von Unfallregulierung | 13. Okt. 2017 | Lexikon, News, Sonstiges
Internationaler Führerschein
Der Führerschein ist ein Dokument, mit dem man die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nachweisen kann. Er wird grundsätzlich nur von dem Staat verliehen, in dem die Fahrausbildung stattfindet, und gilt nur zwischen diesem Staat und dem Berechtigten. Teilweise werden Führerscheine auch in anderen Staaten akzeptiert.
Innerhalb der Europäischen Union werden grundsätzlich alle Führerscheine anerkannt, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellt werden. Das bedeutet, dass deutsche Führerscheine auch im EU-Ausland gelten. Inzwischen haben Führerscheine, die innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden, alle das gleiche Format. Probleme gibt es höchstens, wenn ein Fahrer einen älteren Führerschein mit sich führt. Denn innerhalb der Europäischen Union sind 110 verschiedene Arten von Führerscheinen anerkannt.
Wozu braucht man also den internationalen Führerschein?
Den internationalen Führerschein braucht man, wenn man außerhalb Europas fahren möchte. Alle Staaten regeln den Straßenverkehr unterschiedlich und können ihre Gesetze stets ändern. Wer im fernen Ausland also vor hat, Auto zu fahren, sollte sich vor einer Reise umfänglich informieren, ob sein Führerschein in dem Land gültig ist. In Deutschland ist das vorsätzliche oder fahrlässige Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis eine Straftat nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Viele andere Staaten sehen das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis nur als Ordnungswidrigkeit an. Allerdings können hohe Kosten oder Probleme mit den Behörden entstehen. Außerdem kann nicht jeder Staat ein rechtsstaatliches Verfahren oder rechtliches Gehör garantieren.
Ein internationaler Führerschein kostet etwa 15 Euro. Er kann bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt beantragt werden. Wer einen älteren Führerschein hat, muss ihn zuerst gegen einen neuen umtauschen, um einen internationalen Führerschein zu bekommen. Gültig ist er nur bei Vorlage des deutschen Führerscheins, es handelt sich dabei um ein Zusatzdokument und stellt keinen Ersatz für den nationalen Führerschein dar. Wer also die Fahrerlaubnis entzogen bekommt, sollte unter keinen Umständen nur mit dem internationalen Führerschein weiterfahren.
Internationaler Führerschein – wo ist er anerkannt?
Nicht jeder Staat erkennt einen internationalen Führerschein an, so beispielsweise China und Myanmar (Stand: 25. September 2017). Welcher Führerschein wo grundsätzlich anerkannt wird, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.
| Staat |
Führerschein(*) |
| Innerhalb EU |
deutsch |
| Ägypten(!) |
international |
| Algerien(!) |
international |
| Argentinien |
international |
| Australien |
international |
| Bahrain |
international |
| Bolivien |
international |
| Brasilien |
international |
| Chile |
international |
| China |
international* |
| Costa Rica |
international |
| Georgien |
deutsch |
| Indien |
international |
| Indonesien |
international |
| Irak(!) |
international |
| Iran |
international |
| Israel(!) |
international |
| Island |
deutsch |
| Japan(!) |
(deutsch)* |
| Kanada |
deutsch |
| Katar |
international* |
| Kenia |
international |
| Kolumbien |
international |
| Kuba |
international |
| Liechtenstein |
deutsch |
| Malaysia |
international |
| Marokko |
international |
| Mauritius |
international |
| Mexiko |
international |
| Neuseeland |
international |
| Norwegen |
deutsch |
| Oman |
international |
| Peru |
international |
| Schweiz |
deutsch |
| Südafrika |
international |
| Thailand |
international |
| Tunesien |
international |
| Vereinigte Arabische Emirate |
international |
| Vereinigte Staaten |
international* |
(*)Die mit (!) gekennzeichneten Staaten wurden vom Auswärtigen Amt mit einer Reisewarnung versehen. In China kann bei einem dreimonatigen Aufenthalt eine vorläufige Fahrerlaubnis erworben werden. In Japan ist ein deutscher Führerschein mit beglaubigter Übersetzung bis zu drei Monate gültig. Der internationale Führerschein ist in Katar 7 Tage lang gültig. Danach muss auch hier eine temporäre Fahrerlaubnis erworben werden. In den USA regelt jeder Bundesstaat die Anerkennung selbständig. Die Rechtslage ist teils unklar, weswegen ein internationaler Führerschein dringend empfohlen wird. Die Liste ist nicht abschließend und dient der Orientierung. Stand: 25. September 2017
Bitte beachten Sie (insbesondere bei den mit (!) gekennzeichneten Staaten) die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes bei Reisen ins Ausland. Informieren Sie sich außerdem zu den Verkehrsregeln des jeweiligen Landes und der Höhe der Bußgelder. Auch im EU-Ausland drohen zum Teil drakonische Strafen bei Geschwindigkeitsverstößen! Lesen Sie dazu hier mehr.
Viele Staaten setzen außerdem voraus, dass weitere Bedingungen erfüllt werden. In einigen Staaten muss zum Beispiel eine bestimmte Versicherung abgeschlossen werden. Siehe hierzu auch Deutsches Büro Grüne Karte. Beachten Sie auch hierzu die Hinweise des Auswärtigen Amtes sowie die Informationen, die von den jeweiligen Behörden oder Botschaften bereitgestellt werden. Das sorgfältige Informieren im Vorfeld beugt Problemen vor, die durch rechtliche Irrtümer oder kulturelle Missverständnisse entstehen können.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 22. Sep. 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Sonstiges
Leihvertrag –
wer haftet wenn man das Auto verleiht
und ein Schaden eintritt?
An die eigenen Kinder, an Freunde oder die Familie – fast jeder Eigentümer hat sein Auto schon verliehen. Kaum jemand macht sich allerdings Gedanken darüber, wer haftet oder wer zahlt, wenn etwas passieren sollte. In den allerwenigsten Fällen bespricht man, wer welche Risiken zu tragen hat, und noch seltener wird etwas schriftlich festgehalten. Dabei sollte man sich stets darüber im Klaren sein, welche Konsequenzen das eigene Handeln haben kann.
Im folgenden Artikel erfahren Sie, wie sich eine Leihe auf die Haftung auswirkt.
Was ist Leihe eigentlich?
Was eine Leihe ist, ist explizit in § 598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Die Leihe ist ein Begriff aus dem Zivilrecht. Wer sich mit jemand anderem darauf einigt, ihm das Auto zu überlassen, geht einen Leihvertrag ein. Gemäß § 151 BGB kommt ein Vertrag dann zustande, wenn eine Partei einen Antrag gemacht hat, den die andere Partei annahm. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das ganze schriftlich festgehalten wird, oder ob es nur mündlich abgesprochen wurde. Entscheidend ist, dass beide Parteien eindeutig zum Ausdruck bringen, dass sie sich darüber einig sind.
Aus Verträgen erwachsen den Vertragsparteien bestimmte Verpflichtungen. Dem Grunde nach müssen die Parteien die gegenseitigen Interessen wahren, die bei einem Vertrag bestehen. Für Schäden, die bei Abwicklung eines Vertrages passieren, können die Vertragsparteien haften.
Besonderheiten von Leihverträgen
Je nachdem, um was für einen Vertrag es sich handelt, bestehen verschiedene Pflichten. Die Regelungen, die dem § 598 BGB folgen, beschreiben die vertragstypischen Rechte und Pflichten bei Leihverträgen. Sowohl die Rechte des Verleihers, als auch die des Entleihers gehen daraus hervor. Wie auch bei anderen unentgeltlichen Verträgen gibt es besondere Vorschriften im Hinblick auf die Haftung.
So ist die Haftung des Verleihers gemäß § 599 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Auch für Mängel an dem Auto haftet er laut § 600 BGB nur, wenn er sie arglistig verschweigt. Den Nachweis darüber zu führen, wird dem Entleiher aber meist schwerfallen.
Wer das Auto ausleiht, haftet allerdings nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Das heißt, dass der Entleiher auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet, wenn ein Schaden an der Sache entsteht. Das erscheint auch angemessen, immerhin wird ihm die Sache ja unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Außerdem muss der Entleiher die Kosten tragen, die zur Erhaltung der Sache notwendig sind. Wenn sich jedoch der Zustand der Sache verschlechtert, weil er sie ordnungsgemäß gebraucht (gewöhnlicher Verschleiß), muss der Entleiher nicht dafür aufkommen.
Kann man das Auto sofort herausverlangen, wenn man es wieder braucht?
Wenn eine Zeit oder ein Zweck für den Leihvertrag vereinbart ist, kann der Verleiher das Auto eigentlich erst nach dem Zeitablauf oder dem Gebrauch zu dem vereinbarten Zweck zurückfordern. Sind weder Zeit noch Zweck bestimmt, kann der Verleiher das Auto gemäß § 604 Abs. 3 BGB sofort herausverlangen. In besonders gelagerten Fällen kann der Verleiher den Vertrag unter Umständen vor Zeitablauf aufkündigen.
Kurze Verjährung
Wer Ansprüche aus dem Leihvertrag geltend machen möchte, sollte sich beeilen: Einige Ansprüche verjähren bereits nach 6 Monaten. Für den Verleiher gilt dies ab Zurückerhalten der Sache, für den Mieter ab Beendigung der Leihe. Die Verjährung lässt sich zum Beispiel durch Klageerhebung oder durch Zustellung eines Mahnbescheids hemmen. Da mit einer Klageerhebung gewisse Risiken und Schwierigkeiten verbunden sind, ist es meist ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Dispositives Recht
Wichtig: Sofern es nicht gegen die guten Sitten oder zwingendes Recht verstößt, können die Vertragsparteien Vereinbarungen treffen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Zwingendes Recht ist beispielsweise, dass niemand im Voraus eine Haftung wegen Vorsatzes erlassen kann (siehe § 276 III BGB).

Unterschiede zum Mietvertrag
Vom Leihvertrag ist der Mietvertrag zu unterscheiden. Wird für das Überlassen des Autos Geld gezahlt, handelt es sich nicht um einen Leih-, sondern einen Mietvertrag. Der Mieter einer Sache hat umfangreichere Rechte als der Entleiher. Die Regelungen zum Mietvertrag finden sich in den §§ 535 ff. BGB.
Was passiert bei einem Unfall?
Kommt es zu einem Unfall, können die rechtlichen Folgefragen sehr komplex sein. Meistens sind an einem Unfall mindestens zwei Personen beteiligt, die am Straßenverkehr teilnehmen. Dazu kommt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes eine Haftpflichtversicherung abschließen muss. Somit treten regelmäßig zwei weitere Spieler hinzu: Die Haftpflichtversicherungen beider Fahrzeughalter. Außerdem kann ein Fahrzeug geleast, vermietet oder verliehen sein, der Mieter kann seinerseits das Fahrzeug verleihen und ähnliches. Am Ende kann es passieren, dass fünf oder mehr Beteiligte mit einem Schaden dastehen, und auf einen Ersatz für ihren erlittenen Schaden hoffen. Ein solches Durcheinander zu entflechten, kann bei dem Versuch, alles juristisch einzuordnen, noch erheblich komplexer werden.
Die Geschädigten möchten so schnell wie möglich ihren Schaden ersetzt bekommen. Versicherungen versuchen, so wenig wie möglich zu zahlen, und die Sache so schnell wie möglich abschließen. Und die Richter hoffen auf eine rasche Einigung der Parteien. Der gesamte Prozess bringt rechtliche Unsicherheiten für die Betroffenen, und zieht sich oft einige Zeit hin. In so gelagerten Fällen ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- oder Versicherungsrecht sinnvoll.
Wer haftet?
Wer in welchem Fall haftet, kann kaum allgemein formuliert werden. Es kommt auf den konkreten Fall an. Meist muss der Haftpflichtversicherer, dessen Versicherung für den Halter, Eigentümer und Fahrer eines Fahrzeugs abgeschlossen wurde, für den Schaden aufkommen, der dem anderen Beteiligten entstanden ist. Der Fahrer, dem das Fahrzeug geliehen oder vermietet wurde, kann gegenüber dem Verleiher oder Eigentümer wegen Verletzung vertraglicher Pflichten oder nach Deliktsrecht haften.
Haftungsausschlüsse
Bei einem Leih- oder Mietvertrag kann aber auch ein Haftungsausschluss zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein. Ein Haftungsausschluss bedeutet, dass sich beide Vertragsparteien darüber einig sind, dass eine Vertragspartei unter bestimmten Umständen nicht haften muss. Wie oben erwähnt, ist das bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen nicht möglich. Aber was ist bei Fahrlässigkeit?
Einige Vermieter oder Verleiher fragen sich nun womöglich, wieso es nötig sein sollte, hier einen Haftungsausschluss zu thematisieren. Die Antwort darauf lautet, dass ein Haftungsausschluss auch zustande kommen kann, ohne dass es beide Parteien aussprechen. Dabei spricht man von einem so genannten „stillschweigenden Haftungsausschluss“.
Der Gedanke dahinter: Bei Abschluss eines Leihvertrags (oder bei Duldung der Benutzung) können sich beide Personen ohne ausdrückliche Absprache darüber einig sein, dass der Entleiher nicht für fahrlässiges Handeln haften muss.
Dass ein solcher Ausschluss nur in Ausnahmefällen vorliegt, geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2016 hervor. Darin führte das Gericht aus, dass der Fahrer selbst dann für den Unfallschaden haften muss, wenn die Unfallfahrt dem Entleiher oder dessen Familienmitgliedern zugutekommen sollte. Anders verhält es sich aber möglicherweise, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs fahruntüchtig ist, und daher einem anderen Fahrer das Fahrzeug überlässt.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 22. Sep. 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Sonstiges
Unfall-mit-Tieren
Es gibt etwa zweieinhalb Millionen Unfälle pro Jahr in Deutschland. Ungefähr ein Zehntel davon sind Unfälle mit Tieren. Auch wenn glücklicherweise nur selten Menschen dabei verletzt werden, haben Unfälle immer unangenehme Folgen für die Beteiligten.
Wie verhalte ich mich richtig?
Vorbeugendes Verhalten
Den Zusammenstoß mit einem tonnenschweren Fahrzeug überlebt ein Tier im Regelfall nicht. Nicht ohne Grund kann ein Fahrzeug ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafrechts sein. Jeder Fahrer sollte deshalb verantwortungsvoll damit umgehen. So verpflichtet § 1 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung zur ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht.
Allgemein ist es sinnvoll, seinen Fahrstil an die herrschenden Sicht- und Fahrbahnverhältnisse anzupassen. In Gebieten, in denen es Wild geben kann, also an Wäldern und Feldern, sollte man mit besonderer Vorsicht fahren. Gerade im Herbst, während der Morgen- und Abenddämmerung.
Verhalten bei Unfallgefahr
In manchen Fällen lässt sich ein Unfall mit einem Tier trotz aller Vorsicht nicht vermeiden. Häufig sollte das auch gar nicht um jeden Preis versucht werden. Das hört sich vielleicht widersprüchlich oder makaber an, hat aber Gründe. Wie oben erwähnt, ist ein Fahrzeug, egal ob Kleinwagen oder Transporter, ein tonnenschweres Objekt, und es kann hohe Geschwindigkeiten erreichen. Schon bei einer Geschwindigkeit von dreißig Kilometern pro Stunde kann ein Unfall tödlich sein. Wer sein Auto bewegt, sollte also unter keinen Umständen die Kontrolle darüber verlieren.
Bei einem Kontrollverlust wäre das Tier weiterhin in Gefahr, außerdem werden alle Insassen des Fahrzeugs und andere Verkehrsteilnehmer zusätzlich gefährdet. Riskante Ausweichmanöver sollte man deshalb unter allen Umständen vermeiden.
Großwild, etwa ein Hirsch, kann allerdings bei einem Unfall eine Gefahr für Fahrer und Beifahrer darstellen. Hier ist es dann ratsam, auszuweichen, wenn dadurch keine größeren Gefahren geschaffen werden. Je nach Situation kann die eine oder andere Art zu handeln sinnvoller sein, nur sollten Sie sich folgendes merken: Kontrolle wahren, Insassen schützen, Verkehrsteilnehmer schützen. Bei Kontakt mit Tieren sollten Sie, sofern möglich, abbremsen, das Fernlicht abstellen und hupen .

Darf ich stark bremsen?
Auch wenn sich nur kleine Tiere auf der Fahrbahn bewegen, darf der Fahrer abbremsen. So hat das Amtsgericht Paderborn in einem Urteil vom 28. Januar 1992 entschieden, dass ein Fahrer sein Fahrzeug stärker abbremsen darf, wenn sich eine Taube auf der Fahrbahn befindet. Wenn sich ein Fahrer hinter ihm befindet, der keinen ausreichenden Abstand wahrt, muss dieser regelmäßig für den kompletten Schaden aufkommen, wenn deswegen ein Auffahrunfall passiert. Grund dafür ist, dass § 4 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung dazu verpflichtet, einen so großen Abstand zum vorderen Fahrzeug einzuhalten, dass man rechtzeitig anhalten kann:
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
Vorsicht ist allerdings geboten. Wenn ein Fahrer von hinten dicht auffährt, sollte eine Vollbremsung wenn möglich vermieden werden. Nicht nur die daraus entstehenden Gefahren sind beachtlich. Einige Haftpflichtversicherer bereiten bei Auffahrunfällen Schwierigkeiten, außerdem kann je nach Beweislage das Gericht zu dem Schluss kommen, dass gar kein Tier auf der Fahrbahn war. Im schlimmsten Fall kann das Gericht davon ausgehen, dass zum Zwecke der Disziplinierung gebremst wurde. Sollte das Gericht das zugrunde legen, wird es zu Lasten des vorausfahrenden Fahrers entscheiden (so auch ein Urteil des OLG München vom 22. Februar 2008).
Verhalten nach dem Unfall
Was ist zu tun, wenn es doch zu einem Unfall kommt?
Zunächst sollten Sie tun, was Sie bei einem Unfall regelmäßig tun sollten:
Die Unfallstelle absichern und die Polizei rufen.
Berühren Sie unter keinen Umständen das Tier! Tiere, insbesondere wilde Tiere, können Krankheiten übertragen, treten oder anderweitig eine Gefahr darstellen. Bei wilden Tieren ist es Sache des zuständigen Försters, sich um das verletzte oder tote Tier zu kümmern.
Fotografieren Sie außerdem die Unfallstelle. Wenn es sich bei dem Tier um Wild handelt, können Sie sich eine Wildunfallbescheinigung ausstellen lassen.

Wer kommt für den entstandenen Schaden auf?
Es kommt darauf an, mit was für einem Tier Sie den Unfall hatten, und welche Art von Versicherung Sie abgeschlossen haben. Wenn das Tier jemandem gehört, kann es durchaus sein, dass der Tierhalter den Unfall verschuldet hat. Es kann aber auch sein, dass Sie auf dem Schaden sitzen bleiben – oder gar für einen Schaden am Tier aufkommen müssen.
Unfälle mit wilden Tieren
Haftpflichtversicherung
Zur Haftpflichtversicherung sollten Sie sich folgendes merken:
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. (§ 100 VVG)
Das heißt: Schäden, die Sie selbst erleiden, werden von einer Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Der Versicherer muss nur zahlen, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug andere schädigen. So verhält es sich zum Beispiel, wenn Sie bei dem Unfall das Eigentum einer Person verletzen (Sie haben bei dem Unfall ein fremdes Auto beschädigt, ein Nutz- oder Haustier verletzt, einen Zaun oder ein Verkehrsschild beschädigt oder Ähnliches).
Kaskoversicherungen
Bei Kaskoversicherungen verhält es sich anders: Diese Versicherungen umfassen regelmäßig auch Wildschäden. Versichert sind hierbei nämlich Schäden am Fahrzeug. So wird für Teilkasko auch in den Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherungen (AKB) (Stand Juli 2016) Wildschäden explizit aufgeführt.
Wichtig: Bei der Teilkaskoversicherung ist in der Regel nur Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz umfasst. Darunter fallen zum Beispiel Feld- und Schneehasen, aber auch Elchwild, Rotwild, Damwild, Rehwild und Schwarzwild. Einige Versicherer erstrecken den Rahmen allerdings auf sämtliche Tiere.
Was in welchem Fall der Versicherer zahlen muss, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Die Bedingungen können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Häufig kommt es vor, dass die Versicherer nicht oder zu wenig zahlen. Auch wenn Versicherer ein Angebot machen, das angemessen klingt, kann das weit unter dem liegen, was sie eigentlich zahlen müssen. Wenn dieser Verdacht besteht, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Verkehrs- oder Versicherungsrecht zu kontaktieren. Lassen Sie sich nicht darauf ein, auf Ihre Ansprüche teilweise oder komplett zu verzichten, wenn Sie den Schaden noch nicht abschätzen können!

Unfälle mit Nutztieren
Nur wenige Versicherer verpflichten sich, im Rahmen einer Teil- oder Vollkaskoversicherung für Schäden am Auto aufzukommen, die durch alle Arten von Tieren verursacht werden. Unfälle mit Nutztieren wie Kühen oder Schafen sind regelmäßig nicht von der Versicherung umfasst.
Wenn die Versicherung nicht leisten müsste, könnte trotzdem der Tierhalter nach Maßgabe des § 833 BGB haften. Das müsste er grundsätzlich, wenn durch sein Tier ein Mensch getötet, oder verletzt, oder eine Sache (zum Beispiel ein Auto) beschädigt wird. Er wird für seine Tiere zur Verantwortung gezogen, wenn die eine Gefahr darstellen. Es gibt für Nutztiere aber Ausnahmen. Wenn der Nutztierhalter die erforderliche Sorgfalt beachtet (Beispiel: die Kuh grast auf einer angemessen umzäumten Weide), haftet er nicht. Außerdem haftet er nicht, wenn der Schaden sowieso eingetreten wäre, egal ob er die Sorgfalt beachtet hätte oder nicht. Welche Sorgfalt angemessen ist, richtet sich nach dem konkreten Tier.
Bei Unfällen kann es auch zur Haftung mehrerer Beteiligter kommen. So musste das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 25. Februar 2002 folgenden Fall entscheiden: Ein Fahrer musste wegen eines Ponys eine Vollbremsung einleiten. Daraufhin kam es zu einem Auffahrunfall mit dem Auto hinter ihm – für den entstandenen Schaden mussten der Eigentümer des Pferdes und der Auffahrende aufkommen. Wichtig ist hier: Pferde gelten nicht als Nutztiere, demnach haftet der Tierhalter auch, wenn das Pferd eingezäunt war. Unfall-mit-Tieren.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 8. Sep. 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Dashcam-Aufzeichnungen sind zur
Beweisführung vor Gericht zulässig!
1. In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass Dashcam-Aufzeichnungen nach einem Unfall in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen.
2. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass einige Gerichte die Rechtsauffassung vertreten, dass Aufzeichnungen einer Dashcam verwendet werden dürfen.
Es gibt aber auch einige Gerichte, die solche Aufzeichnungen nicht als Beweismittel zulassen.
3. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun entschieden, dass das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör höher zu bewerten sei, als das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.
Es handelt sich dabei wohl um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage.

4. Was war passiert?
a. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug der Marke Pkw Toyota auf der Bundesautobahn A 5 in Höhe Karlsruhe, als der Lkw der Beklagten hinten links auf sein Fahrzeug auffuhr. Dadurch wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. In dem auffahrenden Lkw war eine Dashcam installiert, mit welcher der Unfall aufgezeichnet wurde. Der Kläger behauptet, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Beklagte sei ihm wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstandes aufgefahren. Die Beklagten sahen das anders und trugen vor Gericht vor, dass der Kläger von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt sei und dann dort abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe. Der Unfall sei trotz sofortiger Reaktion des Fahrers nicht vermeidbar gewesen.
b. Der Kläger hatte vor dem Landgericht Regensburg einen Betrag von 14.941,77 Euro von den Beklagten verlangt. Er vertrat in dem Prozess die Auffassung, dass die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertet werden dürften, da dies einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstelle. Das Landgericht Regensburg hatte ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt, um den Unfall rekonstruieren und den tatsächlichen Sachverhalt feststellen zu können.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam durch Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung zu dem Ergebnis, dass die Unfallversion der Beklagten zutreffend ist.
Ohne Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung hätte er nicht feststellen können, welche Unfalldarstellung richtig ist. daraufhin hat das Landgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Die Abweisung der Klage hat das Gericht vor allem mit dem ausgewerteten Ergebnis der Aufzeichnungen begründet. Damit war der Kläger nicht einverstanden und erhob Berufung. Die nächste Instanz war das Oberlandesgericht Nürnberg.
c. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss die Auffassung vertreten, dass das Urteil zu Recht ergangen und die Dashcam-Aufzeichnungen zulässig als Beweismittel verwendet wurden. Daraufhin hat der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären. Ein Verwertungsverbot hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht gesehen, weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen.
Die Aufzeichnungen verletzen die Rechte des Klägers nicht. Sein alleiniges Interesse besteht lediglich darin, dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde. Dem steht das Interesse des Beklagten daran gegenüber, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in die Interessen des Unfallgegners daran, dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.
Es geht im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht in Zusammenhang stehen. Es geht hier lediglich um Aufzeichnungen mit einer fest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten Dashcam. Die Aufnahmen richteten sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa bei der Videoüberwachung oder dem Mitschnitt von Telefonaten der Fall sei. Die im Fahrzeug sitzenden Personen sind praktisch nicht erkennbar.
Auch aus dem Datenschutzrecht ergibt sich nichts anderes. Auch dort ist eine Güterabwägung erforderlich, die hier zu Gunsten des Beklagten spricht. Infolgedessen waren die Aufzeichnungen im konkreten Fall verwertbar.
Diese Entscheidung zeigt, dass es regelmäßig auf den konkreten Fall ankommt. Hier wird auch zum Tragen gekommen sein, dass die Lüge des Klägers „nur“ durch die Dashcam-Aufzeichnungen entlarvt werden konnte. Ein Prozessbetrug scheint nicht ausgeschlossen. Richter sollte man nicht anlügen!
Dieser Text wurde erstellt durch: Rechtsanwalt Umut Schleyer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Dozent für Unfallregulierung.
von Redaktion | 7. Sep. 2017 | Gutachter, Lexikon, News
Wie kann man sich vor einem Verlust im Falle eines Totalschadens
oder Diebstahls eines geleasten oder finanzierten Fahrzeugs schützen?
1. Allgemeines zur GAP-Versicherung
In diesem Beitrag geht es um die sogenannte GAP-Versicherung bzw. GAP-Deckung. Sie ersetzt bei Totalschäden oder einem Diebstahl des versicherten Fahrzeugs die Differenz zwischen Zeitwert des Fahrzeugs und den bestehenden Forderungen aus Leasing- oder Finanzierungsverträgen. Sie soll den Leasingnehmer oder den Käufer eines finanzierten Fahrzeugs im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls vor finanziellen Schäden schützen.
2. Definition GAP-Versicherung
GAP bedeutet auf Englisch „Lücke“. Der Schutz soll sozusagen eine Lücke schließen. Diese Art der Versicherung wird auch „Differenzkaskoversicherung“ genannt.
Im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls eines Leasing- oder eines finanzierten Fahrzeugs greift in der Regel die Vollkasko– oder Teilkaskoversicherung. Es wird dann der sogenannte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges am Tag des Schadens ermittelt. Dieser entspricht dem Wert eines gleichwertigen Fahrzeuges mit vergleichbarer Kilometerlaufleistung und Ausstattung. Bei der Entschädigung wird davon gegebenenfalls der Restwert des Fahrzeugs abgezogen. Dabei kommt es auf den Einzelfall an. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag stellt die Versicherungsleistung dar, die der Versicherte erhält.
Der Wiederbeschaffungswert ist jedoch im Regelfall geringer, als die noch offenen Restbeträge, die der Leasingnehmer aus dem Leasingvertrag oder der Käufer aus dem Finanzierungsvertrag zu zahlen hat. Man muss nämlich trotz Totalschadens oder Diebstahl des Fahrzeugs seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommen und die noch offenen Raten bezahlen. Das kann dazu führen, dass die Leistung der bestehenden Kaskoversicherung viel geringer ist als die noch offenen Beträge aus dem Leasing- oder Finanzierungsvertrag. Man kann also einen Verlust machen.
Die Differenz bekommt man nur, wenn man eine entsprechenden GAP-Versicherung geschlossen hat!
3. Beispiel
15.000,- € Wiederbeschaffungswert (abzüglich der Selbstbeteiligung)
18.000,- € offener Leasing- oder Finanzierungsbetrag
3.000,- € Verlust
Ohne die GAP-Deckung hätte der Leasingnehmer einen finanziellen Schaden in Höhe von 3.000,- €. Diese bekommt er nur dann erstattet, wenn er zusätzlich zur „normalen“ Fahrzeugversicherung eine GAP-Deckung mit der Fahrzeugversicherung vereinbart hat.
4. Ist eine diese Form der Versicherung sinnvoll?
Der Wert eines Fahrzeugs nimmt im Vergleich zum Neupreis in der ersten Zeit sehr schnell ab. Dies gilt insbesondere für hochpreisige Fahrzeuge. Demgegenüber sind die Leasingraten über den gesamten Leasingzeitraum im Normalfall gleichbleibend. Ereignet sich ein Schaden in der ersten Zeit, ist daher die finanzielle Lücke zwischen Wiederbschaffungswert und Neuwert bzw. dem Leasingrestbetrag besonders groß. Es ist daher ratsam, eine GAP-Deckung von Anfang an zu vereinbaren.
5. Was ist versichert und was nicht?
Die GAP-Deckung deckt nur die oben beschriebene Lücke ab.
Sie deckt nicht weitere Kosten ab, z.B. Nachforderungen des Leasinggebers aufgrund von zu viel gefahrenen Kilometern. Auch Kosten für die Abmeldung des Fahrzeugs werden in der Regel nicht erstattet. Sollte der Leasingnehmer fällige Raten nicht gezahlt haben, werden diese ebenfalls nicht über die GAP-Deckung erstattet.
Dieser Text wurde erstellt, durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 17. Aug. 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Die Restwert-Lüge der HUK
–
Lassen Sie sich nicht täuschen!
1. Viele wissen nicht, was Sie nach einem Unfall tun bzw. veranlassen sollen. Wir haben in diversen Artikeln darüber berichtet, wie wichtig es ist, dass man einen Anwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragt. Tut man das nicht, hat man keine Chance!
Wir hatten zum Beispiel darüber berichtet, dass eine unfallgeschädigte Person mit einem Anwalt ca. das Dreifache von der DEVK erhalten hatte. Ob man nach einem Unfall ca. 1.000,- oder ca. 3.000,- € erhält, macht einen großen Unterschied. Diesen Bericht kann man hier nachlesen: >>>hier klicken <<<.
2. Wir hatten auch darüber berichtet, dass vor allem die HUK bzw. HUK Coburg gerne und systematisch kürzt. Unfallgeschädigte werden also in ihren Rechten beschnitten und erhalten weniger Geld als ihnen tatsächlich zusteht. Darüber kann man hier etwas nachlesen: >>> hier klicken <<<.
3. Wir hatten aber auch darüber berichtet, dass alle Versicherungen gerne kürzen, um Geld zu sparen und ihre Profitgier zu stillen. Hier gibt es einen Bericht zum Verhalten der HDI >>>hier klicken<<< und hier einen Artikel über das Verhalten der Allianz >>>hier klicken<<<.
4. In unserem Lexikon kann kann man auch nachlesen, wie man sich nach einem Unfall verhalten muss und welche Rechtsbegriffe welche Bedeutung haben. Im Zuge dessen zeigen wir auch auf, welche Tricks gerne von den Haftpflichtversicherungen unternommen werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Laien über das Ohr zu hauen.
Eine Möglichkeit für die Haftpflichtversicherungen Geld zu sparen, ist vor allem, den Unfallgeschädigten zum Thema Restwert zu belügen!
Was der Begriff Restwert bedeutet und wann er zum Tragen kommt,
kann man hier nachlesen: >>hier klicken<<<.

5. In einem aktuellen Fall von Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin, hat die HUK Coburg die Schadenersatzansprüche wieder mal unbegründet gekürzt.
Was ist passiert?
a) Frau P wurde am 1. Juli 2015 unverschuldet in einem Verkehrsunfall verwickelt. Der Unfallgegner war bei der HUK Coburg versichert. Frau P beauftragte nach dem Unfall einen Gutachter sowie Rechtsanwalt Umut Schleyer mit der Regulierung ihrer Schadenersatzansprüche. Daraufhin wurde die HUK Coburg zur Zahlung aufgefordert. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass Frau P ihr Fahrzeug reparieren lassen und behalten wird.
Die HUK Coburg kürzte die Ansprüche der Frau P um 2.300,00 € !!!
b) Die HUK Coburg argumentierte, dass Frau P das Fahrzeug verkaufen müsse, da es einen Restwertanbieter aus der Restwertbörse gebe, der das unfallbeschädigte Fahrzeug erwerben wolle. Würde sie das nicht tun, dann müsse sie die Kürzung akzeptieren. Der von ihrem Gutachter ermittelte Restwert könne nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob Rechtsanwalt Umut Schleyer Widerspruch und forderte die HUK Coburg nochmals zur Zahlung auf. Ohne Erfolg.
c) Frau P hatte keine Rechtsschutzversicherung und war sich sehr unsicher. Das geht den meisten Unfallgeschädigten so. Erst Recht ohne Rechtsschutzversicherung. Sie telefonierte mit Rechtsanwalt Umut Schleyer und vereinbarte extra noch einmal einen Termin, da sie das Prozess- und Kostenrisiko scheute. Verständlich. Dass die HUK Coburg eine harte Nuss ist, hatten wir berichtet: >>>hier klicken<<<.
Nach langem Überlegen entschloss sich Frau P, eine Klage erheben zu lassen. Die Kanzlei Schleyer erstellte eine Klage und reichte diese beim Amtsgericht Mitte ein. Die Gerichtskosten betrugen 324,00 €. Die Klage wurde der HUK Coburg zugestellt. Statt die Ansprüche der Frau P anzuerkennen, beantragte der beauftragte Anwalt aus Berlin -Herr N- die Abweisung der Klage. Dies ist verwunderlich, da der Bundesgerichtshof seit Jahrzenten eine klare Meinung zum Thema Restwert hat. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof aktuell mit Urteil vom 27.09.2016 bekräftigt. Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs ist klar und beinhaltet unter anderem:
„Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.“
Mit anderen Worten: Man darf auf den Restwert vertrauen, der in dem Gutachten steht, welches man selbst beauftragt hat. Vorausgesetzt, der Restwert wurde korrekt ermittelt. Wohl in Kenntnis dieser Rechtsprechung beharrte die HUK Coburg trotzdem auf ihre realitätsfremde Auffassung. Zum Glück ohne Erfolg.
Das Amtsgericht Mitte verurteilte die HUK Coburg zur Zahlung eines Betrages von 2.312,00 €!
d) Wer jetzt glaubt, dass der Sachverhalt hier endet, der irrt!

Die HUK Coburg ging in Berufung. Sie zahlte aber trotzdem den ausgeurteilten Betrag an Frau P, wahrscheinlich um Zinsen zu sparen. Vor dem Landgericht Berlin schrieb der beauftragte Anwalt der HUK Coburg weiterhin „Unsinn“ und bestand darauf, dass die Kürzung korrekt erfolgt sei. Das Landgericht Berlin –durch drei Richter besetzt– ließ sich nicht in die Irre führen und machte durch einen Hinweisbeschluss klar, dass die Berufung der HUK Coburg keine Aussicht auf Erfolg hat !
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Daraufhin hat die HUK Coburg ihre Berufung endlich zurückgenommen! Anschließend stellte das Landgericht Berlin fest, dass sie die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
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e) Wenn man sieht, wie sich Haftpflichtversicherungen einem Unfallgeschädigten gegenüber verhalten, der sogar durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht vertreten wird, dann kann man sich vorstellen, was ohne Anwalt passiert. Jeder Unfallgeschädigte, der glaubt, ohne Anwalt klappt es auch so, ist naiv und hat den Kampf bereits verloren.
Fazit: Nach einem Unfall sollte man einen Rechtsanwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragen. Alles andere ergibt keinen Sinn und kostet wahrscheinlich viele Tausend Euro.
Dieser Text wurde erstellt, durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
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