von Unfallregulierung | 10. Apr. 2019 | Lexikon, News
Das Integritätsinteresse (oft auch „Erhaltungsinteresse“ genannt) ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilrecht. Es beschreibt das Interesse einer Person an der Unversehrtheit ihres Vermögens. Der Begriff hat besondere Relevanz in Bezug auf Schadensersatzansprüche.
Grundsätze bei Schadensersatzansprüchen
Es gibt verschiedene Arten von Schadensersatzansprüchen. Sie lassen sich zum Beispiel in vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche aufteilen. Alle Schadensersatzansprüche haben aber zumindest teilweise gleiche Voraussetzungen. Zum Beispiel muss überhaupt irgendeine Verletzungshandlung vorliegen. Das kann der Verstoß gegen einen Vertrag sein (Vertragsverletzung), oder die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts (Eigentum, Leben, Gesundheit etc.). Daneben muss der Schadensersatzverpflichtete die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben („Vertretenmüssen“). Das heißt, dass gemäß § 276 I des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelmäßig Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Verschulden) des Verletzers erforderlich ist (hier gibt es auch Ausnahmen). Außerdem muss überhaupt irgendein ersatzfähiger Schaden entstanden sein.
Schadensrecht
Wenn ein Schadensersatzanspruch besteht, stellt sich die Frage, wie umfangreich dieser Anspruch ist. Was ersatzfähig ist, und was nicht, bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Dieser Teil des deutschen Rechts, der sich mit dem Umfang des Schadensersatzes befasst, wird auch als „Schadensrecht“ bezeichnet. Die genannten Regelungen sind angesichts der Fülle an Fällen, die sie abdecken sollen, ziemlich präzise und verständlich abgefasst. Wie es so oft mit dem Gesetz ist, gibt es aber trotzdem Unklarheiten. Weil Parteien vor Gericht sehr oft um die Höhe des Schadensersatzes streiten, haben deutsche Gerichte zu der Frage, wie umfangreich der Schadensersatz sein muss, schon sehr oft Stellung bezogen. Dabei haben sich in der Rechtsprechung auch einige anerkannte Grundsätze herausgebildet, die sich nicht alle unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen können.
Was bedeutet nun Integritätsinteresse?
Was das Wort „Integritätsinteresse“ bedeutet, lässt sich gut an einem vertraglichen Schadensersatzanspruch darstellen. Wenn jemand Schadensersatz erhalten möchte, weil ein Vertrag verletzt wurde, kann er entweder das positive Interesse oder das negative Interesse einfordern. Er kann also fordern: „Schädiger, ich will von dir so gestellt werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden“ (positives Interesse). Er kann aber auch fordern: „Schädiger, stelle mich so, als hätte ich nie etwas von diesem Vertrag gehört“ (negatives Interesse). Egal, was er fordert – das Integritätsinteresse ist sowohl vom positiven als auch vom negativen Interesse umfasst.
Hierzu folgendes Beispiel:
Herr X beauftragt einen Malermeister mit dem Neuanstrich seiner Wohnung. Die beiden schließen also einen Werkvertrag miteinander.
Variante 1 – positives Interesse
Der Malermeister erledigt seine Arbeit sehr gut. Allerdings kleckert er ein bisschen, und ein paar Möbel werden dadurch beschädigt. Nun kann Herr X das positive Interesse fordern. Wenn er das tut, fordert er, so gestellt zu werden, als hätte der Malermeister ordnungsgemäß den Vertrag erfüllt. Dabei muss er natürlich auch Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen (vgl. § 241 II BGB) des X, also auf dessen Eigentum an den Möbeln, nehmen. Tut er dies nicht, verletzt er eine Nebenpflicht aus dem Vertrag. Bei solchen Nebenpflichten kann es sich um Schutzpflichten, Obhutspflichten oder Rücksichtnahmepflichten handeln. Wenn X nun fordert, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden, verlangt er also auch, so gestellt zu werden, als hätte der Malermeister nicht gekleckert, als hätte er also nicht seine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten verletzt.
Variante 2 – negatives Interesse
Der Malermeister ist wohl heute komplett mit dem falschen Fuß aufgestanden. Er tritt in die Wohnung ein, stolpert mit seiner Leiter und zerstört alle Vasen des Herrn X, die dieser in seiner Vitrine hatte. Herr X ist ein fanatischer Vasensammler, und es ist ihm nicht mehr zumutbar, dass der Malermeister jetzt noch den Auftrag in der Wohnung ausführt. Herr X verlangt daher das negative Interesse. Er will also so gestellt werden, als hätte er niemals etwas von dem Vertrag gehört. Dann wäre nämlich auch nicht das Eigentum an den Vasen verletzt worden, mithin nicht sein Integritätsinteresse betroffen.
Abgrenzung zum Äquivalenzinteresse
Bei Verträgen muss man zwischen Integritätsinteresse und Äquivalenzinteresse unterscheiden. Das Äquivalenzinteresse kann nur im Rahmen des positiven Interesses geltend gemacht werden. Es schützt nämlich das Interesse am Erhalt der vertragsgemäßen Primärleistung. In unserem Beispiel wäre das der Neuanstrich selbst, unabhängig vom Kleckern oder Zerstören.
Aber nicht nur bei Verträgen ist das Integritätsinteresse geschützt. Gerade bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen ist nur das Integritätsinteresse geschützt. Dabei ist gerade nicht das Äquivalenzinteresse geschützt, weil ja kein Vertrag besteht. Eine vertragliche Primärleistung kann logischerweise nicht eingefordert werden. Das klassische Fallbeispiel für einen außervertraglichen Schadensersatzanspruch ist der Verkehrsunfall. Die Beteiligten haben hier nie einen Vertrag miteinander gehabt. Trotzdem werden ihre Rechtsgüter über § 823 I, II BGB sowie die §§ 7 I, 18 I StVG geschützt. Sie werden also davor geschützt, dass jemand ihr Vermögen (Eigentum am Fahrzeug, körperliche Integrität) verletzt.
Verkehrsrecht:
Bei etwa 2,5 Millionen Unfällen im Jahr allein in Deutschland ist klar ersichtlich, dass das Thema des Integritätsinteresses vor Gericht regelmäßig eine große Rolle spielt. Nicht zuletzt, weil Haftpflichtversicherer ungerne zahlen, und Unfälle daher oft vor Gericht gehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat deshalb schon oft zu diesem Thema Stellung bezogen. Ein wichtiger Aspekt der Rechtsprechung des BGH ist die 130%-Grenze als Ausprägung des Integritätsinteresses. Demnach kann ein Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann reparieren, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Hierzu ein Auszug aus einem BGH-Urteil:
„Nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden [kann] der Geschädigte zwar grundsätzlich Ersatz des Reparaturaufwands bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt werde. Der sogenannte Integritätszuschlag von 30% [ist] jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur auch tatsächlich weiter benutzen [will], nicht dagegen, wenn er von vornherein die Absicht [hat], es danach alsbald zu veräußern.“ (BGH, Urteil vom 13.11.2007)
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 9. Apr. 2019 | Lexikon, News
Der Begriff „Wirtschaftlichkeitsgebot“ ist mit dem Begriff „Wirtschaftlichkeitspostulat“ gleichbedeutend. Das Wirtschaftlichkeitsgebot stellt einen wichtigen Faktor bei Schadensersatzansprüchen dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Gericht in Zivilsachen formuliert das Wirtschaftlichkeitsgebot wie folgt:
„[Das Wirtschaftlichkeitsgebot] gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen.“ (Urteil vom 09. Juni 2009)
Erklärung des Begriffs
Das Wirtschaftlichkeitsgebot richtet sich also an den Geschädigten. Es bürdet ihm die Obliegenheit auf, sich wirtschaftlich vernünftig zu verhalten. Tut er dies nicht, dann muss der Schädiger nicht alle entstehenden Kosten ersetzen. Eine andere Obliegenheit, deren Verletzung den Geschädigten teuer zu stehen kommen kann, ist die Schadensminderungspflicht.
Gute Beispiele für das Wirtschaftlichkeitsgebot lassen sich bei Verkehrsunfällen anstellen. Zum besseren Verständnis eine kurze Erklärung:
„Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung, Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs [„Ersatzbeschaffung“]. Zwischen diesen Wegen kann der Geschädigte grundsätzlich frei wählen. Denn nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit ist er grundsätzlich auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich verlangen kann.“ (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009)
Beispiel 1:
Der Schädiger verursacht einen Unfall und verschuldet ihn zu 100%. Das Fahrzeug des Geschädigten erleidet einen wirtschaftlichen Totalschaden. Eine Reparatur wäre zwar technisch gesehen möglich, aber wirtschaftlich gesehen nicht sinnvoll. Die Reparaturkosten machen 200% des Wiederbeschaffungswerts aus. Der Geschädigte würde also für die Reparatur doppelt so viel zahlen, wie er bräuchte, um sich ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen. Trotzdem lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren. In diesem Fall hat er folglich kein Recht darauf, die Reparaturkosten vollumfänglich ersetzt zu bekommen.
Beispiel 2:
Wieder verursacht der Schädiger den Unfall zu 100%. Das Fahrzeug ist diesmal nicht so sehr beschädigt, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnen würde. Allerdings sucht sich der Geschädigte – anders als bei vorherigen Unfällen – die teuerste Vertragswerkstatt aus, die weit über den üblichen Marktpreisen liegt. Auch in diesem Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch darauf, dass ihm die Reparaturkosten komplett ersetzt werden.
Warum gibt es das Wirtschaftlichkeitsgebot?
Für die Existenz des Wirtschaftlichkeitsgebots gibt es vor allem folgende Gründe:
Einerseits soll der Geschädigte sich nicht auf Kosten des Schädigers bereichern können, indem er vom Unfallereignis profitiert („Bereicherungsverbot“). In Deutschland bekommt man bei einem Schadensersatz grundsätzlich nur das ersetzt, was tatsächlich an Schäden entstanden ist. Der Geschädigte soll so gestellt werden, als hätte das schädigende Ereignis nie stattgefunden („Naturalrestitution“, § 249 I BGB). Er soll weder besser noch schlechter gestellt werden.
Anders als zum Beispiel in den USA hat der Schadensersatz auch keine bestrafende Wirkung („punitive damages“). An den Schädiger sollen außerdem keine exorbitanten Forderungen gestellt werden, die er unter keinen Umständen zu erwarten hat, und die gar nicht mehr mit dem Schaden, den er verursacht hat, in einem vernünftigen Verhältnis stehen.
Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebots
Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nicht unbegrenzt. Es findet da seine Grenze, wo das Integritätsinteresse betroffen ist. Der Eigentümer eines Fahrzeugs hat nämlich ein Interesse daran, dass er genau das Fahrzeug, mit dem er vertraut ist, weiternutzen kann. Es ist daher möglich, bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts für eine Fahrzeugreparatur ersetzt zu bekommen.
Versicherungsunternehmen legen das Wirtschaftlichkeitsgebot immer so weit wie möglich aus, denn das spielt ihnen perfekt in die Hände. Der Haftpflichtversicherer eines Schädigers wird nämlich immer versuchen, den Preis so klein wie möglich zu rechnen. Oft kommt es dann vor, dass dem Geschädigten eine Vertragswerkstatt empfohlen wird, die mit dem Versicherer gemeinsame Sache macht. Diese Werkstätten sind dann laut Versicherer besonders günstig. Der Geschädigte ist aber nicht aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots darauf beschränkt, die allerbilligste Werkstatt zu nutzen. Im Gegenteil sind Angebote der Versicherer hinsichtlich hauseigener Werkstätte und Gutachter mit Vorsicht zu genießen.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 3. Apr. 2019 | Lexikon, News
Grundsätzlich gelten im Zivilrecht Privatautonomie und Vertragsautonomie. Das heißt, dass zwei geschäftsfähige Personen eigentlich jeden Vertrag miteinander abschließen können, den sie auch abschließen möchten. Sie können auch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, um sich den Rechtsverkehr etwas zu erleichtern. AGB werden für eine unbestimmte Anzahl an Fällen vorformuliert, um Bestandteil eines Vertrags zu werden. Sie müssen nicht explizit als AGB bezeichnet werden. Im Streitfall unterliegen AGB – wie auch andere vertraglichen Absprachen – der richterlichen Kontrolle (bei AGB auch „Inhaltskontrolle“ genannt). Es gibt also bei der Ausgestaltung von AGB Grenzen. Eine dieser Grenzen ist das Transparenzgebot. Es ist inzwischen in § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wie folgt verankert:
„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“
Was wird davon erfasst?
Der Bundesgerichtshof (BGH) folgert aus dem Transparenzgebot, dass jeder Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben dazu verpflichtet ist, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Urteil vom 21. Juli 2010). Dazu gehört auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (ebenda).
Insbesondere gilt als Ausprägung des Transparenzgebots auch das Täuschungsverbot. Demnach verstößt eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, gegen das Transparenzgebot (BGH, Urteil vom 07. Februar 2019). Ob der Verwender auch täuschen will, ist unbeachtlich. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Versicherungsnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BGH, Urteil vom 23. November 1994).
Einschränkungen des Transparenzgebots
Das Transparenzgebot soll den AGB-Verwender aber auch nicht überfordern (BGH, Urteil vom 10. Juli 1990). Teilweise kann es schwierig oder sogar unmöglich sein, dem Vertragspartner alle möglichen Interpretationen und Nachteile vollumfänglich zu erläutern (ebenda). Der Verwender ist also nicht dazu gezwungen, jede AGB-Regelung mit einem umfassenden Kommentar zu versehen (ebenda).
Beispiele
Wenn die Parteien vor Gericht Klauseln als Verstoß gegen das Transparenzgebot gerügt werden, dann handelt es sich meistens um Bestimmungen, die dem AGB-Verwender einen Spielraum bieten. Insbesondere sind sehr vage Bestimmungen betroffen, die man verschiedentlich interpretieren kann. Häufig geht es um vereinbarte Geldleistungen mit unbestimmter Höhe, um unklare Haftungsbeschränkungen oder die nachträgliche Abänderung von Bedingungen. Aber auch undurchsichtige Zinsklauseln können einen Verstoß darstellen. Hier ein paar Beispiele für Verstöße gegen das Transparenzgebot:
- Eine Preisvereinbarung, bei der die Zusammensetzung des Preises nicht von vornherein ersichtlich ist (LG Wuppertal, Urteil vom 15. November 2018), zu Sachverständigenkosten)
- Der Ausschluss von durch Schadensversicherung gedeckten Schäden „soweit gesetzlich zulässig“ (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995,),
- Eine unverständliche Abrechnungsklausel in einem Leasingvertrag (BGH, Urteil vom 22. November 1995)
- Eine Klausel bei einem Zeitschriftenabonnementvertrag, die pauschal Preiserhöhungen ermöglicht, ohne auf Umfang oder Voraussetzungen von Preiserhöhungen einzugehen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1980)
- Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne dass der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Gebühren treffen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999)
- Uneingeschränkte Abänderungsrechte für Tarifbestimmungen, Prämien, Rechte und Pflichten in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von Versicherungsverträgen (BGH, Urteil vom 08. Oktober 1997; Urteil vom 17. März 1999)
Was passiert bei einem Verstoß?
Unwirksamkeit
Grundsätzlich gilt bei Verträgen § 139 BGB. Danach ist ein Rechtsgeschäft regelmäßig insgesamt nichtig, wenn ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist. Allerdings sind die Regelungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen spezieller. Bei einem Verstoß gegen § 307 I Satz 1 BGB ist also nicht der komplette Vertrag nichtig, sondern nur die jeweilige Bedingung unwirksam. Das heißt, dass sie nicht Bestandteil des Vertrags wird. Sie begründet also für die Vertragsparteien keine Rechte oder Pflichten.
Abmahnung
Daneben können Verstöße gegen das Transparenzgebot abgemahnt werden. Diese Möglichkeit besteht aber nicht für jedermann, sondern unter anderem für Wettbewerber und Verbraucherverbände. Das Transparenzgebot ist nämlich ein Verbraucherschutzrecht, und regelt somit das Marktverhalten. Verstöße gegen Verbraucherschutzrechte sind nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnbar.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 20. März 2019 | Gutachter, Lexikon, News
Unfall melden –
wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen!
Wenn man einen Unfall mit seinem Fahrzeug hatte, dann möchte man die entstandenen Schäden schnellstmöglich beseitigt wissen. Dies kann durch eine Reparatur oder durch eine Zahlung erfolgen. Dabei muss man aber bestimmte Dinge beachten, um nicht unnötig viel Geld zu verlieren. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen:
Zunächst muss man unterscheiden, ob es sich um einen Haftpflichtschaden oder um einen Kaskoschaden handelt:
1. Kaskoschaden
Im Falle eines sog. >Kaskoschadens< geht es um einen Versicherungsfall. Als Versicherungsnehmer möchte man ein versichertes Wagnis von seiner Kaskoversicherung reguliert wissen. Es geht also um Vertragsrecht. Als Versicherungsnehmer ist man nach einem Kaskoschaden so zu stellen, wie vertraglich vereinbart. Ob ein versicherter Kaskoschaden vorliegt, ergibt sich aus dem Vertrag. Wie hoch die Ansprüche des Versicherungsnehmers sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Vertrag. Daher muss man den Vertrag im Detail kennen, um zu wissen, welche Ansprüche einem zustehen. Im Falle eines Kaskoschadens sollte man unverzüglich seine Kaskoversicherung informieren. Einen Anspruch auf Einschaltung eines Anwalts und/oder eines Sachverständigen seiner Wahl hat man grundsätzlich nicht.
Davon streng zu unterscheiden ist der klassische Unfall im Straßenverkehr. Solch einen Autounfall bezeichnet man auch als Haftpflichtschaden.
2. Haftpflichtschaden – der typische Verkehrsunfall
Im Falle eines typischen Verkehrsunfalls liegt ein sog. Haftpflichtschaden vor. Rechte und Pflichten des Unfallgeschädigten ergeben sich aus dem Gesetz. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Alle unfallbedingten Kosten sind dem Unfallgeschädigten zu erstatten. Der Unfallgeschädigte darf sich am Unfall aber nicht bereichern. Im Falle eines typischen Verkehrsunfalls hat man als Unfallgeschädigter eine Vielzahl von Rechten. Viele Autofahrer bzw. Unfallgeschädigte wissen das nicht und werden dadurch hinters Licht geführt.
Darüber hatte bereits bei PLUSMINUS im ARD berichtet. >Hier geht es zum Video<
Auch bei Stiftung Warentest wurde darüber berichtet. >Hier geht es zum Bericht<
Selbst der ADAC hatte die Regulierungspraxis scharf kritisiert. >Hier geht es zum Artikel<
Als Unfallgeschädigter kann man einen Anwalt und einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Tut man dies nicht, dann muss man damit rechnen, dass man viel Geld verlieren kann! Grundsätzlich haben der Unfallverursacher und die gegnerische Haftpflichtversicherung alle unfallbedingten Kosten zu erstatten.
Vorsicht Falle – was man nicht tun sollte!
Wenn man nach einem Verkehrsunfall die Polizei ruft, erhält man nach Aufnahme des Verkehrsunfalls einen sogenannten >Unfallzettel<. Hier ist Vorsicht geboten. Denn auf dem >Unfallzettel< steht eine Telefonnummer. Bei dieser Telefonnummer handelt es sich um die Nummer des >Zentralrufs der Autoversicherer<. Wenn man als Unfallgeschädigter dort anruft, dann tappt man in eine Falle! Warum man sich damit keinen Gefallen tut, >erfahren Sie hier.<
3. Hier nur zwei Beispiele aus der täglichen Praxis
Herr A wird am 4.8.2017 unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung –HUK-Coburg Versicherungs AG– regulierte aber nur einen Teil der Schadenersatzansprüche. Im Auftrag des Unfallgeschädigten erhoben wir eine Klage, da die Reparaturkosten in Höhe von 208,89 Euro und die >Sachverständigenkosten< um 76,42 Euro zu Unrecht gekürzt wurden. Im Dezember 2018 zahlte die HUK-Coburg dann die eingeklagten Beträge, also über ein Jahr nach dem Unfall. Wir beauftragten daraufhin, die Kosten des Rechtsstreits der HUK-Coburg aufzuerlegen. Das Amtsgericht Mitte kam dem Antrag nach. Den Beschluss des Amtsgerichts Mitte kann man >hier nachgelesen werden<.
In einem anderen Unfall wurde Frau G. am 22.06.2017 unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung handelte es sich um die >Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft<. Der Schaden von Frau G. betrug 4.640,45 Euro. Die Allianz kürzte jedoch um einen Betrag von 684,52 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 190,- Euro Wiederbeschaffungsaufwand, 490,- Euro Nutzungsausfall, 115,62 Euro Gutachterkosten und 78,90 Euro Anwaltskosten. Nach Erhebung der Klage gegen die Unfallverursacherin, kam die Allianz plötzlich zur Besinnung und kündigte unter anderem eine Zahlung des Nutzungsausfalls und der Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Verzugszinsen an. >Das Schreiben kann man hier nachlesen<. Die restlichen Schadenspositionen wurden auch bezahlt und dem zuständigen Gericht ganz demütig bestätigt. >Dieses Schreiben kann man hier nachlesen<.
Ohne fachkundige Hilfe ist man als Unfallgeschädigter aufgeschmissen, egal wie klar die Lage zu sein scheint. Die obigen Beispiele sind nur ein Auszug von vielen Fällen!
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin
von Unfallregulierung | 6. März 2019 | Lexikon, News
Das Sichtfahrgebot ist eine der wichtigsten Regeln im Straßenverkehr. Es wird auch als „goldene Regel des Verkehrs“ bezeichnet (Landgericht (LG) Freiburg, Urteil vom 25. Februar 2008, Az.: 7 Ns 520 Js 14833/06, Rn. 12). Fahren auf Sichtweite bedeutet, dass der Fahrer in der Lage sein muss, vor einem Hindernis, das sich bereits auf der Straße befindet, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten (Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, Urteil vom 22. Dezember 2006, Az.: 5 U 1921/06, Rn. 20; ähnlich Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23. Juni 1987, Az.: VI ZR 188/86, Rn. 12). Seit Jahrzehnten stellt die Rechtsprechung demnach hinsichtlich der Einhaltung des Sichtfahrgebotes hohe Anforderungen an den Fahrer, wobei es in der Praxis häufig nicht beachtet wird (OLG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2002, Az.: 3 U 26/02, Rn. 34).
Gesetzliche Regelung
Das Sichtfahrtgebot ist in § 3 Abs. 1 Satz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie folgt geregelt:
Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Was fällt darunter, und was nicht?
Das gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Radfahrer (OLG Hamm, Urteil vom 09. November 2001, Az.: 9 U 252/98, Rn. 24). Das Sichtfahrgebot findet seine Grenze am Vertrauensgrundsatz. Es wirkt nicht zugunsten eines Verkehrsteilnehmers, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005, Az.: VI ZR 352/03, Rn. 22; ähnlich BGH, Urteil vom 22. Februar 2000; Az.: VI ZR 92/99, Rn. 4).
Das Sichtfahrgebot auf Autobahnen
In § 18 StVO ist eine Lockerung des Sichtfahrgebots für Autobahnen vorgesehen:
Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
- die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
- der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
Diese Regelung stellt laut BGH keine Ausnahme zum Sichtfahrgebot dar. Die Regelung soll nur dazu führen, dass die besonderen Umstände einer Autobahnfahrt berücksichtigt werden. Dazu gehören die größere Übersichtlichkeit der Fahrbahn, der Ausschluss nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer, das Fehlen des Querverkehrs, die zusätzlichen Lichtquellen durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und die Abschwächung der Blendwirkung entgegenkommender Kraftfahrzeuge (BGH, Urteil vom 15. Mai 1984, Az.: VI ZR 161/82, Rn. 11).
Was droht beim Verstoß?
Wer gegen das Sichtfahrgebot verstößt, begeht nicht allein deswegen eine Straftat. Allerdings ist es trotzdem ratsam, sich an das Gebot zu halten. Denn wer sich nicht daran hält, und deswegen einen Unfall verursacht, der haftet zivilrechtlich oder sogar strafrechtlich. Außerdem stellt das Verletzen des Sichtfahrgebots eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 8 BKatV dar. Es kann also auch ein Bußgeld verhängt werden.
Zivilrechtliche Haftung
Unter „zivilrechtlicher Haftung“ ist zu verstehen, wer den entstandenen Schaden wieder beheben muss. In Deutschland ist gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) jeder Fahrzeughalter dazu verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, die für von ihm verursachte Personen- und Sachschäden zahlen muss. Das heißt, dass den Unfallverursacher grundsätzlich bei einem Unfall keine Kosten treffen, die er anderen verursacht. Allerdings muss er die Kosten tragen, die über die Versicherungssumme hinausgehen oder nicht von der Versicherung gedeckt sind. Außerdem muss der Verursacher eines Unfalls die eigenen Reparaturkosten tragen (es sei denn, er hat eine Vollkaskoversicherung). Es wird sich zudem die Prämie erhöhen, die er gegenüber dem Haftpflichtversicherer zahlen muss.
Strafrechtliche Haftung
Zwar gibt es keine fahrlässige Sachbeschädigung. Wer also einen Unfall mit Blechschaden verursacht, und das ohne Vorsatz tut, begeht keine Straftat. Aber wenn es bei einem Unfall Personenschäden gibt, kommen fahrlässige Körperverletzung (§ 229 des Strafgesetzbuchs (StGB)) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Betracht, denn das Verletzen des Sichtfahrgebots stellt eine sogenannte „objektive Sorgfaltspflichtverletzung“ dar.
Beispiele für Verstöße
- Wer bei Dunkelheit auf einer Autobahn ohne Grund mit Abblendlicht fährt, handelt grob fahrlässig, wenn er mit einer Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h fährt (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juni 1989, Az.: 7 U 190/88, Rn. 26).
- Ein Kraftfahrer, der bei Nacht auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffährt, trifft regelmäßig ein Verschulden an diesem Unfall (BGH, Urteil vom 27. Juni 1972, Az.: VI ZR 184/71, Rn. 10).
- Ein Fahrer, der nachts mit auf der Fahrbahn stehenden Pferden kollidiert, hat zumindest den Unfall mitverursacht. Hierfür spricht der Beweis des ersten Anscheins (OLG Hamm, Urteil vom 25. April 2006, Az.: 9 U 7/05, Rn. 19). In diesem Fall traf den Fahrer eine Eigenhaftungsquote von 1/3.
- Vom Sichtfahrgebot ist nicht die Pflicht umfasst, langsamer zu fahren, nur weil theoretisch unbeaufsichtigte Kinder oder andere Fußgänger zwischen parkenden Fahrzeugen unvorsichtig die Fahrbahn betreten könnten (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, Az.: VI ZR 124/97, Rn. 9). Sollte der Fahrer aber tatsächlich Kinder sehen, so sind Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft gemäß § 3 Abs. 2a StVO anzupassen.
- Durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt wird das Sichtfahrgebot für solche Hindernisse, mit denen der Kraftfahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss. Der Fahrer muss also einen völlig unmotiviert und plötzlich auf ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug zu rennenden Fußgänger nicht einkalkulieren (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Februar 2012). In diesem Fall ging es um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung, der durch das OLG verneint wurde.
- Wer bei Dunkelheit und unbeleuchteter, nasser Straße mit Abblendlicht schneller als 40 km/h fährt, verletzt das Sichtfahrgebot (OLG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2002).
- Wegen Fahrlässiger Tötung ist strafbar, wer mit einem 36 Tonnen schweren Lastzug bei einer Sichtweite von 30 Metern eine Geschwindigkeit von 86 km/h fährt und dadurch einen tödlichen Unfall verursacht (LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25. Februar 2008, Az.: 7 Ns 520 Js 14833/06 – AK 174/07, Rn. 9).
- Hier ein Beispiel zur zivilrechtlichen Haftungsverteilung bei Verletzung des Sichtfahrtgebots
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 4. März 2019 | Lexikon, News
Das Widerrufsrecht ist ein so genanntes Gestaltungsrecht. Das heißt, dass eine Vertragspartei die Möglichkeit hat, einseitig auf einen Vertrag einzuwirken. Genauer gesagt kann eine Vertragspartei bewirken, dass beide Vertragsparteien an ihre Erklärungen nicht mehr gebunden sind. Praktisch heißt das, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss, wie bei einem Rücktritt. Beide Vertragsparteien müssen dann das zurückgeben, was sie voneinander erhalten haben (§ 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Von dem Widerrufsrecht kann durch fristgemäße Widerrufserklärung Gebrauch gemacht werden.
Das Recht zum Widerruf haben grundsätzlich nur Verbraucher!
Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht sind eigentlich eine Ausnahme. Grundsätzlich gilt, dass Willenserklärungen bindend sind (§ 145 BGB) und Verträge zu erfüllen sind („pacta sunt servanda“). Vor allem bei Verbraucherverträgen (zwischen Verbrauchern und Unternehmern, § 312 Abs. 1 BGB) gibt es aber in bestimmten Situationen Widerrufsrechte. Die gibt es zum Beispiel um den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen. In anderen Situationen schützt ein Widerruf davor, dass eine Ware ganz anders beschaffen ist als erwartet.
Einzelne Widerrufsrechte
Widerrufsrechte sind in folgenden Normen geregelt:
- § 312g BGB (allgemein: Fernabsatzverträge, Verträge außerhalb von Geschäftsräumen)
- § 485 BGB (Teilzeitwohnrechtevertrag, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag),
- § 495 Abs. 1 BGB (Verbraucherdarlehensvertrag),
- § 510 Abs. 2 BGB (Ratenlieferungsverträge),
- § 514 Abs. 2 BGB (unentgeltliche Darlehensverträge),
- § 4 S 1 FernUSG (bei Fernunterrichtsverträgen),
- § 8 Abs. 1 VVG (Versicherungsverträge),
- § 2d, 11 Abs. 2 VermAnlG (Vermögensanlageverträge)
- und § 305 Abs. 1 KAGB (Erwerb von Investmentvermögen).
Die praktisch bedeutendsten Widerrufsrechte sind in § 312g BGB geregelt: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.
Abgabe einer Widerrufserklärung
Ein Widerruf nach § 355 Abs. 1 S 2 BGB erfolgt durch einfache Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Eine Schrift- oder Textform nach den §§ 126, 126b BGB muss also nicht eingehalten werden. Theoretisch kann also ein Widerruf – wie auch grundsätzlich ein Vertrag – mündlich erfolgen. Die früher nötige Textform wurde abgeschafft. Wenn ein Rechtsgeschäft wie ein Widerruf nicht der nötigen Form entspricht, ist es nämlich gemäß § 125 S 1 BGB nichtig. Wenn ein Verbraucher also früher seinen Vertrag mündlich widerrufen hat, war er trotzdem an seine Erklärung gebunden und musste den Vertrag erfüllen.
Trotzdem hat die Neuregelung ohne Textform Kritik erfahren, denn es verleitet den Verbraucher dazu, mündlich zu widerrufen. Das ist problematisch, denn über einen mündlichen Widerruf kann man nur selten Beweis führen. Unternehmer könnten deshalb einfach behaupten, ihnen wäre kein Widerruf zugegangen. Deshalb ist es wichtig, immer zumindest in Textform Widerspruch zu erheben.
Inhalt einer Widerrufserklärung
Die Widerrufserklärung muss nur zum Ausdruck bringen, dass der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen will. Mit der „Willenserklärung“ ist die Erklärung gemeint, die darauf abzielte, den Vertrag einzugehen. Das kann ein Klicken auf den „zahlungspflichtig bestellen“-Button eines Onlineshops sein, aber auch die mündliche Erklärung „Ja, diese Sache nehme ich“.
Der Verbraucher muss nicht die konkrete Willenserklärung perfekt benennen können. Er muss auch nicht das Wort „Willenserklärung“ oder anderen Fachtermini verwenden. Ausreichend wäre zum Beispiel „Hiermit widerrufe ich, Name, den Kaufvertrag vom 20.2.2019 über das grüne Fahrrad mit der Fahrgestellnummer 0815“. Wichtig ist, dass eindeutig aus der Erklärung hervorgeht, wer widerruft, und auf welchen Vertrag es sich bezieht. Auch der Begriff „Widerruf“ muss nicht verwendet werden. Es muss nur eindeutig aus der Erklärung hervorgehen, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will.
Der Widerruf muss gemäß § 355 Abs. 1 S 4 BGB nicht begründet werden.
Widerrufsfrist
Der Verbraucher muss beweisen, dass er die Widerrufsfrist gewahrt hat (siehe Erwägungsgrund 44 der Verbraucherrechterichtlinie). Die Widerrufsfristen sind nicht alle einheitlich geregelt. In den meisten Fällen beträgt die Frist aber gemäß § 355 Abs. 2 S 1 BGB 2 Wochen. Das gilt vor allem in den Fällen von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Fußgängerzone, Haustürgeschäft) und bei Fernabsatzverträgen (Online- oder Telefonbestellung).
Der Unternehmer muss den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehren. Tut er dies nicht ordnungsgemäß, kann der Verbraucher gemäß § 356 Abs. 3 BGB zwölf Monate und 14 Tage lang widerrufen.
Ausschluss des Widerrufsrechts
In bestimmten Fällen ist ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB gesetzlich ausgeschlossen. Hier die wichtigsten Fälle:
- Nr. 1: Waren, die nicht vorgefertigt sind und auf persönliche Bedürfnisse des Verbrauchers „zugeschnitten“,
- Nr. 2: schnell verderblicher Waren (z.B. Fleisch),
- Nr. 3: Waren, die aus hygienischen Gründen nicht zur Rückgabe geeignet sind (Matratzen, Kontaktlinsen, Kosmetik etc., wenn die Verpackung nicht mehr versiegelt ist),
- Nr. 6: Ton-, Videoaufnahmen und Software (sofern die Verpackung nicht mehr versiegelt ist),
- Nr. 7: Zeitschriften (Ausnahme: Abonnements),
- Nr. 8: Waren, deren Preise üblicherweise stark schwanken (Aktien, Devisen etc.), Nr. 9: Fahrzeugvermietung, Speisen und Getränke, und
- Nr.11: dringende Reparaturarbeiten, zu denen der Verbraucher ausdrücklich auffordert (Wasserrohrbruch – Klempner, Tür – Schlüsseldienst).
Grund für den Ausschluss ist vor allem, dass das Widerrufsrecht nicht durch den Verbraucher missbraucht werden soll (Nr. 6, 8). In manchen Fällen hätte der Unternehmer für eine verkaufte Sache aber auch gar keine Verwendung mehr (Nr. 1, 2, 3, 7, 9).
Neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2018 – vor allem für alle Sachverständige wichtig!!!
Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht auch dann wirksam ausüben kann, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde. Ein wirksamer Widerruf ist aber nur dann möglich, wenn der Auftraggeber (ein Verbraucher ist und) über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist. Das hat zur Folge, dass man als Unternehmer (Sachverständiger) keinen Anspruch auf Bezahlung gegen den Kunden hat. Daher sollte jeder Sachverständige eine umfassende Widerrufsbelehrung benutzen bzw. bei Auftragserteilung (nachweislich) auf das Widerrufsrecht hinweisen! Unsere Kooperationspartner sind bestens ausgestattet und informiert, so dass diese nichts zu befürchten habe. Profis arbeiten mit Profis.
>Hier kann man den Tenor des Urteils nachlesen.<
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin