaufen. Kurze Anmerkung hierzu: Oft wird vom „Hauskauf“ gesprochen. Das ist meistens falsch, denn ein Haus (Ausnahme: zu liefernde Fertighäuser) ist als Gebäude rechtlich gesehen ein Bestandteil des Grundstücks, siehe § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Begriff „Grundstückskauf“ ist also präziser, denn mit dem Kauf des Grundstücks geht das Eigentum am Haus auf den Käufer über. Für Eigentum an Wohnungen gilt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Das Darlehen

Der Darlehensvertrag ist in den §§ 488 ff. BGB geregelt. Bei einem Darlehen gibt es einen Darlehensnehmer und einen Darlehensgeber. Der Darlehensgeber, zum Beispiel eine Bank, stellt die benötigte Geldsumme (das Darlehen) bereit. Der Darlehensnehmer kann sich von diesem Geld zum Beispiel ein Grundstück kaufen. Im Gegenzug muss er allerdings auch eine Leistung erbringen: Er muss in regelmäßigen Abständen Raten zurückzahlen, die insgesamt einen höheren Betrag als die ursprüngliche Darlehenssumme darstellen.

Risiko: Finanzierer wollen Sicherheiten

Bei Fremdfinanzierungen gibt es praktisch immer Risiken. Eine Bank, die einen Grundstückskauf finanziert, geht zum Beispiel das Risiko ein, dass der Darlehensnehmer plötzlich zahlungsunfähig ist. Das kann ganz verschiedene Ursachen haben, zum Beispiel einen Unfall, der Arbeitsunfähigkeit und somit einen Verdienstausfall zur Folge hat. Aber auch eine Bank, die einem Unternehmer Geld gibt, trägt das Risiko, dass dieses Unternehmen insolvent wird, oder dass das Unternehmen das Darlehen nicht rechtzeitig zurückzahlen kann. Deshalb lässt sich ein Finanzierer praktisch immer eine Sicherheit geben. Als Sicherheit kann zum Beispiel eine wertvolle Sache dienen, die der Finanzierer bei einem Zahlungsausfall verwerten kann.

Sicherungsmittel

Das wahrscheinlich simpelste Sicherungsmittel ist das Pfand. Wer schnell Geld braucht, kann zum Pfandleihhaus gehen, und seine Wertgegenstände verpfänden. Dafür bekommt man Geld als Darlehen ausgezahlt. Wenn man das Geld inklusive Zinsen nicht mehr zurückzahlen kann, verwertet der Pfandleiher die Gegenstände.

Das Pfand ist aber relativ unpraktisch, denn man muss die Sachen irgendwo verwahren. Banken verwenden deshalb bei der Finanzierung von Grundstückskäufen andere Sicherungsmittel. Dazu gehören vor allem Grundschuld und Hypothek. Dabei wird ein Grundstück mit einer Schuld belastet. Wenn die Forderung der Bank nicht beglichen wird, darf sich die Bank aus dem Versteigerungserlös des Grundstücks befriedigen.

Eigentum als Sicherungsmittel

Ein anderes Sicherungsmittel, das Banken verwenden, ist das Sicherungseigentum. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel neues Arbeitsgerät kauft, erhält zunächst die Bank Eigentum an dieser Sache. Tatsächlich kann die Bank nichts mit einem Kipplader oder einem Kran anfangen. Aber das Arbeitsgerät hat einen bestimmten Wert. Die Bank lässt dann den Unternehmer das Gerät weiter nutzen. Wenn der Unternehmer das Geld nicht mehr zurückzahlen kann, kann die Bank das Arbeitsgerät verkaufen. Sobald der Unternehmer das Geld abgezahlt hat, gehört das Gerät aber ihm.

Ähnlich verhält es sich mit dem Eigentumsvorbehalt. Im Falle des Eigentumsvorbehalts kommt ein Kaufvertrag zwischen einem Käufer und einem Verkäufer zustande. Der Käufer zahlt aber in Raten, und das Eigentum an der Sache geht erst auf den Käufer über, wenn er die letzte Rate bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt ist in § 449 BGB gesetzlich geregelt.

Die Finanzierung von Fahrzeugen

Die Fahrzeugfinanzierung ist in Deutschland ein großer Markt. Inzwischen gibt es etliche Anbieter, die sich auf die Finanzierung von Kfz spezialisiert haben. Dazu gehören nicht nur kleine Nischenanbieter, auch große Banken haben diesen Markt für sich entdeckt, und viele Autohersteller haben sogar ihre eigene Bank gegründet. Es gibt zum Beispiel die BMW Bank, die Mercedes-Benz Bank, und die Volkswagen Bank. Diese Banken regeln inzwischen nicht nur die Fahrzeugfinanzierung, sondern bieten auch Versicherungen und andere Dienstleistungen an.

Die unterschiedlichen Anbieter bieten etliche verschiedene Finanzierungskonzepte an. Grob kann allerdings zwischen zwei Modellen unterschieden werden: „Leasing“ und „Finanzierung“.

Was ist Leasing?

Leasingverträge sind Mischverträge und können sich voneinander unterscheiden (Null-Leasing, Restwert-Leasing, Kilometer-Leasing etc.). Grundsätzlich funktioniert Leasing aber ähnlich wie ein Mietvertrag. Der Leasingnehmer zahlt nur für die Nutzung des Fahrzeugs. Für Gewerbetreibende und Freiberufler bestehen dabei regelmäßig steuerliche Vorteile. Je nach Leasingvertrag ist der Nutzer dazu verpflichtet, das Fahrzeug selbst zu reparieren, und in einem angemessenen Gebrauchszustand zu halten. Es kann auch sein, dass man daran gebunden ist, Reparaturen am Leasingfahrzeug nur bei bestimmten Vertragswerkstätten vorzunehmen. Diese Reparaturen können ein entscheidender Kostenfaktor sein.

Es gibt auch Leasingverträge mit Kaufoption. Leasingnehmer können sich dann zu Ende des Leasingvertrags dafür entscheiden, das Fahrzeug zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Leasingverträge können sinnvoll sein, wenn ein Fahrzeug nur für eine bestimmte Zeit oder gewerblich genutzt wird. Sie sind regelmäßig günstiger als die Finanzierung eines Fahrzeugs (dazu gleich mehr). Allerdings sind Leasingverträge oft ziemlich komplex. Vor- und Nachteile abzuwägen, kann deshalb im Einzelfall schwerfallen.

Was bedeutet „Finanzierung“ bei Fahrzeugen?

Mit der „Finanzierung“ ist bei Fahrzeugen der Fahrzeugkauf auf Kredit gemeint. Das Eigentum am Fahrzeug geht erst auf den Käufer über, wenn er alle Raten abgezahlt hat (Eigentumsvorbehalt, siehe oben). Eine solche Finanzierung kann über die Bank des Fahrzeugherstellers (BMW, VW), aber auch über die Hausbank abgewickelt werden.

Sonstige Finanzierungsmodelle und -konstellationen

Was ist Factoring?

Auch das Factoring ist eine Art der Finanzierung. Beim Factoring werden Ansprüche übertragen. Ein Beispiel dazu: Eine Bank hat eine Forderung in Höhe von 50.000,- Euro gegen einen Unternehmer. Sie kann diese Forderung aber nur in Raten à 5.000,- Euro geltend machen, und braucht schnell Geld für ein großes Projekt, das sehr gewinnversprechend ist. Sie verkauft also die Forderung an ein Factor für 47.000,- Euro. Der Factor kann die Forderung dann gegenüber dem Unternehmer geltend machen. Beim echten Factoring trägt er dafür auch das Risiko des Forderungsausfalls, also das Risiko, dass der Unternehmer nicht zahlen kann oder will. Beim unechten Factoring trägt der vorherige Inhaber das Risiko des Forderungsausfalls auch noch nach der Übertragung der Forderung.

Was bedeutet Prozessfinanzierung?

Prozessfinanzierung bedeutet, dass ein Gerichtsprozess nicht vom Kläger, sondern von einem Dritten, nämlich von einem „Prozessfinanzierer“ finanziell übernommen wird. Im Gegenzug wird der Prozessfinanzierer am finanziellen Gewinn des Prozesses beteiligt. Vorab unterziehen Prozessfinanzierer den jeweiligen Fall einer juristischen Prüfung, um beurteilen zu können, ob ein Anspruch werthaltig ist. Damit sich dieser Aufwand lohnt, gibt es auch eine Mindestgrenze für den Streitwert.

Vorfinanzierung beim Unfall

Nach einem Unfall kommen auf den Schädiger, aber auch auf den Geschädigten Kosten zu. Praktisch immer hat der Schädiger eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Wer ohne Versicherung fährt, begeht eine Straftat nach § 6 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG). Zwar schützt die Haftpflichtversicherung den Schädiger vor einem Schadensersatzanspruch. Allerdings wird nach jedem Unfall die Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft, was eine höhere Prämie zur Folge hat. Auch die Kaskoversicherung kann teurer werden. Außerdem muss der Schädiger – sofern er keine Vollkaskoversicherung hat – auch für die Schäden am eigenen Fahrzeug aufkommen.

Der Geschädigte steht auch vor einem Kostenberg. Einerseits hat er einen Anspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer. Andererseits kann ein Unfall besonders dann zur Unzeit kommen, wenn man einen finanziellen Engpass hat. Muss man also die Kosten zunächst selbst tragen, die nach einem Unfall entstehen? Zusammen mit Rechtsverfolgungs- und Gerichtskosten, Sachverständigen- und Reparaturkosten kann diese Summe nämlich in die Tausende gehen.

Vorfinanzierung durch eigene Mittel Pflicht?

Der Unfallgeschädigte hat einen Anspruch auf sofortigen Schadensersatz. Er ist deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen, oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Laut Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf muss er auch nicht – sofern er eine hat – zuerst die Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Lesen Sie dazu hier mehr. Außerdem muss er auch nicht 6 Monate lang auf sein Geld warten, wie dieses Urteil des Bundesgerichtshofs klarstellt.

Vorfinanzierung durch Rechtsanwälte

Einige Rechtsanwälte haben ihren Mandanten (Unfallgeschädigten) angeboten, bestimmte Kosten (Abschleppkosten, Sachverständigen- und Reparaturkosten) vorab zu übernehmen. Werkstätten und Sachverständige haben sich natürlich über die sofortigen Zahlungen gefreut, und dementsprechend diese Anwälte weiterempfohlen. Irgendwann kam es dann aber zu Komplikationen, und es wurde mehr Geld ausgegeben, als eingenommen wurde. Diese Methode ist illegal. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sie als Verstoß gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) inzwischen untersagt. Lesen Sie dazu hier mehr.

Finanzierungskosten als Schaden

Man stelle sich vor: Herr M schafft es geradeso, sich finanziell über Wasser zu halten, und wird plötzlich in einen Unfall verwickelt. Die Versicherung weigert sich jedoch, den kompletten Schaden zu zahlen, und wartet einen Gerichtsprozess ab. Bis dahin entstehen Herrn M Kosten, die er nur zahlen könnte, wenn er ein Darlehen aufnimmt.

Grundsätzlich kann der Geschädigte solche Zinsschäden bzw. Finanzierungskosten ersetzt verlangen. Er muss dabei allerdings die Schadensminderungspflicht und das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Wer also geschädigt wurde, darf wegen des Unfalls nicht einfach das Girokonto überziehen, denn Dispositionskredite („Dispo“) sind sehr teuer. Stattdessen muss er gegebenenfalls die gegnerische Haftpflichtversicherung darauf hinweisen, dass er ein Darlehen aufzunehmen gedenkt (die Hinweispflicht ergibt sich aus § 254 BGB). So entschied bereits das Kammergericht (KG) Berlin mit Urteil vom 10. April 1997. Wer gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, bleibt in der Regel auf einem Teil seiner Kosten sitzen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Vertragswerkstatt

Vertragswerkstatt

Als Vertragswerkstatt werden die Fahrzeugwerkstätten bezeichnet, die vom jeweiligen Fahrzeughersteller zur Reparatur autorisiert sind. Sie stehen mit dem Hersteller oder dessen Partnern in einer vertraglichen Geschäftsbeziehung (daher auch der Name). Die Hersteller versorgen Vertragswerkstätten mit Fachwissen und Originalersatzteilen. Der Gegenbegriff zur Vertragswerkstatt ist die „freie Werkstatt“.

Nicht nur Hersteller, sondern auch Versicherer und Leasinggeber haben vertragliche Bindungen mit Werkstätten. Auch in diesem Kontext fallen häufig die Worte „Vertragswerkstatt“ und „Werkstattbindung“.

Vor- und Nachteile

Wer ein Fahrzeug kauft, der steht spätestens bei der ersten Untersuchung oder Reparatur vor der Frage, ob er sein Fahrzeug entweder bei einer Vertragswerkstatt oder bei einer freien Werkstatt aufgibt. Es gibt Argumente für beide Arten von Werkstätten:

  • Vertragswerkstätten sind regelmäßig teurer.
  • In Vertragswerkstätten kennt man sich aber mit den Markenmodellen regelmäßig besser aus.
  • Ersatzteile sind bei Vertragswerkstätten meist sofort verfügbar.
  • Die Fahrzeuggeschichte kann bei Vertragswerkstätten oft besser dokumentiert werden.
  • Freie Werkstätten bieten dafür Dienstleistungen für alle Fahrzeugmodelle an.
  • Bei Unfallschäden kann man außerdem nur unter bestimmten Voraussetzungen die Reparatur in einer Markenwerkstatt ersetzt verlangen (dazu später mehr).

Die Werkstattbindung: Ein Problem?

Werkstattbindung bedeutet, dass man sich vertraglich dazu verpflichtet, ein Fahrzeug nur in bestimmten Werkstätten reparieren zu lassen, die vom Vertragspartner vorgegeben sind. Eine Werkstattbindung ist vor allem bei Kaskoversicherungen und Leasingverträgen üblich.

Werkstattbindung bei der Kaskoversicherung

Eine Kaskoversicherung sichert Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Wer eine solche Versicherung haben möchte, muss einen Versicherungsvertrag abschließen. Bei einem solchen Vertrag gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. So kann man weitere Arten von Schäden absichern (Wildunfälle, Unwetterschäden) oder eine Werkstattbindung wählen.

Im Gegenzug für eine Werkstattbindung bieten Kaskoversicherer regelmäßig bestimmte Vorteile an. Häufig gibt es einen beachtlichen Preisnachlass. Daneben werden Zusatzleistungen angeboten, zum Beispiel ein kostenloser Fahrzeugtransport zur Werkstatt oder die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs im Schadensfall. Der große Nachteil ist allerdings, dass man nicht mehr selbst bestimmen kann, in welcher Werkstatt man das Fahrzeug reparieren lassen möchte. Weil es sich bei den Vertragswerkstätten der Versicherer regelmäßig um freie Werkstätten handelt, kann eine solche Bindung dann zum Problem werden, wenn man das Fahrzeug in einer Markenwerkstatt reparieren lassen möchte. Außerdem kann es sein, dass die nächste Vertragswerkstatt weiter weg ist.

Werkstattbindung beim Leasing

Der Leasingvertrag ist ein „atypischer Mietvertrag“ (siehe hierzu auch Finanzierung). Anders als bei einem normalen Mietvertrag ist der Leasingnehmer (sozusagen der „Mieter“) aber selbst verpflichtet, die Sache zu pflegen und zu reparieren. Einige Leasingverträge sehen dabei vor, dass der Leasingnehmer nur bei bestimmten Werkstätten das Fahrzeug reparieren darf. Was sich so unscheinbar anhört – immerhin hat der Leasingnehmer ja sowieso kein Eigentum an dem Fahrzeug – kann zu einem entscheidenden Kostenfaktor werden. Daher ist es ratsam, sich vor Abschluss eines Leasingvertrags zu solchen Regelungen genauer zu informieren.

Unfall: Reparaturkosten

Bei einem Verkehrsunfall haben die Unfallbeteiligten – sofern sie ein Kraftfahrzeug fahren – eine Haftpflichtversicherung. Alles andere wäre illegal. Die Haftpflichtversicherungen schützen den Schädiger vor großen Schadensersatzsummen, indem sie bei einem Unfall auf Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten leisten. Sie müssen also für den entstandenen Schaden grundsätzlich aufkommen.

Wie der Schaden behoben wird, wie also insbesondere das Fahrzeug repariert wird, ist Sache des Geschädigten. Er kann sich eigentlich die Werkstatt aussuchen. Ein Problem gibt es allerdings, wenn der Geschädigte wirtschaftlich unvernünftig handelt. Wählt er von allen örtlich verfügbaren Werkstätten die teuerste aus, dann hat er normalerweise keinen Anspruch darauf, die Reparaturkosten vollständig ersetzt zu bekommen. Er muss nämlich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot handeln und seiner Schadensminderungspflicht nachkommen. Problematisch ist hier, dass Vertragswerkstätten ziemlich teuer sind. Muss also jemand, der regelmäßig sein Fahrzeug in einer Markenwerkstatt reparieren lässt, dem Schädiger den „Gefallen“ tun, sein Fahrzeug nun in einer billigen Werkstatt reparieren zu lassen?

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Die Frage, in welchen Fällen eine Reparatur durch eine Vertragswerkstatt ersatzfähig ist, spielt in der Praxis eine große Rolle. Häufig haben Versicherer versucht, die Reparaturkosten zu vermeiden, und haben Schadensersatzansprüche der Geschädigten nicht vollständig ausgezahlt. Daher musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Gericht in Zivilsachen schon oft damit beschäftigen. Die wichtigsten Grundsätze dazu finden sich in einem Urteil vom 20. Oktober 2009 wieder.

Zunächst stellt der BGH fest:

„[Es] ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt. Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt […] jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger […] den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht […] auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Andernfalls würde die ihm […] zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen […].“

Im Urteil wird weiter ausgeführt:

Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten [trotzdem] unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.“

Was, wenn das Fahrzeug älter ist als drei Jahre?

Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann […] die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. [Dieser Umstand kann] es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt […], dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – im Fall der konkreten Schadensberechnung – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt.“

Garantieverlust bei Reparatur in freier Werkstatt?

Bis vor kurzem haben etliche Autohändler regelmäßig vereinbart, dass nur dann die Garantie gilt, wenn das Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt repariert wird. Vor wenigen Jahren hat der BGH dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben, und damit die Rechte der Autokäufer deutlich gestärkt. Mit Urteil vom 25. September 2013 stellte der BGH fest, dass es sich bei dieser Garantiebedingung um eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handelt, „die wegen unangemessener Benachteiligung des [Garantienehmers] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist“.

Wer also seinen Gebrauchtwagen mit Händlergarantie entgegen der Garantievereinbarung nicht in einer Vertragswerkstatt reparieren lässt, behält in der Regel seinen Anspruch auf Garantie. Ein ähnliches Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2011 traf zu Herstellergarantien eine ähnliche Aussage.

Lesen Sie hierzu auch:

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin