von Redaktion | 25. Dez. 2015 | Urteile
Der Bundesgerichtshof Urteil vom 14. Dezember 2010 zum Aktenzeichen VI ZR 231/09 zum Thema Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen fachgerechten Reparatur.
Leitsatz
Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin mehr als 38 € nebst Zinsen hieraus zugesprochen worden sind. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 22. Mai 2008 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95% und die Beklagte 5%.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. Mai 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig haftet.
Die Klägerin beauftragte am 10. Mai 2007 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. In dem Gutachten ermittelte dieser voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.746,73 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.200 € und einen Restwert in Höhe von 800 €.
Die Klägerin hat das Fahrzeug den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend – allerdings unter Verwendung von Gebrauchtteilen – gegen Zahlung von 2.139,70 € brutto reparieren lassen und bis Anfang Juni 2008 weiter genutzt. Die Beklagte hat der Klägerin die Nebenkosten, die Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tage in Höhe von 38 € täglich erstattet. Mit ihrer Klage hat die Klägerin weitere 720,30 € Reparaturkosten sowie erstinstanzlich für weitere zwei Tage und zweitinstanzlich für einen weiteren Tag Nutzungsausfallentschädigung verlangt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, sondern fiktive Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 758,30 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Zinsen teilweise abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Beklagten weitere 720,30 € Reparaturkosten zu. Ein erforderlicher Reparaturaufwand bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs könne grundsätzlich verlangt werden, wenn die durch Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten diesen Betrag überstiegen und der Geschädigte durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringe, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen wolle. Diese Voraussetzungen lägen nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen vor. Das Fahrzeug der Klägerin sei unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht repariert worden, da die verwendeten Ersatzteile den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig seien.
Der Klägerin stehe auch die beanspruchte Nutzungsentschädigung für einen weiteren Tag, insgesamt also für 16 Tage, zu.
II. Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht der Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 720,30 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Nutzungsausfallentschädigung für einen weiteren Tag ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne über die bereits ersetzten Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € hinaus von der Beklagten die Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 720,30 € verlangen, steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Insoweit begehrt die Klägerin den Ersatz fiktiver Reparaturkosten in Höhe von bis zu 130% des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerts, obwohl für die tatsächlich durchgeführte Reparatur nur Kosten in Höhe von 2.139,70 € angefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats können jedoch Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur so genannten 130%-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 8. Dezember 2009 – VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 5 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit nicht die generelle Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung bis zur 130%-Grenze eröffnet. Die Klägerin kann mithin über die bereits gezahlten konkret angefallenen Reparaturkosten hinaus nicht den Ersatz weiterer Reparaturkosten verlangen.
2. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin Nutzungsausfall in Höhe von 38 € für einen weiteren Tag zugesprochen hat.
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2010 – VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3 m.w.N.). Im Streitfall ist die Schätzung des Tatrichters revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insbesondere der Klägerin nur den im Berufungsrechtszug beantragten weiteren Nutzungsausfall für einen Tag zuerkannt, also nicht einen Nutzungsausfall sowohl hinsichtlich des Unfalltags als auch hinsichtlich des Tags, an welchem das reparierte Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt wurde. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Nutzungsausfall auch für die Zeit zugesprochen hat, in der die Klägerin wegen ihres Fahrradunfalls verletzt war, weil ihr Ehemann das Fahrzeug (auch) benutzt hat und davon auszugehen ist, dass er sie während dieser Zeit – etwa bei notwendigen Arztbesuchen – befördert hätte.
b) Die Revision ist auch nicht deswegen begründet, weil die Beklagte gegen den Anspruch auf Zahlung weiterer Nutzungsausfallentschädigung die Aufrechnung mit überzahlten Reparaturkosten erklärt hat. Die Klägerin hat im Streitfall nämlich nicht nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 1.400 €; ihr steht vielmehr der Ersatz der von der Beklagten gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € zu.
Zwar ist die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur – wie hier – mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6). In seinem Urteil vom 10. Juli 2007 hat der Senat offen gelassen, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.).
Im Streitfall übersteigen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € selbst bei Berücksichtigung eines nach der Reparatur verbleibenden Minderwerts von 50 € den vom vorgerichtlichen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert nicht. Jedenfalls unter solchen Umständen, bei denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann ihm aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden. Die entsprechende Bewertung des Berufungsgerichts, welche in Einklang mit dem Gutachten des Gerichtssachverständigen und der Stellungnahme des vorgerichtlichen Sachverständigen vom 13. Juni 2008 steht, bewegt sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Klägerin stehen mithin die konkret angefallenen Kosten der Reparatur zu, die seitens der Beklagten bereits erstattet worden sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
- Galke Zoll Wellner
- Diederichsen Stöhr
von Redaktion | 24. Dez. 2015 | Urteile
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. November 2010 zum Aktenzeichen VI ZR 35/10 zum Schadenersatz bei Verkehrsunfall hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von – fiktiven – Reparaturkosten bei wirtschaftlichem Totalschaden und Weiterveräußerung des teilreparierten Fahrzeugs vor Ablauf der sogenannten Sechsmonatsfrist.
Leitsatz
1. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
2. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wird insgesamt zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 74 %, die Beklagten 26 %.
Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 69 %, die Beklagten 31 %.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 66 %, die Beklagten 34 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war seitens des Klägers zunächst über die Volkswagen Bank finanziert worden. Nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39.000 € brutto (32.733,10 € netto), der Restwert auf 18.000 € und die geschätzten Reparaturkosten auf 23.549,54 € brutto (19.789,35 € netto). Die Beklagte zu 2 erstattete dem Kläger insgesamt einen Betrag von 9.883,11 €, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall unter Abzug eines Restwerts von 22.890 € zugrundelegte. Den Restwert hatte sie aufgrund des Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse ermittelt, an das der Bieter bis zum 31. Juli 2008 gebunden war. Der Kläger führte die Reparatur des Fahrzeugs – nachdem er es bei der Volkswagenbank abgelöst hatte – in Eigenregie durch und veräußerte das Fahrzeug am 15. Oktober 2008 zu einem Preis von 32.000 €.
Der Kläger begehrt Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis, den er ursprünglich wie folgt berechnet hat: Reparaturkosten netto 19.789,35 €, Wertminderung 3.000 €, Kostenpauschale 25 €, Sachverständigenkosten 1.338,04 € und Nutzungsausfall 1.738 €, abzüglich des von der Beklagten zu 2 zunächst gezahlten Betrages von 6.941,93 €. Die auf den geltend gemachten Restanspruch von 18.948,36 € gerichtete Klage hat er im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits um die Kosten des Sachverständigengutachtens ermäßigt, nachdem die Beklagte zu 2 diese direkt an den Sachverständigen gezahlt hatte. Gleichzeitig hat er die Klage in Höhe von 1.288,58 € wegen auf seinem Girokonto angefallener Sollzinsen erhöht. Hinsichtlich der während des Rechtsstreits gezahlten weiteren 2.941,18 € haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat dem Kläger in der Hauptsache weitere 4.976,88 € sowie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 61,88 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 9.692,26 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage bis auf einen Betrag von 25 € abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne die fiktiven Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten abrechnen. Zwar entspreche es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen könne, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. In seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 habe der Bundesgerichtshof aber einem Geschädigten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der sechsmonatigen Frist veräußert, es jedoch tatsächlich habe reparieren lassen, einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hätten. Der vorliegende Fall unterscheide sich allerdings vom vorgenannten insoweit, als der dortige Geschädigte das Fahrzeug habe in Fremdreparatur instand setzen lassen und nicht die fiktiven, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet habe. Demgegenüber habe der Kläger das Fahrzeug im Streitfall selbst repariert und mache die fiktiven Kosten entsprechend dem Sachverständigengutachten geltend. Nach Auffassung des Berufungsgerichts folge jedoch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch in diesem Falle eine Reparaturkostenabrechnung zulässig sei. Der Bundesgerichtshof stelle für die Ersatzfähigkeit fiktiver Kosten darauf ab, ob der Restwert nur ein hypothetischer Rechnungsposten sei oder aber tatsächlich realisiert werde. Letzteres sei dann der Fall, wenn das Fahrzeug innerhalb kurzer Frist nach dem Unfall unrepariert veräußert werde. Im vorliegenden Fall der Eigenreparatur sei bei der Veräußerung indes nicht der Restwert realisiert worden, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Verbot verstoße, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Er sei dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenreparatur konkret zu belegen. Demnach könne der Kläger auf Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten abrechnen.
II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07, VersR 2008, 839). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das unfallgeschädigte Fahrzeug bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterverkauft hat.
2. Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 77/06, VersR 2007, 372). Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern er will – ebenso wie der Geschädigte in dem dem Senatsurteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07, aaO zugrunde liegenden Fall – seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Diese Möglichkeit der Schadensabrechnung ist ihm jedoch – wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat – aus Rechtsgründen versagt.
3. Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall der Eigenreparatur werde bei der Veräußerung nicht der Restwert realisiert, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Bereicherungsverbot verstoße, kann nicht beigetreten werden. Bei der Veräußerung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs wird nämlich (inzident) auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert des Fahrzeuges realisiert. Deshalb würde es – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – unter den Umständen des Streitfalles gegen das Bereicherungsverbot verstoßen, wenn der Geschädigte, der wertmäßig in geringerem Umfang eine Teilreparatur durchführen lässt, (fiktiv) die Kosten einer – tatsächlich nicht durchgeführten – vollständigen und fachgerechten Reparatur abrechnen könnte. Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Geschädigte im Streitfall wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand entspricht. Mithin kann der Kläger entsprechend dem Urteil des Landgerichts lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (vor der Reparatur), verlangen.
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensabrechnung der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18.000 € und nicht der Wert von 22.890 € zugrunde zu legen, den die Beklagte zu 2 über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass auf dem regionalen Markt ein Restwerterlös von 18.000 € zu erzielen gewesen wäre.
Darüber hinaus bezogen sich die von der Beklagten zu 2 übermittelten Restwertangebote auf das unreparierte Fahrzeug und waren zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Fahrzeug in Eigenregie repariert und weiterverkauft hat, längst abgelaufen. In einer solchen Situation muss der Geschädigte – entgegen der Auffassung der Revision – grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer über den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.).
5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als richtig.
a) Keinen Erfolg hat die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang mit ihrem Einwand, dem Kläger sei die Alternative der Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeuges nicht zugänglich gewesen, weil dieses Fahrzeug unter Berücksichtigung seines Ausstattungsumfangs selten produziert worden sei. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob dem Begriff der Gleichwertigkeit im Sinne der Senatsrechtsprechung eine solche Bedeutung beigelegt werden kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn der Geschädigte hatte ja die Möglichkeit, wenn es ihm auf den Erhalt dieses speziellen Fahrzeuges ankam, sein Integritätsinteresse durch Reparatur und Weiternutzung zu befriedigen. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb die Eigenreparatur mit einem anschließenden Verkauf des Fahrzeuges mit der von der Revisionserwiderung gegebenen Begründung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine fiktive Schadensabrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen soll.
b) Weiterhin sind – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sechs-Monats-Frist rechtfertigen könnten. Soweit sich die Revisionserwiderung dabei auf Vorbringen des Klägers bezieht, wonach dieser durch ausbleibende Regulierungsleistungen der Beklagten zu 2 zur (vorzeitigen) Veräußerung des Fahrzeuges gezwungen gewesen sei, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil kein Vorbringen des Klägers aufgezeigt wird, dass die Beklagte zu 2 sich geweigert hätte, konkret nachgewiesene Reparaturkosten zu erstatten.
c) Fehl geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung, die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sei im Streitfall bereits deshalb möglich, weil die vom Kläger begehrten Reparaturkosten von 19.789,35 € unter dem Wiederbeschaffungsaufwand von 21.000 € (39.000 € abzüglich 18.000 €) gelegen hätten und deshalb die Ersatzbeschaffung keine günstigere Alternative dargestellt hätte. Die Revisionserwiderung übergeht dabei, dass es sich bei den Reparaturkosten von 19.789,35 € um die geschätzten Nettoreparaturkosten handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2009 – VI ZR 100/08, VersR 2009, 654) ist aber für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, die im Streitfall mit 23.549,33 € über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen.
d) Soweit die Revisionserwiderung meint, der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei der Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 39.000 € zugrunde zu legen, weil ein vergleichbares Ersatzfahrzeug überwiegend auf dem privaten Markt (ohne Umsatzsteuer) oder allenfalls bei gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern mit einer (geschätzten) Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG von 2 % gehandelt worden sei, zeigt sie keinen entsprechenden, in der Berufungsinstanz übergangenen Sachvortrag des Klägers auf. Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung anbelangt, zeigt die Revisionserwiderung ebenfalls keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers zu einem Nutzungsentgang für die Dauer einer Ersatzbeschaffung auf. Da die Schadensberechnung der Revisionserwiderung nicht zutrifft, kommt auch eine Erhöhung der ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.
- Galke Wellner Pauge
- Stöhr von Pentz
von Redaktion | 23. Dez. 2015 | Urteile
Jeder vierte fährt über die Feiertage am liebsten weg. Pauschalreisen sind gerade zur Weihnachtszeit sehr beliebt. Einfach mal dem Trubel entkommen und wegfliegen. Blöd nur, wenn der Urlaub über die Weihnachtszeit mit Stress beginnt, denn gerade zur Weihnachtszeit ist eine Verspätung von Bahn und Flug vorprogrammiert. Halb so schlimm in Zeiten der Nächstenliebe? Wer trägt aber die Zusatzkosten und den Mehraufwand, wenn die Bahn sich verspätet und dadurch der Flug verpasst wird? Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil vom 28. Oktober 2010 – Xa ZR 46/10 über die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer im Rahmen eines Pauschalreisevertrags geäußert.
Leitsatz
Die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer hängt auch bei dem gemeinsamen Angebot einer Flugpauschalreise mit einer Bahnanreise zum Flughafen („Rail & Fly Ticket“) davon ab, ob er eine von Dritten (hier der Deutschen Bahn AG) ausgeführte Reiseleistung als eigene anbietet.
Tenor
Die Revision gegen das am 4. März 2010 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin die Rückzahlung von Zusatzkosten und Ersatz der Mehraufwendungen, die ihr wegen eines verpassten Fluges für die geänderte Anreise zum Reiseziel entstanden sind. Sie hatte bei der Beklagten für sich und ihren Lebensgefährten eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf nach Samaná in der Dominikanischen Republik gebucht. Der Hinflug sollte am 19. Juni 2007 um 11:15 Uhr am Flughafen Düsseldorf starten. Für die Anfahrt zum Flughafen nahmen die Klägerin und ihr Lebensgefährte das Rail & Fly Ticket für eine Fahrt mit der Deutschen Bahn in Anspruch. Zu diesem Ticket heißt es in dem der Buchung zugrunde liegenden M. Katalog Karibik, Sommer 2007, auf Seite 390 unter der Überschrift „Ihre Anreise – Klug zum Flug / Bus- und Bahnticket zum Flughafen inklusive“ u.a.:
„Starten Sie entspannt in den Urlaub mit dem bequemen Anreise-Service von M., der bereits im Reisepreis eingeschlossen ist. Kein Stress und kein Stau mit dem ‚M. Rail & Fly Ticket‘. Bei jeder Flugbuchung aus diesem Katalog ist das ‚M. Rail & Fly Ticket‘ 2. Klasse der Deutschen Bahn AG zum Flughafen bereits im Preis enthalten! …
Bitte wählen Sie Ihre Verbindung möglichst so, dass Sie den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen. …“.
Vor Reiseantritt erhielt die Klägerin zusammen mit den Rail & Fly Tickets ein Informationsblatt der Beklagten „Wissenswertes rund um Klug zum Flug“, dessen Angaben zu den Bedingungen der Nutzung des „M. Rail & Fly Tickets“ mit der Katalogbeschreibung im Wesentlichen überein-stimmten. Für die Anreise zum Flughafen wählten die Klägerin und ihr Lebensgefährte einen Zug ab Köln, der planmäßig um 9:08 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte. Tatsächlich erreichten sie den Flughafen infolge einer Zugverspätung erst um 11:45 Uhr und verpassten den Hinflug. Sie wurden daraufhin für den nächsten Tag auf einen Flug von München nach Punta Cana umgebucht, reisten noch am selben Tag mit der Bahn nach München, übernachteten dort im Hotel und flogen am 20. Juni 2007 vereinbarungsgemäß von München nach Punta Cana. Von dort erfolgte der Transfer mit Bus und Fähre nach Samaná.
Aufgrund der geänderten Anreise berechnete die Beklagte den Reisepreis neu und belastete die Kreditkarte der Klägerin mit den Zusatzkosten in Höhe von 1.030 €. Die Klägerin begehrt Rückzahlung dieser Zusatzkosten sowie Ersatz der durch die geänderte Anreise entstandenen Mehrkosten für Übernachtung, Taxi und Verpflegung in Höhe von 218 €. Ferner verlangt die Klägerin Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 186,24 €.
Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen will. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Klägerin ständen ein Anspruch auf Rückzahlung der Zusatzkosten in Höhe von 1.030 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und ein Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen in Höhe von 218 € gemäß § 651c Abs. 3 BGB zu. Die Reise der Klägerin und ihres Lebensgefährten sei nach § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft, da diese wegen des verspäteten Bahntransfers nicht auf dem gebuchten Hinflug am 19. Juni 2007 befördert worden seien. Die Umbuchung der Anreise durch die Beklagte stelle eine notwendige Abhilfemaßnahme dar, so dass diese verpflichtet sei, die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen. Nach Würdigung aller Umstände könne aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden aufgrund der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen nur der Eindruck entstehen, dass die Beklagte den Bahntransfer in Gestalt des „Rail & Fly Tickets“ als eigene Reiseleistung anbiete mit der Folge, dass die Beklagte auch für von der Bahn verursachte Mängel beim Transfer hafte. So werde das Ticket als Teil des Gesamtreisepreises ausgewiesen und als „M. Rail & Fly Ticket“ bezeichnet. Die Deutsche Bahn AG werde dagegen nicht als Herausgeberin des Tickets genannt. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Buchung des Rail & Fly Tickets einen entspannten Start in den Urlaub bedeute. Der Hinweis auf die Vorzüge des Bahntransfers im Unterschied zu einer Anfahrt mit dem Auto suggeriere einem durchschnittlichen Kunden, dass die Beklagte für bei sorgfältiger Wahl der Zugverbindung dennoch eintretende von der Deutschen Bahn AG zu verantwortende Verspätungen einstehen wolle. In den Unterlagen zu dem Ticket finde sich an keiner Stelle eine Einschränkung dahingehend, dass die Beklagte eine stress- und staufreie Anreise zum Abflugort auch dann nicht garantieren könne, wenn der Kunde die Zugverbindung so ausgewählt habe, dass er den Flughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreiche. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des § 17 der Eisenbahnverkehrsordnung aF berufen, wonach die Bahn im Falle der Verspätung gegenüber dem Reisenden nicht hafte. Diese Bestimmung gelte nicht für ein Rechtsverhältnis, an dem die Deutsche Bahn AG nicht oder wie hier nur als Erfüllungsgehilfin beteiligt sei. Die Klägerin habe ihre Anreise mit dem Zug gemäß den Hinweisen der Beklagten hinreichend sorgfältig geplant. Ein durchschnittlicher Kunde dürfe aufgrund der genauen Zeitangabe von zwei Stunden und der sonstigen Formulierung der Anreiseempfehlung der Beklagten davon ausgehen, dass die Beklagte bei ihren Vorgaben bereits eventuelle Verspätungen mitberücksichtigt habe. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie in der Reisebestätigung empfohlen habe, drei Stunden vor dem Abflug am Check-In Schalter zu erscheinen. Diese Empfehlung sei nicht im Zusammenhang mit der Anreise zum Flughafen, sondern lediglich in Bezug auf die Sicherheitskontrollen am Flughafen erfolgt. Die letzte und damit maßgebliche Empfehlung zur Anreise sei der Klägerin mit dem Informationsblatt „Klug zum Flug“ übermittelt worden. Danach habe der Flughafen zwei Stunden vor Abflug erreicht werden sollen.
II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren stand.
1. Der Klägerin steht ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung der von der Beklagten über die Kreditkarte der Klägerin eingezogenen Zusatzkosten für die geänderte Anreise in Höhe von 1.030 € zu. Die Umbuchung der Klägerin und ihres Lebensgefährten auf einen anderen Flug stellt eine Abhilfemaßnahme nach § 651c Abs. 2 Satz 1 BGB dar, deren Kosten die Beklagte zu tragen hat (BGH, Urteil vom 18. November 1982 – VII ZR 25/82, BGHZ 85, 301, 303). Denn die gebuchte Reise war wegen des verspäteten Bahntransfers und des dadurch verpassten Hinflugs mit einem Fehler im Sinn des § 651c Abs. 1 BGB behaftet, für den die Beklagte der Klägerin Abhilfe schuldet.
a) Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Bahntransfer im vorliegenden Fall zum Leistungsumfang des Reisevertrags gehört, zu Recht anhand einer Würdigung der Umstände des konkreten Falls beurteilt. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass bei einer Flugpauschalreise der Transfer zum Flughafen grundsätzlich nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen gehöre. Für eine solche Annahme streitet weder ein Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden können, wobei sie sich auch in diesem Fall Dritter als Leistungsträger bedienen können (BGH, Urteil vom 30. September 2003 – X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225; Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 12). Nach der Vermittler- oder aber Veranstaltereigenschaft des Reiseunternehmens richtet sich seine Haftung für etwaige Mängel. Handelt es sich um eine Eigenleistung des Pauschalreiseveranstalters, so trifft ihn die vertragliche Haftung für Reisemängel, zu der u.a. die Verpflichtung zur Abhilfe nach § 651c BGB gehört. Liegt indessen eine vermittelte Fremdleistung vor, so hat der Reisevermittler mit der Vermittlung seiner Zusatzleistung seine Pflichten erfüllt. Für den Erfolg der Leistung braucht er nicht einzustehen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 13). Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Reiseleistung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner (BGH, Urteil vom 30. September 2003 – X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225 f.; Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06, NJW-RR 2007, 1501 = RRa 2007, 221 Rn. 14).
Ob ein Reiseveranstalter durch sein Gesamtverhalten hinsichtlich einer Reiseleistung den Anschein einer Eigenleistung begründet hat, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Entscheidung hierüber obliegt bei Individualvereinbarungen der Würdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06, aaO Rn. 15). Allgemeine Geschäftsbedingungen hat das Revisionsgericht hingegen selbst auszulegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f.).
b) Die Würdigung der Gesamtumstände durch das Berufungsgericht und seine Schlussfolgerung, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden aufgrund der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen der Eindruck entstanden ist, dass die Beklagte den Bahntransfer mittels Rail & Fly Ticket als eigene Reiseleistung anbietet, sind zutreffend.
aa) Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung, ob der Bahntransfer zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrags gehöre, zu Recht nicht ausschließlich auf die Reisebestätigung abgestellt, sondern auch die Katalogbeschreibung sowie das der Klägerin mit den Rail & Fly Tickets übersandte Informationsblatt gewürdigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet sich der Reiseveranstalter bei Abschluss des Pauschalreisevertrags nicht nur zur Erbringung der in der Reisebestätigung genannten Beförderung, Unterbringung und sonstigen Teilleistungen; vielmehr umfasst der Reiseveranstaltungsvertrag die Reise selbst. Gegenstand des Reisevertrags sind daher alle Leistungen, die der Veranstalter nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm anbietet. Bei Pauschalreisen ist zur Bestimmung der Leistungsverpflichtungen des Reiseveranstalters neben der Reisevertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt heranzuziehen, in dem sich die detaillierten Angaben über die Gestaltung und die Leistungen des Veranstalters befinden. Dieser ist als Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsgrundlage (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 – X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189; Urteil vom 30. September 2003 – X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 229). Der Einwand der Revision, dass der Bahntransfer schon deshalb nicht Bestandteil des Reisevertrags der Parteien sei, weil er in der Reisebestätigung überhaupt nicht und im Katalog nicht bei der Beschreibung der gebuchten Reise, sondern hiervon abgegrenzt unter einer gesonderten Rubrik genannt werde, geht somit ins Leere.
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den Umstand, dass das Rail & Fly Ticket als Teil des Gesamtpreises ausgewiesen ist, als Indiz dafür gewertet, dass die Beklagte den Bahntransfer zum Flughafen als vom Pauschalreisevertrag umfasste eigene Reiseleistung anbietet.
Sowohl in dem der Buchung der Klägerin zugrunde liegenden Katalog der Beklagten als auch in dem vor Reiseantritt übersandten Informationsblatt wird ausgeführt, dass der Anreiseservice der Beklagten mit dem „M. Rail & Fly Ticket“ in Form eines Tickets der 2. Klasse der Deutschen Bahn AG im Reisepreis enthalten sei. Vor diesem Hintergrund erwartet der Reisende nicht nur nicht, dass diese Leistung und die Kosten hierfür auf der Reisebestätigung gesondert ausgewiesen werden, vielmehr empfände er eine gesonderte Auflistung auch als Widerspruch zu den Angaben im Katalog.
cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Bezeichnung des Rail & Fly Tickets in den Unterlagen der Beklagten gewürdigt. Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht bei der Frage, ob der Transfer zum Flughafen eine Leistung der Beklagten darstelle, zu Unrecht die Bezeichnung des Tickets berücksichtigt und diese darüber hinaus unvollständig wiedergegeben und gewürdigt habe, verfängt nicht.
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung nicht ausschließlich auf die Bezeichnung des Tickets gestützt, sondern diese als einen von mehreren Faktoren in die Würdigung miteinbezogen. Dies ist rechtsfehlerfrei. Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung ist ein Element in deren Gesamtverhalten gegenüber dem Kunden und bildet daher ein Indiz dafür, wer im Verhältnis zum Reisenden für den Erfolg der Leistung verantwortlich ist.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht seiner Bewertung die Bezeichnung des Tickets zugrunde gelegt, wie sie die Beklagte in ihren Unterlagen verwendet. Das für die Anreise per Bahn im Angebot der Beklagten enthaltene Ticket wird sowohl im Katalog als auch im Informationsblatt durchgängig als „M. Rail & Fly Ticket“ bezeichnet. Der Zusatz „2. Klasse der Deutschen Bahn AG“ steht – nur an einer Stelle des Katalogs – neben dieser Bezeichnung und gibt keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass es sich bei der Bahnfahrt um eine Fremdleistung handelt, die die Beklagte nur vermitteln will. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusatz deshalb nur eine Beschreibung der Reisekategorie (2. Klasse) gesehen.
dd) Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Hinweis, dass die Buchung eines solchen Tickets einen entspannten Start in den Urlaub ermögliche, vermittle ebenfalls den Eindruck, die Beklagte biete den Bahntransfer als eigene Reiseleistung an, ist ebenfalls zutreffend. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zwar zu Recht darauf hin, dass – anders als es die Formulierung im Berufungsurteil vermuten lassen könnte – eine gesonderte Buchung des Rail & Fly Tickets nicht erforderlich, sondern dieses unabhängig davon, ob der Reisende mit der Bahn anreist, im Reisepreis enthalten ist. Das Berufungsgericht hat seine Erwägung jedoch nicht auf die Erforderlichkeit einer gesonderten Buchung gestützt, sondern auf den Umstand, dass die Beklagte auf die Vorteile einer unter ihrer eigenen Geschäftsbezeichnung angebotenen Serviceleistung aufmerksam gemacht hat.
ee) Des Weiteren ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die dem Kunden überlassene Auswahl der Bahnverbindung zum Flughafen nicht der Annahme entgegensteht, die Beklagte hafte für Mängel beim Transfer, für die allein die Deutsche Bahn AG verantwortlich ist.
Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verletzt. Liege wie hier die Organisation der Anreise in der Hand des Reisenden, sei kein Raum für die Annahme, der Reiseveranstalter wolle die Anreise mit der Bahn in eigener Verantwortung übernehmen und für etwaige Verspätungen einstehen. Nur wenn dem Veranstalter auch die Organisation, insbesondere die Auswahl der Zugverbindung überlassen werde, sei er auch in der Lage, das übernommene Risiko zu steuern.
Auch diese Rüge führt nicht zum Erfolg. Die Beklagte weist sowohl in ihrem Katalog als auch in dem Informationsblatt zu dem Rail & Fly Ticket ausdrücklich auf ihren bequemen Anreiseservice hin und gibt detaillierte Hinweise zur Auswahl der Bahnverbindung. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gesamtumstände und insbesondere der Hinweis auf die Vorzüge des Bahntransfers gegenüber einer Anreise mit dem Auto für einen durchschnittlichen Kunden darauf hindeuteten, dass die Beklagte für bei sorgfältiger Wahl der Zugverbindung dennoch eintretende, von der Deutschen Bahn AG zu verantwortenden Verspätungen einstehen wolle. Im Übrigen könnte auch die Beklagte, selbst wenn ihr die Auswahl der Zugverbindung überlassen bliebe, nicht mehr tun, als einen „rechtzeitigen“ Zug auszuwählen. Auf betriebs- oder unfallbedingte Ausfälle bei der Deutschen Bahn AG hätte sie keinen Einfluss und könnte das übernommene (Organisations-)Risiko gerade nicht steuern. Die Ausgangslage ist insoweit nicht grundlegend anders als bei einer zu den angebotenen Reiseleistungen gehörenden Flugreise.
ff) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es sei lebensfremd anzunehmen, die Beklagte wolle für die Pünktlichkeit aller Züge der Deutschen Bahn AG und der in der Katalogbeschreibung sowie dem Informationsblatt genannten Verkehrsverbünde einstehen. Die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer hängt nicht von dessen Willen ab, sondern davon, ob er eine von Dritten ausgeführte Reiseleistung als eigene anbietet. Bei der insoweit gebotenen Auslegung des Reisevertrags kann zwar auch der Umstand von Bedeutung sein, welche Einflussmöglichkeiten der Reiseveranstalter auf die Tätigkeit des Leistungserbringers hat. Auch dieser Aspekt ist jedoch nicht allein ausschlaggebend, sondern in die gebotene Würdigung aller für die Auslegung relevanten Umstände mit einzubeziehen. Für die im Streitfall zu entscheidende Konstellation hat das Berufungsgericht aus der Gesamtheit der relevanten Umstände den Schluss gezogen, dass die Beklagte die Anreise mit der Bahn trotz der damit für sie verbundenen Risiken als eigene Leistung angeboten hat. Dieser Bewertung tritt der Senat aus den oben dargelegten Gründen bei.
gg) Schließlich vermag die Revision auch nicht mit dem Vorbringen durchzudringen, dass nach der Katalogbeschreibung nur das Ticket, nicht aber die Anreise als solche im Reisepreis enthalten sei. Die Beklagte hat ihr Angebot in ihrem Katalog ausdrücklich als „bequemen Anreise-Service von M.“ bezeichnet und auch in ihrem Informationsblatt mit dem Hinweis „Bequeme Anreise zum Flug inklusive!“ beworben. Diese Formulierung vermittelt dem durchschnittlichen Kunden den Eindruck, dass etwaige Beanstandungen und insbesondere infolge eines nicht rechtzeitigen Transfers eintretende Zusatzkosten von der Beklagten reguliert werden.
2. Das Berufungsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen für Übernachtung, Verpflegung und Taxi zusteht, die im Zusammenhang mit der von der Beklagten angebotenen Umbuchung auf einen anderen Flug von einem anderen Abflugort entstanden sind. Da der Bahntransfer mittels des Rail & Fly Tickets zum Leistungsumfang des Pauschalreisevertrags gehört, schuldet die Beklagte der Klägerin nach § 651c Abs. 3 BGB Ersatz für alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der von ihr geschuldeten Abhilfemaßnahme entstanden sind (Staudinger/J. Eckert, BGB, Neubearb. 2003, § 651c Rn. 154; MünchKomm.BGB/Tonner, 5. Aufl., § 651c Rn. 64).
3. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 280 Abs. 2, § 286 BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Keukenschrijver Mühlens Bacher
-
Hoffmann Schuster
von Redaktion | 22. Dez. 2015 | Urteile
Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Der Bundesgerichtshof äußert sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 unter dem Aktenzeichen VI ZR 8/14 zur Haftung für psychische Beeinträchtigungen einer Kindesmutter nach Auffinden ihres unfallverletzten Kindes; Wegfall des Zurechnungszusammenhangs bei Ablehnung weiterer Therapiemöglichkeiten und zu den Voraussetzungen eines materiellen und immateriellen Schadensersatzes für Schockschäden.
Leitsatz
Zur Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigungen, wenn der Geschädigte es unterlässt, sich einer (weiteren) Behandlung zu unterziehen.
Orientierungssatz
1. Macht die Mutter eines 4jährigen Kindes, die ihr schwer verletztes Kind nach einem Verkehrsunfall im Jahre 2005 aufgefunden hat, geltend, als Reaktion hierauf habe sich bei ihr ein posttraumatisches Belastungssyndrom entwickelt, das sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußere und es ihr unmöglich mache, weiterhin den Haushalt zu führen, so dass sie Ersatz materiellen und immateriellen Schadens verlangt, ist ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und den (festgestellten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon deshalb nicht ab dem Jahre 2007 zu verneinen, weil die Kindesmutter die ihr dann weiter angebotenen Therapiemöglichkeiten nicht wahrgenommen hat, obwohl eine günstige Prognose für die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bei Fortführung einer Therapie bestanden hat.
2. Der (Verkehrsunfall-)Schädiger hat auch für eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens einzustehen, wenn hinreichende Gewissheit besteht, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Der Zurechnungszusammenhang ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (Festhaltung BGH, 10. Juli 2012, VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133).
3. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und der über 2007 hinaus andauernden Erkrankung der Kindesmutter nicht verneint werden. Ihr Unterlassen, sich einer Behandlung zu unterziehen, kann weder mit einer Fehlverarbeitung noch mit einer Begehrensneurose gleichgesetzt werden. Das Unfallgeschehen war keine Bagatelle. Die Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und den Gesundheitsbeeinträchtigungen kann auch nicht wegen fehlender Adäquanz verneint werden. Eine Haftung für die Folgen ab 2008 könnte nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht entfallen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Voraussetzungen dieser Norm hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint.
4. Für den Schadensersatz wegen eines Gesundheitsschadens der Kindesmutter, der mittelbar als (psychische) Folge des Verkehrsunfalls ihres Sohnes eingetreten ist, ist zu beachten, dass psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind. Dabei hat der erkennende Senat stets dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob die von dem Dritten geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das Miterleben eines Unfalls zurückgeführt werden oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sein sollen (Festhaltung BGH, 27. Januar 2015, VI ZR 548/12, RuS 2015, 151). Der Tatrichter muss daher bei der Annahme, bei der Kindesmutter sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom eingetreten, berücksichtigen, dass die Kindesmutter an dem Unfall weder direkt beteiligt war noch ihn unmittelbar miterlebt hat.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 29. September 2005 von Nachbarn herbeigerufen, nachdem ihr fast 4-jähriger Sohn beim Spielen auf die Straße gelaufen und dort von dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1 erfasst worden war. Sie fand ihren Sohn mit einer erheblich dislozierten Oberschenkelfraktur, einer Commotio cerebri und einer Platzwunde am Hinterkopf vor und macht geltend, als Reaktion hierauf habe sich bei ihr ein posttraumatisches Belastungssyndrom entwickelt, das sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußere und es ihr unmöglich mache, weiterhin den Haushalt zu führen. Die Klägerin begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens.
Das Landgericht hat die Klage sachverständig beraten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht weiteren Beweis erhoben. Es hat der Klage teilweise stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren – mit Abstrichen zur Höhe des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens – weiter. Die Beklagten erstreben mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe zwar bewiesen, dass bei ihr aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten sei, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt habe. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei jedoch nur bis Ende 2007 gegeben, weil die Klägerin ihr angebotene Therapiemöglichkeiten nicht wahrgenommen habe, auch wenn ihr dies nicht im Sinne eines „Mitverschuldens“ vorzuwerfen sei. Die Prognose, dass eine Fortführung der Therapie eine Besserung des Gesundheitszustands erbracht hätte, sei günstig gewesen, da nach einem früheren, verhältnismäßig kurzen stationären Aufenthalt eine erhebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustands eingetreten sei und sich ein deutlicher Rückgang der PTBS-Symptomatik eingestellt habe.
II. Das Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Revision der Klägerin
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allein die durch den Unfall verursachte Magersucht – und diese nur bis Ende 2007 – berücksichtigt hat und nicht auch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen, weil diese nicht über das hinausgingen, was Nahestehende von Unfallopfern in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erlitten, und deshalb unter dem Aspekt eines „Schockschadens“ nicht ersatzfähig seien.
aa) Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 – VI ZR 189/72, VersR 1974, 489, 490; vom 19. September 1995 – VI ZR 226/94, VersR 1996, 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 1998 – VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 159/87, VersR 1988, 943; vom 15. Januar 1991 – VI ZR 163/90, VersR 1991, 350, 351; vom 12. Juli 2005 – VI ZR 83/04, VersR 2005, 1559, 1562 [insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt] und vom 17. November 2009 – VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 16).
bb) Für die Revision ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass bei ihr, wie vom Berufungsgericht festgestellt, aufgrund des Erlebnisses der Unfallverletzungen ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten ist, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt hat. Auf dieser Grundlage lässt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (Senatsurteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 83/04, aaO). Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht beachtet und hinreichend gewürdigt.
Entgegen der Auffassung der Revision sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wegen psychischer Folgen solche Umstände, die für sich allein genommen nicht die Tatbestandsmerkmale des Schadensersatzanspruchs erfüllen, nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1976 – VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; vom 31. Januar 1984 – VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 – VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar 2007 – VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 Rn. 8 und vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, zVb; ablehnend: Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 46; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 148, 151; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 144, jeweils mwN). Ist das nicht der Fall, fehlt es mithin insoweit an einem ersatzfähigen Schaden. Dieser wird nicht dadurch ersatzfähig, dass neben den grundsätzlich nicht zum Schadensersatz führenden Beeinträchtigungen auch eine unfallursächliche ersatzfähige Beeinträchtigung besteht. Insoweit geht es nicht um die Frage der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes, sondern um die vorgelagerte Frage der Ersatzfähigkeit eines eingetretenen immateriellen Schadens.
b) Die Revision rügt aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf die Zeit bis Ende 2007 begrenzt hat.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Schädiger für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung eines Unfallgeschehens einzustehen, wenn hinreichende Gewissheit besteht, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Der Zurechnungszusammenhang ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. nur Senatsurteile vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 346; vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142, 150 und vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 8, 10). Eine Zurechnung kann auch dann ausscheiden, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle).
bb) Wie die Revision mit Recht geltend macht, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und der über 2007 hinaus andauernden Erkrankung der Klägerin nicht verneint werden. Ihr Unterlassen, sich einer Behandlung zu unterziehen, kann weder mit einer Fehlverarbeitung noch mit einer Begehrensneurose gleichgesetzt werden. Das Unfallgeschehen war keine Bagatelle. Die Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und den Gesundheitsbeeinträchtigungen kann auch nicht wegen fehlender Adäquanz verneint werden. Eine Haftung für die Folgen ab 2008 könnte nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht entfallen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Voraussetzungen dieser Norm hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint.
c) Die Nichtzuerkennung eines Schmerzensgeldes über das Jahr 2007 hinaus erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könnte für die Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings der Umstand Gewicht haben, dass die Klägerin die von ihr begonnene Therapie nicht fortgesetzt hat. Wegen der positiven Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin nach der verhältnismäßig kurzen Vorbehandlung bewertet das Berufungsgericht die Prognose, dass eine Fortführung der Therapie eine Besserung erbracht hätte, als günstig. Es meint jedoch, der Klägerin könne wegen der unterbliebenen Fortsetzung der Therapie kein Mitverschulden angelastet werden, weil sie sich ausweislich der dokumentierten Behandlungsgeschichte um die Heilung, zumindest aber Besserung ihrer nach dem Unfall manifestierten Essstörung bemüht habe. Alles spreche zwar dafür, dass dies nicht in ausreichendem Maße geschehen sei. Dass ihr dies in dem maßgeblichen Zeitraum subjektiv vorzuwerfen und nicht etwa Ausdruck ihrer auf das Unfallereignis zurückgehenden psychischen Fehlentwicklung sei, lasse sich weder nach dem Vorbringen der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten noch dem Sachverhalt im Übrigen feststellen.
bb) Möglicherweise hat das Berufungsgericht die für die Annahme eines Mitverschuldens erforderlichen Anforderungen überspannt. Von dem Verletzten muss nämlich verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (RGZ 60, 147, 149; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 22 Rn. 112). Der Umstand, dass die Klägerin sich nach den getroffenen Feststellungen mit Rücksicht auf die mit einer Behandlung verbundene Trennung von ihren Kindern nicht weiter therapieren ließ, könnte ein Mitverschulden begründen, wenn der Klägerin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1986 – VI ZR 12/86, VersR 1987, 408 mit zust. Anm. Deutsch, VersR 1987, 559; vom 18. April 1989 – VI ZR 221/88, VersR 1989, 701, 702 und vom 15. März 1994 – VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1593). Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
2. Anschlussrevision der Beklagten
a) Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, bei der Klägerin sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt habe. Dagegen wendet sich die Anschlussrevision mit Erfolg.
b) Die Beweiswürdigung ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 13; vom 10. Juli 2012 – VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 28; vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 16; vom 20. Mai 2014 – VI ZR 187/13, VersR 2014, 1130 Rn. 28 und vom 30. September 2014 – VI ZR 443/13, VersR 2015, 196 Rn. 11). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als unvollständig.
c) Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Gesundheitsschadens, der nach ihrem Vorbringen mittelbar als (psychische) Folge des Verkehrsunfalls ihres Sohnes eingetreten ist. Ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 843 Abs. 1, § 253 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wäre zwar ein eigener Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines eigenen Rechtsguts (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 168; vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11, BGHZ 193, 34 Rn. 8; vom 13. Januar 1976 – VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540 und vom 6. Februar 2007 – VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt jedoch nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch eines dadurch nur „mittelbar“ Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dritten auszulösen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70, aaO; vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11, BGHZ 193, 34 Rn. 8; vom 4. April 1989 – VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854 und vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, zVb). Deshalb können psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, wie oben dargelegt nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind. Dabei hat der erkennende Senat stets dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob die von dem Dritten geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das Miterleben eines Unfalls zurückgeführt werden oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sein sollen (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70, aaO S. 167; vom 22. Mai 2007 – VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 13 f.; vom 12. November 1985 – VI ZR 103/84, VersR 1986, 448 und vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, zVb).
d) Die Anschlussrevision rügt mit Erfolg, dass sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lässt, ob das Berufungsgericht bei seiner Annahme, bei der Klägerin sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom eingetreten, berücksichtigt hat, dass die Klägerin an dem Unfall weder direkt beteiligt war noch ihn unmittelbar miterlebt hat. Wie die Anschlussrevision mit Recht geltend macht, lässt sich auch den Darlegungen des Sachverständigen Dr. W. nicht entnehmen, ob dieser bei seiner Beurteilung dem von der Klägerin für die psychische Beeinträchtigung verantwortlich gemachten auslösenden Ereignis hinreichend Rechnung getragen hat. Der Sachverständige begründet die nach seiner Bewertung gegebene Ursächlichkeit des Erlebens der Unfallverletzung für die eingetretene posttraumatische Belastungsstörung im Wesentlichen mit dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Auftreten der Magersucht. Die Anschlussrevision weist jedoch zutreffend daraufhin, dass nach anerkannter medizinischer Definition ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD10: F43.1) durch ein schwerwiegendes traumatisches Erleben ausgelöst wird. Es handelt sich um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl., S. 207; vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 33). Ob sich das von der Klägerin erlebte Geschehen als ein derart schwerwiegendes traumatisches Erleben darstellt, lassen die Darlegungen des Sachverständigen Dr. W. nicht erkennen.
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
- Galke Diederichsen Pauge
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Offenloch Oehler
von Redaktion | 21. Dez. 2015 | Urteile
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 02. Juli 2013 zum Aktenzeichen VI ZR 351/12) zum Thema der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer als Schadenersatz bei Kfz-Unfall:
Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zu.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 10. Juli 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall vom 23. September 2011, für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, noch um Erstattung anteiliger Umsatzsteuer nach Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges durch den Kläger von privat.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 3. Oktober 2011 erwarb der Kläger das Fahrzeug zum Preis von 14.700 €. Sein verunfalltes Fahrzeug wies laut Sachverständigengutachten vom 27. September 2011 einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.000 € brutto bzw. 18.487,40 € netto, mithin einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 3.512,60 € auf. Die Beklagte rechnete auf Basis des Nettowiederbeschaffungswerts ab und verweigerte eine Regulierung hinsichtlich der vom Kläger begehrten anteiligen Umsatzsteuer prozentual 66,82 % in Höhe von 2.347,13 €.
Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Erstattung der Umsatzsteuer abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Erstattung der anteiligen Umsatzsteuer weiter.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Landgerichts gilt der Grundsatz des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass Umsatzsteuer im Rahmen eines Schadensersatzbetrages nur zu berücksichtigen ist, wenn diese tatsächlich angefallen ist, auch im vorliegenden Fall. Dies führe dazu, dass bei einer Ersatzbeschaffung von privat, bei der Umsatzsteuer nicht anfalle, diese auch nicht zu ersetzen sei. Der Kläger habe nur Ausgaben in Höhe von 14.700 € getätigt. Der von ihm geltend gemachten – fiktiven – Umsatzsteuer auf diesen Betrag, der an privat gezahlt worden sei, stünde keine tatsächlich vom Geschädigten getätigte Ausgabe gegenüber. Dies unterscheide den Streitfall von der im Senatsurteil vom 1. März 2005 (VI ZR 91/04, BGHZ 162, 270) entschiedenen Fallgestaltung, bei der der Geschädigte nicht den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern den Ersatz des tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages begehrt habe.
II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer verneint.
1. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. Für den Ersatz der Umsatzsteuer kommt es aber – unabhängig von dem Weg, den der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat – darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist. Sie soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 14 f.).
Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache – etwa beim Kauf von privat – keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, aaO Rn. 16). Dies gilt auch im Falle eines – hier vorliegenden – wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 389 ff.; vom 18. Mai 2004 – VI ZR 267/03, VersR 2004, 927, 928; vom 1. März 2005 – VI ZR 91/04, aaO, 273 mwN).
2. Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz anteiliger Umsatzsteuer zu, denn bei der Ersatzbeschaffung von privat ist keine Umsatzsteuer angefallen.
Dies steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 1. März 2005 (VI ZR 91/04, aaO). Die damalige Fallgestaltung unterscheidet sich von dem hier vorliegenden Fall dadurch, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug beschafft hatte, dessen Kaufpreis den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert überstieg, und er seinen Schaden konkret auf Basis der Ersatzbeschaffung abgerechnet hatte. In diesem Fall hat der Senat entschieden, dass der Geschädigte im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen kann, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Durch die gesetzliche Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wollte der Gesetzgeber nämlich nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist. Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer kann mithin nur noch dann ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat (Senatsurteil vom 1. März 2005 – VI ZR 91/04, aaO, 273 ff.). In dieser Entscheidung hat der Senat folgerichtig zugleich ausgeführt, dass eine Umsatzsteuer nicht zu ersetzen ist, wenn sie für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache – etwa wie hier beim Kauf von privat – nicht anfällt (aaO, 274).
- Galke Zoll Wellner
-
Diederichsen Stöhr