1. Erklärung des Begriffs Beweismittel

Im Volksmund spricht man von Recht haben und Recht bekommen. Vor Gericht muss man seinen Vortrag (wenn die Gegenseite diesen bestreitet) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beweisen. Dies ist im Gesetz in den §§ 371 – 415 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Die Zivilprozessordnung nennt folgende Beweismittel:

    • Zeugen helfen dem Gericht dagegen (nur) bei der Sachverhaltsermittlung, in dem sie dem Gericht über eigene Wahrnehmungen von Tatsachen und tatsächlichen Vorgängen berichten.
    • Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einem überdurchschnittlich fachlichen Wissen auf einem gewissen Gebiet. Sachverständige unterstützen das Gericht bei der Auswertung von bereits ermittelten Tatsachen in dem sie auf Grund ihres Fachwissens subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen bekunden.

Sachverständiger Zeuge ist der Zeuge, der bestimmte Tatsachen aufgrund seiner besonderen Fachkenntnis erkennt. Für ihn gelten die gleichen Vorschriften wie für einen Zeugen.

  • Bei der Augenscheinnahme, werden entweder Objekte (zum Beispiel ein defektes Haus) besichtigt oder Sachen im Gerichtssaal angesehen.
  • Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
  • Es ist auch möglich, dass der Kläger oder der Beklagte sich selbst zur Sache äußern und Fragen des Gerichts und/oder eines Anwalts beantworten. Diesen Vorgang bezeichnet man als Parteivernehmung.

 

Häufig werden vor Beginn eines Prozesses von einer Partei Privatgutachten erstellt, die durchaus von vereidigten Sachverständigen stammen können. Ein derartiges Gutachten stellt keinen Sachverständigenbeweis dar. Das Gutachten bleibt lediglich Parteivortrag, der vorgerichtliche Privatgutachter sachverständiger Zeuge.

2. Tricks der Versicherungen zum Thema Beweismittel

Nach einem Unfall wird der Unfallgeschädigte nicht darauf hingewiesen, dass er als Fahrer im Prozess als Zeuge aussagen könnte, wenn er nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Im Prozess selbst, bestreitet die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Regel alles, so dass man regelmäßig alle streitendscheidenden Tatsachen beweisen muss.

3. Tipps zum Thema Beweismittel

Zunächst sollte man wissen, dass grundsätzlich nur der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs Zahlungsansprüche nach einem Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen kann. Wenn also der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs war, kommt er in einem Prozess als wertvolles Beweismittel (nämlich Zeuge) in Betracht. Der Halter ist nicht zwangsläufig der Eigentümer.

Es wird oft angenommen, dass derjenige, der in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 steht (also im Fahrzeugbrief) auch automatisch Eigentümer und damit anspruchsberechtigt ist. Das ist ein Irrtum und falsch. Eigentümer und anspruchsberechtigt ist derjenige, der das unfallbeschädigte Fahrzeug käuflich erworben hat. Die Eintragung im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 1) ist kein grundsätzlich Beweis und wird von den Gerichten daher auch regelmäßig nicht als Beweismittel anerkannt.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.