1. Erklärung des Begriffs Anscheinsbeweis bzw. Beweis des ersten Anscheins

Nach einem Verkehrsunfall ist zunächst die Frage zu klären, wer den Unfall verschuldet hat. Nicht selten kommt es zu Beweisschwierigkeiten. Grundsätzlich trägt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall die Beweislast. Das bedeutet, dass der Geschädigte sowohl das Verschulden des Unfallverursachers beweisen muss als auch die Schadenshöhe.

Im verkehrsrechtlichen Schadenersatzprozess gibt es für den Beweispflichtigen allerdings Beweiserleichterungen. Besonders der Anscheinsbesweis bzw. der Beweis des ersten Anscheins ist aus der gerichtlichen Praxis gerade bei Verkehrsunfall-Prozessen nicht wegzudenken.

2. Definition Anscheinsbeweis

Der Begriff des Anscheinsbeweises ist eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Beweiserleichterung und ist daher nicht gesetzlich definiert.

Der Beweis des Anscheinsbeweises greift häufig bei Verstößen gegen die StVO und erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne konkrete Tatsachengrundlage. Der Anscheinsbeweis beruht allein aufgrund von Erfahrungssätzen.

Typisch ist ein Geschehensablauf dann, wenn nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann.

Grundsätzlich spricht der Anscheinsbeweis gegen den Unfallbeteiligten, der nach der Sachlage typischerweise infolge seines verkehrswidrigen Verhaltens den Verkehrsunfall verursacht hat.

3. Tricks der Versicherung zum Thema Anscheinsbeweis

Es kommt nicht selten vor, dass der Unfallverursacher trotz Schuldeingeständnis am Unfallort ganz plötzlich auf die Idee kommt, seine Schuld zu bestreiten und unwahre Behauptungen gegenüber seiner Haftpflichtversicherung aufstellt.

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bestreiten auf Grundlage der Aussage Ihres Versicherungsnehmers dann die Haftung, obwohl sie genau wissen, dass zu Gunsten des Geschädigten der Anscheinsbeweis greift und dieser nach Sachlage nicht erschüttert werden kann.

Viele Geschädigte verzweifeln daran und haben Angst gegen die „große“ Versicherung vorzugehen.

Wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Haftung bestritten, ist es nicht selten, dass der Geschädigte mit dieser Situation überfordert ist und der Geschädigte als Laie kaum Chancen gegen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen hat.

4. Tipps zum Thema Anscheinsbeweis

Der Unfallgeschädigte sollte sich nicht mit einer Ablehnung der Schadenersatzansprüche oder mit einem zermürbenden Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung abspeisen lassen.

Erfahrungswerte haben gezeigt, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherungen besonders bei Geschädigten ohne rechtliche Vertretung regelmäßig versuchen, die Haftung zunächst gänzlich abzulehnen.

 

Das wohl bekannteste Beispiel für einen Anscheinsbeweis ist der „klassische“ Auffahrunfall: Gegen den Auffahrenden spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass er entweder nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten oder infolge von Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig auf ein Hindernis oder das Fahrverhalten eines Vorausfahrenden reagiert oder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.

Natürlich kommt es auch vor, dass der Geschädigte derjenige ist, der aufgefahren ist. Eine Anwendung des Anscheinsbeweis kommt dann nicht in Betracht, wenn der Verkehrsunfall auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden kann. Der Beweis des ersten Anscheins kann durch erwiesene Tatsachen, die einen atypischen Geschehensablauf möglich gemacht haben können, erschüttert werden.

Treten also vom „Normalfall“ abweichende Sachverhaltsumstände hinzu, greift der Anscheinsbeweis unter Umständen nicht. Der Bundesgerichtshof entschied daher mit Urteil vom 13.12.2011:

„Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.“

So kann auch bei einem Auffahrunfall der Anscheinsbeweis dadurch erschüttert werden, dass dem Auffahrenden der Nachweis gelingt, dass der Vorausfahrende kurz vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des anderen gewechselt ist.

Gerade bei Haftungsproblemen ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht unabdingbar, denn wie Sie sehen sind „Recht haben“ und „Recht bekommen“ zwei verschiedene Schuhe – auch bei einer zunächst (vermeintlich) klaren Sachlage.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.