Der Autokaufcoach Teil 2

Der Autokaufcoach Teil 2

Der Autokaufcoach Teil 2

weitere Informationen für Sie!

 

1. Welche Funktion ein Autokaufcoach hat, hatten wir bereits in unserem ersten Artikel erklärt. >Der erste Artikel kann hier nachgelesen werden.< 

2. Ein Autokaufcoach kann aufgrund seines Fachwissens Käufern beim Erwerb eines Gebrauchtwagens helfen. So kann man als Laie böse Überraschungen vermeiden. Bei der Suche können und sollten Faktoren wie zum Beispiel Neuwagen, Tageszulassungen, Reimporten, Vorführwagen, Leasingrückläufern, Kilometerstand, Jahreswagen, Anzahl der Vorbesitzer, Unfalleigenschaft, Motorisierung usw. berücksichtigt werden.

Wer kann schon als Endverbraucher von sich behaupten, dass er den KFZ – Handel komplett mit allen Eigenheiten und Fallen durchblickt. Die meisten Fehler beim Autokauf werden in der Fahrzeugauswahl gemacht. Einmal auf das „falsche Pferd“ gesetzt, nimmt das Desaster seinen Lauf. Hat man auf die falsche Motorisierung gesetzt, muss man mit den schmerzhaften Folgen eine lange Zeit leben oder man verliert bei einem Fahrzeugwechsel eine Menge Geld. Gravierend machen sich auch die Folgen des Abgasskandals in allen Facetten auf dem Sektor des Autohandels bemerkbar, wobei die Folgen bei weitem nicht nur auf VW beschränkt sind. >Darüber kann man hier mehr nachlesen.<

3. Wenn es jedoch um Spezialfahrzeuge geht, ist die Königsklasse der Autokaufbegleitung erreicht. Vor allem wenn es Campingfahrzeuge geht. Gerade jetzt, in den Zeiten der Pandemie, erhält die Campingbranche einen heftigen Aufwind. Der Handel mit gebrauchten Wohnmobilen und Wohnwagen explodiert förmlich. Bei solchen Spezialfahrzeugen geht es oft um sehr viel Geld. Trotzdem scheuen viel interessierte Käufer den Weg zu einem Autokaufcoach. Gerade beim Kauf eines Campingfahrzeug benötigt man als Laie zwingend eine erfahrene und fachlich sachkundige Person an seiner Seite! Denn das Thema Wohnmobil ist wesentlich komplexer als ein Laie glaubt. Welche Aufbauform ist für wen geeignet (Surfmobil, Liner, Luxusreisemobil, Alkoven Wohnmobil, Teilintrigiertes Wohnmobil, Vollintrigiertes Wohnmobil, ausgebauter Kastenwagen, Expeditionsfahrzeug, absetzbare Wohnkabine, Pick – Up mit fester Kabine usw.)?

  • Darf ich mit dem Wohnmobil auch zukunftssicher noch in die Umweltzonen?
  • Habe ich die passende Fahrerlaubnis?
  • Wie viel Zuladung benötige ich (es wird regelmäßig mit dem B Führerschein sehr knapp)?
  • Warum muss ich hier ein besonderes Augenmerk auf die Reifen haben?
  • Welche aufbauspezifischen Mängel treten auf und wie erkenne ich Sie?

Darüber hatten wir bereits berichtet, >bitte hier klicken.<

Versteckte Feuchtigkeit ist beim Wohnmobil aus vielerlei Gründen ein ganz heißes und schwieriges Thema. Versicherungen schweigen dieses Thema gerne „tot“. Nur mit viel Erfahrung und speziellen Equipment sind solche Schäden zu finden, weil sie meist verborgen sind. Dadurch kann sich der Schaden um ein Vielfaches erhöhen.

Gerade mit einem geringen Budget neigen viele zu vermeintlich günstigen Selbstausbauten. Basis ist meist ein abgewirtschafteter Baustellenwagen, der in Eigenregie dann mehr oder weniger gut ausgebaut wurde. Auch hier muss man aus technischer Sicht Folgendes hinterfragen:

  • Wurde hier vernünftig isoliert? (Feuchteschäden durch Wärmebrücken)
  • Erfolgte eine Eintragung als Wohnmobil oder ist er noch illegal als LKW unterwegs?
  • Wie viel Sitzplätze sind eingetragen?
  • Verbaute Materialien?

Der Markt von gebrauchten Wohnmobilen ist heiß umkämpft. Die Preise sind entsprechend hoch. Auch eine frische TÜV Plakette ist kein Garant für einen sicheren Wohnmobilkauf. Viele Wohnmobilspezifische Dinge werden bei der HU gar nicht abgeprüft, denn hier wird nur auf Verkehrssicherheit geprüft, Betriebssicherheit und Mängel im Wohnkomfort stehen hier nicht auf dem Prüfplan. Und selbst bei der Prüfung auf Verkehrssicherheit gibt es gelegentlich bei diesen Fahrzeugen Ausreißer. Darüber hatte auch die Autobild berichtet, >bitte klicken Sie hier.<

An diesem Beispiel kann man deutlich erkennen, dass die Fragestellungen und Probleme beim Ankauf sehr vielfältig und komplex sind. Die Thematiken tauchen aber bei allen Freizeitfahrzeugen auf, egal ob Wohnwagen, Mobilheim oder Tiny House. Daher ist die Beauftragung eines Autokaufcoach und/oder eines Gutachters aus dem Caravaning Gutachter Fachverband e.V. als Kaufbegleitung eine gute Idee.

Ansonsten benötigen Sie bei einem Fehlkauf einen guten Anwalt, der Sie durch das Beweissicherungsverfahren begleitet. „Aber vor Gericht und auf hoher See….“

Dieser Artikel wurde erstellt in Zusammenarbeit mit dem Autokaufcoach und Sachverständigen Bernd Bischoff. Er ist Mitglied im  Caravaning – Gutachter Fachverband e.V.

Unfall im Ausland

Unfall im Ausland

Unfall im Ausland – 

was ist zu beachten?

I. Einleitung

Ein Unfall im Ausland bereitet regelmäßig viel Stress und Sorgen. Man muss wissen, dass in jedem Land unterschiedliche rechtliche Regelungen existieren. Dies hat zur Folge, dass man in bestimmten Ländern bestimmte Schäden ersetzt bekommt und in anderen nicht. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick zu der Ersatzfähigkeit fiktiver Reparaturkosten.

In welchem Land bekomme ich -nach einem Unfall im Ausland- welche fiktiven Reparaturkosten ersetzt?

Hier die Antwort:

Seit Anfang 2003 ist die außergerichtliche Regulierung von Verkehrsunfällen in der EU unter den Voraussetzungen der 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie (KH-Richtlinie) auch im Wohnsitzland des Geschädigten möglich. In der Rechtssache „Odenbreit“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2007 klargestellt, dass der Unfallgeschädigte -nach einem Unfall im Ausland- an seinem Wohnsitz klagen darf (Gerichtsstand).

Zwar hat die KG-Richtlinien und der EuGH einige prozessuale Erleichterungen hinsichtlich der Regulierung von Auslandsunfällen geschaffen, allerdings wird das materielle Recht jedoch sowohl von der 4. KH-Richtlinie als auch der besagten EuGH-Entscheidung zum Wohnsitzgerichtsstand ausgeklammert. Insoweit regelt die am 11.01.2009 in Kraft getretene Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (die sog. Rom II-Verordnung), welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es um die zivilrechtliche Haftung für Schäden Dritter geht (hierunter fallen u.a. auch Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug).

Bei einem Unfall im Ausland gilt im Regelfall das Recht des Landes, in dem der Schaden eingetreten ist, also in der Regel dort, wo der Unfall passiert ist.

Abweichend davon kommt das deutsche Recht bei Unfällen im Ausland nur ausnahmsweise dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Unfall zwischen Personen handelt, deren gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland liegt.

II. Übersicht zur Erstattungsfähigkeit fiktiver Reparaturkostenabrechnungen bei einem Unfall im Ausland

1. Belgien

Eine fiktive Reparaturkostenabrechnung ist in Belgien grundsätzlich möglich. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des Geldbetrages, der zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte letztlich die Reparatur nicht durchführen lässt. Nach belgischem Recht ist der Geschädigte generell in seiner Entscheidung frei, wie er den Erstattungsbetrag verwenden will.

Die die Schadenabwicklung erfolgt in der Regel auf Basis eines Sachverständigengutachtens, wobei Belgien unter den Versicherern eine Sachverständigenvereinbarung besteht, wonach grundsätzlich der eigene Haftpflichtversicherer auf Kosten der Gegenseite die Begutachtung durchführt. Diese Vereinbarung findet aber bei ausländischen Unfallbeteiligten keine Anwendung. Deshalb sollte der deutsche Unfallbeteiligte zunächst mit der gegnerischen Versicherung klären, ob diese ein Gutachten in Auftrag geben will oder ob der Geschädigte selbst einen Sachverständigen beauftragen kann. Damit kann das Problem beseitigt werden, dass belgische Versicherungen außergerichtlich zum Teil die Anerkennung eines deutschen Gutachtens unter Hinweis auf billigere Reparaturkosten in Belgien verweigern. Ohne eine solche Absprache der Begutachtung kann nach der belgischen Rechtsprechung ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegen.

Außergerichtlich versuchen belgische Versicherungen immer wieder, die Erstattung von Gutachterkosten unter Berufung auf die oben dargestellte Sachverständigenvereinbarung abzulehnen.

Bei Bagatellschäden werden in der Praxis häufig auch Kostenvoranschläge akzeptiert, teilweise schicken die Versicherungen aber auch bei geringen Schäden einen Gutachter, solange sich das Fahrzeug noch in Belgien befindet.

Geschädigte, die nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, können im Rahmen der fiktiven Abrechnung auch die im Gutachten oder im Kostenvoranschlag ausgewiesene Umsatzsteuer geltend machen.

 

2. Dänemark

Die fiktive Abrechnung im Rahmen einer Schadenregulierung ist in Dänemark generell möglich. In Dänemark hat ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf eine Erstattung der Kosten, die für die Wiederinstandsetzung seines beschädigten Fahrzeuges bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes anfallen. Im Falle eines Totalschadens erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Als Nachweis für den Schaden kann eine Reparaturrechnung, ein Gutachten oder auch ein Kostenvoranschlag (bei Bagatellschäden) eingereicht werden. Da in Dänemark kaum selbständige Gutachter tätig sind, erfolgt in Dänemark die Einschaltung eines Gutachters zumeist durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung.

Grundsätzlich kann ein Gutachter in Deutschland eingeschaltet werden, gleichwohl ist hinsichtlich der Schadenfeststellung zu empfehlen, der dänischen Versicherung des Unfallgegners eine Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges zu ermöglichen. Hatte die gegnerische Kfz-Versicherung nämlich keine Möglichkeit zur Schadensfeststellung und wird lediglich ein in Deutschland erstelltes Gutachten vorgelegt, muss damit gerechnet werden, dass die gegnerische Versicherung Abzüge beim fiktiven Reparaturkostenaufwand vornimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in der deutschen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten die Kosten einer vergleichbaren dänischen Werkstatt übersteigen. Das gleiche gilt auch für Kostenvoranschläge.

Eine Erstattung der Mehrwertsteuer erfolgt grundsätzlich nur bei einer tatsächlich durchgeführten und durch Rechnung nachgewiesenen Reparatur.

 

3. Frankreich

In Frankreich besteht ebenfalls grundsätzlich die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz desjenigen Geldbetrages, der zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich ist, der allerdings auf die Höhe des Wiederbeschaffungswerts begrenzt ist. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn das Fahrzeug nicht oder durch den Geschädigten selbst repariert wird. Nach dem französischen Recht steht es dem Geschädigten frei, im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit uneingeschränkt über die Entschädigung zu verfügen

In der Regel wird der erforderliche Reparaturkostenbetrag in Frankreich durch Vorlage einer quittierten Reparaturkostenrechnung nachgewiesen, wobei aber regelmäßig auch Sachverständigengutachten zum Schadensnachweis anerkannt werden. Bei Schäden ab etwa 1.500,00 € wird neben der Reparaturkostenrechnung ohnehin häufig ein zusätzliches Sachverständigengutachten verlangt. Die Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlags wird dagegen allenfalls bei Bagatellschäden oder kleineren Reparaturmaßnahmen akzeptiert.

Bei einem Unfall in Frankreich soll die Begutachtung grundsätzlich in Absprache mit der gegnerischen Versicherung erfolgen. In der Praxis wird oft verlangt, dass die Begutachtung durch einen Sachverständigen der eigenen (Vollkasko-) Versicherung vorgenommen wird. Ansonsten ist es auch möglich, in Abstimmung mit der gegnerischen Versicherung einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen.

Ausländische, z. B. deutsche, Sachverständigengutachten werden in der Regel als Regulierungsgrundlage anerkannt. Französische Gutachter schätzen häufig die Reparaturkosten niedriger als deutsche Sachverständige ein, da sie vielfach geringere Anforderungen an die fachgerechte Schadenbeseitigung stellen. Daher muss unter Umständen mit Abzügen bei Vorlage eines deutschen Gutachtens gerechnet werden.

Aufgrund des in Frankreich geltenden Grundsatzes der Totalreparation besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten. Dennoch kommt es hier außergerichtlich immer wieder einmal zu Schwierigkeiten, weil die französische Versicherung die Erstattung der Gutachterkosten zunächst einmal verweigert.

Im französischen Recht wird auch die Umsatzsteuer erstattet, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

 

4. Großbritannien

Dem Geschädigten steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Reparaturkosten zu, welche zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden erforderlich sind. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Schadensminderungspflicht strikt eingehalten werden muss.

Sofern keine Reparatur erfolgt, kann ein Anspruch auf fiktive Abrechnung der Reparaturkosten bestehen. Sofern es sich nicht nur um Sachschäden von geringem Umfang handelt, können allerdings Schwierigkeiten bei einer Abrechnung auf Grundlage eines Kostenvoranschlages nicht ausgeschlossen werden.

Wenn keine quittierte Reparaturrechnung vorgelegt wird, so sollte daher insbesondere bei großen Schäden der Nachweis durch ein Sachverständigengutachten erfolgen. Zudem ist zu empfehlen, der gegnerischen Versicherung die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

Die Mehrwertsteuer wird bei fiktiver Schadenregulierung wird in der Regel nicht erstattet.

 

5. Italien

Der Geschädigte hat einen Anspruch auf eine vollständige Wiederherstellung desjenigen Zustandes, der vor dem Unfall bestand (vgl. Nach Art. 2043 ff. Codice Civile).

Nach dem italienischen Privatversicherungsgesetz besteht auch die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten. Dies gilt auch dann, wenn sich der Geschädigte entscheidet, die Reparatur nicht vorzunehmen.

Die Beauftragung eines privaten Sachverständigen werden allerdings nach italienischer Regulierungspraxis regelmäßig nicht erstattet. Nach Rechtsprechung des Kassationsgerichts ist die Entschädigung auf Grundlage eines Kostenvoranschlags möglich.

Der Geschädigte sollte einen möglichst detaillierten und transparenten Kostenvoranschlag einreichen. In der italienischen Rechtsprechung ist der Beweiswert von einfach gehaltenen Kostenvoranschlägen bis heute strittig. Im Jahr 2013 hat das Kassationsgericht entschieden, dass die von einer Werkstatt erstellte, grobe Schätzung allein nicht geeignet ist, den geltend gemachten Schaden nachzuweisen. Damit auf Basis eines Kostenvoranschlags abgerechnet werden kann, muss dieser eine detaillierte Kostenaufstellung und insbesondere auch Fotos enthalten, auf denen das Ausmaß des Schadens klar erkennbar ist.

Die früher bestehende gesetzliche Verpflichtung des Geschädigten, dem Kfz-Haftpflichtversicherer innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Kostenvoranschlags eine Reparaturrechnung im Original vorzulegen, ist mit Inkrafttreten von Art. 354 des Privatversicherungsgesetzes im Jahre 2005 aufgehoben worden.

Gemäß Art. 148 des Privatversicherungsgesetzes muss der Geschädigte den Schaden bei der gegnerischen Versicherungsgesellschaft anzeigen und mitteilen, wo sich das beim Unfall geschädigte Fahrzeug befindet, damit der Versicherer eine Besichtigung des Schadens durch ihren Sachverständigen durchführen kann.

Vor allem bei geringeren Schäden fordert der Kfz-Haftpflichtversicherer den Geschädigten üblicherweise auf, ein Reparaturangebot einer Fachwerkstatt und detaillierte Fotos vom Ausmaß des Schadens einzureichen und nimmt daraufhin eine Überprüfung der Unterlagen auf die Angemessenheit der geltend gemachten Reparaturkosten vor. Erscheint der geltend gemachte Betrag plausibel, wird der Betrag an den Geschädigten ausgezahlt. Ist dies nicht der Fall, bestellt der Versicherer häufig einen eigenen Gutachter, der eine Gegenschätzung erstellt. Der Versicherer zahlt dann meist den darin ermittelten Wert aus. In solchen Fällen kann der Geschädigte jedoch gegebenenfalls mit einer Rechnung nach erfolgter Reparatur nachweisen, dass der Reparaturaufwand höher war, als vom Versicherungsgutachter angenommen.

Bei fiktiver Abrechnung ist die Mehrwertsteuer erstattungspflichtig. Dieser in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz wird jedoch von den Sachbearbeitern der Kfz-Haftpflichtversicherer systematisch ignoriert. Zum Teil halten sich auch Gerichte der ersten und zweiten Instanz nicht an die Vorgabe, so dass man die ausstehende Mehrwertsteuer beim zuständigen Kassationsgericht einklagen müsste. Wegen der hohen Kosten und langer Verfahrensdauer wird dieser Weg oft nicht beschritten.

 

6. Kroatien

Eine fiktive Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis ist rechtlich möglich. Der Geschädigte ist also nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen. Die Höhe der Reparaturkosten kann auch durch eine Begutachtung festgestellt und beziffert werden. Für die zuzusprechende Höhe des Schadens sind die Werte zum Zeitpunkt eines Gerichtsurteils entscheidend. Möchte der Geschädigte reparieren, hat er bei der Werkstatt ein Wahlrecht.

Die Höhe des Fahrzeugschadens wird durch einen Gutachter der kroatischen Versicherungsgesellschaft festgestellt. Der Sachverständige setzt in dem Gutachten den Verkehrswert fest. Nach der kroatischen Rechtsprechung ist der Verkehrswert, der Wert des Fahrzeuges, der zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu erzielen ist. Bei einem Totalschaden ist der Marktwert der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein vergleichbares Fahrzeug zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung kaufen zu können.

Die Umsatzsteuer ist nur nach Reparatur erstattungsfähig.

 

7. Niederlande

Der Geschädigte kann die Reparaturkosten fiktiv abrechnen. Er ist nicht verpflichtet, die vollständige Reparatur durchzuführen. Unabhängig von der Durchführung der Reparatur ist der Erstattungsanspruch der Höhe nach auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beschränkt.

Der Fahrzeugschaden ist durch eine quittierte Werkstattrechnung, ein Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag (bei Bagatellschäden) nachzuweisen. Die Gutachterkosten sind dem Geschädigten grundsätzlich zu erstatten, wenn die Erstellung des Gutachtens erforderlich und der Aufwand hierfür in einem angemessenen Verhältnis zur Schadenhöhe steht. Je nach Versicherer liegt hierfür die Grenze in der Regel zwischen 400,- und 1.000,- €. Im Einzelfall ist vorab eine Rücksprache mit dem gegnerischen Versicherer zu empfehlen.

Im Falle der fiktiven Reparaturkostenabrechnung kann nur der jeweilige Nettobetrag geltend gemacht werden. Sofern der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird ihm die Mehrwertsteuer grundsätzlich erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

 

8. Österreich

Lässt der Geschädigte die technisch einwandfreie, mögliche und tunliche Reparatur nicht durchführen, steht ihm regelmäßig der Ersatz der „fiktiven Reparaturkosten“ zu (sog. „Reparaturkostenablöse“). Der Ersatzanspruch wird jedoch zur Vermeidung einer dem Schadenersatzrecht widersprechenden Bereicherung des Geschädigten stets durch die objektive Wertminderung begrenzt. Dies ist die Differenz zwischen dem Zweitwert des Kfz in unbeschädigtem Zustand und Wert in beschädigtem Zustand (Restwert).

Der Schadensnachweis kann grundsätzlich durch Vorlage einer Werkstattrechnung, eines Sachverständigengutachtens oder bei Bagatellschäden auch mittels Kostenvoranschlags erbracht werden. Ist die Erstellung eines Gutachtens notwendig, sind diese dem Geschädigten zu erstatten. Sofern möglich und zumutbar, sollte der gegnerischen Versicherung jedoch vorab die Besichtigung des Fahrzeugs ermöglicht werden. Soweit keine Reparatur vorgenommen wird, werden die Kosten für Kostenvoranschläge in der Regel vom Kfz-Haftpflichtversicherer nicht erstattet.

Überschreiten die Reparaturkosten die objektive Wertminderung, kann der Geschädigte nach herrschender Rechtsauffassung ausnahmsweise die vollen Reparaturkosten vorschussweise geltend machen, wenn er seine tatsächliche Reparaturabsicht unter Beweis stellt. Unterbleibt die Reparatur oder fällt sie billiger aus, kann der zu viel bezahlte Betrag später wegen unrechtmäßiger Bereicherung zurückgefordert werden.

 

9. Polen

Im Schadensfall soll dem Geschädigten der entstandene Nachteil ausgeglichen werden, wobei der Schadenersatzanspruch unabhängig davon besteht, ob die Reparatur durchgeführt oder geplant ist. Der Geschädigte kann somit auch auf Grundlage eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachtens die Auszahlung der so ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten verlangen und fiktiv abrechnen.

Die nachgewiesenen Reparaturkosten werden von den polnischen Haftpflichtversicherern nur bis zum Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs erstattet.

Liegt ein Reparaturschaden vor, so hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz aller erforderlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Reparaturkosten, dessen Höhe sich nach den ortsüblichen Preisen richtet. Erforderlich sind dabei solche Kosten, die den technischen Zustand des Fahrzeugs wiederherstellen. Wirtschaftlich gerechtfertigt sind Kosten, die von der vom Geschädigten beauftragten Werkstatt verlangt werden. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht hinsichtlich der ausführende Reparaturwerkstatt.

Sind die Reparaturkosten übermäßig hoch oder ist eine Reparatur technisch nicht möglich, liegt ein Totalschaden vor und dem Geschädigten wird der Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall und dem Restwert erstattet. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Reparaturkosten nicht als übermäßig hoch anzusehen sind, wenn sie den Fahrzeugwert vor dem Unfall nicht übersteigen.

Die Kosten eines individuell bestellten Gutachters werden in der Regel nicht erstattet. Lediglich in Einzelfällen, wenn die Beauftragung objektiv gerechtfertigt und notwendig war, z. B. im Hinblick auf die Bestimmung der eintrittspflichtigen Versicherung, der Erleichterung bei Feststellung des Unfallhergangs oder der Schadenhöhe, können die Kosten für einen individuell bestellten Gutachter erstattungsfähig sein. Die Beauftragung eines eigenen ggf. ausländischen Gutachters sollte daher nach vorheriger Rücksprache mit der eintrittspflichtigen Versicherung erfolgen. Die Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen, die im Auftrag der polnischen Versicherung erfolgt, ist hingegen kostenfrei.

Nach der ständigen Rechtsprechung umfasst der Schadenersatzanspruch auch im Falle einer fiktiven Schadenabrechnung die Mehrwertsteuer, es sei denn, dass der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das bedeutet, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer unabhängig einer bereits erfolgten Reparatur erstattet, vorausgesetzt der Geschädigte ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, werden.

 

10. Schweiz

Ob eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten rechtlich möglich ist, ist umstritten. Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und in der Lehre erfolgt die Schadensabrechnung unabhängig von der späteren Verwendung des erlangten Ersatzes durch den Geschädigten. Begründet wird dies auch damit, dass der Schaden bereits in der Beschädigung der Sache liege und nicht erst durch vorgenommene Reparaturaufwendungen entstehe. Nach einer anderen Ansicht steht dem Geschädigten für den Fall, dass er den Schaden nicht reparieren lässt, nur die Wertminderung zu. Die Wertminderung entspricht häufig, aber nicht immer den Reparaturkosten. Wie man an diesem Beispiel sieht, kann die Unfallregulierung – nach einem Unfall im Ausland- sehr kompliziert sein.

Die Schadenshöhe ist bei höheren Schäden durch ein Sachverständigengutachten und bei Bagatellschäden durch einen Kostenvoranschlag mit Bildern zu ermitteln. In der Praxis empfiehlt es sich, im Vorfeld mit der gegnerischen Versicherung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob ein Kostenvoranschlag mit Bildern ausreichend ist oder ein Sachverständigengutachten erstellt werden soll. Für den Fall, dass ein Gutachten benötigt wird, sollte auch die Kostenfrage mit der Versicherung geklärt werden. In der Praxis wird der Gutachter häufig von der Schweizer Versicherung gestellt. Wird im Vorfeld keine Einigung mit der Versicherung über die Kostentragungspflicht beim Gutachten getroffen, besteht die Gefahr, dass der Geschädigte diese Kosten selber tragen muss. Ein Unfall im Ausland bedeutet in der Regel, auch andere Rechte für den Unfallgeschädigten.

Liegen dem Gutachten die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt zu Grunde, so werden diese häufig auf die Stundensätze einer anerkannten Fachwerkstatt gekürzt. Dies wird mit der Schadensminderungspflicht des Geschädigten begründet.

Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, da ansonsten ein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben ist.

Nach der überwiegenden Meinung wird auch bei der fiktiven Regulierung die Mehrwertsteuer erstattet.

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für den Fall, dass der Geschädigte die Reparatur selbst vornimmt.

 

11. Spanien

Nach spanischem Recht ist die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten grundsätzlich nicht möglich. Die Reparaturkosten werden üblicherweise nur in der Höhe ersetzt, in der sie tatsächlich angefallen sind. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen muss dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer daher die Werkstattrechnung im Original vorgelegt werden.

In Ausnahmefällen, vor allem bei Bagatellschäden, sind jedoch spanische Versicherer bereit, auch gegen fiktive Schadenbelege wie Sachverständigengutachten und Kostenvoranschlägen abzurechnen. Eine Gewähr hierfür besteht jedoch nicht.

In Spanien müssen die Kosten für ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes Kfz-Sachverständigengutachten regelmäßig nicht erstattet werden. Die Gutachterkosten werden nur dann vom Versicherer übernommen, wenn dieser selbst einen Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenshöhe einschaltet. Zudem werden in der Praxis die Stundensätze für Werkstattleistungen häufig auf das in Spanien übliche Niveau gekürzt.

Die Mehrwertsteuer wird regelmäßig nur dann erstattet, wenn diese tatsächlich auch anfällt. Im Falle einer fiktiven Abrechnung wird somit nur der Nettobetrag ausgezahlt.

 

12. Tschechien

Nach tschechischem Recht ist eine fiktive Abrechnung grundsätzlich möglich. Der Anspruch auf Entschädigung besteht also auch, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht oder selbst vornimmt. Allerdings muss im Rahmen einer fiktiven Abrechnung mit erheblichen Kürzungen gerechnet werden.

Die Regulierung erfolgt dann durch Vorlage eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachtens.

Wird die Begutachtung durch die tschechische Versicherung veranlasst, fallen für den Geschädigten keine Gutachterkosten an. Kosten eines ausländischen Gutachters werden in der Regel nur nach vorheriger Rücksprache mit der tschechischen Versicherung übernommen. Vor Beauftragung eines Gutachters sollte daher zunächst die Zustimmung der Versicherung eingeholt werden.

Die Reparaturkosten werden bis zur Höhe des Zeitwertes des Fahrzeugs von den tschechischen Versicherern übernommen. Im Falle eines Totalschadens steht dem Geschädigten lediglich ein Erstattungsanspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem gutachterlich bestimmten Zeitwert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall und dem Restwert zu.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einer fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer nicht erstattet wird. Unfall im Ausland.

Wie man an dieser Zusammenstellung sieht, kommt es bei einem Unfall im Ausland darauf an, wo der Unfall sich ereignete. Jedes Land hat unterschiedliche Gesetze, so dass man als Unfallgeschädigter regelmäßig unterschiedliche Rechte hat.

Ersatzbeschaffung

Ersatzbeschaffung

Mit einer „Ersatzbeschaffung“ ist im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen das Kaufen eines neuen Fahrzeugs statt der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs gemeint.

Kurzer Überblick: Die Grundlagen des Schadensrechts

Nach einem Unfall hat der Unfallgeschädigte einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Naturalrestitution, vergleiche hierzu § 249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nie geschehen:

„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

Bei Sachschäden und Personenschäden kann ein Geschädigter einen Geldbetrag vom Schädiger verlangen und den Schaden in eigener Regie beheben, vergleiche § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB:

„Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

Der Anspruch des Geschädigten

Für einen Schadensersatzanspruch muss ein ersatzfähiger Schaden existieren. Ein Schaden in diesem Sinne ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die der Geschädigte wegen des Unfalls erleidet. Bei einem Verkehrsunfall gibt es verschiedene Schadenspositionen: Das Fahrzeug ist beschädigt, und dadurch in seinem Wert gemindert und vielleicht sogar unbenutzbar. Das Fahrzeug muss daher möglicherweise abgeschleppt werden, das kostet Geld. Der Geschädigte selbst ist am Körper verletzt, hat Schmerzen, und kann vielleicht seinen Beruf nicht ununterbrochen ausüben. Er beauftragt einen Gutachter, um herauszufinden, wie groß der Schaden ist, und einen Rechtsanwalt, um seine Rechte durchzusetzen. Dabei entsteht auch ein Verwaltungsaufwand.

Der Geschädigte kann daher unter anderem folgende Positionen ersetzt bekommen:

Das Wahlrecht des Geschädigten

Wie der Geschädigte den Schaden behebt muss grundsätzlich er selbst entscheiden. Er ist der „Herr des Restitutionsgeschehens“. Das heißt, dass er sich überlegen muss, wie er vorgehen möchte. Er muss sich also vor allem die Frage stellen, ob eine Reparatur für ihn sinnvoll ist, und ob er konkret oder fiktiv abrechnen möchte. Außerdem muss er sich überlegen, wo er sein Fahrzeug reparieren lassen möchte, wenn er das vorhat. Bei vielen dieser Entscheidungen versucht die gegnerische Haftpflichtversicherung, ihm Fallstricke zu stellen, damit sie möglichst wenige Kosten des Geschädigten trägt. Wer nicht durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten wird, tastet sich daher regelmäßig ins Ungewisse vor, und bleibt häufig auf einem Teil der Kosten sitzen. Denn Versicherer kennen sich bestens mit dem Schadensrecht aus, und kürzen oft sogar berechtigte Forderungen eines Geschädigten unter dem Vorwand, er habe gegen die Schadensminderungspflicht oder das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.

Wann ist ein neues Fahrzeug wirtschaftlich sinnvoll?

Bei einigen Unfällen lohnt es sich eher, ein neues Fahrzeug zu kaufen, als das Unfallfahrzeug zu reparieren. In solchen Fällen spricht man von einer Ersatzbeschaffung. Der Geschädigte muss sich aber bei der Schadensbehebung wirtschaftlich vernünftig verhalten, ansonsten verstößt er gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ist eine Ersatzbeschaffung rechtlich zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.02.2015 ausdrücklich bestätigt. Die Grenze für die ersatzfähigen Kosten der Ersatzbeschaffung ist der Brutto-Wiederbeschaffungswert. In dem Urteil heißt es unter anderem:

„Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto)-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto) – Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen.“

Wann liegt laut Rechtsprechung ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?

Grundsätzlich müssen daher zwei Positionen verglichen werden: Reparaturkosten und merkantiler Minderwert einerseits und der Wiederbeschaffungswert andererseits. Der Geschädigte darf das Fahrzeug aber auch reparieren, wenn Reparaturkosten und merkantiler Minderwert den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30% überschreiten (130%-Grenze bzw. „Opfergrenze“ ). Die Haftpflichtversicherung des Schädigers muss die Kosten dann ebenfalls Tragen. Wenn der Geschädigte vorher ein Gutachten in Auftrag gab, laut dem sich die Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze halten, muss die Versicherung auch dann die Kosten tragen, wenn die Reparatur wider Erwarten diese Kostengrenze sprengt. Das können Sie auch in diesem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nachlesen. Die Gerichte gehe davon aus, dass die Haftpflichtversicherung das sog. Prognoserisiko trägt.

Weitere wichtige Artikel und Urteile zu diesem Thema:

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Referenzwerkstatt

Referenzwerkstatt

Als Referenzwerkstatt wird eine Werkstatt bezeichnet, auf die ein Haftpflichtversicherer einen Unfallgeschädigten verweist. Hier zunächst eine Erläuterung, was es damit auf sich hat, und warum das geschieht.

Ausgangslage: Wie handeln Versicherer bei Unfällen?

In Deutschland muss jeder Halter eines Fahrzeugs gemäß § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes eine Haftpflichtversicherung abschließen, wenn das Fahrzeug an öffentlichen Orten zum Einsatz kommt. Der Gedanke dahinter: Das allgemeine Risiko, dass man im öffentlichen Verkehr in einen Unfall verwickelt wird, soll über die Versicherer so abgewickelt werden, als dass es den Einzelnen nicht unverhältnismäßig trifft. Der Geschädigte eines Unfalls kann sich immer bei der Versicherung des Unfallverursachers schadlos halten, und der Schädiger wird nicht durch die Schadensersatzforderungen des Geschädigten in den finanziellen Ruin getrieben.

Kürzungen sind aber der Regelfall!

Haftpflichtversicherer sind daran interessiert, die Schadensersatzzahlungen an Unfallgeschädigte möglichst gering zu halten, denn Profit können sie nur durch Erhöhung der Beiträge (was zur Abwanderung von Mitgliedern führt) oder weniger Ausgaben (weniger Schadensersatzzahlungen) machen. Daher kürzen sie häufig auf unberechtigte Weise Ansprüche. Ein anschauliches Beispiel dazu können Sie hier nachlesen. Der Geschädigte ist außerdem in einer misslichen Lage: Er muss aktiv werden, und den Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer geltend machen. Ihn trifft auch die volle Beweislast. Versicherer verfügen zudem nicht nur über wesentlich mehr finanzielle Mittel, sondern auch regelmäßig über wesentlich bessere Sachkenntnis. Insbesondere kennen sie die Rechtsprechung der höchsten Gerichte und wissen, wie sie Geschädigte davon überzeugen können, Ansprüche nicht geltend zu machen. Viele Geschädigte denken trotzdem nicht einmal daran, dass sie einen Rechtsanwalt oder einen Gutachter einschalten könnten, was finanziell regelmäßig sinnvoll wäre.

Warum werden Referenzwerkstätten vorgeschlagen?

Viele Geschädigte lassen ihr Fahrzeug nur in einer Marken- oder ihrer Hauswerkstatt reparieren, weil sie um die Fahrzeuggarantie fürchten oder dieser konkreten Werkstatt vertrauen. Insbesondere die Markenwerkstätten sind aber regelmäßig teurer als die Referenzwerkstätten. Referenzwerkstätten werden deshalb von Versicherern empfohlen, um die Schadensersatzforderungen der Geschädigten in den Keller zu treiben. Je weniger der Geschädigte für eine Reparatur zahlt, desto weniger muss ihm der Versicherer an Kosten erstatten. Haftpflichtversicherer haben deshalb fast überall mit Werkstätten Verträge. Das bringt Vorteile für die Versicherer, aber auch für die Werkstätten:

Die Haftpflichtversicherer können stets Geschädigten günstige Reparaturangebote schicken, und zahlen dadurch selbst weniger Schadensersatz. Viele Geschädigte gehen darauf ein, und reparieren nicht bei ihrer Werkstatt. Die Werkstätten bekommen dadurch immer regelmäßige Aufträge durch Geschädigte, die sich an die Versicherung wenden. Und wenn Geschädigte sich nicht auf Referenzwerkstätten einlassen, kürzen die Versicherer häufig (auch grundlos!) mit Verweis auf die Schadensminderungspflicht die im Gutachten ausgewiesene Schadensersatzsumme.

Muss man sich als Geschädigter auf Referenzwerkstätten einlassen?

Die Antwort auf diese Frage ist eine typisch juristische Antwort: Es kommt darauf an. Grundsätzlich ist der Geschädigte dazu berechtigt, den Schaden in eigener Regie zu beheben. Er ist „Herr des Restitutionsgeschehens“. Aber es gibt auch Grenzen bei der Schadensbehebung. Dazu gehören vor allem die Schadensminderungspflicht, das Bereicherungsverbot und das Wirtschaftlichkeitsgebot. Diese Institute sind Ausprägungen des wichtigsten Grundsatzes im deutschen Schadensrecht: Dem Grundsatz der Naturalrestitution. Im deutschen Schadensrecht soll nämlich nicht der Schädiger durch den Schadensersatz für sein Verhalten bestraft werden, sondern der entstandene Schaden soll einfach ausgeglichen werden. Der Geschädigte soll nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden.

Was bedeutet das für das Angebot mit der Referenzwerkstatt?

Der Geschädigte muss also bei der Schadensbehebung darauf achten, dass die Kosten nicht explodieren, er darf sich nicht an der Schadensbehebung bereichern, und er muss wirtschaftlich vernünftig handeln. Als Geschädigter kann man also unter bestimmten Bedingungen die Referenzwerkstatt ablehnen, unter anderen Bedingungen muss man auf das Angebot eingehen. Das ist ein schwieriger Balanceakt, und wer sich nicht auskennt, macht schnell Fehler, die viel Geld kosten können.

Was sind die maßgeblichen Faktoren?

Bei der Frage, ob man sich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, sind folgende Dinge zu beachten:

  • In welcher Werkstatt möchte man reparieren?
  • Wie beschreibt der Versicherer die Referenzwerkstatt?
  • Ist das Fahrzeug scheckheftgepflegt?

Worauf muss man aufpassen?

Ein Geschädigter hat immer das Recht, sein Fahrzeug in einer markengebundene Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Statt einer Reparatur kann auch fiktiv abgerechnet werden, also nach Gutachten. Auch in diesem Fall kann man nach den oben aufgeführten Grundsätzen, kann der Geschädigte die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen („Porsche-Urteil“).

Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat jedoch die Möglichkeit, den Geschädigten (bei einer fiktiven Abrechnung) auf eine Referenzwerkstatt zu verweisen, sofern sie darlegt und beweist, dass eine Reparatur in der von ihr konkret gewählten Referenzwerkstatt dem Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar macht. In diesem Fall müsse der Geschädigte sich an eine qualitativ gleichwertige Fachwerkstatt verweisen lassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2009 zum Aktenzeichen VI ZR 53/09). Dies muss im Einzelfall bewertet werden. Gerade beim Verweis auf eine angebliche Referenzwerkstatt arbeiten die Haftpflichtversicherungen mit allen Tricks.

Weitere wichtige Artikel und Urteile hierzu:

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Streitverkündung

Streitverkündung

Streitverkündung

Die Streitverkündung, auch „Litisdenunziation“ genannt, ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilprozessrecht. Bei einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen sind regelmäßig nur zwei Parteien beteiligt, ein Kläger und ein Beklagter. Der Kläger macht dabei meist einen Anspruch geltend, den er im Wege eines Gerichtsverfahrens gegen den Beklagten durchsetzen möchte. Das Gericht spricht – sofern der Streit nicht einvernehmlich zwischen den Parteien geschlichtet wird – zu Ende des Prozesses eine Entscheidung aus, die eigentlich nur diese beiden Parteien betrifft („Wirkung inter partes“).

Grundsätzlich geht dieser zivilprozessuale Streit also nur die Beteiligten des Prozesses etwas an. Andere Interessen werden dabei eigentlich nicht berücksichtigt. Der Kläger kann, soweit er obsiegt, seinen Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen lassen. Der Beklagte kann entweder Rechtsmittel (Berufung, Revision, Beschwerde) einlegen, wenn er davon überzeugt ist, dass das Urteil fehlerhaft war, oder er muss die eingeklagte Leistung erbringen oder die Zwangsvollstreckung dulden.

Wozu die Streitverkündung?

Es gibt Fälle, in denen ein Urteil nicht nur die beiden Beteiligten, Kläger und Beklagten, betrifft.

Hierzu ein Beispiel:

Dienstleister D soll für Auftraggeber A einen Auftrag ausführen. Der Dienstleister D erledigt den Auftrag aber nicht komplett selbst. Er beauftragt für Teile des Auftrags das Unternehmen U. Später behauptet A, dass D den Auftrag nicht anständig ausgeführt hat, und verklagt ihn auf Schadensersatz. Wenn A gegen D tatsächlich einen Anspruch auf Schadensersatz haben sollte, dann kann D vielleicht seinerseits gegen U vorgehen, weil U seinen Auftrag falsch ausgeführt hat. Also ist U auch daran interessiert, dass der Prozess für D günstig ausgeht. Allerdings ist U keine Partei im Streit. Er kann also vor Gericht nichts vortragen, was für ihn günstig wäre.

Die Lösung: Eine Streitverkündung durch U

In solchen Konstellationen kann die Streitverkündung gemäß der §§ 72 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) weiterhelfen. § 72 Abs. 1 ZPO lautet wie folgt:

„Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.“

Übersetzt in einfache Sprache heißt das in Bezug auf unser Beispiel Folgendes: Der Dienstleister D hat einen Rechtsstreit mit dem Auftraggeber A. Sollte der Streit für D ungünstig ausgehen, so kann D gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen U geltend machen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits kann D also dem U den Streit verkünden. Das heißt dann, dass U an dem Rechtsstreit als Streitgehilfe beteiligt werden kann.

Wirkungen der Streitverkündung

Wenn D dem U den Streit verkündet, hat das zunächst die Folge, dass U als Streitverkündungsempfänger den Beitritt ablehnen kann. Er kann also darüber bestimmen, ob er am Rechtsstreit teilnehmen möchte oder nicht. Das ist Ausprägung des so genannten „Dispositionsgrundsatzes“. Da man sich im Zivilrecht grundsätzlich aussuchen kann, ob man (zum Beispiel durch Vertrag) eigene Rechte begründet, kann man spiegelbildlich auch im Prozessrecht wählen, ob man seine Rechte geltend macht, man wird dazu nicht gezwungen.

U kann aber auch dem Streitverkünder D im Rechtsstreit beitreten. Für U gelten dann die Regeln zur Nebenintervention. Er muss also den Rechtsstreit so annehmen, wie er sich in der Zeit seines Beitritts befindet. Zwar kann U Verteidigungsmittel geltend machen, aber seine Handlungen dürfen nicht in Widerspruch zu denen der Hauptpartei (D) stehen (§ 74 ZPO).

Der Folgeprozess

Im Rahmen der Streitverkündung spricht man von einem Vorprozess und einem Folgeprozess. Der Vorprozess ist der Gerichtsstreit, in dem die Hauptpartei den Streit verkündet. Im Beispiel ist das der Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber A und dem Dienstleister D. Der Folgeprozess ist der Gerichtsstreit, der den Streitverkündeten (Im Beispiel: U) selbst betrifft. Die größte Bedeutung hat eine Streitintervention im Hinblick auf einen Folgeprozess: Wenn D dem U den Streit verkündet, kann sich U entsprechend § 68 der ZPO nicht mehr darauf berufen, dass der Vorprozess falsch entschieden wurde. Wird also im Vorprozess festgestellt, dass eine Leistung falsch erbracht wurde, dann gilt diese Feststellung auch für einen späteren Prozess zwischen D und U.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Erfahrungsbericht eines Sachverständigen

Erfahrungsbericht eines Sachverständigen

Erfahrungsbericht eines Sachverständigen –

Probleme mit der HUK

In meiner langjährigen Tätigkeit als freier Kfz–Sachverständiger hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Ärger sicher ist, wenn der Unfallgegner bei der HUK versichert ist. Natürlich machen andere Versicherungen ab und an bei der Abwicklung Probleme. Diese halten sich aber im Allgemeinen in Grenzen. Bei der HUK weiß man als Kfz-Sachverständiger aber von vorneherein, dass es Ärger geben wird. Darauf kann man sich verlassen.

Regelmäßig werden Schadenpositionen über Prüfberichte gekürzt, wo letztendlich die HUK nicht gewillt ist, z.B. UPE Aufschläge oder Verbringungskosten zu erstatten, obwohl sie faktisch anfallen.

Regelmäßig wird auch auf Werkstattkosten sogenannter „Referenzwerkstätten“ (diese haben in der Regel einen Rahmenvertrag mit der HUK, hier sind dann besondere Konditionen vereinbart, Prinzip billige Preise aber dafür volle Werkstatt) heruntergekürzt, so dass der Geschädigte entweder auf viel Geld verzichtet oder den rechtlichen Kampf aufnehmen muss, damit er sein Auto nicht bei Firma „Kordel und Draht“ reparieren lassen muss, weil sonst die Entschädigungssumme nicht reicht.

Lässt sich der Geschädigte auf die sogenannten Referenzwerkstätten ein, tappt er in die nächste Falle. Billig und gut schließt sich auch hier meist aus. Mir hat ein Werkstattinhaber solch einer Werkstatt im Schadennetz im Vertrauen offenbart, dass er bei solchen Aufträgen nur ca. 50% des normalen Stundenverrechnungssatzes bekommt. Er muss es zwangsläufig über die Teile kompensieren („wenn der Gutachter für 3000,- € teile kalkuliert, müssen wir für den Posten mit 2000,- € hinkommen“).

Stellen Sie sich vor, Ihr Fahrzeug ist im Leasing, finanziert oder noch in der Garantie (manchmal bis 7 Jahre, je nach Fahrzeug). Spätestens im Garantiefall oder bei der Fahrzeugrückgabe holt sie das zwangsläufig ein.

Es gibt aber durchaus noch weitere Situationen, wo Ihnen diese Praxis „auf die Füße“ fällt. Es kann ja durchaus passieren, dass ein weiterer Verkehrsteilnehmer Jahre später in Ihr Fahrzeug fährt. Bei einem eventuellen weiteren Unfallschaden soll ich dann als Sachverständiger den „reparierten“ Vorschaden als fach- und sachgerechte Instandsetzung bescheinigen, sonst geht der Geschädigte für den zweiten Schaden leer aus. Teilweise kann ich dieses aber nicht bescheinigen, weil meist offenbar nicht nach Herstellervorgaben gearbeitet wurde. Dann ist die HUK aber ganz vorne dabei, die Regulierung wegen unreparierten oder schlecht reparierten Vorschäden zu verweigern. Das Dumme dabei ist, dass der Geschädigte im Zweifel auch auf den Gutachterkosten sitzen bleibt.

Bei den Gutachterkosten kann man sich bei der HUK darauf verlassen, dass diese rechtswidrig auf das „HUK Honorartableau“ heruntergekürzt und angefallene Nebenkosten schlichtweg ignoriert werden.

Ich lasse die gekürzten Kosten (auch kleinere Beträgeregelmäßig erfolgreich einklagen.

Umso süßer ist der Triumph, wenn nach gewonnener Klage die Gerichts- und Anwaltskosten selbstverständlich zu Lasten der HUK gehen. In meinem Fall geht die Kürzungspraxis der HUK für sie selbst als großes „Brandgeschäft“ aus. Und trotzdem wieder eine Klage gerade frisch von mir gewonnen wurde, wird von der HUK trotz einschlägiger Urteile des Bundesgerichtshofs munter weiter gekürzt. Da sich offenbar zu wenige wehren, lohnt sich dieses Geschäftsmodell trotz verlorener Prozesse für die HUK augenscheinlich immer noch, auch wenn sie bei mir massiv draufzahlen.

Natürlich ist diese leider notwendige „Klagerei“ nervig und aufwändig. Die Schriftsätze der HUK (teilweise bis zu 50 Seiten) und die Gerichtsverhandlungen haben aber durchaus Unterhaltungswert. Hier kommt es für den rechtlichen Laien teilweise zu surrealen Situationen. Grundsätzlich wird von der HUK erst einmal alles angezweifelt oder mit Nichtwissen bestritten und alle nur erdenklichen juristischen Winkelzüge ausprobiert.

Ich war selbst schon bei einer Verhandlung anwesend, wo die Geschädigte trotz vorliegenden Kaufvertrag, vorliegenden Kontoauszuges zum Beweis des Geldflusses, vorliegenden Fahrzeugpapieren letztendlich als Zeugin zu den Eigentumsverhältnissen ihres eigenen Fahrzeuges (klar, nur der Eigentümer ist gegenüber der Versicherung anspruchsberechtigt) vom Richter streng befragt wurde, weil die HUK versuchte, die Eigentümerschaft in Zweifel zu stellen. Pikant an der Situation war, dass die HUK vorher schon den größten Teil der Forderungen außergerichtlich ohne diese Prüfung reguliert hatte.

Ich rate allen meinen Kunden, bei der Schadenabwicklung immer einen fähigen Fachanwalt für Verkehrsrecht von Anfang an zu beauftragen. Nur so hat man eine Chance, den rechtlich zustehenden Schadenersatz zu bekommen. Gerade die HUK kämpft hier mit harten Bandagen und ist auch für rechtliche Winkelzüge bekannt. Der Anwalt muss von der Gegenseite bei einem unverschuldeten Unfall ohnehin bezahlt werden.

Die Kunden, die diesem Ratschlag nicht folgen und auf einen Anwalt verzichten oder einen Anwalt beauftragen, dessen Kernkompetenz nicht das Verkehrsrecht ist, laufen Gefahr, dass sie keinen oder nicht den vollen Schadenersatz bekommen und im Zweifel auf den Gutachterkosten sitzen bleiben.

Bernd Bischoff

Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertung (TÜV)

TÜV Rheinland Pers Cert ID 0000039974

www.kfz-gutachten-bot.de