Tipps für den Winter – so machen Sie Ihr Auto fit!

Tipps für den Winter – so machen Sie Ihr Auto fit!

Worauf sollte man achten, wenn man im Winter Auto fahren will? Wie kann man sich vorbereiten?

Neben eher bekannten Themen haben wir auch einige kreative Tipps ausfindig gemacht, die den Fahrern durch den Winter helfen sollen.

1. – Winterreifen

Glätte und rutschiger Untergrund sind mit die größten Gefahren im winterlichen Straßenverkehr. Deswegen ist es besonders wichtig, sich in dieser Hinsicht entsprechend zu rüsten – und das am besten früh genug. Die besten Bremsen helfen nur wenig, wenn die Reifen nicht greifen. Winterreifen sind weicher als Sommerreifen und haben ein offeneres Reifenprofil. Sie haften deshalb besser auf kaltem Untergrund und auf Schnee und Matsch. Im Ernstfall kann das sehr wichtig werden. Bevor die kalte Jahreszeit ansteht, sollte man daher unbedingt für die richtige Bereifung sorgen!

Bereifung: Was man beachten sollte

Zunächst sollte man sich vergewissern, dass die Winterreifen geltenden Normen entsprechen. Alle ab dem 1.8.2018 hergestellten Winterreifen müssen das Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) aufweisen. Reifen mit dem alten „M+S“-Zeichen sind zwar noch bis 2024 übergangsweise zulässig, die neuen Reifen sind aber bereits auf dem Markt. Auch wenn die alten Reifen billiger sein sollten, ist es bei sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen zu empfehlen, auf höhere Qualitätsstandards zu achten. Zu dieser Änderung haben wir bereits 2018 einen Artikel verfasst.

Nach Qualität einkaufen!

Auch auf die Qualität der Winterreifen sollte man achten – in dem ADAC-Winterreifentest 2019 schnitten zum Beispiel bei Vans (205/65 R16C T) keine der fünfzehn geprüften Reifen gut ab. Stattdessen bekamen zwölf Reifen die Note „ausreichend“ oder „mangelhaft“. Dabei sind die Preisunterschiede nicht besonders groß. Vor dem Kauf sollte man sich also unbedingt zu den konkreten Reifen informieren!

Wichtig ist auch: Sollten Sie Ihre Winterreifen erneut aufziehen, achten Sie unbedingt auf Profiltiefe und Reifendruck. Letzteres ist nicht nur wichtig für die Sicherheit im Verkehr, sondern auch für Ihre Geldbörse. Bestimmte Stellen am Reifen werden zu stark abgenutzt, wenn der Reifendruck zu hoch oder zu niedrig ist, und die Reifen müssen dann schneller gewechselt werden.

Zu welchem Zeitpunkt sollte man die Winterreifen aufziehen?

Trotz der weit verbreiteten Daumenregel „von Oktober bis Ostern“ gibt es in Deutschland keine fixe Winterreifenpflicht, anders als in einigen osteuropäischen Ländern. Stattdessen wird auf die Wetterlage abgestellt: Wer bei Glätte mit Sommerreifen erwischt wird, muss ein Bußgeld von 60 Euro zahlen und bekommt einen Punkt. Wird dadurch eine Verkehrsbehinderung verursacht, dann sind es sogar 80,- Euro. Unfallgeschädigte mit Sommerreifen trifft gegebenenfalls sogar ein Mitverschulden. Das heißt: Sie bleiben vielleicht auf einem Teil ihres Schadens sitzen.

Wann die erste Glätte auftritt, kann man frühestens ein paar Tage vorher mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersagen. Dann sind die Werkstätten allerdings häufig ausgelastet, und die Preise für Winterreifen steigen deutlich an. Ratsam ist es also, früh genug einen Termin bei der Werkstatt auszumachen.

2. – Gute Sicht

Im Winter wird es schnell dunkel. Umso wichtiger ist es, für eine gute Sicht zu sorgen. Es ist also sinnvoll, die Beleuchtung und die Scheiben zu überprüfen. Die Beleuchtung kann man zum Beispiel in einer Fachwerkstatt auf Funktionsfähigkeit überprüfen lassen. Sofern man sich entsprechend zu helfen weiß, reicht es aber logischerweise auch aus, die Beleuchtung selbst zu überprüfen.

Scheiben säubern!

Während der Sommermonate haben sich Pollen, Insekten und Staub auf der Windschutzscheibe abgelagert. Wenn sie verunreinigt ist, leuchtet der Schmutz auf, sobald Licht darauf fällt. Das erschwert die Sicht deutlich. Deswegen ist es hilfreich, die Scheiben von innen und außen gründlich zu säubern, bevor es zu kalt dafür wird. Für eine gründliche Scheibenreinigung reicht ein einfacher Fensterreiniger aus dem Supermarkt aus. Laut dem Automobilclub von Deutschland (AvD) ist es auch möglich, die Scheiben mit verdünntem Brennspiritus zu reinigen. Wichtig ist es in jedem Fall, die gereinigten Scheiben möglichst schnell und gründlich trocken zu wischen. Auch der Scheibenwischer sollte dabei gereinigt werden, weil sich daran viel Schmutz ablagert.

Beschlagene Scheiben: Was tun?

Ähnlich wie mit Schmutz verhält es sich mit beschlagenen Scheiben. Die Sicht hindurch ist aufgrund der sich niederschlagenden Luftfeuchtigkeit deutlich getrübt. Auch dagegen gibt es viele einfache, effiziente Mittel. Zunächst gilt es, nicht zu viel Feuchtigkeit ins Auto zu lassen. Schnee vor dem Einsteigen abklopfen, Fußmatten aus Gummi verwenden und feuchte Fußmatten trocknen lassen.

Laut dem Automobilclub Deutschlands können in einem Leinentuch eingeschlagene Walnüsse die Luftfeuchtigkeit gut aufnehmen. Aber es gibt auch viele andere hygroskopische (feuchtigkeitsbindende) Mittel, die der Luft die Feuchtigkeit entziehen können. Darunter sind auch einfache Haushaltsmittel wie ein Schälchen Salz oder Reis. Auch ein Raumentfeuchter aus dem Baumarkt kann helfen. Und wer kennt nicht die kleinen Tütchen „Silica-Gel“, die in praktisch jeder Verpackung enthalten sind? Wer nichts damit anzufangen weiß, dem sei gesagt: Diese Päckchen werden feuchtigkeitsempfindlichen Produkten beigefügt, damit diese nicht durch die Luftfeuchtigkeit beschädigt werden. Auch Silica-Gel kann dabei helfen, beschlagenen Scheiben entgegenzuwirken.

3. – Festgefrorene Türen und aggressives Streusalz

Auch gegen festfrierende Türen gibt es einen Ratschlag des Automobilclubs Deutschland: Glycerin oder Babypuder auf den Türdichtungen anbringen. Dadurch werden die Dichtungen vor Beschädigungen geschützt und bleiben geschmeidig.

Entgegen einer oft verbreiteten Behauptung frisst sich das Salz übrigens nicht durch den Lack. Es greift das Metall an, wenn der Lack an einer Stelle beschädigt ist. Schäden durch Streusalz kann man deshalb vermeiden, indem man das Fahrzeug an den entsprechenden Stellen reinigt und nach der Reinigung Wachs aufträgt. Man sollte auch gelegentlich den Unterboden überprüfen und abwaschen, denn hier bilden sich schnell Korrosionsschäden, wenn sich eine Salzlösung darauf absetzt.

Dieser Artikel wurde vom Kfz-Sachverständigen Robert Ulbrich aus Berlin erstellt.

Fahrzeuggegenüberstellung

Fahrzeuggegenüberstellung

Der Begriff der Fahrzeuggegenüberstellung ist nicht gesetzlich definiert. Bei einer Fahrzeuggegenüberstellung werden die Schäden zweier Unfallfahrzeuge auf Kongruenz überprüft. Das heißt: Es wird untersucht, ob der Schaden an einem Fahrzeug und der Schaden an einem anderen Fahrzeug aus demselben Unfall stammen können. Dafür setzen Versicherer spezialisierte Gutachter ein.

Die Fahrzeuggegenüberstellung ist ein häufig angewandter Trick von Haftpflichtversicherern bei Verkehrsunfällen. Ein Unfallgeschädigter hat praktisch immer einen Schadensersatzanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung. Dieser Anspruch beinhaltet unter anderem:

Haftpflichtversicherer zahlen aber ungerne, und kürzen bestehende Ansprüche so umfangreich wie möglich. Nachbesichtigung und Fahrzeuggegenüberstellung werden dabei oft als perfide Mittel eingesetzt, und können einen unbefangenen Geschädigten ohne Fachkenntnisse überrumpeln:

Wie gehen die Versicherer vor?

Nach einem Unfall melden sich Versicherer oft beim Unfallgeschädigten, und behaupten, sie hätten ein Recht darauf, eine Nachbesichtigung oder Fahrzeuggegenüberstellung durchzuführen. Einen solchen Anspruch haben sie grundsätzlich nicht. Trotzdem gehen Geschädigte oft darauf ein, und lassen eine Fahrzeuggegenüberstellung oder Nachbesichtigung zu. Das ist regelmäßig strategisch ungünstig. Denn die Haftpflichtversicherung wird diese Fahrzeuggegenüberstellung zu ihren Gunsten nutzen. Sie versucht dadurch – ob berechtigt oder nicht – aufzuzeigen, dass der Anspruch des Geschädigten nicht in voller Höhe besteht. Mit einem hauseigenen Gutachter soll der Beweis darüber geführt werden. Regelmäßig bemängeln die Versicherungsgutachter zum Beispiel, dass die Stundenverrechnungssätze des Sachverständigen zu hoch angesetzt sind, der den Schaden für den Geschädigten ermittelt hat.

Gegenüberstellung – zulassen oder nicht?

Eigentlich spricht aus Sicht des Geschädigten nichts dafür, eine Nachbesichtigung oder Fahrzeuggegenüberstellung zuzulassen. Das einzige, was dadurch geschieht, ist, dass man als Geschädigter nachher schlechter dasteht als vorher. Andererseits ist es auch schon häufig passiert, dass die Versicherung gar nichts mehr freiwillig zahlt, wenn man eine Gegenüberstellung nicht zulässt. Den Schadensersatzanspruch muss man dann einklagen, um das Geld zu sehen, das einem zusteht. Und das kann eine ganze Weile dauern. Außerdem muss der Kläger die Prozesskosten vorschießen. Erst wenn der Kläger (der Geschädigte) den Prozess vollständig gewinnt, zahlt der Versicherer die Prozesskosten und die komplette Schadensersatzsumme.

Eigenen Gutachter hinzuziehen – eine gute Idee?

Aufgrund eines Urteils des Landgerichts (LG) Hamburg vom 9. Juli 2015, zu dem Sie hier mehr lesen können, bietet sich eine andere Strategie an: Wenn die Versicherung schreibt, sie würde gerne die Schäden am Fahrzeug besichtigen, kann der Geschädigte einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen, um für Waffengleichheit zu sorgen. Es gibt jedoch ein paar Probleme:

Gutachter bei der Gegenüberstellung – die Probleme

Auch in diesem Fall kann sich die Versicherung querstellen, und einfach nicht zahlen. Zudem gibt es das Risiko, dass der Prozess hinsichtlich der Sachverständigenkosten in die höchste Instanz geht, weil die Problematik dieser Kosten nicht höchstrichterlich geklärt ist. Es kann also sein, dass der Geschädigte auf den Kosten für den eigenen Sachverständigen sitzen bleibt. Außerdem kann sich das Verfahren extrem in die Länge ziehen. Schließlich gibt es Ungewissheit hinsichtlich der Frage, ob der Bundesgerichtshof (BGH) in einem solchen Fall zugunsten des Geschädigten urteilen würde. Das hieße, dass der Geschädigte im schlimmsten Fall sowohl auf den Sachverständigenkosten als auch auf einem Teil der Prozesskosten sitzen bleibt. Und die Prozesskosten steigen mit der Zahl der Instanzen deutlich an.

Sinnvoller ist es daher, von Anfang an auf ein Gegenüberstellungs- oder Nachbesichtigungsverlangen des Versicherers gar nicht erst einzugehen!

Lesen Sie hierzu auch:

Urteil: Ein Recht auf Nachbesichtigung gibt es nicht!
LG Hamburg: Geschädigter darf eigenen Gutachter mitnehmen!
Lexikon: Was bedeutet „Nachbesichtigung“?

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Gaffer werden bestraft – Finger weg vom Handy!

Gaffer werden bestraft – Finger weg vom Handy!

Finger weg vom Handy – das gilt insbesondere an Unfallorten. Wer Unfallstellen filmt, und den Verkehrsfluss behindert, der kann dafür beträchtlich bestraft werden. In einem Urteil vom 29.01.2019 hat das Amtsgericht Castrop-Rauxel eine Geldbuße bestätigt.

Was ist passiert?

Auf der Bundesautobahn (BAB) 2 gab es in der Nähe von Castrop-Rauxel einen Unfall. Danach ist jemand an dieser Unfallstelle mit mehr als 31 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorbeigefahren und hat dabei sein Handy in Richtung der Unfallstelle gehalten. Dabei beging er zwei Ordnungswidrigkeiten: Einerseits einen Geschwindigkeitsverstoß nach den §§ 24 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und 49 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und andererseits einen Verstoß durch das Benutzen elektronischer Geräte nach den §§ 24 Abs. 1 StVG, 23 Abs. 1a Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO.

Die Polizei überwacht Unfallstellen!

Was er nicht wusste: Um solche Personen dingfest zu machen, stellte die Polizei jemanden ab, der den Verkehr an der Unfallstelle überwachte. Der Vorgesetzte des Polizisten wies diesen sogar explizit an, Handyverstöße festzustellen und zu ahnden. Der Polizist schrieb sich daher Uhrzeit und Kennzeichen sowie Begleitumstände im Hinblick auf den Verstoß auf. Er notierte sich sogar, dass der Fahrer etwa 35 Jahre alt und männlich war sowie einen Oberlippenbart hatte.

Daraufhin erfolgte ein Bußgeld gegen den Betroffenen. Er erhielt auch einen Punkt im Fahreignungsregister („Punkt in Flensburg“). Um sich gegen diesen Bußgeldbescheid zu wehren, legte er Einspruch ein und wand sich an das zuständige Amtsgericht.

Wie ist die Rechtslage?

Gaffer, die Unglücksstellen Filmen oder fotografieren, können auf der Grundlage verschiedener Rechtsnormen sanktioniert werden. In der Regel belässt es die Polizei bei einem Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sich das einfach nachweisen lässt.

Benutzen eines Mobiltelefons

Ein Bußgeld ist auf Grundlage der §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO schon dann möglich, wenn man ein Handy in der Hand hält und bedient:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn […] hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Geräte im Sinne des Satzes 1 sind […] insbesondere Mobiltelefone.“

Was droht bei einem Verstoß?

Gemäß Anlage 1 Nr. 246 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ist hierfür ein Bußgeld in Höhe von 100,- € vorgesehen. Begeht der Fahrzeugführer durch sein Verhalten eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung, ist auch ein Fahrverbot und ein Bußgeld von bis zu 200,- € möglich. Das Bedienen elektronischer Geräte wird außerdem in der Fahrerlaubnisverordnung als „schwerwiegende Zuwiderhandlung“ unter Anlage 12 aufgeführt und stehen damit in einem Abschnitt neben fahrlässiger Tötung, Fahrerflucht und Fahrzeugrennen. Insbesondere Fahranfänger in der Probezeit sollten daher nichts riskieren: Bei einem Verstoß ist ein teures Aufbauseminar nötig, außerdem verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre.

Handynutzung ist leicht nachzuweisen!

Beweis kann vor Gericht unter anderem durch Urkunden und durch Zeugen geführt werden. Als Zeuge kommt der Polizist in Betracht, der das Bußgeld veranlasst. Der kann sich meistens nicht an den konkreten Vorfall erinnern. Allerdings fertigt er regelmäßig Aufzeichnungen an, die als Urkundenbeweis dienen können. Zwar darf das Gericht sich nicht damit begnügen, dass der Polizeibeamte, der sich an den Vorfall nicht erinnert, lediglich auf die Anzeige Bezug nimmt. Denn auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt die Unschuldsvermutung.

Stattdessen muss der Tatrichter klären,

  • ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt,
  • in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen und
  • ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist, und
  • warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr in Erinnerung hat, falls insoweit Zweifel einsetzen können (Siehe Urteil).

Befinden sich aber konkrete und detaillierte Beschreibungen des Geschehens in der Ordnungswidrigkeitenanzeige, ist die Bezugnahme auf die Aufzeichnungen zulässig.

Herstellen von Fotos und Videos

Die Polizei kann aber auch zu ganz anderen Mitteln greifen: Sie kann sich des Strafrechts bedienen. Gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs(StGB) ist es nämlich strafbar, eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herzustellen oder zu übertragen und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person zu verletzen.

Zudem macht sich gemäß § 323c Abs. 2 StGB strafbar, wer bei Unglücksfällen (also auch bei Unfällen) Helfende behindert (zum Beispiel durch das Blockieren von Rettungsfahrzeugen). Wer einen Unfall beobachtet, und nicht hilft, obwohl sonst niemand in der Nähe ist, begeht eine Straftat nach § 323c Abs. 1 StGB– unterlassene Hilfeleistung.

Bei gegebenem Anlass kann ein Handy auch sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Das kann einerseits erfolgen, um die Gefahr weiterer Straftaten abzuwenden (Zugänglichmachen oder Gebrauchen von Bildmaterial, § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB), oder andererseits um eine begangene Straftat aufzuklären.

Vorsicht ist geboten!

Gerade auf Autobahnen geschehen entsprechende Verstöße vergleichsweise häufig. Dabei ist es auf Autobahnen aufgrund der dort herrschenden Verkehrsverhältnisse besonders gefährlich: Wer bei Tempo 120 zwei Sekunden lang mit seinem Handy beschäftigt ist, ist in der Zeit 60-70 Meter weitergefahren, ohne wirklich wahrzunehmen, was in diesem Abschnitt überhaupt geschieht. Dazu kommt, dass Unfallteile über der Fahrbahn verstreut sein könnten, und andere Verkehrsteilnehmer auch abgelenkt sind. Insoweit gilt auch hier, was nach § 1 Abs. 1 StVO immer im Straßenverkehr gilt: Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen.

Erfahren Sie mehr:

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Abbruchjäger oder Schnäppchenjäger? Das neue Urteil des BGH (2019)

Abbruchjäger oder Schnäppchenjäger? Das neue Urteil des BGH (2019)

Am 22. Mai 2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil festgestellt, welche Indizien dazu geeignet sein können, von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten bei Ebay-Abbruchfällen auszugehen. Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für Käufer und Verkäufer. Es ging um das bekannte Thema „Abbruchjäger„. Auf der einen Seite gibt es viele Verkäufer bei EBAY, die eine Auktion einfach plötzlich abbrechen und die Ware einem Interessenten außerhalb von EBAY verkaufen, so dass so gut wie keine Gebühren anfallen. Auf der anderen Seite gibt es viele Bieter, die mitbieten, in der Hoffnung, dass die Auktion gering ausläuft oder bei einem sehr niedrigen Betrag abgebrochen wird.

Die Entscheidung hat folgenden rechtlichen Hintergrund:

Auf der Verkaufsplattform Ebay stellen jeden Tag etliche Verkäufer Angebote zum Kauf ihrer Sachen online. Diese Angebote sind als bindende Angebote im Sinne des § 145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu verstehen. Ob sich der Verkäufer rechtlich binden möchte, ergibt sich nämlich bei Auslegung einer Erklärung (also auch bei einem Ebay-Angebot) aus allen Umständen. Zu den Umständen gehört auch, dass sich jeder, der sich auf Ebay anmeldet, mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay einverstanden erklärt.

In den AGB befindet sich folgende Klausel:

[§ 6 Nr. 2 AGB*]Stellt ein Verkäufer mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt er einen Start- bzw. Festpreis und eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann (Angebotsdauer). Legt der Verkäufer beim Auktionsformat einen Mindestpreis fest, so steht das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Mindestpreis erreicht wird.“

Was hat das Angebot zur Folge?

Die Folge eines verbindlichen Angebots ist zunächst ganz simpel: Sobald jemand das Angebot annimmt, entsteht gemäß § 150 Satz 1 BGB ein Vertrag. Dabei handelt es sich um einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB.

Bei Ebay gibt es zwei verschiedene Arten, ein solches Angebot anzunehmen: Bei Festpreisartikeln gibt es die Möglichkeit des Sofortkaufs (§ 6 Nr. 4 AGB*), bei Auktionen wird der Höchstbietende bei Ablauf der Angebotsdauer Vertragspartner (§ 6 Nr. 5 AGB*).

Abbruch eines Angebots

Es gibt auch die Möglichkeit, ein Angebot vorzeitig abzubrechen. Gemäß § 6 Nr. 6 AGB* kommt auch dann ein Vertrag zustande, wenn nicht besondere Gründe für einen Abbruch vorliegen. Ohne das zu wissen brechen viele Käufer das Angebot ab, wenn die Gebote für eine Sache zu gering ausfallen. Das machen sich manche Käufer zunutze: Die sogenannten Abbruchjäger bieten für viele Sachen einen sehr geringen Kaufpreis, und hoffen darauf, dass der Verkäufer die Transaktion abbricht. Das tun sie nur, um dann Schadensersatz aus dem nicht erfüllten Vertrag verlangen zu können, so lautet jedenfalls der Vorwurf vieler Verkäufer. 

Ist das rechtsmissbräuchlich?

Grundsätzlich gilt: Wer vertragsbrüchig wird (zum Beispiel indem er den Vertrag nicht erfüllt), und seinem Vertragspartner dadurch einen Schaden hervorruft, ist ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Hier also der Verkäufer. In der Regel ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Rechtsmissbrauch liegt aber auf jeden Fall dann vor, wenn klar ersichtlich ist, dass es dem Käufer nur auf die Erlangung des Schadensersatzes ankam. Aber an dieser Stelle gibt es oft Schwierigkeiten: Viele Käufer wollen auch nur Schnäppchen machen, und würden die Kaufsache gerne haben. Wenn ein Schnäppchenjäger Schadensersatz verlangt, weil der Verkäufer grundlos eine Auktion abbricht, dann ist das auch sein gutes Recht. Wie unterscheidet man also Abbruchjäger von Schnäppchenjägern? Wie oft der Vertragspartner aus abgebrochenen Transaktionen Profit geschlagen hat, lässt sich praktisch nicht herausfinden. Das stellt für Opfer von Abbruchjägern ein großes Problem dar. Der Vertrag besteht, sie wurden vertragsbrüchig, und sind zunächst zur Zahlung verpflichtet.

Das Urteil: Wer ist Abbruchjäger, wer nicht?

Zu Beginn des Urteils stellt der Bundesgerichtshof zurückhaltend fest, dass keine abstrakten, verallgemeinerungsfähigen Kriterien zu der Frage aufgestellt werden können, wer Abbruchjäger ist und wer nicht. Stattdessen müsse der Tatrichter im konkreten Einzelfall feststellen, ob genügend Indizien für eine solche Feststellung vorliegen.

Welche Indizien genügen nicht?

Allein die Tatsache, dass jemand auf viele Kaufsachen gleichzeitig bietet, und regelmäßig einen sehr geringen Maximalkaufpreis wählt, bedeutet nicht automatisch, dass derjenige ein Abbruchjäger ist. Durch ein geringes Mindestgebot schafft der Verkäufer selbst das Risiko, dass seine Waren unter Wert verkauft werden. Die Menge an getätigten Käufen ist also noch kein Beweis. Auch die Tatsache, dass jemand auf Ebay unter mehreren Pseudonymen tätig ist, ist nicht ausschlaggebend. Dass jemand den Schadensersatzanspruch besonders schnell oder langsam geltend macht, ist grundsätzlich auch nicht relevant. Und dass der Käufer keine persönliche Verwendung der Sachen beabsichtigt, bleibt auch außer Betracht. Denn er könnte sie auch vermieten, verleihen, verkaufen, verpachten, verschenken, oder anderweitig von ihnen Gebrauch machen.

Was kann ausschlaggebend sein?

Bestimmte Konstellationen können auf einen Rechtsmissbrauch hinweisen: Wenn jemand selbst an einer Auktion nicht mitbietet, sich aber von einem Mitbietenden eventuelle Schadensersatzansprüche abtreten lässt, und diese erst dann geltend macht, wenn davon auszugehen ist, dass die Sache bereits verkauft ist, dann kann ein Missbrauch vorliegen. Ein weiteres Indiz kann eine hohe Zahl an Auktionen sein, die abgebrochen wurden. In solchen Fällen kann es sein, dass den Käufer eine „sekundäre Darlegungslast“ trifft. Das heißt, dass er als Kläger nun nachweisen muss, dass keine Umstände vorliegen, die ein rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen. Kommt er dem nicht nach, zum Beispiel, weil er nicht darlegt, dass er in anderen Fällen des Vertragsabbruchs Waren abgenommen hat, und Abbruchfälle keinen Großteil seiner Auktionen ausmachen, dann muss das Gericht gegebenenfalls davon ausgehen, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechtsmissbräuchlich ist.

Entscheidung im konkreten Fall

Im konkreten Fall war dem Gericht bekannt, dass der Käufer in etwa 100 Fällen Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Allerdings konnte er nachweisen, dass er an etwa 14.000 Auktionen mit einem Gesamtbetrag teilnahm, und die Kaufsachen, für die er bot, tatsächlich entgegennahm. In einigen Fällen hat er sich sogar mit Verkäufern zu einem höheren Preis als dem Auktionspreis verglichen, um die Sache tatsächlich zu erhalten. Die 100 Abbruchfälle sind also im Vergleich zu den vielen anderen gelungenen Transaktionen ein Tropfen auf dem heißen Stein. Der BGH ging demnach davon aus, dass es sich bei dem Käufer um einen Schnäppchenjäger und nicht um einen Abbruchjäger handelte. Er verurteilte den Verkäufer daher zur Zahlung des Schadensersatzes.

Abschließend stellt der BGH Folgendes fest:

„[Hierdurch] wird der Internet-Verkäufer auch nicht rechtlos gestellt. [Er] hat es vielmehr selbst in der Hand, […] nicht zu einem […] ungünstigen Preis zu verkaufen, indem er einen Mindestpreis festsetzt und er es unterlässt, die Internetauktion unberechtigt vorzeitig abzubrechen. “

*Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 11.07.2019

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Mobil mit dem E-Roller: Was muss man beachten?

Mobil mit dem E-Roller: Was muss man beachten?

Seit langem stehen die Themen Elektromobilität und Mikromobilität im öffentlichen Diskurs. Bislang hat sich in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern trotzdem relativ wenig getan. Insbesondere war bisher die Nutzung vieler kleiner Elektrofahrzeuge im deutschen Straßenverkehr verboten. Das ändert sich auch nur schrittweise. Bislang wurden elektrische Fahrräder („Pedelecs“) und Segways erlaubt – letztere durch die „Mobilitätshilfenverordnung“ (MobHV) aus dem Jahre 2009. Mit Inkrafttreten der neuen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (EKFV) am 15.06.2019 gibt es weitere Öffnungen. Es gibt allerdings keine grenzenlose Legalisierung – nur bestimmte Kleingeräte werden im Straßenverkehr erlaubt sein, und es gibt einige wichtige Regeln, die man unbedingt beachten sollte.

Braucht man eine Zulassung?

Grundsätzlich gilt in Deutschland Folgendes: Sobald ein Fahrzeug durch Maschinenkraft (also nicht durch Muskelkraft) bewegt wird, ist es ein Kraftfahrzeug. Es gibt nur wenige Ausnahmen hiervon. Gemäß § 1 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) muss jedes Kraftfahrzeug zugelassen sein, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden soll. Außerdem muss dann der Fahrzeughalter gemäß § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) versichert sein. Wer ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, den erwartet ein Bußgeld in Höhe von 70,- Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister. Fährt jemand ohne Pflichtversicherung im öffentlichen Straßenverkehr, macht er sich sogar strafbar gemäß § 6 Abs. 1 PflVG.

Außerdem braucht man in Deutschland eine Fahrerlaubnis (umgangssprachlich als „Führerschein“ bezeichnet, der dient aber nur als Nachweis für die Fahrerlaubnis). Wer ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, macht sich in Deutschland ebenfalls gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar.

Nutzung auf Privatgrundstücken

Wer sein Fahrzeug nur auf seinem eigenen Privatgrundstück nutzen möchte, der braucht weder Zulassung noch Versicherung, schließlich nimmt er nicht am öffentlichen Straßenverkehr teil. Das wird wohl den Ausnahmefall darstellen. Auf dem Privatgrundstück darf man aber alles nutzen, vom E-Roller bis zum Balance Wheel. Der Ankauf und Verkauf solcher Fahrzeuge ist auch legal.

Anders als von vielen erhofft werden viele Kleinstfahrzeuge, die auch jetzt auf dem Markt sind, im öffentlichen Verkehr verboten bleiben. In der EKFV werden nämlich bestimmte Anforderungen an die Fahrzeuge gestellt, die nicht auf alle Fahrzeuge zutreffen, die momentan auf dem Markt sind.

Ein Beispiel hierzu:

Die EKFV sieht in § 1 Nr. 2 vor, dass das Fahrzeug eine Lenk- oder Haltestange haben muss. In § 4 Abs. 1 wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug mit zwei unabhängigen Bremsen ausgerüstet ist. Die Maximalgeschwindigkeit darf laut § 1 Abs. 1 nur 20 km/h betragen. Das bedeutet, dass viele beliebte Fahrzeuge wie Smart Wheels bzw. Balance Wheels oder Hoverboards auch künftig nicht im Straßenverkehr genutzt werden dürfen. An dieser Stelle gibt es durchaus berechtigte Kritik, denn Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h kann man auch zu Fuß erreichen, und weil diese Fahrzeuge kaum Eigengewicht haben, ist das Verletzungsrisiko nicht viel höher. Aber sinnvoll oder nicht – Gesetz ist Gesetz, und wer sich nicht daran hält, macht sich am Ende strafbar (siehe oben).

Hier sind einige Kriterien, die Fahrzeuge und Fahrer erfüllen müssen:

  • Der Fahrer muss mindestens 14 Jahre alt sein (§ 3 EKFV).
  • Es muss eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Typengenehmigung für das Fahrzeug vorliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EKFV).
  • Man muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen (§ 1 Abs. 1 PflVG) und die Versicherungsplakette am Fahrzeug anbringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EKFV).
  • Das Fahrzeug muss elektrisch angetrieben werden (§ 1 Abs. 1 EKFV). Es darf nicht schwerer als 55 kg sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) und nicht schneller als 20 km/h fahren können (§ 1 Abs. 1 EKFV).
  • Es muss zwei unabhängige Bremsen haben (§ 4 Abs. 1 EKFV) und Vorder- und Rücklichter haben (§ 5 Abs. 1 EKFV).
  • Außerdem muss eine Klingel („helltönende Glocke“ zwecks „Schallzeichenabgabe“) angebracht sein (§ 6 Abs. 1 EKFV).
  • Zuletzt darf das Fahrzeug auch nur eine Antriebskraft von 500 Watt haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 EKFV).

Was wird sich also ändern?

Wer gut aufgepasst hat, wird merken, dass sich wirklich sehr wenig ändern wird. Die Erlaubnis für Kleinstfahrzeuge ist sehr eng gehalten: Zusätzlich zu den bereits erlaubten Segways sind nun auch bestimmte E-Roller bzw. E-Scooter erlaubt. Eine Helmpflicht besteht im Übrigen nicht, anders als es bei Mofas und Motorrädern der Fall ist.

Was sollte man unbedingt beachten?

Vorsicht ist beim Kauf geboten – Jeder E-Roller, der im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden soll, braucht eine Allgemeine Betriebserlaubnis! Bis die ersten Geräte eine solche Erlaubnis haben, dauert es wohl noch ein wenig, denn das Kraftfahrt-Bundesamt muss die Typengenehmigungen noch erteilen, und etliche Anträge werden dort ab dem 15.6.2019 eingehen. Außerdem muss man unbedingt eine entsprechende Versicherung abschließen, und die Versicherungsplakette am Fahrzeug anbringen.

Auch Folgendes sollte man beachten: Wie ein Segway sind auch E-Roller Kraftfahrzeuge. Es gelten also nicht die höheren Promillegrenzen für Fahrräder, sondern die niedrigen für Kraftfahrzeuge! Wer mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut hat, und sich damit auf einem E-Roller erwischen lässt, den erwartet ein Strafverfahren. Lesen Sie dazu hier mehr.

Vorsicht beim Verleih

Aufpassen sollte man auch mit dem Verleihen eines nicht zugelassenen e-Kraftfahrzeugs. Wer nämlich weiß, dass jemand dieses Fahrzeug im Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis fahren wird, oder unvernünftigerweise die Augen verschließt, und ganz stark daran glaubt, dass das schon nicht passieren wird, und ihm dann trotzdem das Fahrzeug überlässt, der macht sich auch selbst nach § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG sowie § 6 Abs. 1 Alt. 2 PflVG strafbar. Auch solche Späße wie eine öffentliche Aufforderung, nicht zugelassene Fahrzeuge im Straßenverkehr zu nutzen, sollte man auf jeden Fall lassen. Also bitte nicht auf dem YouTube-Channel dafür werben, E-Hoverboards auf dem Weg nach Hause zu nutzen, das ist rein formaljuristisch betrachtet eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten und somit selbst nach § 111 StGB strafbar.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin