1. Definition des Begriffs Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren, in dem zivilrechtliche Ansprüche mittels staatlichem Zwang durchgesetzt werden. Es wird durch Vollstreckungsorgane vollzogen.

2. Erklärung des Begriffs Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung bildet eine Brücke zwischen dem Zivilrecht (dem Recht zwischen Privatpersonen) und dem öffentlichen (hoheitlichen) Recht, ist in einer funktionierenden Privatrechtsordnung unabdingbar und im deutschen Verfassungsrecht durch den Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 20 und 1 Grundgesetz fest verankert. Hat ein Gläubiger einen Anspruch (ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen, allgemein ein bestimmtes Verhalten zu verlangen), und es ergeht ein vollstreckbares Urteil, dann kann grundsätzlich im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner (die Person, gegen die der Anspruch gerichtet ist) vorgegangen werden. Der Gläubiger (derjenige, der Inhaber des Anspruchs ist) kann sich per Antrag an eine Institution wenden, die für ihn den Anspruch vollstreckt.

Es gibt verschiedene Institutionen, die unterschiedliche Möglichkeiten der Vollstreckung haben. Oft wendet sich ein Gläubiger an einen Gerichtsvollzieher, der zunächst den Schuldner auffordert, seine geschuldete Leistung zu erbringen, und falls dieser das nicht tut, dann in das Vermögen des Schuldners vollstreckt um den Gläubiger zu befriedigen. Die geschuldete Leistung kann dabei verschiedener Art sein: Es kann sich um eine Sachleistung handeln, in diesem Fall kann in den Gegenstand, der geschuldet ist, direkt vollstreckt werden. Es kann aber auch eine Geldleistung sein. Bei einer Geldleistung kann entweder in das Geld des Schuldners, sofern vorhanden, direkt vollstreckt werden, oder der Gläubiger wird aus dem Verkaufserlös von geldwerten Gegenständen des Schuldners befriedigt. Die Möglichkeit, in Forderungen des Schuldners zu vollstrecken (Forderungen können beispielsweise Auszahlungsansprüche gegen eine Bank sein) besteht auch.

Es gibt jedoch Leistungen, die nur vom Schuldner persönlich erbracht werden können, dies ist der Fall bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Ist jemand dadurch beeinträchtigt, dass der Schuldner ihn ständig widerrechtlich stört, dann kann nicht unmittelbar bewirkt werden, dass er das unterlässt, er könnte trotz des Urteils die störende Handlung weiter vornehmen. Selbiges gilt auch für den Beseitigungsanspruch. Der Schuldner ist allerdings insoweit dazu gezwungen, dem Urteil Folge zu leisten, dass im Falle des Nichtbefolgens erhebliche Geld- und Haftstrafen angeordnet werden können, im Fall des § 890 ZPO (welcher sich auf Duldungs- und Unterlassungsansprüche bezieht) sind bis zu 250.000 € Ordnungsgeld oder bis zu 2 Jahre Ordnungshaft vorgesehen.

3. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

  • Titel

    Erste Voraussetzung für die Durchführbarkeit einer Zwangsvollstreckung ist die Vorlage eines Titels. Ein Titel ist beispielsweise ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil (zu beachten ist aber, dass auch Sicherheitsleistung angeordnet werden kann), ein Vergleich in einem Zivilprozess oder eine bestimmte Art von Urkunde.

  • Klausel

    Der Titel des Schuldners muss zudem mit einer Klausel versehen sein. Sinn dieser Klausel ist, dass nur aus diesem Titel nur einmal gegen den Schuldner vollstreckt werden kann und die für die Vollstreckung zuständige Stelle nicht erneut überprüfen muss, ob überhaupt ein rechtswirksamer, vollstreckbarer Titel vorliegt.

  • Zustellung an den Vollstreckungsschuldner

    Eine Ausfertigung des Urteils muss gemäß § 750 ZPO an den Schuldner zugestellt werden. Zweck dieser Regelung ist, dass der Schuldner die Möglichkeit bekommt, selbst die Leistung zu erbringen, bevor intensive Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden. Durch die Zustellung des Urteils ist der Schuldner informiert und kann dies abwenden.

4. Hinweise zum Thema Zwangsvollstreckung

Viele Gegenstände sind vor allem wegen des erheblichen Eingriffs in Grundrechte nicht pfändbar, eine Auflistung der unpfändbaren Gegenstände befindet sich in § 811 ZPO. Weitere Bestimmungen dazu finden sich in den folgenden Normen, Haustiere können etwa nach § 811 c ZPO auch nicht gepfändet werden. Bei einer Zwangsvollstreckung handelt es sich um einen Hoheitsakt, einen unmittelbaren Eingriff des Staates in Rechte eines Grundrechtsadressaten. Deshalb wirken Grundrechte auch unmittelbar. Ein Fernseher kann beispielsweise wegen des Rechts des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich nicht gepfändet werden. Das verfassungsrechtliche Gebot der Unverletzbarkeit der Wohnung ist auch zu berücksichtigen.

Ein Auszug einer hier als Beispiel aufgeführten Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 26.06.2014 besagt zum Umfang der Vollstreckung folgendes:

Gegenstände eines Schuldners können gepfändet werden, es sei denn sie dienen dem persönlichen Gebrauch im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Hierzu gehören auch Gegenstände, die in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben und die Möglichkeit der Information über das Zeitgeschehen ermöglichen. Dies sind insbesondere ein Rundfunkgerät und ein Fernseher (vgl. Zöller/ Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 811 Rdn. 15). Aus diesem Grund ist die Pfändung des Fernsehgerät Samsung LE46C530, ohne Standfuß, 4 Jahre alt, Zeitwert 200,00 €, und des Computer Marke CSL, AMD-Sempron Prozessor mit defekter Festplatte, ca. 8 Jahre alt, Zeitwert 80,00 € aufzuheben, da diese Beziehungen zur Umgebung und eine Teilhabe am kulturellen Leben ermöglichen. Dies gilt insbesondere, da nicht ersichtlich ist, dass der Schuldner über weitere Fernsehgeräte oder ein Telefon verfügt.

Der Gläubiger kann sich mittels einer Vollmacht zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Manche Vollstreckungen können nicht ohne Sicherheitsleistung betrieben werden.

5. Zwangsvollstreckungsorgane

Die Zwangsvollstreckung wird von verschiedenen Organen betrieben, die abhängig von ihrer Kompetenz tätig werden können:

  • Gerichtsvollzieher

    Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 808 ZPO zuständig für die Vollstreckung in bewegliches Vermögen, auch Vollstreckung in körperliche Sachen genannt. Mit Ausnahme von Geld, Wertpapieren und wenigen Kostbarkeiten, die vom Gerichtsvollzieher in Besitz genommen werden, werden die Sachen des Schuldners gewöhnlicherweise bei ihm belassen, an zu pfändenden Sachen wird lediglich ein Siegel angebracht. Dieses Siegel darf vom Schuldner nicht entfernt werden, anderenfalls macht er sich strafbar (siehe § 136 StGB). Mit Anbringung des Siegels entsteht ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis über die gepfändete Sache, die so genannte Verstrickung tritt ein. Der Schuldner darf die Sache nicht mehr veräußern, tut er dies doch, so ist die Veräußerung dem Gläubiger gegenüber nach § 135 BGB unwirksam. Außerdem erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an der Sache, das so genannte Pfändungspfandrecht.
    Wie vorhergehend beschrieben, können nicht alle beweglichen Sachen gepfändet werden. Der Gerichtsvollzieher kann nur diejenigen Sachen pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Befindet sich eine Sache nicht nur im Gewahrsam des Schuldners, sondern haben auch andere Personen daran gewahrsam, etwa in einer Wohngemeinschaft, ist dies problematisch. Die Sachen, die gepfändet werden können, müssen sich allerdings nicht im Eigentum des Schuldners befinden. Der Gerichtsvollzieher prüft nur, ob der Schuldner Gewahrsam an der Sache hat. Sollte Eigentum eines Dritten betroffen werden, kann sich dieser der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO bedienen, um seine Sache wieder zu erlangen. Ist die Person, in dessen Mitgewahrsam sich die Sache befindet, Ehegatte bzw. Lebenspartner des Schuldners, gilt die Vermutung, dass es sich um die Sache des Schuldners handelt, und sie kann gepfändet werden. Pfändungen aller Art, auch wenn sie nicht das Eigentum des Schuldners betreffen, sondern nur eine in seinem Gewahrsam befindliche Sache, sind zunächst wirksam, es sei denn, dass sie ganz offenkundig unwirksam sind. Gegen rechtswidrige Pfändungen kann sich der Schuldner im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO beim Vollstreckungsgericht wehren.

  • Vollstreckungsgericht

    Das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 828 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es ist zuständig für die Vollstreckung in Forderungen, unbewegliche Sachen und andere Vermögensrechte. Erstreckt sich die Zwangsvollstreckung auf eine Hypothek, so kann der Gerichtsvollzieher die beweglichen Gegenstände, die als Zubehör von der Hypothek erfasst sind, gemäß § 865 ZPO nicht gepfändet werden. Wird nämlich das Zubehör eines Grundstücks mit versteigert, so lässt sich dabei insgesamt ein höherer Erlös erzielen, als wenn Grundstück und Zubehör separat versteigert würden.

  • Prozessgericht erster Instanz

    Das Prozessgericht erster Instanz ist zuständig für die Vollstreckung von vertretbaren Handlungen(§ 887 ZPO), für die Erzwingung von Unterlassungen oder Duldungen(§ 890 ZPO) und für die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung(§ 894 ZPO).

  • Grundbuchamt

    Das Grundbuchamt ist zuständig für die Eintragung einer Zwangshypothek bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen, siehe § 867 ZPO.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.