Bei der Autovermietung gibt es drei große Geschäftsbereiche:
1. das Firmengroßkundengeschäft
2. das Freizeit- und Touristikgeschäft
3. das Unfallersatzwagengeschäft

Nach Auffassung der Autovermieter ist der notwendige Service bei der Vermietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall erheblich aufwendiger als bei anderen Arten der Vermietung. Insbesondere wird angeführt, die Termine für die Anmietung einer Ersatzfahrzeugs seien für den Unfallgeschädigten und damit auch für dessen Autovermieter nicht im Voraus planbar und die Schadensregulierung bis zu 6 Monate dauere..
Da der Unfallersatztarif in der Regel wesentlich über den normalen Mietpreisen liegt, stellt sich die Frage, ob der Schädiger diesen voll ersetzen muss, oder ob der Geschädigte, indem er nicht nach dem günstigsten Tarif gefragt hat, die Höhe des in Rechnung gestellten Schadens mitverschuldet hat.
Die überwiegende Anzahl der Gerichte, die sich mit den durch die Versicherungswirtschaft regelmäßig gekürzten Mietwagenkostenbeträgen befasst ist, orientiert sich derzeit an der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist regelmäßig eine geeignete Schätzgrundlage für die Höhe der Mietwagenkosten im Rahmen des § 287 ZPO. Mietet der Geschädigte im Rahmen der Grenzen des anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelten Vergleichswerts an, so verhält er sich nicht wirtschaftlich unvernünftig und kann den konkret berechneten Tarif grundsätzlich ersetzt verlangen.
Die so genannte Schwacke-Liste Automietpreisspiegel der Firma Eurotax-Schwacke führt jährlich Befragungen bei großen, mittelständischen und auch kleinen Mietwagenunternehmen im Hinblick auf die Mietwagenpreise einzelner Mietwagengruppen durch. Aus diesen bildet sie einen Mietpreisspiegel, der in den einzelnen Gruppen nach regionalen Gesichtspunkten die Preise für einen Tag, drei Tage und für eine Woche wiedergibt. Die gleichen Erhebungen führt sie bei den so genannten Nebenkosten (z. B. Haftungsbefreiungskosten, Zustell-und Abholkosten des Mietfahrzeugs, Winterreifen etc.) durch.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.