von Redaktion | 21. Feb. 2019 | Gutachter, Lexikon, News
KFZ-Zulassung in Zukunft auch
vollständig online möglich!
Laut einer Pressemitteilung hat der Bundesrat am 15.02.2019 einer Verordnung der Bundesregierung zugestimmt, die vorsieht, dass die Kfz-Zulassung in Zukunft vollständig digital und somit online erfolgen kann.
Dem Inhalt der Verordnung zu Folge, sind Standardverfahren wie zum Beispiel Neuzulassung, Umschreibung, die Mitnahme von Kennzeichen, Halterwechsel und Adressänderung künftig online möglich. Bisher können Privatpersonen lediglich Abmeldungen übers Internet erledigen – sowie Wiederzulassungen, sofern Halter, Zulassungsbezirk und Kennzeichen unverändert sind. Die Verordnung weitet den Online-Service nun aus. Sie ist Teil des Projekts „Internetbasierte Fahrzeugzulassung“, mit dem die Bundesregierung eine Verabredung aus dem Koalitionsvertrag umsetzt. Profitieren sollen davon Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.
Die Verordnung kann nun wie geplant verkündet werden und rund sechs Monate später in Kraft. Wer die Verordnung nachlesen möchte, >muss hier klicken<.
Aus meiner Sicht ist dieses Vorhaben eine große Erleichterung für alle Betroffenen/Beteiligten und ein Schritt in die richtige Richtung. In Berlin muss man -aktuell- teilweise mehrere Wochen auf einen Termin für eine Neuzulassung und/oder Umschreibung warten. Das ist kein schöner Zustand und für alle Betroffenen/Beteiligten mehr als ärgerlich.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 21. Feb. 2019 | Lexikon, News
Das Bundesverfassungsgericht (oft „BVerfG“ abgekürzt) ist ein Gericht mit Sitz in Karlsruhe. Oft wird das Bundesverfassungsgericht als „höchstes deutsches Gericht“ bezeichnet. Das ist etwas missverständlich formuliert. Denn anders als viele ausländische Gerichtssysteme hat Deutschland keine „Superrevisionsinstanz“. Das heißt, dass Deutschland kein Gericht hat, das die Entscheidungen aller anderen Gerichte auf sämtliche Rechtsverletzungen prüft. Stattdessen überwacht das Bundesverfassungsgericht die Einhaltung der Verfassung, also des Grundgesetzes (GG) .
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt also nur über Verfassungsstreitigkeiten, es befindet sich außerhalb des Instanzenzugs . Gegenstand eines Rechtsstreits kann nur Verfassungsrecht des Bundes sein, also was Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes betrifft.
Es ist außerdem ein Verfassungsorgan. Das heißt, dass es eins der Organe des Staates ist, das in dem Grundgesetz explizit vorgesehen ist. Gegenüber allen anderen Verfassungsorganen ist das Bundesverfassungsgericht selbständig und unabhängig (§ 1 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Neben dem Bundesverfassungsgericht gibt es auch die Verfassungsgerichte der Länder (Landesverfassungsgerichte).
Streitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht
Nicht jeder kann wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit staatlichen Handelns in jedem Fall vor das Verfassungsgericht ziehen. Einerseits sind die Verfahrensarten in Art. 93 Abs. 1 GG und § 13 BVerfGG enumerativ aufgelistet. Das heißt, dass nur bestimmte Staatsorgane oder Personen in bestimmten Fällen vor das Bundesverfassungsgericht ziehen können.
Andererseits muss auch immer der Rechtsweg erschöpft sein. Wenn also die Möglichkeit besteht, zuerst die ordentlichen Gerichte (Straf- und Zivilgerichte), die Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Finanzgerichte oder Sozialgerichte anzurufen, dann muss das zuerst getan werden. Erst wenn in der letzten Instanz entschieden wurde, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
Verfahren des Bundesverfassungsgerichts sind gemäß § 34 I BVerfGG kostenfrei. Bei Missbrauch kann das Gericht jedoch eine Gebühr von bis zu 2.600,- Euro auferlegen.
Die Verfassungsbeschwerde
Die wahrscheinlich bekannteste Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht ist die Verfassungsbeschwerde. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bzw. § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann (!) mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt (Exekutive, Legislative, Judikative – also Behörden, Gesetze und Gerichte) in seinen Grundrechten (oder grundrechtsgleichen Rechten) verletzt zu sein, eine Verfassungsbeschwerde erheben. Hierzu muss man selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein.
In der Praxis ist die Individualverfassungsbeschwerde von extrem hoher Bedeutung. Von etwa 6.000 Verfahren pro Jahr sind etwa 5.800 Verfahren Verfassungsbeschwerden, also mehr als 96%. Viele richten sich gegen Urteile der Zivilgerichte. Die Erfolgsquote ist aber sehr gering: Im Durchschnitt wird nur etwa 2% aller Verfassungsbeschwerden stattgegeben.
Beispiele
Bei Verfassungsbeschwerden geht es normalerweise um die Frage, was der Staat gegenüber einem Bürger darf und was nicht. Aber nicht nur das Verhältnis zwischen Staat und Bürger ist betroffen. Die Grundrechte strahlen in alle Rechtsgebiete aus, also auch ins Zivilrecht.
Hierzu ein paar Beispiele:
- Eine staatliche Schule darf keine Kruzifixe anbringen, weil das die Religionsfreiheit andersgläubiger Schüler verletzt (1 BvR 1087/91).
- Der Staat darf kein Gesetz erlassen, das den Abschuss eines entführten Flugzeugs mitsamt unbeteiligter Passagiere ermöglicht, das verstößt gegen die Menschenwürde (1 BvR 357/05).
- Der Staat darf nicht anlasslos automatisiert und flächendeckend Kfz-Kennzeichen erfassen, dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist unzulässig (1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07).
- Zivilgerichte müssen das Recht auf rechtliches Gehör beachten, und zivilprozessuale Regelungen über die Präklusion verfassungskonform auslegen (1 BvR 876/84).
Verfassungsbeschwerden: Was bringt die Zukunft?
Auch in Zukunft bleibt es spannend, was Verfassungsbeschwerden für jeden einzelnen Bürger und für die Rechtspraxis mit sich bringen. Insbesondere mit fortschreitender Technik stellen sich immer neue verfassungsrechtliche Fragen: Darf der Staat Kameras mit Gesichtserkennung an einem Bahnhof anbringen? Oder den Anbieter eines E-Mail-Dienstes verpflichten, IP-Adressen an Ermittlungsbehörden zu ermitteln (2 BvR 2377/16)? Muss der Bürger für einen Personalausweis Fingerabdrücke abgeben? Kann ein Landgericht immer eine einstweilige Verfügung ohne Abmahnung und Anhörung vornehmen, oder ist das Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt (1 BvR 1783/17)?
Organstreitverfahren
Neben der Verfassungsbeschwerde gibt es aber noch viele andere Verfahren. Eine weitere wichtige Verfahrensart ist das Organstreitverfahren. Dabei streiten Verfassungsorgane (mit Ausnahme des Verfassungsgerichts) um Verfassungsrecht.
Verfassungsorgane sind:
- Der Bundestag,
- der Bundesrat,
- die Bundesregierung,
- die Bundesversammlung,
- der gemeinsame Ausschuss,
- der Bundespräsident und
- das Bundesverfassungsgericht.
Bund-Länder-Streitigkeiten
An Bund-Länder-Streitigkeiten sind die Bundesrepublik Deutschland sowie ein Bundesland beteiligt. Dabei geht es vor allem um die Frage, wann die Bundesrepublik zuständig ist, und wann die Bundesländer zuständig sind.
Das ist dem Umstand geschuldet, dass die Bundesrepublik Deutschland ein föderalistischer Staat und kein zentralistischer Staat ist. Der Föderalismus ist auch eines der Staatsprinzipien. Die Länder haben deshalb weitreichende Kompetenzen. Insbesondere sind sie für die Gesetzgebung zuständig, sofern nicht im Grundgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.
Das wohl bekannteste Bund-Länder-Verfahren ist der Streit um die Verfassungsmäßigkeit des „Adenauer-Fernsehens“. Die BRD verstieß gegen Art. 30, 83 ff. GG, indem sie die Deutschland-Fernsehen-GmbH gründete (2 BvG 1,2/60).
Normenkontrollverfahren
Es gibt auch die Möglichkeit, Gesetze im Normenkontrollverfahren zu beanstanden. Dabei kann das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes mit dem Grundgesetz überprüfen. Darüber hinaus kann es auch die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht überprüfen. Es gibt einerseits das abstrakte Normenkontrollverfahren, andererseits das konkrete Normenkontrollverfahren. Diese Verfahren kann aber nicht jeder anstrengen.
Das abstrakte Normenkontrollverfahren
Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 13 Nr. 6 BVerfGG sind nur die Bundesregierung, die Landesregierung oder ein Viertel des Bundestags dazu berechtigt, ein abstraktes Normenkontrollverfahren anzustrengen.
Das konkrete Normenkontrollverfahren
Ein konkretes Normenkontrollverfahren kann von einem Gericht eingeleitet werden, wenn es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat. Es muss dann gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sein Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.
Sonstige Verfahren
Neben den oben genannten Verfahren gibt es auch ein paar nennenswerte Exoten. In letzter Zeit ist vor allem das Parteiverbotsverfahren wieder in die Öffentlichkeit gerückt. Derer gab es bisher insgesamt neun, davon waren zwei (gegen SRP und KPD) erfolgreich. Außerdem ist das Bundesverfassungsgericht zuständig für Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren und für die Verwirkung von Grundrechten.
Einige Verfahren wurden auch noch nie durchgeführt, zum Beispiel die Präsidentenanklage (Art. 61 GG) oder die Richteranklage (Art. 98 II, V GG). Seit dem letzten NPD-Verbotsverfahren ist auch eine neue Verfahrensart hinzugekommen: Die Feststellung des Ausschlusses von staatlicher Parteienfinanzierung.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 24. Jan. 2019 | Lexikon, News, Urteile
Frauenparkplätze
sind unzulässig!
In einem Rechtsstreit hatte sich das Verwaltungsgericht München mit diversen Rechtsfragen zu befassen, unter anderem, ob ausgewiesene Frauenparkplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen zulässig sind, eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau darstellen und ob die Beschilderung Frauen diskriminiert.
Der Kläger (ein Mann) hatte gegen die Stadt Eichstätt Klage erhoben, aufgrund von Straßenschildern auf öffentlichen Straßenland. Es ging um Schilder zu Frauenparkplätzen. Sein Vorwurf: Frauenparkplätze auf dem Park-and-Ride „Parkplatz Altstadt“ seien unzulässig und diskriminieren ihn als Mann.
Die Stadt Eichstätt hatte Schilder für Frauenparkplätze aufgestellt, nachdem Anfang 2016 eine den öffentlichen Parkplatz nutzende Frau Opfer eines
Gewaltdelikts geworden ist. Zur Kennzeichnung der Parkflächen verwendete die Stadt Eichstätt die Beschilderung „Parkplatz nur für Frauen“. Der Kläger war mit damit nicht einverstanden und wendete gegen diese Beschilderung ein, er sei hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt und er werde als Mann gegenüber Frauen ungleich behandelt. Zudem würde die Beschilderung Frauen diskriminieren. Die Stadt Eichstätt selbst schreibt der Beschilderung nur empfehlenden, nicht aber verbindlichen Charakter zu.
Kein Urteil – aber eine Einigung
Ein Urteil des Verwaltungsgerichts München ist nicht ergangen. Die Parteien des Rechtsstreits haben sich in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch den 23.01.2019 darauf geeinigt, dass die Stadt Eichstätt bis spätestens Ende Februar 2019 statt der bisherigen Verkehrsschilder solche Schilder montiert, die lediglich eine Empfehlung oder Bitte für das Parken nur durch Frauen aussprechen. Infolgedessen musste das Verwaltungsgericht München kein Urteil erlassen.
Hinweis des Gerichts
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung jedoch darauf hingewiesen, dass die von der Stadt Eichstätt vorgenommene Beschilderung unzulässig ist, auch wenn mit dem Schutz von Frauen ein nachvollziehbarer Grund für eine Ungleichbehandlung vorliege. Allerdings sei eine solche Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf öffentlichen Verkehrsflächen – anders als auf privat betriebenen Parkplätzen (Supermärkte, private Parkhäuser etc.) – nicht zulässig, da die Straßenverkehrsordnung eine solche Beschilderung (ausschließlich für Frauen reservierten Parkplatzes) nicht kenne. Auf öffentlichem Straßenland dürfen nur Verkehrszeichen verwendet werden, die im Gesetz genannt sind. Daher ist hier die Straßenverkehrsordnung zu berücksichtigen. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Behörde einem solchen Schild keinen verbindlichen Charakter beimisst. Wenn eine Behörde ein Schild aufstellt, dann geht man als Laie davon aus, dass die gekennzeichneten Parkflächen ausschließlich von Frauen genutzt werden dürfen. Das sei unzulässig.
Als Jurist verstehe ich den Hinweis des Gerichts. Aber als Normalbürger respektiere ich solche „Frauenparkplätze“!
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin
von Unfallregulierung | 7. Jan. 2019 | Lexikon, News
Definition des Begriffs Unternehmer
Der Begriff des Unternehmers ist in § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert. Demnach ist Unternehmer:
„[…] eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“
Wichtig: Der in § 631 Abs. 1 BGB beschriebene Werkunternehmerbegriff hat nichts mit dem Unternehmerbegriff aus § 14 BGB zu tun, auch wenn dort explizit „Unternehmer“ steht! Siehe hierzu: Werkvertrag. Der Unternehmerbegriff ist ein Rechtsbegriff, man sollte ihn nicht mit anderen Begriffen wie „Geschäftsführer“, „Kaufmann“ oder „Händler“ verwechseln.
Wozu der Begriff? Eine Erklärung:
Im Jahr 2000 wurde der Begriff in das BGB aufgenommen, um europarechtliche Vorgaben zum Verbraucherschutz umzusetzen. Der Gegenbegriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB definiert. Die Begriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ sind im Zivilrecht sehr wichtig, denn es nehmen viele Schutzvorschriften für Verbraucher Bezug darauf. Sie werden auch in Artikel 2 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU beschrieben.
Beispiele für Verbraucherschutzvorschriften:
- § 241a I BGB (unbestellte Waren für ihn darf der Verbraucher behalten, ohne zu zahlen),
- § 310 III BGB (Definition des Verbrauchervertrags; AGB),
- §§ 312 ff. BGB (Verbraucher- und Fernabsatzverträge, Informationspflichten und Widerrufsrecht),
- §§ 355 ff. BGB (Widerrufsrecht),
- §§ 474 ff. BGB (Verbrauchsgüterkäufe),
- §§ 491 ff. BGB (Verbraucherdarlehensverträge).
Wozu die ganzen Schutzvorschriften?
Der Gedanke hinter den Verbraucherschutzregeln: Ein Unternehmer schließt jeden Tag mehrere Hundert, Tausende oder sogar Millionen von Geschäften ab. Er ist also viel erfahrener als der Verbraucher, verfügt über rechtliches und kaufmännisches Fachwissen. Deshalb besteht eine strukturelle Ungleichheit zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher. Oft wird in diesem Zusammenhang von einer „Informationsasymetrie“ gesprochen.
Außerdem sind Verbraucherverträge oft ein Massengeschäft. Das heißt: Der Unternehmer hat ein Interesse daran, ein möglichst geringes Risiko einzugehen, und möglichst wenig wirtschaftlichen Aufwand zu betreiben. Der Verbraucher kauft ein billiges Produkt, und hat keine Zeit und Lust, sich mit rechtlichen Problemen zu beschäftigen, oder wegen Fragen zu den AGB einen Fachanwalt zu konsultieren. Dieses Zweckmäßigkeitshandeln wird auch als „rationale Apathie“ bezeichnet. Damit der Unternehmer also nicht einfach seine Haftung für Gesundheitsschäden vertraglich ausschließt, oder im Vertrag die Beweislast umkehrt, gibt es gesetzliche Regeln, die das verbieten. Der Verbraucher wird so vor unangemessenen Nachteilen geschützt.
Verschiedene Arten von Unternehmern
1.) Juristische Personen
Typische juristische Personen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Man spricht bei ihnen auch von Kapitalgesellschaften. Das sind meist mittelgroße bis große Unternehmen, die in größerem Umfang wirtschaftlich tätig werden.
Juristische Personen haben – wie natürliche Personen – eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind zwar physisch nicht existent und können selbst nicht handeln. Allerdings haben sie ein eigenes Gesellschaftsvermögen und werden von Menschen verwaltet, die sie rechtlich vertreten.
Nicht alle juristischen Personen sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Auch ein eingetragener Verein ist eine juristische Person, er wird aber nicht gewerblich tätig und kann deshalb kein Unternehmer sein. Es gibt auch gemeinnützige GmbH und AG. Diese werden gGmbH und gAG genannt. Zuletzt sind auch Bund, Kommunen und Länder als Gebietskörperschaften juristische Personen des öffentlichen Rechts.
2.) Rechtsfähige Personengesellschaften
Personengesellschaften können Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften sein. Es handelt sich dabei häufig um kleine bis mittelgroße Unternehmen. Einige Profiteams im Fußball sind auch als KG-Mischform organisiert. Gelegentlich ist eine GmbH oder AG eine Kommanditistin oder Komplementärin einer KG, dann wird auch von einer KGaA oder einer GmbH & Co. KG gesprochen.
Wie für die juristischen Personen gilt auch für die Personengesellschaften, dass sie zwar oft, aber nicht immer Unternehmer sind. Beispiele hierfür sind Fahr- oder Tippgemeinschaften. Eine solche Gemeinschaft ist vielleicht eine GbR, wird aber nicht gewerblich tätig.
3.) Natürliche Personen
Kleine Unternehmen, die nur aus einer Person bestehen, sind oft gar nicht in einer bestimmten Gesellschaftsform organisiert. Die Geschäfte werden einfach von einer einzigen natürlichen Person, also von einem Einzelunternehmer, abgewickelt. Typische Beispiele hierfür sind der kleine Kiosk oder der Schuhreparaturladen an der Straßenecke.
Wer ist Unternehmer, wer nicht?
Oft ist es ganz leicht, zu bestimmen, ob jemand Unternehmer ist. Wenn eine GmbH mit einer Privatperson einen Kaufvertrag abschließt, um Gewinn zu machen, dann handelt es sich bei der GmbH zweifellos um einen Unternehmer. Es gibt aber auch Fälle, die schwierig zu beurteilen sind. Was ist zum Beispiel mit einem Stand auf dem Flohmarkt? Was ist mit privaten Verkäufern auf Onlineplattformen, die sich damit etwas hinzuverdienen?
Laut oben genannter Definition ist derjenige Unternehmer, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt laut Bundesgerichtshof (BGH) ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH, Urteil vom 29. März 2006, Az.: VIII ZR 173/05, Rn. 14).
Gewerbliches Handeln
„Selbständig“ heißt im Umkehrschluss, dass die unselbständige berufliche Tätigkeit nicht erfasst ist. Arbeitnehmer sind also keine Unternehmer. Außerdem ist die Unternehmereigenschaft nichts, was einer Person dauerhaft anhaftet. Der Vorstandsvorsitzende einer großen börsennotierten Aktiengesellschaft handelt als Verbraucher, wenn er sich nach einem langen Arbeitstag von zuhause aus eine Pizza bestellt.
„Planmäßig“ bedeutet, dass ein organisatorischer Mindestaufwand betrieben werden muss. Einrichtung einer Kasse, Inventur oder irgendwie geartete Buchführung sind Anzeichen hierfür. Werbung ist auch ein Indiz. Die Person muss aber kein Gewerbe angemeldet haben oder Gewinne erzielen wollen. Außerdem muss sie keine Gesellschaft gegründet haben. An die Dauer sind auch nicht besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Ebay-Powerseller ist zum Beispiel nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt regelmäßig als Unternehmer einzustufen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. März 2007, Az.:6 W 27/07, Rn. 3). In dem konkreten Fall wurden 484 Verkäufe pro Jahr als planmäßig und dauerhaft genug angesehen, die Grenzen sind jedoch fließend.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 3. Jan. 2019 | Gutachter, Lexikon, News
1. Definition des Begriffs Werkvertrag
Der Werkvertrag ist ein in § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelter Vertragstyp. Es handelt sich dabei um einen so genannten schuldrechtlichen Vertrag. Diese Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass sie Pflichten begründen. Beim Werkvertrag verpflichtet sich eine Vertragspartei, ein „Werk herzustellen“. Diese Vertragspartei bezeichnet das Gesetz als „Unternehmer“. Die andere Vertragspartei muss dafür eine Vergütung zahlen. Sie ist „Besteller“ des Werks.
Vorsicht: Das BGB enthält auch an anderer Stelle den Begriff des Unternehmers (§ 14 BGB). Dieser Begriff hat nichts mit dem Unternehmerbegriff aus dem Werkvertragsrecht zu tun!
Das Werk
Werkverträge können ganz unterschiedlich ausgestaltet sein. Ein Werkvertrag kann zum Beispiel die Herstellung oder Veränderung einer Sache zum Gegenstand haben. Werk kann also die Herstellung eines maßgeschneiderten Anzugs oder eines Schlüssels, aber auch die Reparatur eines Fahrzeugs sein. Es werden also vor allem handwerkliche Tätigkeiten umfasst, die man in Auftrag gibt. Aber auch die Erstellung eines Unfallgutachtens (durch einen Sachverständigen) fällt darunter.
Wichtig ist dabei, dass ein konkreter Erfolg geschuldet ist. Weitere Beispiele hierzu:
- Eine Person wurde befördert,
- ein Hemd wurde gereinigt,
- ein Schuh wurde vereinbarungsgemäß repariert,
- die Haare wurden (zufriedenstellend) geschnitten.
Am 1.1.2018 ist eine BGB-Reform in Kraft getreten, die das Werkvertragsrecht verändert hat. Seitdem sind mit Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architektenvertrag, Ingenieurvertrag und Bauträgervertrag fünf Unterfälle des Werkvertrags gesetzlich normiert. Hierzu gibt es besondere gesetzliche Regelungen.
Ähnliche Vertragstypen
Es gibt einige Arten von Verträgen, die dem Werkvertrag sehr ähnlich sind. Dazu gehören zum Beispiel der Kaufvertrag und der Dienstvertrag. Außerdem besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Das heißt, dass Vertragsparteien dem Grunde nach den Vertrag komplett selbst ausgestalten können. Sie können zum Beispiel vereinbaren, wann und wo eine Sache hingebracht oder abgeholt werden soll, wer Transportkosten übernimmt, oder welche Eigenschaften eine Sache oder ein Werk haben soll.
Im Einzelfall kann es deshalb schwierig sein, einen Werkvertrag von anderen Vertragsformen zu unterscheiden. Das ist aber wichtig, weil im Vergleich zu anderen Vertragstypen andere Rechte und Pflichten für Besteller und Unternehmer bestehen. Außerdem knüpft das Werkvertragsrecht an andere Verjährungsfristen an.
Dienstvertrag und ähnliche Verträge
Bei einem Dienstvertrag (§ 611 BGB), einem Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) oder einem Behandlungsvertrag (§ 631a BGB) ist kein Erfolg geschuldet. Der Erbringer einer Dienstleistung ist verpflichtet, den Dienst zu leisten. Es muss zu keinem konkreten Ergebnis kommen. Ein ganz typischer Fall für den Dienstvertrag ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts: Der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt, ihn in einem Prozess zu vertreten. Der Rechtsanwalt stellt Anträge, schreibt Schriftsätze, und nimmt andere Prozesshandlungen vor. Der Rechtsanwalt darf aber in aller Regel gemäß § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gar keine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren. Der Strafverteidiger kann also nicht mit seinem angeschuldigten Mandanten vereinbaren, dass er ihn auf jeden Fall „da raushaut“. Es ist nur ein Bemühen geschuldet, sich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für den Mandanten einzusetzen.
Ganz ähnlich verhält es sich mit Steuerberatern. Aber auch der „Handyvertrag“ zum Telefonieren und Surfen ist ein Dienstvertrag.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) ist ein Unterfall des Dienstvertrags. Hier besteht die Besonderheit, dass der Arbeitnehmer eine unselbständige Arbeit verrichtet. Er ist von den Weisungen des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) abhängig.
Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) ist ein weiterer Unterfall des Dienstvertrags. Hier ist auch nur die medizinische Behandlung selbst geschuldet. Der Behandelnde muss den Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandeln („de lege artis“). Eine Heilung ist aber nicht geschuldet. Oft ist es auch gar nicht möglich, eine Heilung herbeizuführen: Wenn ein medizinisches Problem nicht behoben, sondern nur gelindert werden kann.
Unterschied zwischen Werk- und Kaufvertrag
Eine Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag ist besonders oft schwierig. Vor allem, weil auch beim Kaufvertrag ein Erfolg geschuldet ist: Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 I S 1 BGB). Und genau diese Kaufsache kann auch ein Werk sein, wenn sie zum Beispiel noch gebaut oder montiert werden muss.
Beispiel:
Ein kurzes Beispiel hierzu: Herr B. betritt den Laden der Frau U., zeigt auf einen Gegenstand und sagt „könnte ich das in grün haben?“ – der Inhaber soll also die Sache, die dann bezahlt wird, grün bestreichen. Ist das nun ein Kauf- oder ein Werkvertrag? Und was noch viel wichtiger ist: Welche Rechte kann der zahlende Kunde geltend machen, wenn der Gegenstand Mängel aufweist?
Bei der Abgrenzung zweier Vertragstypen kommt es laut Bundesgerichtshof (BGH) darauf an, wo der Schwerpunkt des Vertrags liegt (Vergleiche hierzu etwa BGH, Az.: VIII ZR 76/03, Rn. 10). Und das heißt: Es kommt auf den Einzelfall an. Es gibt inzwischen eine Vielzahl an Entscheidungen, und oft erkennen nur Fachanwälte oder Richter den Schwerpunkt richtig.
Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag
Vergleicht man die Rechte und Pflichten aus Kauf- und Werkvertrag, dann fällt auf, wie ähnlich sich beide Vertragstypen sind. Die Mängelrechte des Bestellers aus § 634 BGB (Werkvertrag) entsprechen weitestgehend denen des Käufers aus § 437 BGB (Kaufvertrag). Daneben bestimmt auch § 650 BGB, dass auf bestimmte Arten von Werkverträgen die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. Es gibt aber einen großen Unterschied bei den Mängelrechten: Im Rahmen des Kaufrechts muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben, die Sache nachzubessern („Nacherfüllung“). Im Rahmen des Werkvertrags kann der Besteller gemäß § 637 Nr. 2 BGB den Mangel nach einer Fristsetzung selbst beseitigen („Selbstvornahme“).
Kündigungsmöglichkeit
Es gibt jedoch einige wichtige Unterschiede. Bei dem Werkvertrag handelt es sich manchmal um ein Dauerschuldverhältnis. Das hat zur Folge, dass es Kündigungsrechte in §§ 648 und 648a BGB gibt. Der Besteller kann demnach jederzeit kündigen. Er muss aber in der Regel zumindest einen Teil der Vergütung zahlen. Nach § 648a BGB können beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund kündigen.
Das Werkunternehmerpfandrecht
In der Praxis ist auch das in § 647 BGB normierte Werkunternehmerpfandrecht von erheblicher Bedeutung. Wer als Werkunternehmer eine Sache ausbessert, der hat bis zur Erfüllung des Vertrags ein Pfandrecht an der Sache. Das spielt vor allem in Bezug auf Autowerkstätten eine Rolle, die Fahrzeuge reparieren.
Fristen
Auch die Verjährungsfristen der Mängelansprüche unterscheiden sich deutlich. Die Mängelrechte des Bestellers (Werkvertrag) verjähren für gewöhnlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 634a I Nr. 3 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Beim Kaufvertrag ist es anders: Die Mängelansprüche des Käufers verjähren regelmäßig in zwei Jahren.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 11. Okt. 2018 | Lexikon, News
Quellenangabe für das Bild- Foto: Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof (auch EuGH genannt) ist ein eigenständiges internationales Gericht auf europäischer Ebene. Er hat seinen Sitz in Luxemburg. Vornehmlich entscheidet der EuGH über die Auslegung und Anwendung von Europarecht. Das heißt, dass er darauf achtet, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) geltendes Europarecht anwenden und sich daran halten. Aber nicht nur die Mitgliedsstaaten und deren Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichte werden von dem EuGH kontrolliert. Er überwacht auch das Handeln der anderen europäischen Organe im Hinblick auf dessen Rechtmäßigkeit.
Große Reichweite des Europarechts
Das deutsche Recht ist (wie das Recht aller anderen EU-Mitgliedsstaaten) inzwischen sehr stark durch europäische Normen geprägt. Ganz egal, ob es sich um Regeln zum Verbraucherschutz, zur Banken- und Versicherungsaufsicht oder zum Reiserecht handelt: In fast jedem Rechtsgebiet findet sich ein bisschen Europarecht wieder. Während sich der europäische Gesetzgeber zum Beispiel aus dem Strafrecht weitgehend heraushält, dominiert das Europarecht andere Rechtsgebiete fast komplett. Nach der Finanzkrise erließ der europäische Gesetzgeber etwa 10.000 bis 20.000 Seiten an europäischen Verordnungen und Richtlinien allein zur Kapitalmarktregulierung.
Aber auch die Regelungen zu Führerschein, Kfz-Zulassung und Kaufrecht sowie viele andere Lebensbereiche sind in Teilen vom Europarecht beeinflusst. Wenn irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit oder Verwaltungstätigkeit grenzüberschreitende Auswirkungen hat, kann man davon ausgehen, dass es europarechtliche Regelungen dazu gibt.
Auslegungshoheit des EuGH
Gesetze, Richtlinien und Verordnungen können aber das pralle Leben nie bis ins letzte Detail regeln. Das liegt daran, dass es immer neue Fallsituationen gibt, die sich von vorherigen Situationen etwas unterscheiden. Wie im nationalen Recht bieten deshalb auch im Europarecht einige Begriffe einen Interpretationsspielraum, sie sind bewusst weit gefasst. Wenn sich jemand vor nationalen Gerichten wegen der Auslegung von Europarecht streitet, kann das Gericht die Frage dem EuGH vorlegen. In der letzten nationalen Instanz ist es sogar dazu verpflichtet.
Das führt dazu, dass der EuGH Entscheidungen zu etlichen Lebensbereichen erlässt, die jeden EU-Bürger betreffen. Fluggastdaten, Online-Kauf, Bewerbungen, Kündigungen und Urlaub, staatliche Beihilfen, Kartelle, Markenschutz und Urheberrecht: Es gibt fast kein Thema, zu dem es noch kein Urteil von dem EuGH gibt. Er entscheidet sowohl über die Rechtmäßigkeit milliardenschwerer EZB-Anleihenkäufe, als auch über die Frage, ob es eine unzulässige Ausländerdiskriminierung ist, wenn ein öffentliches Schwimmbad von einem Österreicher zwei Euro mehr verlangt.
Auf welcher Grundlage handelt der Europäische Gerichtshof, und wann wird er tätig?
Seine Zusammensetzung und seine Kompetenzen ergeben sich aus den Artikeln 251 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Es handelt sich bei diesem Vertrag um ein gemeinsames Abkommen der Mitgliedsstaaten, das Grundsätze und Funktionsweise der EU und ihrer Organe regelt. Wie jedes Gericht handelt auch der EuGH nach dem Prinzip „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Das heißt, dass jemand den EuGH anrufen muss, um dort ein Gerichtsverfahren einzuleiten.
Die wichtigsten Klagearten vor dem Europäischen Gerichtshof
- Vertragsverletzungsverfahren: Wenn Mitgliedsstaaten oder die Europäische Kommission der Ansicht ist, dass ein Staat gegen die zwischenstaatlichen Abkommen verstößt, können diese gemäß den Art. 258, 259 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Der EuGH kann bei Bedarf auch ein Zwangsgeld verhängen.
- Nichtigkeitsklage: Wenn ein Europäisches Gesetzgebungsorgan, die Kommission oder die Europäische Zentralbank (EZB) unrechtmäßig handelt, können europäische Organe, Mitgliedsstaaten, Unternehmen aber auch natürliche Personen gemäß Art. 263 AEUV eine Nichtigkeitsklage erheben. Die entsprechende Handlung, gegen die sich die Klage richtet, erklärt der EuGH gemäß Art. 264 AEUV für nichtig.
- Untätigkeitsklage: Wenn ein Organ der EU nicht handelt, und dadurch gegen die europäischen Verträge verstößt, kann der EuGH das jeweilige Organ auf Antrag zum Handeln verpflichten.
- Vorabentscheidungsverfahren: Wie oben beschrieben, kann der EuGH außerdem aufgrund einer Vorlage eines nationalen Gerichts tätig werden.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin