1. Die DASHCAM wird bei Autofahrern immer beliebter. Das führt dazu, dass sich Gericht immer öfter mit der DASHCAM als potentielles Beweismittel auseinandersetzen müssen. In einem aktuellen Fall hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth darüber zu entscheiden, ob die Aufzeichnung einer DASH-CAM als Beweismittel im Sinne des Zivilprozessordnung zulässig, verwertbar ist und keine Gründe dagegen sprechen.

2. Was war passiert?

Am 16.2.2015 ereignete sich ein Verkehrsunfall. Die Parteien streiten sowohl um die Haftung dem Grunde und der Höhe nach.

Eine Zeugin fuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin. In diesem Fahrzeug befand sich eine DASHCAM. Die Klägerin behauptete (wie die Zeugin), dass der Unfallgegner den Unfall allein schuldhaft verursacht hat. Sie behauptet weiter, dass der Unfallgegner beim Ausparken unachtsam rückwärts gegen das stehende(!) Fahrzeug der Klägerin gefahren ist. Das hatte der Beklagte in Abrede gestellt.

Die Klägerin verlangte unfallbedingte Reparaturkosten -laut Gutachten- netto in Höhe von 5.246,16 €, die Kosten des Sachverständigen von 866,60 € netto sowie Pauschale Aufwendungen in Höhe von 25,00 €.

Die Beklagte zu 2) (Haftpflichtversicherung) bezahlte auf den Unfallschaden an die Klägerin 3.077,88 € sowie auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 347,60 €.

Im Prozess stritten sich die Parteien um den Hergang des Verkehrsunfalls. Die Klägerin behauptet, sie habe zum Zeitpunkt der Kollision gestanden und der Beklagte wäre rückwärts in ihr stehendes Fahrzeug gefahren. Der zugezogene gerichtlich bestellte Sachverständige war mangels Anknüpfungstatsachen nicht in der Lage, den Sachverhalt ohne die vorhandene Dashcam-Aufnahme zu klären.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat bei seiner Entscheidung die vom Sachverständigen vorgenommene Auswertung der Dashcam-Aufnahmen herangezogen, welche letztlich die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts erst ermöglichte und damit die Voraussetzungen für das Urteil schuf.

Das Landgericht hat die Frage der Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen bejaht. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Aufnahmen verwertbar seien und die klägerischen Interessen . Diese Entscheidung beruhe darauf, dass die Dashcam bzgl. der fraglichen Aufzeichnungen nur das Sichtfeld und Fahrverhalten der Führerin des klägerischen Fahrzeuges aufzeichnete, nicht aber das Beklagten-Fahrzeug oder gar der Beklagte erkennbar gewesen seien.

Das Urteil kann man hier nachlesen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.