von Redaktion | 31. Dez. 2015 | Urteile
Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 28. März 2011 – I-3 U 174/10, 3 U 174/10:
Orientierungssatz
1. Bei der eBay-Auktion wird der Kaufvertrag dadurch wirksam geschlossen, dass der Ersteigerer bei Ende der Auktion das Höchstgebot abgibt.
2. Wird ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft, so ist darin eine Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen, nach der der Käufer erwarten kann, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt (Anschluss BGH, 22. November 2006, VIII ZR 72/06, NJW 2007, 759).
3. Der Verkäufer kann sich nicht auf einen Gewährleistungsauschluss berufen, wenn die Parteien die Beschaffenheitsvereinbarung der Verkehrssicherheit getroffen haben.
4. Leistungsort im Fall des Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet. Gemäß § 295 BGB genügt das wörtliche Angebot des Käufers, die gekaufte Sache bei ihm abzuholen (Anschluss BGH, 9. März 1983, VIII ZR 11/82, NJW 1983, 1479 und OLG Saarbrücken, 6. Januar 2005, 5 W 306/04, NJW 2005, 906).
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 16.09.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 217/10 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie möge innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
2. Der Antrag der Beklagten vom 27.10.2010, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.
Gründe
1.) Die zulässige Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB bejaht. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO dem Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
a) Zwar geht das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass die Parteien keinen umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, denn nach Auffassung des Senats ist die Formulierung „Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht“ nach dem Empfängerhorizont eines unbeteiligten Dritten gemäß §§ 133, 157 BGB als umfassender Gewährleistungsausschluss auszulegen. Die Differenzierung zwischen Garantie und Gewährleistung erfolgt bei juristischen Laien keineswegs so trennscharf, wie das Landgericht dies annimmt. Der Kläger selbst dürfte die Klausel auch als umfassenden Gewährleistungsausschluss verstanden haben, denn er hat erstinstanzlich nicht etwa geltend gemacht, dass in der Formulierung kein umfassender Gewährleistungsausschluss liege, sondern sich auf dessen Unwirksamkeit wegen Arglist der Beklagten – für deren Vorliegen allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte feststehen – berufen. Auch in der Rechtsprechung werden die Formulierungen „keine Garantie“ oder „ohne Garantie, gekauft wie gesehen“ regelmäßig als umfassender Gewährleistungsausschluss angesehen (z.B. OLG Bamberg, MDR 1998, 966, zit. nach juris; weitere umfassende Nachweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. 1972).
Auf die Formulierungen „Bastlerfahrzeug“ und „verkauft wie gesehen“ kommt es insoweit nicht an, zumal sie ohnehin erst im später abgefassten Kaufvertrag auftauchen, während der eigentliche Kaufvertrag, auf den es ankommt, bereits vorher geschlossen worden war. Die Parteien haben nämlich bereits dadurch einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen, dass der Kläger bei Ende der F.-Auktion das Höchstgebot abgegeben hatte. Dabei kann offen bleiben, ob in der Freischaltung der Angebotsseite ein verbindliches Angebot und nicht bloß eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten liegt, das durch das Höchstgebot am Auktionsende angenommen wird (so BGH, NJW 2005, 53, 54) oder ob es sich bei der Freischaltung der Angebotsseite um eine vorweg erklärte Annahme des Höchstgebotes handelt (so Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011;§ 156 Rn. 3, noch offen gelassen von BGH NJW 2002, 363).
b) Die Annahme eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall nämlich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, da die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben und das streitgegenständliche Wohnmobil die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufwies.
aa) Aus der Formulierung „Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Womo in Spanien und alles hat super geklappt.“ ergibt sich nach §§ 133, 157 BGB eine dahin gehende Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug jedenfalls fahrbereit sein sollte, worunter die Rechtsprechung versteht, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste (BGH, NJW 2007, 759, 761 sowie NJW 1993, 1854 f.). Zwar ist es auch nach Ansicht des Senats so, dass Formulierungen wie „guter Zustand“, „Wagen völlig in Ordnung“; „Fahrzeug einwandfrei“ gerade beim privaten Direktgeschäft in vielen Fällen als allgemeine und unverbindliche Anpreisung anzusehen sein werden und aufgrund ihrer unscharfen Konturen keinen konkreten Erhaltungszustand verbindlich festschreiben. Ein objektiver Dritter kann und muss bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer solchen Formulierung aber davon ausgehen dürfen, dass das zu erwerbende Fahrzeug jedenfalls zu seiner ureigensten Funktion, nämlich der verkehrssicheren Fortbewegung, geeignet und nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist. Denn wenn ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft wird, was nach der Beschreibung und mangels Einschränkungen im Angebot der Fall war, so kann der Käufer im Allgemeinen erwarten, dass es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt (BGH, NJW 1993, 1854, 1855).
Der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung steht auch nicht entgegen, dass die Parteien das Wohnmobil im nachträglich aufgesetzten Kaufvertrag als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet haben. Unabhängig von der Frage, ob diese Bezeichnung für ein für über 5.000,- EUR erworbenes Gebrauchtfahrzeug überhaupt seine beabsichtigte Wirkung entfalten kann, was der Senat nicht zu entscheiden braucht, liegt darin jedenfalls keine nachträgliche Aufhebung der Beschaffenheitsvereinbarung über die Verkehrssicherheit.
bb) Dieser Beschaffenheitsvereinbarung genügte das streitgegenständliche Wohnmobil nicht, weshalb es mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist. Wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen ausgeführt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 der ARBÖ Niederösterreich (vergleichbar der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO) sowie den zur Akte gereichten Lichtbildern, dass das Wohnmobil aufgrund erheblicher Korrosionsschäden mit wesentlicher Schwächung der Bauteile zum Zeitpunkt der Übergabe nicht verkehrssicher war.
cc) Dass sich die Beklagte aufgrund der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Verkehrssicherheit nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann, folgt aus einer Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nach §§ 133, 157 BGB, da zugleich mit dem allgemeinen Gewährleistungsausschluss hinsichtlich des Zustands des Wohnmobils eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde. Insoweit hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 29.11.2006 (NJW 2007, 1346, 1349) entschieden, dass die Beschaffenheitsvereinbarung und der Sachmängelhaftungsausschluss gleichrangig nebeneinander stünden und daher nicht so verstanden werden könnten, dass der Haftungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll, denn dann wäre diese – außer bei Arglist des Verkäufers – für den Käufer wertlos. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
c) Die übrigen Rücktrittsvoraussetzungen liegen unproblematisch vor. Den Kläger trifft gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch keine Pflicht zum Wertersatz.
d) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt hat. Da Leistungsort im Falle des Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB der Ort ist, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (BGH, NJW 1983, 1479; OLG Saarbrücken, NJW 2005, 906, 907; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 269 Rn. 16), genügte gemäß § 295 BGB das „wörtliche“ Angebot des Klägers im Schreiben vom 10.03.2010, das Wohnmobil bei ihm abzuholen.
2.) Die Annahme der Berufung ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus den Gründen von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
3.) Mangels Erfolgsaussicht der Berufung kann auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe keinen Erfolg haben.
4.) Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO gibt der Senat der Beklagten unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung seines Rechtsmittels sowie des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist.
von Redaktion | 29. Dez. 2015 | Urteile
Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf: Das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 zum Aktenzeichen 4 U 71/09 zur Untersuchungspflicht des Kfz-Händlers auf Unfallschäden und Hinweispflicht auf Unfallverdacht bei nachlackiertem Fahrzeug:
Leitsatz
1. Ist ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Kraftfahrzeughändler in der Regel ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens.
2. Veräußert ein Kraftfahrzeughändler ein nachlackiertes Fahrzeug, muss er den Kaufinteressenten in der Regel auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Verschweigt der Händler diese Umstände, kommt eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB in Betracht.
3. Ein Kraftfahrzeughändler, der einen Gebrauchtwagen hereinnimmt, ist vor einer Weiterveräußerung verpflichtet, das Fahrzeug – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen festgestellt werden, auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Das Unterlassen einer Sichtprüfung kann den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach der Veräußerung an einen Dritten ein Unfallschaden festgestellt wird.
4. Ein größeres Kfz-Handelsunternehmen muss durch eine entsprechende Organisation sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung festgestellt und dokumentiert werden. Die Feststellungen müssen an die Verkaufsberater des Unternehmens weitergegeben werden. Verzichtet das Unternehmen auf eine solche Organisation, kann der Vorwurf der Arglist den Geschäftsführer bzw. Niederlassungsleiter treffen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nachträglich einen Unfallschaden feststellt.
Tenor
1. Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
2. Vor einer Entscheidung des Senats erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I. Am 09.08.2005 erwarb die Klägerin bei der Niederlassung der Beklagten in F.. einen gebrauchten PKW Mercedes Benz Espania V 230 zum Preis von 9.500,00 Euro. Die Klägerin verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrages. Sie hat durch Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 24.11.2006 den Kaufvertrag angefochten, weil ein Unfallschaden von der Beklagten bzw. von deren Mitarbeitern vor Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen worden sei.
Die Beklagte hatte das betreffende Fahrzeug in ihrer Niederlassung in F.. bereits im März 2004 von einem anderen Kunden in Zahlung genommen. Für die Abwicklung dieses Vorgangs war bei der Beklagten der Zeuge P., ein damaliger Mitarbeiter, verantwortlich. Am 29.10.2004 wurde das Fahrzeug zunächst an den Kunden N. K. verkauft. Für den Verkauf war bei der Beklagten der Verkaufsberater M. in der Niederlassung F.. verantwortlich. In den vorformulierten Kaufvertrag hatte der Zeuge M. handschriftlich den Zusatz eingefügt: „Fahrzeug wurde nachlackiert“.
Am 30.03.2005 wurde das selbe Fahrzeug von der Beklagten in ihrer F.. Niederlassung erneut in Zahlung genommen. Für diesen Vorgang war – wie bei der früheren Inzahlungnahme – erneut der Zeuge P. zuständig. Den Verkauf an die Klägerin am 09.08.2005 wickelte für die Beklagte der Verkaufsberater S. ab. Zur Frage eventueller Vorschäden enthielt der formularmäßig vorbereitete Kaufvertrag folgende Formulierungen:
„Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer:
keine
Zahl, Art und Umfang von sonstigen Schäden, technischen Mängeln und Nachlackierungen lt. Vorbesitzer:
keine“.
Das Landgericht hat die Beklagte wie folgt verurteilt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.090,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 Zug um Zug gegen Rückgewähr des PKW Mercedes Benz Kombi Van 5-türig, Calypsorot, Typ: V-Klasse Fashion, Fahrzeugidentifikationsnummer: VSA 6… 5 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 36,89 Euro seit 01.06.2007 sowie aus weiteren 36,89 Euro seit 01.07.2007 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 378,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2007 zu bezahlen.
Das Landgericht hat festgestellt, das an die Klägerin verkaufte Fahrzeug habe im Jahr 1999 einen Heckschaden erlitten, der damals ausweislich der vorgelegten Rechnung zum Preis von 8.905,50 DM repariert worden sei. Die Reparatur sei teilweise mangelhaft ausgeführt worden. Den Umstand, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten habe, hätte der Zeuge P. bei der zweimaligen Hereinnahme des Fahrzeugs unschwierig auf Grund deutlich wahrnehmbarer Farbdifferenzen im Lack erkennen können. Die Beklagte sei vor dem Verkauf an die Klägerin ihrer Verpflichtung, das Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen, nicht nachgekommen. Aus dem Umstand, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin hierüber nicht entsprechend aufgeklärt hätten, ergebe sich der Vorwurf der Arglist. Daher sei die Klägerin zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts für fehlerhaft. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten von dem – inzwischen unstreitigen – Unfallschaden im Heckbereich des veräußerten Fahrzeugs keine Kenntnis gehabt. Der Zeuge P. habe bei der Hereinnahme des Wagens eine Sichtprüfung vorgenommen. Dabei habe sich für ihn kein Anhaltspunkt für einen Unfallschaden ergeben. Er habe sich dementsprechend auf die Angaben des Vorbesitzers, der einen Unfall verneint habe, verlassen dürfen. Dass das Fahrzeug einen unzulänglich reparierten Heckschaden hatte, hätte man erst nach einer Demontage des hinteren Stoßfängers erkennen können. Zu einer solchen Prüfung sei die Beklagte vor einer Veräußerung des Fahrzeugs an die Klägerin jedoch nicht verpflichtet gewesen.
Die Beklagte meint im Übrigen, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei widersprüchlich. Wenn der Zeuge P. tatsächlich deutliche Farbtonunterschiede in der Lackierung des Fahrzeugs hätte erkennen können, müsse gleiches auch für die Klägerin gelten. Die Feststellung des Landgerichts, die Klägerin selbst habe bei dem Erwerb die Lackunterschiede nicht bemerkt, sei daher nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.03.2009 – 6 O 33/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Der Senat erwägt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg bieten dürfte (§ 522 Abs. 2 ZPO). Auch die in § 522 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO erwähnten Gesichtspunkte dürften eine mündliche Verhandlung wohl nicht gebieten.
Nach vorläufiger Auffassung des Senats stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Die Beklagte ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet Zug um Zug gegen Rückgewähr des von der Klägerin erworbenen PKW Mercedes Benz. Die Klägerin hat den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 123 Abs. 1 BGB). Die Verantwortlichen der Beklagten haben der Klägerin vor Abschluss des Vertrages einen erheblichen Mangel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen.
1. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und die Beweiswürdigung sind nicht zu beanstanden. Für die Entscheidung des Landgerichts sind, wie sich aus den Entscheidungsgründen entnehmen lässt, die folgenden Feststellungen maßgeblich:
a) Der an die Klägerin veräußerte PKW Mercedes hatte bei einem Verkehrsunfall einen Heckschaden erlitten. Der Heckschaden war nur unzulänglich repariert worden. Die mangelhafte Reparatur war unschwierig sofort ersichtlich, wenn man den hinteren Stoßfänger des Fahrzeugs demontierte. Das Fahrzeug wies zudem an der Seitenwand hinten links und an der Heckklappe, die bei dem fraglichen Unfall erneuert worden war, deutliche Farbunterschiede im Lack auf. Das Fahrzeug ist in diesen Bereichen nach dem Unfall nachlackiert worden. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen K. Die vom Sachverständigen zu seinem Gutachten angefertigten Lichtbilder verdeutlichen, dass die Lackunterschiede für einen Betrachter ohne Schwierigkeiten auf den ersten Blick erkennbar sind. Die Berufungsbegründung enthält keine Einwendungen gegen diese Feststellungen.
b) Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass sich das Fahrzeug bereits bei der ersten Hereinnahme in der Niederlassung der Beklagten im März 2004 und bei der zweiten Hereinnahme am 30.03.2005 in diesem Zustand befand. Aus der vorgelegten Reparaturrechnung eines Vorbesitzers vom 27.09.1999 (Anlage K 2) ergibt sich, dass die mangelhafte Reparatur des Unfallschadens zeitlich vor der Hereinnahme des Fahrzeugs im Hause der Beklagten lag. Zu Recht hat das Landgericht zudem festgestellt, dass die nachlackierten Stellen an dem Fahrzeug auch bei einer nur oberflächlichen Besichtigung für den Zeugen P. im März 2004 und im März 2005 genauso deutlich erkennbar waren, wie bei der Besichtigung durch den Sachverständigen im März 2008. Die Farbunterschiede beruhen darauf, dass der Originallack deutlich ausgebleicht ist, während die jeweils angrenzenden nachlackierten Bereiche einen deutlich kräftigeren Farbton aufweisen. Der Zeuge P. hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, er könne sich an die Hereinnahme des Fahrzeugs noch genau erinnern und wisse daher noch, dass der Lack in der Farbe calypsorot ausgebleicht gewesen sei. Es bestehen keine Bedenken, wenn das Landgericht seiner Entscheidung die Aussage des Zeugen in diesem Punkt zu Grunde legt. Wenn der Originallack bei der Besichtigung durch den Zeugen P. bereits ausgebleicht war, folgt daraus zwingend, dass die Differenzen zu den nachlackierten Stellen (kräftiger Farbton) für den Zeugen P. im März 2004 bzw. im März 2005 genauso wahrnehmbar gewesen sein müssen, wie im Jahr 2008 für den Sachverständigen K. Dies hat der Sachverständige K. bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bestätigt. Auch insoweit ergeben sich keine Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts aus der Berufungsbegründung der Beklagten.
c) Aus den deutlich wahrnehmbaren Nachlackierungen ergab sich für jeden Betrachter, dem die Nachlackierung auffiel, ein Unfallverdacht. Ob und inwieweit ein Laie einen solchen Schluss regelmäßig zieht, kann dahinstehen. Jedenfalls für Fachleute, wie die Mitarbeiter der Beklagten, ist der Zusammenhang zwischen nachlackierten Stellen am Fahrzeug und einem Unfallverdacht evident. Darauf hat der Sachverständige K. im Termin vor dem Landgericht vom 21.10.2008 hingewiesen. Die Nachlackierung an der Seitenwand des PKW hinten links musste nach den Ausführungen des Sachverständigen – jedenfalls im Zusammenhang mit der nachlackierten Heckklappe – zu dem Verdacht führen, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit eine Heckkollision erlitten hat. Dass die erkennbaren Nachlackierungen – ohne einen Unfall – bereits im Werk in Spanien vorgenommen worden sein könnten, war nach den Ausführungen des Sachverständigen für jeden Fachmann auszuschließen. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei einer Nachlackierung im Werk die Verwitterung des Originallacks und der Nachlackierung nach einer gewissen Zeit in gleicher Weise stattgefunden haben müssten, so dass deutliche Lacktonunterschiede nicht erklärbar wären. Auch insoweit ergeben sich aus der Berufungsbegründung keine Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
d) Auf der Basis der angegebenen Feststellungen ergeben sich zwei Möglichkeiten:
aa) Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass der Zeuge P. bei der Hereinnahme des Fahrzeugs die Lackunterschiede wahrgenommen hat und sich daher der Tatsache eines Unfallverdachts bewusst war. Der Zeuge P. hat die Lacktonunterschiede an dem Fahrzeug weder in den Fahrzeugunterlagen der Beklagten in irgendeiner Weise dokumentiert, noch ist er einem Unfallverdacht durch ein Abmontieren des Stoßfängers im Heckbereich nachgegangen. Er hat auch – unstreitig – nicht dafür gesorgt, dass ein potenzieller Käufer vor einem Kauf des Fahrzeugs von einem Unfallverdacht Kenntnis erlangte. Hierbei ist davon auszugehen, dass dem Zeugen P. die Bedeutung von Nachlackierungen einerseits und die Bedeutung eines Unfallverdachts für einen potenziellen Käufer bekannt waren.
bb) Das Landgericht hat in den Vordergrund seiner Überlegungen die zweite Möglichkeit gestellt, die sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt: Wenn der Zeuge P., wie er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben hat, tatsächlich die Nachlackierungen nicht bemerkt hat, dann hat er entweder sich das Fahrzeug bei der Hereinnahme nicht angeschaut, oder er hat das Fahrzeug zwar gesehen, sich aber für mögliche Lacktonunterschiede von vornherein nicht interessiert. Denn anders ist es – in dieser Variante – nicht erklärbar, dass der Zeuge P. die Nachlackierungen nicht bemerkt haben will. Aus den Ausführungen des Sachverständigen K. und auch aus den vom Sachverständigen zum schriftlichen Gutachten angefertigten Lichtbildern ergibt sich, dass jeder Fachmann im März 2005 die Lackunterschiede bemerkt hätte, wenn er sich bei einem Betrachten des Fahrzeugs für eine mögliche Nachlackierung interessiert hätte (siehe die Ausführungen oben a, b und c).
2. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen den Tatbestand eines arglistigen Verschweigens bzw. einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB.
a) Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen setzt voraus, dass hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Die Rechtsgrundlage dieser Pflicht ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Für das Merkmal der Arglist kommt es darauf an, dass der Täuschende die Bedeutung der aufklärungspflichtigen Tatsache für den anderen Teil kennt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage 2010, § 123 BGB, Rdnr. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen).
b) Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens besteht eine Aufklärungspflicht nicht nur für Unfallschäden, sondern ebenso beim Vorhandensein eines bloßen Unfallverdachts (vgl. Palandt/Ellenberger a. a. O., § 123 BGB, Rdnr. 7; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage 2009, Rdnr. 2079). Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob der – mögliche – Unfall vollständig und korrekt repariert wurde. Ein Unfallverdacht ist für die Kaufentscheidung eines Käufers und für den Wert des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt grundsätzlich von erheblicher Bedeutung. Bei einem Unfallverdacht wird das Fahrzeug – solange der Verdacht nicht ausgeräumt wird – auf dem Markt mit einem geringeren Wert gehandelt. Außerdem wird jeder Kaufinteressent, wenn er von einem Unfallverdacht erfährt, zunächst den Verdacht klären wollen, bevor er sich zum Kauf entschließt. Ein Verkäufer, der auf Grund konkreter Anhaltspunkte einen Unfallverdacht hegt, handelt daher arglistig, wenn er seinen Verdacht gegenüber dem Kaufinteressenten verschweigt (vgl. Reinking/Eggert a. a. O.).
c) Wenn der Zeuge P. – entgegen seinen Angaben – bei der Hereinnahme des Fahrzeugs die Lackunterschiede bemerkt hat (siehe oben 1 d, aa, 1. Sachverhaltsvariante), liegt ein arglistiges Verhalten auf der Hand. Aus den Lackunterschieden ergab sich der Unfallverdacht (siehe oben). Die Bedeutung des Unfallverdachts für jeden Kaufinteressenten war dem Zeugen P. bekannt. Wenn der Zeuge P. – in dieser Variante – eine Feststellung des Unfallverdachts nicht an die in der Niederlassung der Beklagten tätigen Verkaufsberater weitergab, um eine zutreffende Information von Kaufinteressenten zu ermöglichen, war dies arglistig. Die Kenntnisse und die Arglist des Zeugen P. sind der Beklagten in einer derartigen Situation gemäß § 166 Abs. 1 BGB in gleicher Weise zurechenbar, wie ein arglistiges Verhalten eines Verkäufers bzw. Verkaufsberaters (vgl. Reinking/Eggert a. a. O., Rdnr. 2086, 2088, 2094, 2095).
d) Der Beklagten fällt allerdings auch dann Arglist zu Last, wenn der Zeuge P. die Lackunterschiede tatsächlich nicht bemerkt hat (siehe oben 1. d bb, 2. Sachverhaltsvariante). In dieser Variante, die das Landgericht in den Entscheidungsgründen hervorgehoben hat, ist der Beklagten vorzuwerfen, dass das Fahrzeug vor der Veräußerung an die Klägerin keiner Untersuchung im Hinblick auf einen möglichen Unfallschaden unterzogen wurde. Das Merkmal der Arglist ergibt sich in dieser Variante daraus, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin nicht in eindeutiger Form auf die unterlassene Untersuchung hingewiesen haben.
aa) Jeder Kraftfahrzeughändler, der einen Gebrauchtwagen veräußert, ist verpflichtet, das Fahrzeug vor einer Veräußerung zumindest in begrenztem Umfang auf mögliche Unfallschäden und einen möglichen Unfallverdacht zu untersuchen. Dazu gehört jedenfalls, dass der Verkäufer durch eine Sichtkontrolle feststellen muss, ob das Fahrzeug Nachlackierungen aufweist, und ob erhebliche Differenzen in den sogenannten Spaltmaßen festzustellen sind (vgl. Reinking/Eggert a. a. O., Rdnr. 1905, 1916, 1918, 1921, 1922; vgl. im Übrigen zur Sichtkontrolle in entsprechenden Fällen OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 431; OLG Celle, OLGR 1996, 194; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1214; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 1064; OLG Bamberg, DAR 2001, 455; OLG Köln, OLGR 2001, 233; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.12.2006 – 7 U 74/06 -, zitiert nach Juris). Eine solche Sichtkontrolle entspricht heute der Praxis jedes seriösen Gebrauchtwagenhändlers (vgl. Reinking/Eggert a. a. O., Rdnr. 1916). Dementsprechend geht jeder Kaufinteressent, der sich an einen Händler wendet, davon aus, dass der Kraftfahrzeughändler die Frage eines möglichen Unfallschadens oder eines Unfallverdachts vor dem Verkauf zumindest in gewissem Umfang geprüft hat. Diese Erwartung der Kunden kennt wiederum der Verkäufer. Ein Verkäufer, der in Kenntnis dieser Erwartungen eine einfache Sichtprüfung des Fahrzeugs unterlässt, handelt daher arglistig, wenn eine korrekte Sichtprüfung – wie im vorliegenden Fall – konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallverdacht (Nachlackierungen) ergeben hätte (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1214; OLG Frankfurt a. a. O., OLG Bamberg a. a. O.; OLG Köln, OLGR 2001, 233; Brandenburgisches Oberlandesgericht a. a. O.). Ein Kraftfahrzeughändler, der an einem Fahrzeug keine Sichtprüfung auf Unfallschäden vornimmt, muss – um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen – einen Kaufinteressenten eindeutig darauf hinweisen, dass ein nicht geringes Risiko eines Unfallschadens besteht, weil einfachste Untersuchungen zur Frage eines Unfallschadens vom Verkäufer nicht durchgeführt wurden.
Die Beklagte meint zwar, sie sei ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallverdacht nicht verpflichtet, weitere Untersuchungen im Hinblick auf eventuelle Unfallschäden bei von ihr hereingenommenen Fahrzeugen durchzuführen, wie z. B. das Messen der Lackschichtendicke oder das Abmontieren des hinteren Stoßfängers. Ob und inwieweit diese Auffassung der Beklagten zutrifft, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um solche weiteren Untersuchungen, sondern allein um eine normale Sichtprüfung (im Hinblick auf Unterschiede im Farbton des Lacks oder gegebenenfalls im Hinblick auf die Spaltmaße).
bb) Wenn der Zeuge P. sich für Lacktonunterschiede bei der Hereinnahme des Fahrzeugs nicht interessiert hat (anders ist ein Nichtbemerken der Unterschiede nicht erklärbar, siehe oben), reicht dies für eine Feststellung von Arglist auf Seiten der Beklagten aus. Das Landgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, welche Vertreter bzw. welchen Mitarbeitern der Beklagten beim Unterbleiben einer Sichtkontrolle letztlich der Vorwurf der Arglist zu machen ist. Hierauf kommt es im Ergebnis allerdings auch nicht an, da ein arglistiges Verhalten im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Gebrauchtfahrzeugs in jedem Fall der Beklagten zuzurechnen ist, unabhängig davon, ob der Vorwurf den Einkäufer (den Zeugen P.), den Verkaufsberater (den Zeugen S.) oder den für die Niederlassung der Beklagten in F.. verantwortlichen Niederlassungsleiter trifft (vgl. zur Zurechnung von Kenntnissen und Vorsatz gemäß § 166 Abs. 1 BGB in diesem Zusammenhang Reinking/Eggert a. a. O., Rdnr. 2086, 2089, 2093, 2094, 2095).
Es spricht manches für eine vorsätzlich unzulängliche Organisation und Dokumentation der Untersuchung von Gebrauchtfahrzeugen im Bereich der Niederlassung F.. der Beklagten. In diesem Fall würde der Vorwurf der Arglist den verantwortlichen Niederlassungsleiter der Beklagten treffen. Die Beklagte hat im Rechtstreit nichts dazu vorgetragen, welche Anordnungen und Regelungen es im Bereich der Niederlassung F.. gibt, um eine normale Untersuchung von Gebrauchtfahrzeugen auf Unfallschäden und eine Dokumentation dieser Untersuchung zu gewährleisten. Die Beklagte hat zwar im Rechtstreit die bei ihr geführte Fahrzeugakte für den an die Klägerin veräußerten PKW vorgelegt. Es fällt in dieser Akte auf, dass die Beklagte in ihrer Niederlassung F.. verschiedene Formulare verwendet, in denen bestimmte Feststellungen zum Zustand der hereingenommenen Fahrzeuge festgehalten werden. Dabei handelt es sich um Feststellungen, die für die Bewertung eines Fahrzeugs oder für erforderliche Reparaturen von Bedeutung sind. Es gibt in der Fahrzeugakte jedoch kein Formular, in welchem die Durchführung einer Sichtprüfung bei der Hereinnahme eines Gebrauchtfahrzeugs dokumentiert wird. In den von der Beklagten verwendeten Formularen sind auch keine Rubriken vorgesehen, in denen die Ergebnisse einer solchen Sichtprüfung (mögliche Nachlackierungen und mögliche Spaltmaßdifferenzen) dokumentiert werden müssten.
Auch die Verkaufsberater in der Niederlassung der Beklagten in F.. legen nach den vorgelegten Unterlagen auf die Frage von Unfallschäden möglicherweise keinen besonderen Wert: Sowohl der Verkaufsberater S. als auch der Verkaufsberater M. haben bei der Veräußerung an die Klägerin bzw. bei der Veräußerung an den Voreigentümer in den Kaufverträgen jeweils angegeben, dass das Fahrzeug „lt. Vorbesitzer“ keine Unfallschäden habe. Dies entspricht allerdings nicht den bei der Fahrzeugakte befindlichen schriftlichen Erklärungen der Vorbesitzer, die in den entsprechenden Formularen der Beklagten keine Angaben zu Unfällen und Beschädigungen gemacht haben, obwohl das betreffende Formular der Beklagten derartige Angaben vorsieht (vgl. die beiden Formulare „Gebrauchtfahrzeugübergabe“, die sich bei der kopierten Fahrzeugakte befinden). Auch der von dem Verkaufsberater M. mit dem Vorbesitzer abgeschlossenen Kaufvertrag vom 29.10.2004 ist bemerkenswert. Dieser Vertrag enthält zwar die schriftliche Eintragung „Fahrzeug wurde nachlackiert“. Diese Eintragung ist unter den gegebenen Umständen jedoch eine Bagatellisierung; korrekt wäre es gewesen, wenn der Verkaufsberater formuliert hätte: „Es besteht der Verdacht von Unfallschäden im Hinblick auf Nachlackierungen in folgenden Bereichen des Fahrzeugs: …“
Es kann letztlich allerdings dahinstehen, wie der für F.. zuständige Niederlassungsleiter der Beklagten die Untersuchung von Gebrauchtfahrzeugen auf mögliche Unfallschäden organisiert hat. Sollte es im Hause der Beklagten und insbesondere im Bereich der Niederlassung F.. korrekte Anweisungen an die Mitarbeiter geben, Gebrauchtfahrzeuge in gewissem Umfang auf Unfallschäden zu untersuchen, und die Ergebnisse der Untersuchungen zu dokumentieren, würde der Vorwurf der Arglist den Zeugen P. treffen. Denn wenn der Zeuge P. – entgegen solchen Anordnungen – eine Sichtprüfung des Fahrzeugs unterlassen hat oder sich entgegen der Anordnungen nicht für Lackunterschiede interessiert hat, wäre der Beklagten dieses Verhalten des Zeugen P. zuzurechnen. Gemäß § 166 Abs. 1 BGB müsste sich die Beklagte dann zurechnen lassen, dass der Zeuge P. die Bedeutung der unterlassenen Sichtkontrolle für Kaufinteressenten kannte.
3. Die Klägerin ist durch das arglistige Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten getäuscht worden. Denn die Klägerin hat – wie das Landgericht festgestellt hat – vor Abschluss des Kaufvertrages die Lackunterschiede an dem Fahrzeug nicht erkannt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in diesem Punkt den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung im Termin vom 08.07.2008 gefolgt ist.
Es besteht der Verdacht, dass das Fahrzeug vor der Veräußerung an die Klägerin im Hause der Beklagten so poliert wurde, dass die Klägerin Lackunterschiede nicht mehr bemerken konnte. Auf diese Möglichkeit hat der Sachverständige K. in seinem Gutachten hingewiesen. Auch die Angaben des Zeugen P. bei seiner Vernehmung im Termin vor dem Landgericht am 21.10.2008 lassen einen solchen Verdacht zumindest nicht fernliegend erscheinen; denn der Zeuge hat darauf hingewiesen, dass Gebrauchtfahrzeuge bei der Beklagten in der Regel vor dem Verkauf „verkaufsfertig“ gemacht werden, wozu gegebenenfalls auch das Polieren des Lacks gehört.
Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Lackunterschiede im Hause der Beklagten vor dem Verkauf durch ein Polieren verdeckt wurden. Das Landgericht hat seine Entscheidung – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht auf eine solche Annahme gestützt. Wenn das Landgericht die Angaben der Klägerin geglaubt hat, wonach sie Lackunterschiede nicht bemerkt hat, ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn das Fahrzeug nicht poliert gewesen sein sollte. Zum einen ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihr die entsprechenden Lackunterschiede – mit der Konsequenz eines Unfallverdachts – aufgefallen wären. Zudem ist auf den eigenen Sachvortrag der Beklagten hinzuweisen: Sie hat nicht behauptet, dass dem Verkaufsberater S. zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin im August 2005 Lackunterschiede an dem Fahrzeug aufgefallen wären. Dann gibt es allerdings auch keinen Grund für die Annahme, dass die Klägerin – anders als der Verkaufsberater S. – Nachlackierungen bemerkt hat.
4. Die Beklagte sieht in der Beweiswürdigung des Landgerichts Widersprüche, soweit es um das Bemerken von Lackdifferenzen durch den Zeugen P. einerseits und durch die Klägerin andererseits geht. Derartige Widersprüche gibt es im Urteil des Landgerichts jedoch nicht.
a) Der Zeuge P. hat (1. Alternative) die Lackdifferenzen bei der Hereinnahme des Fahrzeugs möglicherweise ohne Schwierigkeiten erkannt. Wenn der Zeuge P. hingegen die Lackdifferenzen nicht erkannt hat (2. Alternative), dann ist dies nur dadurch erklärbar, dass er keine Sichtkontrolle des Fahrzeugs durchgeführt hat oder sich jedenfalls für mögliche Lackdifferenzen nicht interessiert hat (siehe oben). Ein solches fehlendes Interesse für eventuelle Lackdifferenzen reicht für eine Feststellung der Arglist aus (siehe oben).
b) Die Klägerin konnte vor dem Erwerb des Fahrzeugs die Lackdifferenzen möglicherweise deshalb nicht erkennen, weil sie – zu diesem Zeitpunkt – möglicherweise durch ein Polieren des Lacks verdeckt wurden.
c) Auch wenn die Klägerin die Lackdifferenzen nicht erkannt hat (siehe oben 3.), lässt sich – wenn das Fahrzeug nicht poliert worden sein sollte – nicht ausschließen, dass sie das Nachlackieren hätte erkennen können. Eine solche Möglichkeit ist für die Entscheidung allerdings ohne Bedeutung. Für eine arglistige Täuschung kommt es nur darauf an, ob die Klägerin den wahren Sachverhalt (Nachlackierungen) erkannt hat, und nicht darauf, ob der wahre Sachverhalt erkennbar war. Sie war auch nicht verpflichtet, vor dem Kauf in irgendeiner Weise genauer zu prüfen, ob die Beklagte Mängel des Fahrzeugs (Unfallverdacht) arglistig verschwieg.
5. Das arglistige Verschweigen des Unfallverdachts war für den Abschluss des Kaufvertrages ursächlich. Für die Ursächlichkeit gelten in diesem Zusammenhang die Regeln des Anscheinsbeweises (vgl. Palandt/Ellenberger a. a. O., § 123 BGB, Rdnr. 24 mit Rechtsprechungsnachweisen). Das Verschweigen eines Unfallverdachts hat nach der Lebenserfahrung entscheidende Bedeutung für den Willensentschluss eines Käufers, das Fahrzeug zu dem vom Verkäufer verlangten Preis zu erwerben.
6. Das Landgericht hat vom Kaufpreis (9.500,00 Euro) einen Betrag in Höhe von 409,37 Euro abgezogen im Hinblick auf die von der Klägerin während der Zeit des Gebrauchs des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen. Die Berechnungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden und von der Beklagten nicht angegriffen.
7. Auch gegen die vom Landgericht zugesprochenen Nebenforderungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
von Redaktion | 28. Dez. 2015 | Urteile
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Der Bundesgerichtshof äußert sich in seinem Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 353/0 zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen. Diese stellen dann eine ungeeignete Schätzungsgrundlage dar, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. November 2009 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 8. Januar 2007, bei dem ihr Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw wurde zur Reparatur in das in B. ansässige Autohaus V. gebracht, von dem die Klägerin am Folgetag ein Ersatzfahrzeug anmietete. Am 11. Januar 2007 ging der Klägerin das Gutachten des Sachverständigen zu, in dem als Reparaturdauer fünf Arbeitstage angegeben sind. Am 16. Januar 2007 entschloss sich die Klägerin zur Reparatur des Fahrzeugs. Diese dauerte bis zum 8. Februar 2007. Das Autohaus V. stellte der zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägerin Mietwagenkosten für 31 Tage in Höhe von 3.813,99 € netto in Rechnung. Davon ersetzte die Beklagte vor Klageerhebung 751,26 €, wobei sie von einer Mietdauer von 14 Tagen ausging. Der Restbetrag von 3.062,73 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 359,50 € sind Gegenstand der Klage.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr den Restbetrag des von dem Autohaus V. für die ersten 14 Tage der Mietzeit berechneten Mietzinses (1.298,34 € netto) sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt. Die weitergehende Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin begehrt mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vollen Klagebetrags.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sei jedenfalls der dem Selbstzahler auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werde, mithin der sogenannte Normaltarif, auf den im Falle eines Unfalls pauschal ein prozentualer Aufschlag bis zu 30 % hinzuzusetzen sein könne. Der Normaltarif könne auf der Grundlage des gewichteten Mittels für das örtliche Postleitzahlengebiet der Schwacke-Liste 2006 ermittelt werden. Konkrete Tatsachen, die gegen die Verwendung dieses Mietpreisspiegels sprächen, seien nicht dargetan. Der von dem Autohaus V. berechnete Tarif liege im Bereich der 130 %-Marge bezogen auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006. In Rechnung gestellt worden seien für 14 Tage 2.049,60 € brutto. Aus der Schwacke-Liste ergebe sich für ein vergleichbares Fahrzeug der Gruppe 5 nach dem Moduswert ein Grundpreis von 507 € brutto pro Woche, mithin für 14 Tage 1.014 €. Diesem Betrag seien entsprechend der Nebenkostentabelle 154 € pro Woche für eine Vollkaskoversicherung sowie 15 € pro Tag für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung in Höhe von 62 € hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt 1.594 € ergäben. Unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 30 % errechne sich für 14 Tage ein Betrag von 2.155,92 €. Soweit die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten für einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen verlange, sei die Klage unbegründet. Dass eine Reparaturdauer von 24 Tagen erforderlich gewesen sei, habe die Klägerin in erster Instanz nicht hinreichend dargetan. Mit ihrem in der Berufungsbegründung ergänzten Vorbringen zum Ablauf der Reparaturarbeiten sei sie gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
II.
1. Zur Revision der Beklagten:
Das angefochtene Urteil hält, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 – VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 – VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 – VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12 und vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10).
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9 und vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auch auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 – VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“ grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07, aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2010 – VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6 und vom 2. Februar 2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie – VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 1; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07, aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07, aaO Rn. 19 und vom 2. Februar 2010 – VI ZR 139/08, aaO Rn. 25 sowie – VI ZR 7/09, aaO Rn. 19).
b) Nach diesen Grundsätzen, an denen festgehalten wird, ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste 2006 zugrunde zu legen. Die von der Beklagten gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels erhobenen generellen Einwände hält der erkennende Senat für unbegründet. Im Streitfall begegnet die Anwendung der Schwacke-Liste jedoch deshalb Bedenken, weil die Beklagte – wie die Revision mit Recht geltend macht – deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt hat. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für 14 Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Seine Beurteilung, die Beklagte habe nicht „eindeutig“ behauptet, dass die von ihr aufgezeigten Angebote vom 10. September 2007 nicht nur zu Werbezwecken gedient, sondern am 9. Januar 2007 der Klägerin tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, beruht auf einer Verkennung des Sachvortrags der Beklagten. Diese hat die Angebote zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegt, dass der Klägerin die Anmietung eines Mietwagens bei Stationen in B. zu einem wesentlich günstigeren Preis möglich gewesen wäre. Zum Beweis dieses Vortrages hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin günstigere Tarife tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, als diese das Fahrzeug bei dem Autohaus V. in B. anmietete. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfehlerhaft nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO.
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des sog. Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung berücksichtigt hat, ohne auf den Vortrag der Beklagten einzugehen, dass bei der Anmietung die Nutzung durch einen weiteren Fahrer nicht vereinbart worden sei und die Klägerin das angemietete Fahrzeug tatsächlich auch allein benutzt habe und dass die Anmietung im Autohaus V. erfolgt und das Fahrzeug weder zugestellt noch abgeholt worden sei. Auch insoweit ist die erfolgte Schadensschätzung nicht frei von Verfahrensfehlern.
d) Deshalb war das Urteil des Landgerichts, soweit es dem Klagebegehren stattgegeben hat, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben.
2. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
a) Die Anschlussrevision, mit der die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten über den vom Berufungsgericht als berechtigt erachteten Zeitraum von 14 Tagen hinaus begehrt, ist zulässig (§ 554 ZPO). Sie betrifft entgegen der Auffassung der Anschlussrevisionserwiderung denselben Lebenssachverhalt und steht mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 – I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.). Gegenstand sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 8. Januar 2007 entstandenen Mietwagenkosten.
b) Die Anschlussrevision ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Klage hinsichtlich der einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigenden Mietdauer mit Recht abgewiesen. Seine Beurteilung, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass für die Reparatur ihres Fahrzeugs 24 Tage erforderlich gewesen seien, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Amtsgericht dabei die an einen schlüssigen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Angesichts der Tatsache, dass der vorgerichtlich beauftragte Sachverständige die Reparaturdauer in seinem Gutachten mit nur fünf Arbeitstagen angegeben hatte, hätte es näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger gedauert und zudem den von der Beklagten bei der Schadensregulierung zugestandenen Zeitraum von 14 Tagen deutlich überschritten hat. Trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die Unzulänglichkeit ihres Sachvortrags hat die Klägerin keine Begründung für die tatsächliche Dauer der Reparatur genannt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, die Arbeitsabläufe darzulegen. Dass die Vorinstanzen diesen Vortrag im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO als unzureichend erachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Reparaturdauer von mehr als 14 Tagen für nicht erforderlich gehalten haben, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht. Soweit die Klägerin ihren Sachvortrag zum Reparaturablauf in zweiter Instanz ergänzt hat, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verneint. Eines weiteren Eingehens auf diesen Vortrag bedurfte es vorliegend nicht.
- Galke Zoll Pauge
-
Stöhr von Pentz
von Redaktion | 27. Dez. 2015 | Urteile
Der Bundesgerichtshof äußert sich im Urteil vom 8. Februar 2011 zum Aktenzeichen VI ZR 79/10 zum Anspruch des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz tatsächlich angefallener Reparaturkosten, deren Höhe der Sachverständige auf mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert geschätzt hat.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. März 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. August 2007, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma m. auf 10.028,49 € brutto und den Wiederbeschaffungswert auf 6.900 €. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in Höhe von 2.710 € in Abzug und zahlte an den Kläger 4.190 €.
Der Kläger ließ das Motorrad bei der Firma m. den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend reparieren und nutzte es weiter. Die Firma m. erteilte ihm am 12. August 2008 eine Reparaturkostenrechnung über 8.925,35 € brutto, wobei sie dem Kläger auf den Nettorechnungsbetrag von 8.427,30 € einen Rabatt von 11 % (927 €) gewährte. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt den Ersatz weiterer Reparaturkosten von 4.735,35 € sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 489,45 € verlangt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, denn eine Reparatur seines Motorrades sei objektiv unwirtschaftlich gewesen. Die Reparaturkostenrechnung der Firma m. weise als Zwischensumme exakt den Betrag aus, den der Sachverständige geschätzt habe und der den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteige. Dieser Betrag repräsentiere nach objektiven Kriterien die erforderlichen Kosten einer fachgerechten Reparatur. Unerheblich sei, dass die Reparaturwerkstatt dem Kläger einen – nicht näher spezifizierten bzw. begründeten Rabatt – gewährt habe.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
1. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur – wie hier – mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff. und vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).
2. Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 2007 noch offen gelassen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.). Für den Fall, dass zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 – VI ZR 231/09, z.V.b.).
3. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger diesen Nachweis nicht geführt habe, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die vom Kläger vorgelegte Reparaturkostenrechnung bestätigt die Höhe der vom Sachverständigen objektiv für erforderlich gehaltenen Reparaturkosten. Da diese die 130 %-Grenze weit überschreiten, war die Instandsetzung des Fahrzeugs wirtschaftlich unvernünftig. Eine andere Beurteilung ist nicht schon deshalb geboten, weil die Firma m. dem Kläger einen erheblichen Rabatt gewährt hat, demzufolge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130 %-Grenze liegt. Das Berufungsgericht hat mit Recht näheren Vortrag des Klägers dazu vermisst, worauf die Gewährung dieses Nachlasses zurückzuführen ist. Ohne Kenntnis dieses Umstandes lässt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht beurteilen. Da der Kläger die Umstände der Rabattgewährung nicht näher erläutert hat, ist die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung des Motorrades sei nicht nachgewiesen, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Galke Zoll Pauge
- Stöhr von Pentz
von Redaktion | 26. Dez. 2015 | Urteile
Urteil des Bundesgerichtshof vom 30. November 2010 zum Aktrenzeichen VI ZR 15/10 zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn.
Tenor
Die Revision der Klägerin und der Widerbeklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 3/5 und die Widerbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 2/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien machen mit Klage und Widerklage wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 5. November 2008 auf der Ausfahrt einer Bundesautobahn ereignet hat. Der Beklagte zu 1 befuhr mit dem Fahrzeug des Widerklägers, einem Opel Astra, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, die Autobahn und wechselte an der Ausfahrt auf den Verzögerungsstreifen, um dort die Autobahn zu verlassen. Der Widerbeklagte zu 1 befand sich mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem VW-Bus, der bei der Widerbeklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, zunächst hinter dem Beklagten zu 1, überholte diesen jedoch im weiteren Verlauf, wobei der konkrete zeitliche Ablauf zwischen den Parteien streitig ist. In der lang gezogenen Ausfahrt bremste der Widerbeklagte zu 1 den VW-Bus dann plötzlich bis zum Stillstand ab, wobei der Beklagte zu 1 nicht mehr rechtzeitig zu reagieren vermochte und mit dem Opel Astra auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Hierdurch wurde der VW-Bus hinten rechts und der Opel Astra vorne links beschädigt. Die Klägerin und die Widerbeklagten haben behauptet, der Widerbeklagte zu 1 habe mit dem VW-Bus den Opel Astra bereits 300 m vor der Ausfahrt überholt. Der spätere Unfall habe hiermit in keinem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gestanden. Die Beklagten und die Widerkläger haben behauptet, der Verkehrsunfall sei dadurch verursacht worden, dass der Widerbeklagte zu 1 mit dem VW-Bus, der ihn zuvor überholt habe, unvermittelt wieder auf die rechte Spur vor den vom Beklagten zu 1 geführten Opel Astra gewechselt sei.
Das Amtsgericht hat der Klage und der Widerklage jeweils zur Hälfte stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin und der Widerbeklagten hatte lediglich hinsichtlich des Kostenausspruchs teilweise Erfolg. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision im Hinblick auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerin und die Widerbeklagten ihr Klage- bzw. Klageabweisungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat sich gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden gesehen, welches nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den von der Beklagtenseite behaupteten Spurwechsel für ebenso wahrscheinlich hielt, wie den von der Klägerseite behaupteten Unfallhergang. Gegen den Beklagten zu 1 spreche insbesondere nicht der Beweis des ersten Anscheins. Allein das Kerngeschehen eines Heckanstoßes als solches reiche als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt seien, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprächen. Im Fall eines unstreitig oder erwiesenermaßen unmittelbar zuvor erfolgten Spurwechsels des Vorausfahrenden spreche der Beweis des ersten Anscheins nicht gegen den Auffahrenden, sondern vielmehr dafür, dass der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO die Fahrspur gewechselt habe. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sei umstritten, ob ein (behaupteter) vorheriger Spurwechsel des Vorausfahrenden schon die Typizität des Auffahrunfalls in Frage stelle oder lediglich auf der nachfolgenden Stufe den Anscheinsbeweis erschüttere. Dabei verdiene die Auffassung den Vorzug, wonach der Vorausfahrende bei einem Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden mithafte, wenn er nicht vortragen und notfalls beweisen könne, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren sei, dass der Hintermann zum Aufbau des erforderlichen Sicherheitsabstandes in der Lage gewesen sei. Zumindest dann, wenn der Auffahrende nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlege, dass der Vorausfahrende unmittelbar vor der Kollision die Spur gewechselt und hierdurch den Unfall verursacht habe, sei nicht mehr von einem typischen Geschehensablauf auszugehen. Andernfalls stehe derjenige, der grob verkehrswidrig die Fahrspur wechsle, prozessual besser als der Auffahrende, der in entsprechenden Fällen stets den Spurwechsel des Vorausfahrenden beweisen müsse. Das erstinstanzlich bindend festgestellte „non liquet“ rechtfertige daher die angenommene hälftige Haftungsverteilung.
II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil bei Auffahrunfällen auf der Autobahn bereits ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden verneint und – in der Regel – eine hälftige Schadensteilung angenommen, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt worden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 4. September 2009 – 10 U 3291/09, juris, Rn. 21; KG, Beschluss vom 14. Mai 2007 – 12 U 195/06, NZV 2008, 198, 199 und Urteil vom 21. November 2005 – 12 U 214/04, NZV 2006, 374, 375; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2004 – 1 U 97/03, juris, 2. Orientierungssatz, Rn. 10, 19; OLG Hamm, Urteil vom 8. Dezember 1997 – 6 U 103/97, MDR 1998, 712, 713 und OLG Celle, Urteil vom 26. November 1981 – 5 U 79/81, VersR 1982, 960 f.). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Gepräge eines Auffahrunfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden Sicherheitsabstand des Hintermannes zulasse, wenn feststehe, dass sich das vorausfahrende Fahrzeug schon „eine gewisse Zeit“ vor dem nachfolgenden PKW befunden und diesem die Möglichkeit gegeben habe, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 21. April 1989 – 10 U 3383/88, NZV 1989, 438).
2. Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass nur die seitens des Auffahrenden bewiesene ernsthafte Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt sei, den Anscheinsbeweis erschüttern könne (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteile vom 19. Mai 2009 – 4 U 347/08, NZV 2009, 556, 557 f. und vom 19. Juli 2005 – 9 U 290/04, MDR 2006, 329; OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 U 19/08, SP 2009, 175 und OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2004 – 9 U 176/03, RuS 2005, 127; ebenso wohl auch OLG Naumburg, Urteil vom 6. Juni 2008 – 10 U 72/07, NZV 2008, 618, 620; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2008 – 1 U 5/08, SP 2009, 66, 67; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2006 – 3 U 220/05, VersR 2006, 668, 669 und OLG Koblenz, Urteil vom 3. August 1992 – 12 U 798/91, NZV 1993, 28). Zeige das Unfallgeschehen das typische Gepräge eines Auffahrunfalls, so könne sich der Unfallgegner nicht mit der bloßen Behauptung der lediglich theoretischen Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs entlasten mit der Folge, dass es nunmehr Sache des Vorausfahrenden sei, den theoretisch in Betracht kommenden Unfallverlauf im Sinne einer beweisrechtlichen „Vorleistung“ auszuschließen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Juli 2005 – 4 U 209/04, 31/05, juris, Rn. 2; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 12 U 168/08, NZV 2009, 458 459). Vielmehr müssen sich nach dieser Ansicht aus den unstreitigen oder bewiesenen Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien für den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Fahrspurwechsel und dem Auffahrunfall ergeben, um den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2004 – 9 U 176/03, aaO). Auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung greift der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen nur dann nicht zu Lasten des Auffahrenden ein, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen feststeht oder unstreitig ist, dass der Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall erfolgt ist (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 4 StVO Rn. 24; Buschbell in Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 23 Rn. 284; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 4 StVO Rn. 18 und Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 27, Rn. 149).
3. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1988 – VI ZR 223/87, VersR 1989, 54, 55 an seiner bis dahin ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. April 1982 – VI ZR 152/80, VersR 1982, 672 und vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86, VersR 1987, 1241). Dies setzt allerdings nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2010 – VI ZR 33/09, VersR 2010, 392 m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Widerbeklagte zu 1 nach eigenen Angaben mit dem VW-Bus den vor ihm fahrenden, vom Beklagten zu 1 geführten Opel Astra ca. 300 m vor der Ausfahrt, an der beide Unfallbeteiligten die Autobahn verlassen haben, überholt und ist danach vor diesem auf dessen Fahrspur gewechselt. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies setzt u. a. voraus, dass der überholte Kraftfahrer nach dem Wiedereinscheren des ihn überholenden Fahrzeuges in der Lage ist, zu diesem einen ausreichenden Sicherheitsabstand im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO aufzubauen, was im Streitfall offen geblieben ist. Ein Anscheinsbeweis spricht hierfür nicht. Steht mithin lediglich fest, dass sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1982 – VI ZR 152/80, VersR 1982, 672). Darüber hinaus lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Schräganstoß vor, bei dem der VW-Bus hinten rechts und der Opel Astra vorne links beschädigt wurde. In einer solchen Situation gilt nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat. Mindestens ebenso nahe liegt der Schluss, dass der Überholende zuvor gegen die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen und sich im Bereich der Ausfahrt in einem so geringen Abstand vor das überholte Fahrzeug gesetzt hat, dass der Sicherheitsabstand vom Überholten nicht mehr rechtzeitig vergrößert werden konnte und beim plötzlichen Abbremsen des Überholenden nicht mehr ausreichte.
Nach diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung angenommenen Nichterweislichkeit des genauen Unfallhergangs eine hälftige Schadensteilung aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
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