von Redaktion | 29. Dez. 2015 | Urteile
Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf: Das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 zum Aktenzeichen 4 U 71/09 zur Untersuchungspflicht des Kfz-Händlers auf Unfallschäden und Hinweispflicht auf Unfallverdacht bei nachlackiertem Fahrzeug:
Leitsatz
1. Ist ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Kraftfahrzeughändler in der Regel ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens.
2. Veräußert ein Kraftfahrzeughändler ein nachlackiertes Fahrzeug, muss er den Kaufinteressenten in der Regel auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Verschweigt der Händler diese Umstände, kommt eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB in Betracht.
3. Ein Kraftfahrzeughändler, der einen Gebrauchtwagen hereinnimmt, ist vor einer Weiterveräußerung verpflichtet, das Fahrzeug – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen festgestellt werden, auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Das Unterlassen einer Sichtprüfung kann den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach der Veräußerung an einen Dritten ein Unfallschaden festgestellt wird.
4. Ein größeres Kfz-Handelsunternehmen muss durch eine entsprechende Organisation sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung festgestellt und dokumentiert werden. Die Feststellungen müssen an die Verkaufsberater des Unternehmens weitergegeben werden. Verzichtet das Unternehmen auf eine solche Organisation, kann der Vorwurf der Arglist den Geschäftsführer bzw. Niederlassungsleiter treffen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nachträglich einen Unfallschaden feststellt.
Tenor
1. Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
2. Vor einer Entscheidung des Senats erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I. Am 09.08.2005 erwarb die Klägerin bei der Niederlassung der Beklagten in F.. einen gebrauchten PKW Mercedes Benz Espania V 230 zum Preis von 9.500,00 Euro. Die Klägerin verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrages. Sie hat durch Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 24.11.2006 den Kaufvertrag angefochten, weil ein Unfallschaden von der Beklagten bzw. von deren Mitarbeitern vor Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen worden sei.
Die Beklagte hatte das betreffende Fahrzeug in ihrer Niederlassung in F.. bereits im März 2004 von einem anderen Kunden in Zahlung genommen. Für die Abwicklung dieses Vorgangs war bei der Beklagten der Zeuge P., ein damaliger Mitarbeiter, verantwortlich. Am 29.10.2004 wurde das Fahrzeug zunächst an den Kunden N. K. verkauft. Für den Verkauf war bei der Beklagten der Verkaufsberater M. in der Niederlassung F.. verantwortlich. In den vorformulierten Kaufvertrag hatte der Zeuge M. handschriftlich den Zusatz eingefügt: „Fahrzeug wurde nachlackiert“.
Am 30.03.2005 wurde das selbe Fahrzeug von der Beklagten in ihrer F.. Niederlassung erneut in Zahlung genommen. Für diesen Vorgang war – wie bei der früheren Inzahlungnahme – erneut der Zeuge P. zuständig. Den Verkauf an die Klägerin am 09.08.2005 wickelte für die Beklagte der Verkaufsberater S. ab. Zur Frage eventueller Vorschäden enthielt der formularmäßig vorbereitete Kaufvertrag folgende Formulierungen:
„Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer:
keine
Zahl, Art und Umfang von sonstigen Schäden, technischen Mängeln und Nachlackierungen lt. Vorbesitzer:
keine“.
Das Landgericht hat die Beklagte wie folgt verurteilt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.090,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 Zug um Zug gegen Rückgewähr des PKW Mercedes Benz Kombi Van 5-türig, Calypsorot, Typ: V-Klasse Fashion, Fahrzeugidentifikationsnummer: VSA 6… 5 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 36,89 Euro seit 01.06.2007 sowie aus weiteren 36,89 Euro seit 01.07.2007 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 378,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2007 zu bezahlen.
Das Landgericht hat festgestellt, das an die Klägerin verkaufte Fahrzeug habe im Jahr 1999 einen Heckschaden erlitten, der damals ausweislich der vorgelegten Rechnung zum Preis von 8.905,50 DM repariert worden sei. Die Reparatur sei teilweise mangelhaft ausgeführt worden. Den Umstand, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten habe, hätte der Zeuge P. bei der zweimaligen Hereinnahme des Fahrzeugs unschwierig auf Grund deutlich wahrnehmbarer Farbdifferenzen im Lack erkennen können. Die Beklagte sei vor dem Verkauf an die Klägerin ihrer Verpflichtung, das Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen, nicht nachgekommen. Aus dem Umstand, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin hierüber nicht entsprechend aufgeklärt hätten, ergebe sich der Vorwurf der Arglist. Daher sei die Klägerin zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts für fehlerhaft. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten von dem – inzwischen unstreitigen – Unfallschaden im Heckbereich des veräußerten Fahrzeugs keine Kenntnis gehabt. Der Zeuge P. habe bei der Hereinnahme des Wagens eine Sichtprüfung vorgenommen. Dabei habe sich für ihn kein Anhaltspunkt für einen Unfallschaden ergeben. Er habe sich dementsprechend auf die Angaben des Vorbesitzers, der einen Unfall verneint habe, verlassen dürfen. Dass das Fahrzeug einen unzulänglich reparierten Heckschaden hatte, hätte man erst nach einer Demontage des hinteren Stoßfängers erkennen können. Zu einer solchen Prüfung sei die Beklagte vor einer Veräußerung des Fahrzeugs an die Klägerin jedoch nicht verpflichtet gewesen.
Die Beklagte meint im Übrigen, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei widersprüchlich. Wenn der Zeuge P. tatsächlich deutliche Farbtonunterschiede in der Lackierung des Fahrzeugs hätte erkennen können, müsse gleiches auch für die Klägerin gelten. Die Feststellung des Landgerichts, die Klägerin selbst habe bei dem Erwerb die Lackunterschiede nicht bemerkt, sei daher nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.03.2009 – 6 O 33/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Der Senat erwägt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg bieten dürfte (§ 522 Abs. 2 ZPO). Auch die in § 522 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO erwähnten Gesichtspunkte dürften eine mündliche Verhandlung wohl nicht gebieten.
Nach vorläufiger Auffassung des Senats stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Die Beklagte ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet Zug um Zug gegen Rückgewähr des von der Klägerin erworbenen PKW Mercedes Benz. Die Klägerin hat den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 123 Abs. 1 BGB). Die Verantwortlichen der Beklagten haben der Klägerin vor Abschluss des Vertrages einen erheblichen Mangel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen.
1. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und die Beweiswürdigung sind nicht zu beanstanden. Für die Entscheidung des Landgerichts sind, wie sich aus den Entscheidungsgründen entnehmen lässt, die folgenden Feststellungen maßgeblich:
a) Der an die Klägerin veräußerte PKW Mercedes hatte bei einem Verkehrsunfall einen Heckschaden erlitten. Der Heckschaden war nur unzulänglich repariert worden. Die mangelhafte Reparatur war unschwierig sofort ersichtlich, wenn man den hinteren Stoßfänger des Fahrzeugs demontierte. Das Fahrzeug wies zudem an der Seitenwand hinten links und an der Heckklappe, die bei dem fraglichen Unfall erneuert worden war, deutliche Farbunterschiede im Lack auf. Das Fahrzeug ist in diesen Bereichen nach dem Unfall nachlackiert worden. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen K. Die vom Sachverständigen zu seinem Gutachten angefertigten Lichtbilder verdeutlichen, dass die Lackunterschiede für einen Betrachter ohne Schwierigkeiten auf den ersten Blick erkennbar sind. Die Berufungsbegründung enthält keine Einwendungen gegen diese Feststellungen.
b) Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass sich das Fahrzeug bereits bei der ersten Hereinnahme in der Niederlassung der Beklagten im März 2004 und bei der zweiten Hereinnahme am 30.03.2005 in diesem Zustand befand. Aus der vorgelegten Reparaturrechnung eines Vorbesitzers vom 27.09.1999 (Anlage K 2) ergibt sich, dass die mangelhafte Reparatur des Unfallschadens zeitlich vor der Hereinnahme des Fahrzeugs im Hause der Beklagten lag. Zu Recht hat das Landgericht zudem festgestellt, dass die nachlackierten Stellen an dem Fahrzeug auch bei einer nur oberflächlichen Besichtigung für den Zeugen P. im März 2004 und im März 2005 genauso deutlich erkennbar waren, wie bei der Besichtigung durch den Sachverständigen im März 2008. Die Farbunterschiede beruhen darauf, dass der Originallack deutlich ausgebleicht ist, während die jeweils angrenzenden nachlackierten Bereiche einen deutlich kräftigeren Farbton aufweisen. Der Zeuge P. hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, er könne sich an die Hereinnahme des Fahrzeugs noch genau erinnern und wisse daher noch, dass der Lack in der Farbe calypsorot ausgebleicht gewesen sei. Es bestehen keine Bedenken, wenn das Landgericht seiner Entscheidung die Aussage des Zeugen in diesem Punkt zu Grunde legt. Wenn der Originallack bei der Besichtigung durch den Zeugen P. bereits ausgebleicht war, folgt daraus zwingend, dass die Differenzen zu den nachlackierten Stellen (kräftiger Farbton) für den Zeugen P. im März 2004 bzw. im März 2005 genauso wahrnehmbar gewesen sein müssen, wie im Jahr 2008 für den Sachverständigen K. Dies hat der Sachverständige K. bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bestätigt. Auch insoweit ergeben sich keine Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts aus der Berufungsbegründung der Beklagten.
c) Aus den deutlich wahrnehmbaren Nachlackierungen ergab sich für jeden Betrachter, dem die Nachlackierung auffiel, ein Unfallverdacht. Ob und inwieweit ein Laie einen solchen Schluss regelmäßig zieht, kann dahinstehen. Jedenfalls für Fachleute, wie die Mitarbeiter der Beklagten, ist der Zusammenhang zwischen nachlackierten Stellen am Fahrzeug und einem Unfallverdacht evident. Darauf hat der Sachverständige K. im Termin vor dem Landgericht vom 21.10.2008 hingewiesen. Die Nachlackierung an der Seitenwand des PKW hinten links musste nach den Ausführungen des Sachverständigen – jedenfalls im Zusammenhang mit der nachlackierten Heckklappe – zu dem Verdacht führen, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit eine Heckkollision erlitten hat. Dass die erkennbaren Nachlackierungen – ohne einen Unfall – bereits im Werk in Spanien vorgenommen worden sein könnten, war nach den Ausführungen des Sachverständigen für jeden Fachmann auszuschließen. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei einer Nachlackierung im Werk die Verwitterung des Originallacks und der Nachlackierung nach einer gewissen Zeit in gleicher Weise stattgefunden haben müssten, so dass deutliche Lacktonunterschiede nicht erklärbar wären. Auch insoweit ergeben sich aus der Berufungsbegründung keine Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
d) Auf der Basis der angegebenen Feststellungen ergeben sich zwei Möglichkeiten:
aa) Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass der Zeuge P. bei der Hereinnahme des Fahrzeugs die Lackunterschiede wahrgenommen hat und sich daher der Tatsache eines Unfallverdachts bewusst war. Der Zeuge P. hat die Lacktonunterschiede an dem Fahrzeug weder in den Fahrzeugunterlagen der Beklagten in irgendeiner Weise dokumentiert, noch ist er einem Unfallverdacht durch ein Abmontieren des Stoßfängers im Heckbereich nachgegangen. Er hat auch – unstreitig – nicht dafür gesorgt, dass ein potenzieller Käufer vor einem Kauf des Fahrzeugs von einem Unfallverdacht Kenntnis erlangte. Hierbei ist davon auszugehen, dass dem Zeugen P. die Bedeutung von Nachlackierungen einerseits und die Bedeutung eines Unfallverdachts für einen potenziellen Käufer bekannt waren.
bb) Das Landgericht hat in den Vordergrund seiner Überlegungen die zweite Möglichkeit gestellt, die sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt: Wenn der Zeuge P., wie er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben hat, tatsächlich die Nachlackierungen nicht bemerkt hat, dann hat er entweder sich das Fahrzeug bei der Hereinnahme nicht angeschaut, oder er hat das Fahrzeug zwar gesehen, sich aber für mögliche Lacktonunterschiede von vornherein nicht interessiert. Denn anders ist es – in dieser Variante – nicht erklärbar, dass der Zeuge P. die Nachlackierungen nicht bemerkt haben will. Aus den Ausführungen des Sachverständigen K. und auch aus den vom Sachverständigen zum schriftlichen Gutachten angefertigten Lichtbildern ergibt sich, dass jeder Fachmann im März 2005 die Lackunterschiede bemerkt hätte, wenn er sich bei einem Betrachten des Fahrzeugs für eine mögliche Nachlackierung interessiert hätte (siehe die Ausführungen oben a, b und c).
2. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen den Tatbestand eines arglistigen Verschweigens bzw. einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB.
a) Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen setzt voraus, dass hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Die Rechtsgrundlage dieser Pflicht ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Für das Merkmal der Arglist kommt es darauf an, dass der Täuschende die Bedeutung der aufklärungspflichtigen Tatsache für den anderen Teil kennt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage 2010, § 123 BGB, Rdnr. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen).
b) Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens besteht eine Aufklärungspflicht nicht nur für Unfallschäden, sondern ebenso beim Vorhandensein eines bloßen Unfallverdachts (vgl. Palandt/Ellenberger a. a. O., § 123 BGB, Rdnr. 7; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage 2009, Rdnr. 2079). Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob der – mögliche – Unfall vollständig und korrekt repariert wurde. Ein Unfallverdacht ist für die Kaufentscheidung eines Käufers und für den Wert des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt grundsätzlich von erheblicher Bedeutung. Bei einem Unfallverdacht wird das Fahrzeug – solange der Verdacht nicht ausgeräumt wird – auf dem Markt mit einem geringeren Wert gehandelt. Außerdem wird jeder Kaufinteressent, wenn er von einem Unfallverdacht erfährt, zunächst den Verdacht klären wollen, bevor er sich zum Kauf entschließt. Ein Verkäufer, der auf Grund konkreter Anhaltspunkte einen Unfallverdacht hegt, handelt daher arglistig, wenn er seinen Verdacht gegenüber dem Kaufinteressenten verschweigt (vgl. Reinking/Eggert a. a. O.).
c) Wenn der Zeuge P. – entgegen seinen Angaben – bei der Hereinnahme des Fahrzeugs die Lackunterschiede bemerkt hat (siehe oben 1 d, aa, 1. Sachverhaltsvariante), liegt ein arglistiges Verhalten auf der Hand. Aus den Lackunterschieden ergab sich der Unfallverdacht (siehe oben). Die Bedeutung des Unfallverdachts für jeden Kaufinteressenten war dem Zeugen P. bekannt. Wenn der Zeuge P. – in dieser Variante – eine Feststellung des Unfallverdachts nicht an die in der Niederlassung der Beklagten tätigen Verkaufsberater weitergab, um eine zutreffende Information von Kaufinteressenten zu ermöglichen, war dies arglistig. Die Kenntnisse und die Arglist des Zeugen P. sind der Beklagten in einer derartigen Situation gemäß § 166 Abs. 1 BGB in gleicher Weise zurechenbar, wie ein arglistiges Verhalten eines Verkäufers bzw. Verkaufsberaters (vgl. Reinking/Eggert a. a. O., Rdnr. 2086, 2088, 2094, 2095).
d) Der Beklagten fällt allerdings auch dann Arglist zu Last, wenn der Zeuge P. die Lackunterschiede tatsächlich nicht bemerkt hat (siehe oben 1. d bb, 2. Sachverhaltsvariante). In dieser Variante, die das Landgericht in den Entscheidungsgründen hervorgehoben hat, ist der Beklagten vorzuwerfen, dass das Fahrzeug vor der Veräußerung an die Klägerin keiner Untersuchung im Hinblick auf einen möglichen Unfallschaden unterzogen wurde. Das Merkmal der Arglist ergibt sich in dieser Variante daraus, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin nicht in eindeutiger Form auf die unterlassene Untersuchung hingewiesen haben.
aa) Jeder Kraftfahrzeughändler, der einen Gebrauchtwagen veräußert, ist verpflichtet, das Fahrzeug vor einer Veräußerung zumindest in begrenztem Umfang auf mögliche Unfallschäden und einen möglichen Unfallverdacht zu untersuchen. Dazu gehört jedenfalls, dass der Verkäufer durch eine Sichtkontrolle feststellen muss, ob das Fahrzeug Nachlackierungen aufweist, und ob erhebliche Differenzen in den sogenannten Spaltmaßen festzustellen sind (vgl. Reinking/Eggert a. a. O., Rdnr. 1905, 1916, 1918, 1921, 1922; vgl. im Übrigen zur Sichtkontrolle in entsprechenden Fällen OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 431; OLG Celle, OLGR 1996, 194; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1214; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 1064; OLG Bamberg, DAR 2001, 455; OLG Köln, OLGR 2001, 233; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.12.2006 – 7 U 74/06 -, zitiert nach Juris). Eine solche Sichtkontrolle entspricht heute der Praxis jedes seriösen Gebrauchtwagenhändlers (vgl. Reinking/Eggert a. a. O., Rdnr. 1916). Dementsprechend geht jeder Kaufinteressent, der sich an einen Händler wendet, davon aus, dass der Kraftfahrzeughändler die Frage eines möglichen Unfallschadens oder eines Unfallverdachts vor dem Verkauf zumindest in gewissem Umfang geprüft hat. Diese Erwartung der Kunden kennt wiederum der Verkäufer. Ein Verkäufer, der in Kenntnis dieser Erwartungen eine einfache Sichtprüfung des Fahrzeugs unterlässt, handelt daher arglistig, wenn eine korrekte Sichtprüfung – wie im vorliegenden Fall – konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallverdacht (Nachlackierungen) ergeben hätte (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1214; OLG Frankfurt a. a. O., OLG Bamberg a. a. O.; OLG Köln, OLGR 2001, 233; Brandenburgisches Oberlandesgericht a. a. O.). Ein Kraftfahrzeughändler, der an einem Fahrzeug keine Sichtprüfung auf Unfallschäden vornimmt, muss – um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen – einen Kaufinteressenten eindeutig darauf hinweisen, dass ein nicht geringes Risiko eines Unfallschadens besteht, weil einfachste Untersuchungen zur Frage eines Unfallschadens vom Verkäufer nicht durchgeführt wurden.
Die Beklagte meint zwar, sie sei ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallverdacht nicht verpflichtet, weitere Untersuchungen im Hinblick auf eventuelle Unfallschäden bei von ihr hereingenommenen Fahrzeugen durchzuführen, wie z. B. das Messen der Lackschichtendicke oder das Abmontieren des hinteren Stoßfängers. Ob und inwieweit diese Auffassung der Beklagten zutrifft, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um solche weiteren Untersuchungen, sondern allein um eine normale Sichtprüfung (im Hinblick auf Unterschiede im Farbton des Lacks oder gegebenenfalls im Hinblick auf die Spaltmaße).
bb) Wenn der Zeuge P. sich für Lacktonunterschiede bei der Hereinnahme des Fahrzeugs nicht interessiert hat (anders ist ein Nichtbemerken der Unterschiede nicht erklärbar, siehe oben), reicht dies für eine Feststellung von Arglist auf Seiten der Beklagten aus. Das Landgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, welche Vertreter bzw. welchen Mitarbeitern der Beklagten beim Unterbleiben einer Sichtkontrolle letztlich der Vorwurf der Arglist zu machen ist. Hierauf kommt es im Ergebnis allerdings auch nicht an, da ein arglistiges Verhalten im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Gebrauchtfahrzeugs in jedem Fall der Beklagten zuzurechnen ist, unabhängig davon, ob der Vorwurf den Einkäufer (den Zeugen P.), den Verkaufsberater (den Zeugen S.) oder den für die Niederlassung der Beklagten in F.. verantwortlichen Niederlassungsleiter trifft (vgl. zur Zurechnung von Kenntnissen und Vorsatz gemäß § 166 Abs. 1 BGB in diesem Zusammenhang Reinking/Eggert a. a. O., Rdnr. 2086, 2089, 2093, 2094, 2095).
Es spricht manches für eine vorsätzlich unzulängliche Organisation und Dokumentation der Untersuchung von Gebrauchtfahrzeugen im Bereich der Niederlassung F.. der Beklagten. In diesem Fall würde der Vorwurf der Arglist den verantwortlichen Niederlassungsleiter der Beklagten treffen. Die Beklagte hat im Rechtstreit nichts dazu vorgetragen, welche Anordnungen und Regelungen es im Bereich der Niederlassung F.. gibt, um eine normale Untersuchung von Gebrauchtfahrzeugen auf Unfallschäden und eine Dokumentation dieser Untersuchung zu gewährleisten. Die Beklagte hat zwar im Rechtstreit die bei ihr geführte Fahrzeugakte für den an die Klägerin veräußerten PKW vorgelegt. Es fällt in dieser Akte auf, dass die Beklagte in ihrer Niederlassung F.. verschiedene Formulare verwendet, in denen bestimmte Feststellungen zum Zustand der hereingenommenen Fahrzeuge festgehalten werden. Dabei handelt es sich um Feststellungen, die für die Bewertung eines Fahrzeugs oder für erforderliche Reparaturen von Bedeutung sind. Es gibt in der Fahrzeugakte jedoch kein Formular, in welchem die Durchführung einer Sichtprüfung bei der Hereinnahme eines Gebrauchtfahrzeugs dokumentiert wird. In den von der Beklagten verwendeten Formularen sind auch keine Rubriken vorgesehen, in denen die Ergebnisse einer solchen Sichtprüfung (mögliche Nachlackierungen und mögliche Spaltmaßdifferenzen) dokumentiert werden müssten.
Auch die Verkaufsberater in der Niederlassung der Beklagten in F.. legen nach den vorgelegten Unterlagen auf die Frage von Unfallschäden möglicherweise keinen besonderen Wert: Sowohl der Verkaufsberater S. als auch der Verkaufsberater M. haben bei der Veräußerung an die Klägerin bzw. bei der Veräußerung an den Voreigentümer in den Kaufverträgen jeweils angegeben, dass das Fahrzeug „lt. Vorbesitzer“ keine Unfallschäden habe. Dies entspricht allerdings nicht den bei der Fahrzeugakte befindlichen schriftlichen Erklärungen der Vorbesitzer, die in den entsprechenden Formularen der Beklagten keine Angaben zu Unfällen und Beschädigungen gemacht haben, obwohl das betreffende Formular der Beklagten derartige Angaben vorsieht (vgl. die beiden Formulare „Gebrauchtfahrzeugübergabe“, die sich bei der kopierten Fahrzeugakte befinden). Auch der von dem Verkaufsberater M. mit dem Vorbesitzer abgeschlossenen Kaufvertrag vom 29.10.2004 ist bemerkenswert. Dieser Vertrag enthält zwar die schriftliche Eintragung „Fahrzeug wurde nachlackiert“. Diese Eintragung ist unter den gegebenen Umständen jedoch eine Bagatellisierung; korrekt wäre es gewesen, wenn der Verkaufsberater formuliert hätte: „Es besteht der Verdacht von Unfallschäden im Hinblick auf Nachlackierungen in folgenden Bereichen des Fahrzeugs: …“
Es kann letztlich allerdings dahinstehen, wie der für F.. zuständige Niederlassungsleiter der Beklagten die Untersuchung von Gebrauchtfahrzeugen auf mögliche Unfallschäden organisiert hat. Sollte es im Hause der Beklagten und insbesondere im Bereich der Niederlassung F.. korrekte Anweisungen an die Mitarbeiter geben, Gebrauchtfahrzeuge in gewissem Umfang auf Unfallschäden zu untersuchen, und die Ergebnisse der Untersuchungen zu dokumentieren, würde der Vorwurf der Arglist den Zeugen P. treffen. Denn wenn der Zeuge P. – entgegen solchen Anordnungen – eine Sichtprüfung des Fahrzeugs unterlassen hat oder sich entgegen der Anordnungen nicht für Lackunterschiede interessiert hat, wäre der Beklagten dieses Verhalten des Zeugen P. zuzurechnen. Gemäß § 166 Abs. 1 BGB müsste sich die Beklagte dann zurechnen lassen, dass der Zeuge P. die Bedeutung der unterlassenen Sichtkontrolle für Kaufinteressenten kannte.
3. Die Klägerin ist durch das arglistige Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten getäuscht worden. Denn die Klägerin hat – wie das Landgericht festgestellt hat – vor Abschluss des Kaufvertrages die Lackunterschiede an dem Fahrzeug nicht erkannt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in diesem Punkt den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung im Termin vom 08.07.2008 gefolgt ist.
Es besteht der Verdacht, dass das Fahrzeug vor der Veräußerung an die Klägerin im Hause der Beklagten so poliert wurde, dass die Klägerin Lackunterschiede nicht mehr bemerken konnte. Auf diese Möglichkeit hat der Sachverständige K. in seinem Gutachten hingewiesen. Auch die Angaben des Zeugen P. bei seiner Vernehmung im Termin vor dem Landgericht am 21.10.2008 lassen einen solchen Verdacht zumindest nicht fernliegend erscheinen; denn der Zeuge hat darauf hingewiesen, dass Gebrauchtfahrzeuge bei der Beklagten in der Regel vor dem Verkauf „verkaufsfertig“ gemacht werden, wozu gegebenenfalls auch das Polieren des Lacks gehört.
Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Lackunterschiede im Hause der Beklagten vor dem Verkauf durch ein Polieren verdeckt wurden. Das Landgericht hat seine Entscheidung – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht auf eine solche Annahme gestützt. Wenn das Landgericht die Angaben der Klägerin geglaubt hat, wonach sie Lackunterschiede nicht bemerkt hat, ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn das Fahrzeug nicht poliert gewesen sein sollte. Zum einen ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihr die entsprechenden Lackunterschiede – mit der Konsequenz eines Unfallverdachts – aufgefallen wären. Zudem ist auf den eigenen Sachvortrag der Beklagten hinzuweisen: Sie hat nicht behauptet, dass dem Verkaufsberater S. zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin im August 2005 Lackunterschiede an dem Fahrzeug aufgefallen wären. Dann gibt es allerdings auch keinen Grund für die Annahme, dass die Klägerin – anders als der Verkaufsberater S. – Nachlackierungen bemerkt hat.
4. Die Beklagte sieht in der Beweiswürdigung des Landgerichts Widersprüche, soweit es um das Bemerken von Lackdifferenzen durch den Zeugen P. einerseits und durch die Klägerin andererseits geht. Derartige Widersprüche gibt es im Urteil des Landgerichts jedoch nicht.
a) Der Zeuge P. hat (1. Alternative) die Lackdifferenzen bei der Hereinnahme des Fahrzeugs möglicherweise ohne Schwierigkeiten erkannt. Wenn der Zeuge P. hingegen die Lackdifferenzen nicht erkannt hat (2. Alternative), dann ist dies nur dadurch erklärbar, dass er keine Sichtkontrolle des Fahrzeugs durchgeführt hat oder sich jedenfalls für mögliche Lackdifferenzen nicht interessiert hat (siehe oben). Ein solches fehlendes Interesse für eventuelle Lackdifferenzen reicht für eine Feststellung der Arglist aus (siehe oben).
b) Die Klägerin konnte vor dem Erwerb des Fahrzeugs die Lackdifferenzen möglicherweise deshalb nicht erkennen, weil sie – zu diesem Zeitpunkt – möglicherweise durch ein Polieren des Lacks verdeckt wurden.
c) Auch wenn die Klägerin die Lackdifferenzen nicht erkannt hat (siehe oben 3.), lässt sich – wenn das Fahrzeug nicht poliert worden sein sollte – nicht ausschließen, dass sie das Nachlackieren hätte erkennen können. Eine solche Möglichkeit ist für die Entscheidung allerdings ohne Bedeutung. Für eine arglistige Täuschung kommt es nur darauf an, ob die Klägerin den wahren Sachverhalt (Nachlackierungen) erkannt hat, und nicht darauf, ob der wahre Sachverhalt erkennbar war. Sie war auch nicht verpflichtet, vor dem Kauf in irgendeiner Weise genauer zu prüfen, ob die Beklagte Mängel des Fahrzeugs (Unfallverdacht) arglistig verschwieg.
5. Das arglistige Verschweigen des Unfallverdachts war für den Abschluss des Kaufvertrages ursächlich. Für die Ursächlichkeit gelten in diesem Zusammenhang die Regeln des Anscheinsbeweises (vgl. Palandt/Ellenberger a. a. O., § 123 BGB, Rdnr. 24 mit Rechtsprechungsnachweisen). Das Verschweigen eines Unfallverdachts hat nach der Lebenserfahrung entscheidende Bedeutung für den Willensentschluss eines Käufers, das Fahrzeug zu dem vom Verkäufer verlangten Preis zu erwerben.
6. Das Landgericht hat vom Kaufpreis (9.500,00 Euro) einen Betrag in Höhe von 409,37 Euro abgezogen im Hinblick auf die von der Klägerin während der Zeit des Gebrauchs des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen. Die Berechnungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden und von der Beklagten nicht angegriffen.
7. Auch gegen die vom Landgericht zugesprochenen Nebenforderungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
von Redaktion | 28. Dez. 2015 | Urteile
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Der Bundesgerichtshof äußert sich in seinem Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 353/0 zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen. Diese stellen dann eine ungeeignete Schätzungsgrundlage dar, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. November 2009 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 8. Januar 2007, bei dem ihr Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw wurde zur Reparatur in das in B. ansässige Autohaus V. gebracht, von dem die Klägerin am Folgetag ein Ersatzfahrzeug anmietete. Am 11. Januar 2007 ging der Klägerin das Gutachten des Sachverständigen zu, in dem als Reparaturdauer fünf Arbeitstage angegeben sind. Am 16. Januar 2007 entschloss sich die Klägerin zur Reparatur des Fahrzeugs. Diese dauerte bis zum 8. Februar 2007. Das Autohaus V. stellte der zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägerin Mietwagenkosten für 31 Tage in Höhe von 3.813,99 € netto in Rechnung. Davon ersetzte die Beklagte vor Klageerhebung 751,26 €, wobei sie von einer Mietdauer von 14 Tagen ausging. Der Restbetrag von 3.062,73 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 359,50 € sind Gegenstand der Klage.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr den Restbetrag des von dem Autohaus V. für die ersten 14 Tage der Mietzeit berechneten Mietzinses (1.298,34 € netto) sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt. Die weitergehende Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin begehrt mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vollen Klagebetrags.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Erforderlich sei jedenfalls der dem Selbstzahler auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werde, mithin der sogenannte Normaltarif, auf den im Falle eines Unfalls pauschal ein prozentualer Aufschlag bis zu 30 % hinzuzusetzen sein könne. Der Normaltarif könne auf der Grundlage des gewichteten Mittels für das örtliche Postleitzahlengebiet der Schwacke-Liste 2006 ermittelt werden. Konkrete Tatsachen, die gegen die Verwendung dieses Mietpreisspiegels sprächen, seien nicht dargetan. Der von dem Autohaus V. berechnete Tarif liege im Bereich der 130 %-Marge bezogen auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006. In Rechnung gestellt worden seien für 14 Tage 2.049,60 € brutto. Aus der Schwacke-Liste ergebe sich für ein vergleichbares Fahrzeug der Gruppe 5 nach dem Moduswert ein Grundpreis von 507 € brutto pro Woche, mithin für 14 Tage 1.014 €. Diesem Betrag seien entsprechend der Nebenkostentabelle 154 € pro Woche für eine Vollkaskoversicherung sowie 15 € pro Tag für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung in Höhe von 62 € hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt 1.594 € ergäben. Unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 30 % errechne sich für 14 Tage ein Betrag von 2.155,92 €. Soweit die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten für einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen verlange, sei die Klage unbegründet. Dass eine Reparaturdauer von 24 Tagen erforderlich gewesen sei, habe die Klägerin in erster Instanz nicht hinreichend dargetan. Mit ihrem in der Berufungsbegründung ergänzten Vorbringen zum Ablauf der Reparaturarbeiten sei sie gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
II.
1. Zur Revision der Beklagten:
Das angefochtene Urteil hält, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 – VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 – VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 – VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12 und vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10).
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9 und vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 22). Demgemäß hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auch auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18. Mai 2010 – VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“ grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07, aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2010 – VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6 und vom 2. Februar 2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie – VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 1; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07, aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07, aaO Rn. 19 und vom 2. Februar 2010 – VI ZR 139/08, aaO Rn. 25 sowie – VI ZR 7/09, aaO Rn. 19).
b) Nach diesen Grundsätzen, an denen festgehalten wird, ist der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste 2006 zugrunde zu legen. Die von der Beklagten gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels erhobenen generellen Einwände hält der erkennende Senat für unbegründet. Im Streitfall begegnet die Anwendung der Schwacke-Liste jedoch deshalb Bedenken, weil die Beklagte – wie die Revision mit Recht geltend macht – deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt hat. Sie hat umfassenden Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug für 14 Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Seine Beurteilung, die Beklagte habe nicht „eindeutig“ behauptet, dass die von ihr aufgezeigten Angebote vom 10. September 2007 nicht nur zu Werbezwecken gedient, sondern am 9. Januar 2007 der Klägerin tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, beruht auf einer Verkennung des Sachvortrags der Beklagten. Diese hat die Angebote zum Beleg ihrer Behauptung vorgelegt, dass der Klägerin die Anmietung eines Mietwagens bei Stationen in B. zu einem wesentlich günstigeren Preis möglich gewesen wäre. Zum Beweis dieses Vortrages hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass nach ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin günstigere Tarife tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, als diese das Fahrzeug bei dem Autohaus V. in B. anmietete. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Sachvortrag verfahrensfehlerhaft nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Dadurch verletzt es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und überschreitet die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO.
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des sog. Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung berücksichtigt hat, ohne auf den Vortrag der Beklagten einzugehen, dass bei der Anmietung die Nutzung durch einen weiteren Fahrer nicht vereinbart worden sei und die Klägerin das angemietete Fahrzeug tatsächlich auch allein benutzt habe und dass die Anmietung im Autohaus V. erfolgt und das Fahrzeug weder zugestellt noch abgeholt worden sei. Auch insoweit ist die erfolgte Schadensschätzung nicht frei von Verfahrensfehlern.
d) Deshalb war das Urteil des Landgerichts, soweit es dem Klagebegehren stattgegeben hat, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob sich aus dem übergangenen Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben.
2. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
a) Die Anschlussrevision, mit der die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten über den vom Berufungsgericht als berechtigt erachteten Zeitraum von 14 Tagen hinaus begehrt, ist zulässig (§ 554 ZPO). Sie betrifft entgegen der Auffassung der Anschlussrevisionserwiderung denselben Lebenssachverhalt und steht mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 – I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.). Gegenstand sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 8. Januar 2007 entstandenen Mietwagenkosten.
b) Die Anschlussrevision ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Klage hinsichtlich der einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigenden Mietdauer mit Recht abgewiesen. Seine Beurteilung, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass für die Reparatur ihres Fahrzeugs 24 Tage erforderlich gewesen seien, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Amtsgericht dabei die an einen schlüssigen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Angesichts der Tatsache, dass der vorgerichtlich beauftragte Sachverständige die Reparaturdauer in seinem Gutachten mit nur fünf Arbeitstagen angegeben hatte, hätte es näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger gedauert und zudem den von der Beklagten bei der Schadensregulierung zugestandenen Zeitraum von 14 Tagen deutlich überschritten hat. Trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die Unzulänglichkeit ihres Sachvortrags hat die Klägerin keine Begründung für die tatsächliche Dauer der Reparatur genannt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, die Arbeitsabläufe darzulegen. Dass die Vorinstanzen diesen Vortrag im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO als unzureichend erachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Reparaturdauer von mehr als 14 Tagen für nicht erforderlich gehalten haben, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht. Soweit die Klägerin ihren Sachvortrag zum Reparaturablauf in zweiter Instanz ergänzt hat, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verneint. Eines weiteren Eingehens auf diesen Vortrag bedurfte es vorliegend nicht.
- Galke Zoll Pauge
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Stöhr von Pentz
von Redaktion | 27. Dez. 2015 | Urteile
Der Bundesgerichtshof äußert sich im Urteil vom 8. Februar 2011 zum Aktenzeichen VI ZR 79/10 zum Anspruch des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz tatsächlich angefallener Reparaturkosten, deren Höhe der Sachverständige auf mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert geschätzt hat.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. März 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. August 2007, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma m. auf 10.028,49 € brutto und den Wiederbeschaffungswert auf 6.900 €. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in Höhe von 2.710 € in Abzug und zahlte an den Kläger 4.190 €.
Der Kläger ließ das Motorrad bei der Firma m. den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend reparieren und nutzte es weiter. Die Firma m. erteilte ihm am 12. August 2008 eine Reparaturkostenrechnung über 8.925,35 € brutto, wobei sie dem Kläger auf den Nettorechnungsbetrag von 8.427,30 € einen Rabatt von 11 % (927 €) gewährte. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt den Ersatz weiterer Reparaturkosten von 4.735,35 € sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 489,45 € verlangt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, denn eine Reparatur seines Motorrades sei objektiv unwirtschaftlich gewesen. Die Reparaturkostenrechnung der Firma m. weise als Zwischensumme exakt den Betrag aus, den der Sachverständige geschätzt habe und der den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteige. Dieser Betrag repräsentiere nach objektiven Kriterien die erforderlichen Kosten einer fachgerechten Reparatur. Unerheblich sei, dass die Reparaturwerkstatt dem Kläger einen – nicht näher spezifizierten bzw. begründeten Rabatt – gewährt habe.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
1. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur – wie hier – mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff. und vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).
2. Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 2007 noch offen gelassen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.). Für den Fall, dass zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 – VI ZR 231/09, z.V.b.).
3. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger diesen Nachweis nicht geführt habe, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die vom Kläger vorgelegte Reparaturkostenrechnung bestätigt die Höhe der vom Sachverständigen objektiv für erforderlich gehaltenen Reparaturkosten. Da diese die 130 %-Grenze weit überschreiten, war die Instandsetzung des Fahrzeugs wirtschaftlich unvernünftig. Eine andere Beurteilung ist nicht schon deshalb geboten, weil die Firma m. dem Kläger einen erheblichen Rabatt gewährt hat, demzufolge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130 %-Grenze liegt. Das Berufungsgericht hat mit Recht näheren Vortrag des Klägers dazu vermisst, worauf die Gewährung dieses Nachlasses zurückzuführen ist. Ohne Kenntnis dieses Umstandes lässt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht beurteilen. Da der Kläger die Umstände der Rabattgewährung nicht näher erläutert hat, ist die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung des Motorrades sei nicht nachgewiesen, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Galke Zoll Pauge
- Stöhr von Pentz
von Redaktion | 26. Dez. 2015 | Urteile
Urteil des Bundesgerichtshof vom 30. November 2010 zum Aktrenzeichen VI ZR 15/10 zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn.
Tenor
Die Revision der Klägerin und der Widerbeklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 3/5 und die Widerbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 2/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien machen mit Klage und Widerklage wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 5. November 2008 auf der Ausfahrt einer Bundesautobahn ereignet hat. Der Beklagte zu 1 befuhr mit dem Fahrzeug des Widerklägers, einem Opel Astra, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, die Autobahn und wechselte an der Ausfahrt auf den Verzögerungsstreifen, um dort die Autobahn zu verlassen. Der Widerbeklagte zu 1 befand sich mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem VW-Bus, der bei der Widerbeklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, zunächst hinter dem Beklagten zu 1, überholte diesen jedoch im weiteren Verlauf, wobei der konkrete zeitliche Ablauf zwischen den Parteien streitig ist. In der lang gezogenen Ausfahrt bremste der Widerbeklagte zu 1 den VW-Bus dann plötzlich bis zum Stillstand ab, wobei der Beklagte zu 1 nicht mehr rechtzeitig zu reagieren vermochte und mit dem Opel Astra auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Hierdurch wurde der VW-Bus hinten rechts und der Opel Astra vorne links beschädigt. Die Klägerin und die Widerbeklagten haben behauptet, der Widerbeklagte zu 1 habe mit dem VW-Bus den Opel Astra bereits 300 m vor der Ausfahrt überholt. Der spätere Unfall habe hiermit in keinem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gestanden. Die Beklagten und die Widerkläger haben behauptet, der Verkehrsunfall sei dadurch verursacht worden, dass der Widerbeklagte zu 1 mit dem VW-Bus, der ihn zuvor überholt habe, unvermittelt wieder auf die rechte Spur vor den vom Beklagten zu 1 geführten Opel Astra gewechselt sei.
Das Amtsgericht hat der Klage und der Widerklage jeweils zur Hälfte stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin und der Widerbeklagten hatte lediglich hinsichtlich des Kostenausspruchs teilweise Erfolg. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision im Hinblick auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerin und die Widerbeklagten ihr Klage- bzw. Klageabweisungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat sich gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden gesehen, welches nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den von der Beklagtenseite behaupteten Spurwechsel für ebenso wahrscheinlich hielt, wie den von der Klägerseite behaupteten Unfallhergang. Gegen den Beklagten zu 1 spreche insbesondere nicht der Beweis des ersten Anscheins. Allein das Kerngeschehen eines Heckanstoßes als solches reiche als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt seien, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprächen. Im Fall eines unstreitig oder erwiesenermaßen unmittelbar zuvor erfolgten Spurwechsels des Vorausfahrenden spreche der Beweis des ersten Anscheins nicht gegen den Auffahrenden, sondern vielmehr dafür, dass der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO die Fahrspur gewechselt habe. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sei umstritten, ob ein (behaupteter) vorheriger Spurwechsel des Vorausfahrenden schon die Typizität des Auffahrunfalls in Frage stelle oder lediglich auf der nachfolgenden Stufe den Anscheinsbeweis erschüttere. Dabei verdiene die Auffassung den Vorzug, wonach der Vorausfahrende bei einem Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden mithafte, wenn er nicht vortragen und notfalls beweisen könne, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren sei, dass der Hintermann zum Aufbau des erforderlichen Sicherheitsabstandes in der Lage gewesen sei. Zumindest dann, wenn der Auffahrende nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlege, dass der Vorausfahrende unmittelbar vor der Kollision die Spur gewechselt und hierdurch den Unfall verursacht habe, sei nicht mehr von einem typischen Geschehensablauf auszugehen. Andernfalls stehe derjenige, der grob verkehrswidrig die Fahrspur wechsle, prozessual besser als der Auffahrende, der in entsprechenden Fällen stets den Spurwechsel des Vorausfahrenden beweisen müsse. Das erstinstanzlich bindend festgestellte „non liquet“ rechtfertige daher die angenommene hälftige Haftungsverteilung.
II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil bei Auffahrunfällen auf der Autobahn bereits ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden verneint und – in der Regel – eine hälftige Schadensteilung angenommen, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt worden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 4. September 2009 – 10 U 3291/09, juris, Rn. 21; KG, Beschluss vom 14. Mai 2007 – 12 U 195/06, NZV 2008, 198, 199 und Urteil vom 21. November 2005 – 12 U 214/04, NZV 2006, 374, 375; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2004 – 1 U 97/03, juris, 2. Orientierungssatz, Rn. 10, 19; OLG Hamm, Urteil vom 8. Dezember 1997 – 6 U 103/97, MDR 1998, 712, 713 und OLG Celle, Urteil vom 26. November 1981 – 5 U 79/81, VersR 1982, 960 f.). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Gepräge eines Auffahrunfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden Sicherheitsabstand des Hintermannes zulasse, wenn feststehe, dass sich das vorausfahrende Fahrzeug schon „eine gewisse Zeit“ vor dem nachfolgenden PKW befunden und diesem die Möglichkeit gegeben habe, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 21. April 1989 – 10 U 3383/88, NZV 1989, 438).
2. Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass nur die seitens des Auffahrenden bewiesene ernsthafte Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt sei, den Anscheinsbeweis erschüttern könne (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteile vom 19. Mai 2009 – 4 U 347/08, NZV 2009, 556, 557 f. und vom 19. Juli 2005 – 9 U 290/04, MDR 2006, 329; OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 U 19/08, SP 2009, 175 und OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2004 – 9 U 176/03, RuS 2005, 127; ebenso wohl auch OLG Naumburg, Urteil vom 6. Juni 2008 – 10 U 72/07, NZV 2008, 618, 620; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2008 – 1 U 5/08, SP 2009, 66, 67; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2006 – 3 U 220/05, VersR 2006, 668, 669 und OLG Koblenz, Urteil vom 3. August 1992 – 12 U 798/91, NZV 1993, 28). Zeige das Unfallgeschehen das typische Gepräge eines Auffahrunfalls, so könne sich der Unfallgegner nicht mit der bloßen Behauptung der lediglich theoretischen Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs entlasten mit der Folge, dass es nunmehr Sache des Vorausfahrenden sei, den theoretisch in Betracht kommenden Unfallverlauf im Sinne einer beweisrechtlichen „Vorleistung“ auszuschließen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Juli 2005 – 4 U 209/04, 31/05, juris, Rn. 2; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 12 U 168/08, NZV 2009, 458 459). Vielmehr müssen sich nach dieser Ansicht aus den unstreitigen oder bewiesenen Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien für den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Fahrspurwechsel und dem Auffahrunfall ergeben, um den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2004 – 9 U 176/03, aaO). Auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung greift der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen nur dann nicht zu Lasten des Auffahrenden ein, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen feststeht oder unstreitig ist, dass der Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall erfolgt ist (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 4 StVO Rn. 24; Buschbell in Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 23 Rn. 284; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 4 StVO Rn. 18 und Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 27, Rn. 149).
3. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1988 – VI ZR 223/87, VersR 1989, 54, 55 an seiner bis dahin ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. April 1982 – VI ZR 152/80, VersR 1982, 672 und vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86, VersR 1987, 1241). Dies setzt allerdings nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2010 – VI ZR 33/09, VersR 2010, 392 m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Widerbeklagte zu 1 nach eigenen Angaben mit dem VW-Bus den vor ihm fahrenden, vom Beklagten zu 1 geführten Opel Astra ca. 300 m vor der Ausfahrt, an der beide Unfallbeteiligten die Autobahn verlassen haben, überholt und ist danach vor diesem auf dessen Fahrspur gewechselt. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies setzt u. a. voraus, dass der überholte Kraftfahrer nach dem Wiedereinscheren des ihn überholenden Fahrzeuges in der Lage ist, zu diesem einen ausreichenden Sicherheitsabstand im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO aufzubauen, was im Streitfall offen geblieben ist. Ein Anscheinsbeweis spricht hierfür nicht. Steht mithin lediglich fest, dass sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1982 – VI ZR 152/80, VersR 1982, 672). Darüber hinaus lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Schräganstoß vor, bei dem der VW-Bus hinten rechts und der Opel Astra vorne links beschädigt wurde. In einer solchen Situation gilt nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat. Mindestens ebenso nahe liegt der Schluss, dass der Überholende zuvor gegen die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen und sich im Bereich der Ausfahrt in einem so geringen Abstand vor das überholte Fahrzeug gesetzt hat, dass der Sicherheitsabstand vom Überholten nicht mehr rechtzeitig vergrößert werden konnte und beim plötzlichen Abbremsen des Überholenden nicht mehr ausreichte.
Nach diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung angenommenen Nichterweislichkeit des genauen Unfallhergangs eine hälftige Schadensteilung aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
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von Redaktion | 25. Dez. 2015 | Urteile
Der Bundesgerichtshof Urteil vom 14. Dezember 2010 zum Aktenzeichen VI ZR 231/09 zum Thema Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen fachgerechten Reparatur.
Leitsatz
Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin mehr als 38 € nebst Zinsen hieraus zugesprochen worden sind. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 22. Mai 2008 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95% und die Beklagte 5%.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. Mai 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig haftet.
Die Klägerin beauftragte am 10. Mai 2007 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. In dem Gutachten ermittelte dieser voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.746,73 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.200 € und einen Restwert in Höhe von 800 €.
Die Klägerin hat das Fahrzeug den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend – allerdings unter Verwendung von Gebrauchtteilen – gegen Zahlung von 2.139,70 € brutto reparieren lassen und bis Anfang Juni 2008 weiter genutzt. Die Beklagte hat der Klägerin die Nebenkosten, die Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tage in Höhe von 38 € täglich erstattet. Mit ihrer Klage hat die Klägerin weitere 720,30 € Reparaturkosten sowie erstinstanzlich für weitere zwei Tage und zweitinstanzlich für einen weiteren Tag Nutzungsausfallentschädigung verlangt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, sondern fiktive Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 758,30 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Zinsen teilweise abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Beklagten weitere 720,30 € Reparaturkosten zu. Ein erforderlicher Reparaturaufwand bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs könne grundsätzlich verlangt werden, wenn die durch Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten diesen Betrag überstiegen und der Geschädigte durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringe, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen wolle. Diese Voraussetzungen lägen nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen vor. Das Fahrzeug der Klägerin sei unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht repariert worden, da die verwendeten Ersatzteile den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig seien.
Der Klägerin stehe auch die beanspruchte Nutzungsentschädigung für einen weiteren Tag, insgesamt also für 16 Tage, zu.
II. Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht der Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 720,30 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Nutzungsausfallentschädigung für einen weiteren Tag ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne über die bereits ersetzten Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € hinaus von der Beklagten die Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 720,30 € verlangen, steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Insoweit begehrt die Klägerin den Ersatz fiktiver Reparaturkosten in Höhe von bis zu 130% des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerts, obwohl für die tatsächlich durchgeführte Reparatur nur Kosten in Höhe von 2.139,70 € angefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats können jedoch Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur so genannten 130%-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 8. Dezember 2009 – VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 5 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit nicht die generelle Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung bis zur 130%-Grenze eröffnet. Die Klägerin kann mithin über die bereits gezahlten konkret angefallenen Reparaturkosten hinaus nicht den Ersatz weiterer Reparaturkosten verlangen.
2. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin Nutzungsausfall in Höhe von 38 € für einen weiteren Tag zugesprochen hat.
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2010 – VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3 m.w.N.). Im Streitfall ist die Schätzung des Tatrichters revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insbesondere der Klägerin nur den im Berufungsrechtszug beantragten weiteren Nutzungsausfall für einen Tag zuerkannt, also nicht einen Nutzungsausfall sowohl hinsichtlich des Unfalltags als auch hinsichtlich des Tags, an welchem das reparierte Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt wurde. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Nutzungsausfall auch für die Zeit zugesprochen hat, in der die Klägerin wegen ihres Fahrradunfalls verletzt war, weil ihr Ehemann das Fahrzeug (auch) benutzt hat und davon auszugehen ist, dass er sie während dieser Zeit – etwa bei notwendigen Arztbesuchen – befördert hätte.
b) Die Revision ist auch nicht deswegen begründet, weil die Beklagte gegen den Anspruch auf Zahlung weiterer Nutzungsausfallentschädigung die Aufrechnung mit überzahlten Reparaturkosten erklärt hat. Die Klägerin hat im Streitfall nämlich nicht nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 1.400 €; ihr steht vielmehr der Ersatz der von der Beklagten gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € zu.
Zwar ist die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur – wie hier – mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6). In seinem Urteil vom 10. Juli 2007 hat der Senat offen gelassen, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.).
Im Streitfall übersteigen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € selbst bei Berücksichtigung eines nach der Reparatur verbleibenden Minderwerts von 50 € den vom vorgerichtlichen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert nicht. Jedenfalls unter solchen Umständen, bei denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann ihm aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden. Die entsprechende Bewertung des Berufungsgerichts, welche in Einklang mit dem Gutachten des Gerichtssachverständigen und der Stellungnahme des vorgerichtlichen Sachverständigen vom 13. Juni 2008 steht, bewegt sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Klägerin stehen mithin die konkret angefallenen Kosten der Reparatur zu, die seitens der Beklagten bereits erstattet worden sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
- Galke Zoll Wellner
- Diederichsen Stöhr
von Redaktion | 24. Dez. 2015 | Urteile
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. November 2010 zum Aktenzeichen VI ZR 35/10 zum Schadenersatz bei Verkehrsunfall hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von – fiktiven – Reparaturkosten bei wirtschaftlichem Totalschaden und Weiterveräußerung des teilreparierten Fahrzeugs vor Ablauf der sogenannten Sechsmonatsfrist.
Leitsatz
1. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
2. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wird insgesamt zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 74 %, die Beklagten 26 %.
Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 69 %, die Beklagten 31 %.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 66 %, die Beklagten 34 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war seitens des Klägers zunächst über die Volkswagen Bank finanziert worden. Nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39.000 € brutto (32.733,10 € netto), der Restwert auf 18.000 € und die geschätzten Reparaturkosten auf 23.549,54 € brutto (19.789,35 € netto). Die Beklagte zu 2 erstattete dem Kläger insgesamt einen Betrag von 9.883,11 €, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall unter Abzug eines Restwerts von 22.890 € zugrundelegte. Den Restwert hatte sie aufgrund des Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse ermittelt, an das der Bieter bis zum 31. Juli 2008 gebunden war. Der Kläger führte die Reparatur des Fahrzeugs – nachdem er es bei der Volkswagenbank abgelöst hatte – in Eigenregie durch und veräußerte das Fahrzeug am 15. Oktober 2008 zu einem Preis von 32.000 €.
Der Kläger begehrt Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis, den er ursprünglich wie folgt berechnet hat: Reparaturkosten netto 19.789,35 €, Wertminderung 3.000 €, Kostenpauschale 25 €, Sachverständigenkosten 1.338,04 € und Nutzungsausfall 1.738 €, abzüglich des von der Beklagten zu 2 zunächst gezahlten Betrages von 6.941,93 €. Die auf den geltend gemachten Restanspruch von 18.948,36 € gerichtete Klage hat er im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits um die Kosten des Sachverständigengutachtens ermäßigt, nachdem die Beklagte zu 2 diese direkt an den Sachverständigen gezahlt hatte. Gleichzeitig hat er die Klage in Höhe von 1.288,58 € wegen auf seinem Girokonto angefallener Sollzinsen erhöht. Hinsichtlich der während des Rechtsstreits gezahlten weiteren 2.941,18 € haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat dem Kläger in der Hauptsache weitere 4.976,88 € sowie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 61,88 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 9.692,26 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage bis auf einen Betrag von 25 € abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne die fiktiven Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten abrechnen. Zwar entspreche es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen könne, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. In seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 habe der Bundesgerichtshof aber einem Geschädigten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der sechsmonatigen Frist veräußert, es jedoch tatsächlich habe reparieren lassen, einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hätten. Der vorliegende Fall unterscheide sich allerdings vom vorgenannten insoweit, als der dortige Geschädigte das Fahrzeug habe in Fremdreparatur instand setzen lassen und nicht die fiktiven, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet habe. Demgegenüber habe der Kläger das Fahrzeug im Streitfall selbst repariert und mache die fiktiven Kosten entsprechend dem Sachverständigengutachten geltend. Nach Auffassung des Berufungsgerichts folge jedoch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch in diesem Falle eine Reparaturkostenabrechnung zulässig sei. Der Bundesgerichtshof stelle für die Ersatzfähigkeit fiktiver Kosten darauf ab, ob der Restwert nur ein hypothetischer Rechnungsposten sei oder aber tatsächlich realisiert werde. Letzteres sei dann der Fall, wenn das Fahrzeug innerhalb kurzer Frist nach dem Unfall unrepariert veräußert werde. Im vorliegenden Fall der Eigenreparatur sei bei der Veräußerung indes nicht der Restwert realisiert worden, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Verbot verstoße, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Er sei dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenreparatur konkret zu belegen. Demnach könne der Kläger auf Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten abrechnen.
II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07, VersR 2008, 839). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das unfallgeschädigte Fahrzeug bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterverkauft hat.
2. Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 77/06, VersR 2007, 372). Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern er will – ebenso wie der Geschädigte in dem dem Senatsurteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07, aaO zugrunde liegenden Fall – seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Diese Möglichkeit der Schadensabrechnung ist ihm jedoch – wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat – aus Rechtsgründen versagt.
3. Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall der Eigenreparatur werde bei der Veräußerung nicht der Restwert realisiert, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Bereicherungsverbot verstoße, kann nicht beigetreten werden. Bei der Veräußerung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs wird nämlich (inzident) auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert des Fahrzeuges realisiert. Deshalb würde es – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – unter den Umständen des Streitfalles gegen das Bereicherungsverbot verstoßen, wenn der Geschädigte, der wertmäßig in geringerem Umfang eine Teilreparatur durchführen lässt, (fiktiv) die Kosten einer – tatsächlich nicht durchgeführten – vollständigen und fachgerechten Reparatur abrechnen könnte. Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Geschädigte im Streitfall wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand entspricht. Mithin kann der Kläger entsprechend dem Urteil des Landgerichts lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (vor der Reparatur), verlangen.
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensabrechnung der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18.000 € und nicht der Wert von 22.890 € zugrunde zu legen, den die Beklagte zu 2 über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass auf dem regionalen Markt ein Restwerterlös von 18.000 € zu erzielen gewesen wäre.
Darüber hinaus bezogen sich die von der Beklagten zu 2 übermittelten Restwertangebote auf das unreparierte Fahrzeug und waren zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Fahrzeug in Eigenregie repariert und weiterverkauft hat, längst abgelaufen. In einer solchen Situation muss der Geschädigte – entgegen der Auffassung der Revision – grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer über den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.).
5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als richtig.
a) Keinen Erfolg hat die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang mit ihrem Einwand, dem Kläger sei die Alternative der Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeuges nicht zugänglich gewesen, weil dieses Fahrzeug unter Berücksichtigung seines Ausstattungsumfangs selten produziert worden sei. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob dem Begriff der Gleichwertigkeit im Sinne der Senatsrechtsprechung eine solche Bedeutung beigelegt werden kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn der Geschädigte hatte ja die Möglichkeit, wenn es ihm auf den Erhalt dieses speziellen Fahrzeuges ankam, sein Integritätsinteresse durch Reparatur und Weiternutzung zu befriedigen. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb die Eigenreparatur mit einem anschließenden Verkauf des Fahrzeuges mit der von der Revisionserwiderung gegebenen Begründung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine fiktive Schadensabrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen soll.
b) Weiterhin sind – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sechs-Monats-Frist rechtfertigen könnten. Soweit sich die Revisionserwiderung dabei auf Vorbringen des Klägers bezieht, wonach dieser durch ausbleibende Regulierungsleistungen der Beklagten zu 2 zur (vorzeitigen) Veräußerung des Fahrzeuges gezwungen gewesen sei, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil kein Vorbringen des Klägers aufgezeigt wird, dass die Beklagte zu 2 sich geweigert hätte, konkret nachgewiesene Reparaturkosten zu erstatten.
c) Fehl geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung, die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sei im Streitfall bereits deshalb möglich, weil die vom Kläger begehrten Reparaturkosten von 19.789,35 € unter dem Wiederbeschaffungsaufwand von 21.000 € (39.000 € abzüglich 18.000 €) gelegen hätten und deshalb die Ersatzbeschaffung keine günstigere Alternative dargestellt hätte. Die Revisionserwiderung übergeht dabei, dass es sich bei den Reparaturkosten von 19.789,35 € um die geschätzten Nettoreparaturkosten handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2009 – VI ZR 100/08, VersR 2009, 654) ist aber für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, die im Streitfall mit 23.549,33 € über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen.
d) Soweit die Revisionserwiderung meint, der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei der Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 39.000 € zugrunde zu legen, weil ein vergleichbares Ersatzfahrzeug überwiegend auf dem privaten Markt (ohne Umsatzsteuer) oder allenfalls bei gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern mit einer (geschätzten) Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG von 2 % gehandelt worden sei, zeigt sie keinen entsprechenden, in der Berufungsinstanz übergangenen Sachvortrag des Klägers auf. Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung anbelangt, zeigt die Revisionserwiderung ebenfalls keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers zu einem Nutzungsentgang für die Dauer einer Ersatzbeschaffung auf. Da die Schadensberechnung der Revisionserwiderung nicht zutrifft, kommt auch eine Erhöhung der ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.
- Galke Wellner Pauge
- Stöhr von Pentz