Ein Rabatt ist ein Preisnachlass. Der Werkstattrabatt ist dementsprechend eine Preisermäßigung auf eine Reparatur, Untersuchung oder eine sonstige Leistung, die von einer Werkstatt vorgenommen wird. Werkstätten geben – wie viele andere Unternehmer auch – häufig Rabatte, um einen Anreiz für Kunden zu schaffen, auf Angebote einzugehen. Es gibt auch Rabatte, die dazu dienen, Kunden dauerhaft an sich zu binden. Rabatte werden meist prozentual ausgewiesen („20% auf Kleidung“, „70% auf Haushaltswaren“).

Arten von Rabatten

Es gibt verschiedene Arten von Rabatten. Zu nennen sind hier insbesondere:

  • Mengenrabatt (wer mehr kauft, zahlt im Durchschnitt weniger)
  • Aktionsrabatt („Osterwochen“, „Weihnachts-Special“: Zeitlich befristet und regelmäßig auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen beschränkt)
  • Skonto (Sofortrabatt: Wer sofort zahlt, zahlt weniger)
  • Punkterabatt (zum Beispiel bei Nutzung von Payback oder Deutschlandcard)
  • Treuerabatt (Wer regelmäßig wiederkommt, oder länger Mitglied ist, zahlt weniger)
  • Naturalrabatt (zum Beispiel kostenlose Flüge für das Sammeln von Bonusmeilen, aber auch Tankgutscheine gegen Bonuspunkte)
  • Lagerräumungsrabatt („Dieser Laden schließt“, „Winterschlussverkauf“, „Alles muss raus“)

Diese Frage mag befremdlich sein. Denn klar ist: Rabatte geben eigentlich dem Kunden einen Vorteil, der sie in Anspruch nehmen kann. Aber sie können auch Nachteile für den freien Wettbewerb haben: Wenn Rabatte so lukrativ sind, dass für Kunden kein Anlass mehr besteht, zur Konkurrenz zu gehen, dann ist das wettbewerbsrechtlich problematisch. Die Konkurrenten können dann nämlich ihre Firma zu machen, und es gäbe nur noch einen Wettbewerber, der walten und schalten könnte wie er will. Unternehmen, die auf den Markt großen Einfluss haben, dürfen deshalb ihre Macht nicht dazu missbrauchen, Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu drängen, indem sie die Märkte mit Rabatten fluten. Eine Zuwiderhandlung kann enorme Bußgelder zur Folge haben.

Regeln für besondere Berufe

Deutschland ist eine Marktwirtschaft. Grundsätzlich kann also jeder mit dem Vertragspartner die Preise so aushandeln, wie er das möchte. Grenzen sind hier eigentlich nur die guten Sitten (Wucher, § 138 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB; § 291 des Strafgesetzbuchs, StGB). Bestimmte Berufsgruppen dürfen aber grundsätzlich nicht unter einem bestimmten Grundgehalt tätig werden. Dazu gehören zum Beispiel Ärzte und Rechtsanwälte. Das hat folgenden Grund: Wenn es um gewichtige Interessen wie Gesundheit oder Rechte geht, dann soll kein „race to the bottom“ zwischen den Dienstleistern stattfinden. Ärztliche Behandlungen und Rechtsberatung sollen eine hohe Qualität behalten, und nicht zu Dumpingpreisen inflationär gehandelt werden. Rabatte können deshalb nicht gewährt werden. Regelungen dazu gibt es etwa in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ).

Problem: Werkstattrabatte beim Unfall

Wer den Artikel aufmerksam gelesen hat, wird sich wundern: Warum können Werkstattrabatte problematisch sein? Es gibt etliche verschiedene Werkstätten, weswegen wahrscheinlich keine den Markt dominiert. Was den Wettbewerb angeht, wären Rabatte also weitgehend unproblematisch. Außerdem gehören Werkstätten keiner Berufsgruppe an, die an einen Mindestpreis gebunden ist. Nach dem, was oben erörtert wurde, kann die Antwort umso mehr verblüffen: Für den Kunden kann ein Werkstattrabatt problematisch werden.

Rabatte beim Unfall: Ein Bärendienst?

Um zu erklären, warum schädlich sein könnte, was doch eigentlich sehr günstig ist, muss ein kurzer Umweg durch das Schadensersatzrecht gemacht werden.

Nach einem Unfall hat der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Dieser Anspruch erstreckt sich auf

Der Schädiger muss also grundsätzlich alle Kosten ersetzen, die dem Geschädigten durch das schädigende Ereignis entstehen. Allerdings setzt das Schadensersatzrecht dem Geschädigten Grenzen: Es gibt ein Bereicherungsverbot, eine Schadensminderungspflicht und ein Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Geschädigte muss sich also vor und bei Schadensbehebung wirtschaftlich sinnvoll verhalten, wenn er alle Kosten ersetzt bekommen will. Sucht er sich also die teuerste Werkstatt, den teuersten Reparaturservice und das teuerste Ersatzfahrzeug aus, dann bleibt er auf einem großen Teil seiner Kosten sitzen.

Ausnahme: Die 130%-Grenze

In bestimmten Fällen muss der Geschädigte aber nicht den absolut wirtschaftlichsten Weg einschreiten. Er kann zum Beispiel in bestimmten Fällen die Kosten für eine teure Vertragswerkstatt geltend machen. Außerdem muss er keine günstigen Angebote des Schädigers annehmen, denn der Geschädigte ist „Herr des Restitutionsgeschehens“. Er kann sich grundsätzlich aussuchen, wie der Schaden zu beheben ist, und muss das beschädigte Fahrzeug nicht in die Hände des Schädigers geben. In einem spezifischen Fall kann sich der Geschädigte auch über eine eigentlich wirtschaftlich vernünftige Methode der Schadensbehebung hinwegsetzen: Im Rahmen der 130%-Grenze. Auch wenn Reparaturkosten und merkantiler Minderwert zusammen bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs ausmachen, kann er das Fahrzeug reparieren lassen. Die Reparaturkosten muss ihm dann die gegnerische Haftpflichtversicherung komplett ersetzen.

Anrechnung des Rabatts

Der Geschädigte muss sich aber einen Werkstattrabatt anrechnen lassen. Wenn er also nur deshalb unter der 130%-Grenze bleibt, weil er sich mit einem Werkstattrabatt „künstlich“ unter die 130%-Grenze befördert, dann wird er so behandelt, als hätte er die 130%-Grenze überschritten. Das hat zur Folge, dass die Kosten nicht in einen „wirtschaftlich vernünftigen“ und einen „wirtschaftlich unvernünftigen Teil“ aufgespalten werden, und die Kosten bis zur 130%-Grenze getragen werden. Stattdessen kann der Geschädigte dann nur noch 100% des Wiederbeschaffungswerts verlangen (Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Februar 2011)! Sonst, so der BGH, würden Anreize für unwirtschaftliche Reparaturen gesetzt werden. In diesen Fällen ist eine Reparatur mittels Werkstattrabatt also gerade nicht förderlich!

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Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin