von Redaktion | 9. Jan. 2016 | Urteile
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 22. Juli 2014 zum Aktenzeichen VI ZR 357/13 zu den Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung ersatzfähiger Sachverständigenkosten geäußert. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Kosten eines Gutachters / Sachverständigen NICHT grundlos gekürzt werden dürfen:
Leitsatz
1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
2. Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.
3. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juli 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 22. Februar 2013 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil ferner aufgehoben, soweit seine Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 31,74 € zurückgewiesen worden ist.
Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist.
Die Revision des Klägers gegen die Abweisung des Feststellungsantrags in dem vorbezeichneten Urteil des Landgerichts Saarbrücken wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.
Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 € inklusive 2,5 % Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.
Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 € sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Dem Feststellungsantrag hat es entsprochen. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte wendet sich mit der Anschlussrevision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Fahrtkosten und Kosten für Fotokopien sowie die Anfertigung von Lichtbildern in Höhe von insgesamt 58,31 €.
Entscheidungsgründe
A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens zu. Der Kläger sei aktivlegitimiert, da die Geschädigte ihm den Ersatzanspruch wirksam abgetreten habe. Der Höhe nach belaufe sich sein Anspruch allerdings lediglich auf 382,96 €. Da es an verbindlichen Richtgrößen für die Bemessung des Honorars eines Sachverständigen fehle, dürfe der Geschädigte allerdings regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Der Geschädigte könne vom Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich verlangen, wenn für ihn erkennbar sei, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festgesetzt habe und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last falle oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet habe. Nach diesen Grundsätzen erweise sich das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar von 434 € netto in voller Höhe als erforderlich. Es sei für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht gewesen, da es sich innerhalb des einschlägigen Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung bewege. Nebenkosten seien jedoch lediglich in Höhe von 100 € erstattungsfähig, da die abgerechneten Einzelpositionen, soweit sie diesen Betrag überstiegen, unter den Gegebenheiten des regionalen Marktes quasi willkürlich überhöht seien und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen. Rechne ein Sachverständiger für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beanspruche er zusätzlich bestimmte Nebenkosten, so bringe er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt würden. Die Geltendmachung der Nebenkosten sei deshalb auf den Ersatz entstandener Aufwendungen beschränkt. Anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars sei die BVSK-Honorarbefragung nicht geeignet, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Gegen die Eignung der BVSK-Honorarbefragung sprächen bereits grundsätzliche Erwägungen, wie deren Überprüfung im Rahmen mehrerer Verfahren vor der Kammer bestätigt habe. Die Honorarbefragung lege einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten nahe. So weise die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 darauf hin, dass die Grundhonorare tendenziell etwas geringer erhoben würden, wo sehr detailliert Nebenkosten aufgeführt würden. Wie weit diese Wechselwirkung reiche, lasse sich der Befragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gelte für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale abgerechnet würden, eher zu erwarten sei, dass andere Nebenkosten nach konkretem Anfall abgerechnet würden. Des Weiteren lasse die Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechneten. Es komme hinzu, dass die Sachverständigen, wie die Überprüfung der Kammer in den Parallelverfahren ergeben habe, auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechneten und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt zu unterschiedlich seien, um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln. Für die Bemessung der erforderlichen Nebenkosten könne die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Dies enthebe den Laien aber nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten. Der geschädigte Laie könne die Erforderlichkeit dieser Kosten allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformation ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten könne. Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstelle, schätze die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den regionalen Bereich auf 100 €. Dieser Betrag ergebe sich unter Berücksichtigung des Aufwands, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraums in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten werde. Dabei seien in die Schätzung folgende ersatzfähige Positionen eingeflossen, die bei der Erstellung eines Routinegutachtens regelmäßig anfielen:
– Fahrkosten von 0,70 € pro Kilometer x 50 km = 35 €.
– Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens. Lege man maximal zwölf Lichtbilder in Farbe zugrunde und räume man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so sei ein Umfang von zehn Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarzweiß-Druck pro Ausfertigung ausreichend. Zu berücksichtigen seien deshalb im Rahmen einer Mischkalkulation die Kosten für drei Ausfertigungen mit je zehn Farbseiten à 1 € und 14 Schwarzweiß-Seiten à 0,25 € zuzüglich jeweils 3 € für die Heftung = rund 50 €.
– Porto, Versand- und Telefonkosten in Höhe von 15 €.
– Kosten für die Fahrzeugbewertung und die EDV-Abrufgebühr seien dagegen nicht zu berücksichtigen, da sie einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellten.
Rechne ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und mache er zusätzlich Nebenkosten von bis zu 100 € geltend, so dürfe der Geschädigte diese Nebenkosten hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die Nebenkosten diesen Betrag überstiegen, seien sie nur erstattungsfähig, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machten, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller Nebenkosten mit einem pauschalen Betrag von 100 € nicht mehr abgegolten sei. Derartige besondere Umstände seien hier weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Der Antrag auf Feststellung der Ersatzfähigkeit von Zinsen für verauslagte Gerichtskosten sei dagegen unbegründet. Es könne dahinstehen, ob dem Geschädigten unter Verzugsgesichtspunkten oder aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens zustehe. Denn einen solchen Anspruch mache der Kläger nicht geltend. Er begehre vielmehr Ersatz des abstrakten Zinsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB. Hierfür fehle es indes an einer Rechtsgrundlage. Der Anspruch auf Erstattung von Gerichtskosten werde nämlich nach § 103 Abs. 1 ZPO erst mit dem Vorliegen eines Vollstreckungstitels fällig. Liege ein entsprechender Titel noch nicht vor, fehle es an einer für die Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB notwendigen Voraussetzung.
B. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Beurteilung des Leistungsantrags durch das Berufungsgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dagegen hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen.
I. Leistungsantrag:
1. Zutreffend und von Revision und Anschlussrevision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung – wie im Streitfall – zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13, jeweils mwN).
2. Die Revision und Anschlussrevision beanstanden auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht, dass der Frau R. zustehende Ersatzanspruch durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision wenden sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.
Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 8). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 – VI ZR 6/87, VersR 1988, 466, 467; vom 11. Mai 1993 – VI ZR 207/92, VersR 1993, 969, 970; vom 17. Januar 1995 – VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – X ZR 54/93, NJW-RR 1995, 1320, 1321; BVerfG NJW 2010, 1870 Rn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 287 Rn. 7 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 35).
bb) Mit diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, die zusätzlich zu einem – hier unstreitigen – Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht verschiedene der vom Kläger zur Berechnung seines Aufwendungsersatzanspruchs in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge – wie beispielsweise das Kilometergeld von 1,05 €/km oder die Kosten von 2,45 € für ein Foto – als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der – von der Geschädigten R. zu keinem Zeitpunkt beglichenen – Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen hat.
(2) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits deshalb nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und relevante Fragen offen lasse. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die vor ihm geführten zahlreichen Parallelverfahren ergänzend ausgeführt hat, die Sachverständigen würden auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen, rügt die Revision zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht diese Tatsachen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse aus den Parallelverfahren in der erforderlichen Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2011 – XII ZB 6/11, FamRZ 2012, 293 Rn. 26; vom 23. November 2011 – IV ZR 49/11, FamRZ 2012, 297 Rn. 8 ff.; Urteil vom 7. Juni 2011 – II ZR 4/10, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 – I ZR 84/91, WM 1993, 1725, 1726 f.; vom 14. Mai 2013 – II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 Rn. 8). Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Revision zeigt nicht auf, was sie nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises noch vorgetragen hätte; sie macht auch nicht geltend, dass sie eine Anhörung des in den Parallelverfahren bestellten Sachverständigen beantragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 – IV ZR 49/11, aaO Rn. 11; Urteil vom 7. Juni 2011 – II ZR 4/10, aaO Rn. 13 f.; BVerfG, SP 2008, 162, 163).
(3) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt aber einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Sie ist darüber hinaus mit der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des zwischen dem Kläger und Frau R. geschlossenen Werkvertrags durch das Berufungsgericht nicht in Einklang zu bringen, wonach der Kläger, der für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale abgerechnet und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beansprucht habe, damit zum Ausdruck gebracht habe, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und er daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlange. Wie sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision mit Erfolg rügen, hat das Berufungsgericht die von ihm in Routinefällen generell als erforderlich anzusehende „Nebenkostenpauschale“ von 100 € unter Verstoß gegen § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO losgelöst von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Klägers berechnet. Wie die Anschlussrevision zu Recht beanstandet, sind in die Schätzung des Berufungsgerichts Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 35 € unter Zugrundelegung einer Fahrtstrecke von 50 km eingeflossen, obwohl der Kläger ausweislich seiner Honorarrechnung nur 27 km gefahren ist und hierfür 28,35 € berechnet hat. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung darüber hinaus Kosten für die Erstellung von drei Ausfertigungen des Gutachtens – bestehend aus je 12 Lichtbildern in Farbe bzw. 10 Farbseiten und 14 Schwarz-Weiß-Seiten – zugrunde gelegt, obwohl das Gutachten ausweislich der Rechnung des Klägers nur 18 Seiten umfasste und der Kläger für alle drei Ausfertigungen insgesamt nur 24 Lichtbilder erstellt hat. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung demgegenüber die EDV-Abrufgebühr nicht berücksichtigt, obwohl diese nach der – durch Vorlage der Rechnung hinreichend substantiierten – Behauptung des Klägers tatsächlich angefallen war. Aus welchem Grund die vom Kläger in Rechnung gestellten Schreibgebühren nicht mit in die Schätzung der erforderlichen Nebenkosten eingeflossen sind, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
II. Feststellungsantrag:
Die Revision gegen die Abweisung des Feststellungsantrags ist dagegen nicht begründet. Es kann offenbleiben, ob dem Geschädigten neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens – sei es in Form entgangener Zinsen, sei es in Form der Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses – zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787 Rn. 37; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2012 – 7 U 204/11, juris Rn. 27, 29 f.). Denn einen derartigen Anspruch macht der Kläger nicht geltend. Für einen Anspruch aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt es an einer schlüssigen Begründung. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrt, in Verzug befand. Gegenstand des Feststellungsantrags ist nämlich nicht ein Anspruch auf Verzinsung der Sachverständigenkosten, sondern ein solcher auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags.
III. Das Berufungsurteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien zur Schadenshöhe im Revisionsverfahren zu befassen.
- Galke Wellner Diederichsen
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von Pentz Offenloch
von Redaktion | 8. Jan. 2016 | Urteile
Kfz-Haftpflichtversicherung: Obwohl der Geschädigte unverschuldet in den Verkehrsunfall verwickelt wurde, ist er es, der sich letztlich einer zermürbenden Schadensregulierung der gegnerischen Haftpflichtversicherung stellen darf. Die Verzögerungstaktiken der Haftpflichtversicherungen sind zahlreich und auch kaum an Dreistigkeit zu übertreffen. Lässt sich der Geschädigte das gefallen und erhebt gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung keine Klage, dann kann es dazu kommen, dass sich die Regulierung bis zu einem Jahr oder mehr hinzieht. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist, die die Haftpflichtversicherer dazu anhält eine zeitnahe außergerichtliche Regulierung vorzunehmen, fehlt. Was dem Geschädigten bleibt, ist nur die Klageerhebung. Nicht selten kommt es vor, dass die Haftpflichtversicherung nach Zustellung der Klage ganz plötzlich regulieren. Allerdings muss der Geschädigte der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine angemessene Bearbeitungsfrist gewähren. Aber was ist angemessen? Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich mit Beschluss vom 26. April 2010 zum Aktenzeichen 3 W 15/10 zur Bearbeitungsfrist des Haftpflichtversicherers geäußert.
Leitsatz
1. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren des Anspruchsstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klageerhebung besteht.
2. Dem Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist regelmäßig – d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten – eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO im Schlussurteil des Landgerichts Rottweil vom 09.02.2001 – 3 O 424/09 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.500,00 €
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die im Schlussurteil des Landgerichts Rottweil vom 09.02.2010 gemäß § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung, wonach ihm hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits die Kosten auferlegt wurden.
I. Mit seiner Klage, die er am 04.12.2009 beim Landgericht Rottweil eingereicht hat, hat der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 03. November 2009 geltend gemacht. Dass die Beklagten dem Kläger vollen Schadensersatz wegen des insoweit erlittenen Schadens schulden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dem Unfall am 03.11.2009 schrieb die Beklagte Ziff. 2 den Kläger am 04.11.2009 an, bat um Kontaktaufnahme wegen des weiteren Vorgehens, teilte die Schadennummer mit und bot zur Erledigung des Schadens das „…-Reparatur-Service-Paket“ an. Mit Schreiben vom 05.11.2009 legitimierte sich der Klägervertreter gegenüber der Beklagten Ziff. 2, teilte den Unfallhergang mit und bat zunächst um Bestätigung, dass der Unfall in der üblichen Weise über das Büro des Klägervertreters reguliert wird. Letzteres bestätigte die Beklagte Ziff. 2 mit Schreiben vom 10.11.2009. Mit Schreiben vom 09.11.2009 übersandte der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten und bat auf Vorschussbasis um Schadensregulierung in Höhe von vorläufig 4.149,38 €. Mit Schreiben vom 16. November 2009 teilte der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 mit, dass das klägerische Fahrzeug zwischenzeitlich repariert wurde und bezifferte den Gesamtschaden auf 4.801,23 €. Zur Begleichung des Schadens setzte er eine Frist bis zum 24.11.2009. Mit weiterem Schreiben vom 19. November 2009 übersandte der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 eine Mietwagenrechnung der Firma K… und stellte den Schaden mit einer Summe in Höhe von 5.555,76 € zusammen. Auch in diesem Schreiben setzte er eine Zahlungsfrist bis zum 24.11.2009. Nach Einreichung der Klageschrift vom 03.12.2009, die der Beklagten Ziff. 2 am 10.12.2009 zugestellt wurde, hat die Beklagte Ziff. 2 am 15.12.2009 eine Zahlung von 5.673,12 € geleistet, wobei ein Betrag von 546,69 € auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (Klagantrag Ziff. 2) entfiel. Mit Schriftsatz vom 21.12.2009 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 5.126,43 € in der Hauptsache für erledigt. Weiter erklärte er den Klagantrag Ziff. 2 für erledigt. Die Beklagten schlossen sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 29.12.2009 an und erklärten hinsichtlich des restlichen Hauptsachebetrages ihr Anerkenntnis.
Nach vorausgegangenem Anerkenntnisteilurteil vom 30.12.2009 hat das Landgericht Rottweil im Schlussurteil vom 09.02.2010 dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei, habe der Kläger die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu tragen. Die Beklagten hätten sich zum Zeitpunkt der Zahlung nicht im Verzug befunden. Auch in durchschnittlichen Schadensfällen sei dem Haftpflichtversicherer eine Prüfungsfrist von 4 Wochen ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens zu gewähren. Der Kläger habe seine Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 16.11.2009 konkret beziffert und mit Schreiben vom 19.11.2009 erstmals Mietwagenkosten geltend gemacht. Da die zuzubilligende Prüfungsfrist zum Zeitpunkt der Zahlung am 15.12.2009 noch nicht abgelaufen sei, habe der Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO die Kosten des erledigten Teils zu tragen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, die am 26.02.2010 beim Landgericht Rottweil eingegangen ist. Zur Begründung führt er aus, dass das Landgericht ihm zu Unrecht die Kosten des Verfahrens auferlegt habe. Aus dem Schreiben der Beklagten Ziff. 2 vom 04.11.2009 ergebe sich, dass die Beklagte Ziff. 2 vollumfänglich über das Unfallgeschehen informiert worden sei und sich aus den Erklärungen ihres Versicherungsnehmers eindeutig ergeben habe, dass eine alleinige Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für das Unfallgeschehen gegeben sei. Andernfalls hätte sie dem Kläger keinesfalls ihr Reparatur-Service-Paket angeboten. Hätte sich auch nur den geringsten Zweifel an der alleinigen Haftung ihres Versicherungsnehmers gehabt, hätte die Beklagte Ziff. 2 dieses Angebot dem Kläger niemals unterbreitet. Die Beklagte Ziff. 2 habe auch keine Akten von der Polizei benötigt. Der Unfallhergang sei ebenso klar wie die Zahlungsverpflichtung der Beklagten Ziff. 2. Obwohl der Beklagten Ziff. 2 das Verschulden ihrer Versicherungsnehmerin bekannt gewesen sei, habe sie mit Schreiben vom 10.11.2009 das Verfahren und die Auszahlung verzögert. Für die Prüfung des am 09.11.2009 übersandten Gutachtens hätte die Beklagte Ziff. 2 bis zur Klagerhebung 3 1/2 Wochen Zeit gehabt. Die vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten seien identisch mit den später tatsächlich entstandenen Reparaturkosten. Es sei nicht sachgerecht, einer Versicherung bei der Schadensregulierung eine Überlegungsfrist einzuräumen, wie es das Landgericht getan habe.
Die Beklagten verteidigen die Kostenentscheidung des Landgerichts. Mit Schreiben vom 04.11.2009 habe die Beklagte Ziff. 2 nicht ihre volle Verantwortung bestätigt. In dem Schreiben heiße es lediglich, dass ein bei der Beklagten Ziff. 2 versichertes Fahrzeug an einem Unfall beteiligt sei. Auf S. 2 des Schreibens heißt es, dass die Erstattung der Leistungen entsprechend der Haftung des Versicherungsnehmers erfolge. Der Kläger wurde weiter in dem Schreiben aufgefordert, einen Fragebogen für Anspruchsteller ausgefüllt zurückzuschicken. In diesem Schreiben sei auch eine Schilderung des Unfallhergangs verlangt, weshalb der Kläger nicht davon ausgehen durfte, dass die Beklagte Ziff. 2 die volle Verantwortung für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall erklären wollte. Es sei auch unzutreffend, dass die Beklagte Ziff. 2 gleichlautende Schreiben nur dann versende, wenn sie von ihrer vollumfänglichen Haftung ausgehe. Auch unabhängig davon, ob eine polizeiliche Ermittlungsakte angefordert werde, sei der Versicherung eine Prüfungsfrist z.B. hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes zuzubilligen. Die vollständige Bezifferung des materiellen Schadens sei erst mit Schreiben vom 19.11.2009 erfolgt. Erst ab diesem Zeitpunkt habe eine Frist zu laufen begonnen. Die Klagerhebung am 03. Dezember 2009, also 13 Tage nach Eingang des spezifizierten Anspruchsschreibens bei der Beklagten Ziff. 2, sei zu früh gewesen. Die Beklagte Ziff. 2 habe das Verfahren auch nicht verzögert. Mit Schreiben vom 10.12.2009 habe sie den Schaden abgerechnet. Zwischen dem Eingang des spezifizierten Anspruchsschreibens am 20.11.2009 und dem Abrechnungsschreiben vom 10.12.2009 hätten somit gerade einmal 20 Tage gelegen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.03.2010 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Das Schlussurteil vom 09.02.2010 wurde dem Kläger am 13.02.2010 zugestellt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar hat das Landgericht die angegriffene Kostenentscheidung durch Schlussurteil getroffen. Es handelt sich jedoch um eine sog. Kostenmischentscheidung, die nur insoweit auf § 91 a ZPO beruht, soweit der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Die restliche Kostenentscheidung des Landgerichts beruht auf § 93 ZPO. Die in I. Instanz ergangene gemischte Kostenentscheidung kann isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGHZ 40, 265; BGH NJW-RR 2003, 1504; 2007, 1586). Die Überprüfungskompetenz des Beschwerdegerichts beschränkt sich jedoch auf den Teil der Kostenentscheidung, der den für erledigt erklärten Teil der Hauptsache betrifft, also auf § 91 a ZPO beruht. Auf Hinweis des Senats hat der Klägervertreter klargestellt, dass sich seine sofortige Beschwerde auf diesen Teil beschränkt.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers jedoch keinen Erfolg.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten des Rechtsstreits insoweit gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bis zur Erledigungserklärung bestehenden Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zu Recht hat das Landgericht in seiner Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils der Klageforderung den Rechtsgedanken des § 93 ZPO angewandt und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Bei Zustellung der Klage am 10.12.2009 hatte sie den Schaden bereits mit Schreiben vom gleichen Tage abgerechnet und in der Folge die Auszahlung veranlasst. Noch vor Ablauf der vom Landgericht mit Verfügung vom 08.12.2009 gesetzten Klagerwiderungsfrist hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, sodass ein sofortiges Anerkenntnis für die Beklagte Ziff. 2 nicht mehr in Betracht kam.
Bei der Entscheidung nach § 91a ZPO ist der Grundsatz des § 93 ZPO anzuwenden, wenn die Beklagten während des Rechtsstreits erfüllen, sodass der Kläger wegen der folgenden Erledigungserklärung zu keinem Anerkenntnisurteil mehr gelangt. Maßgeblich ist insoweit, ob die Beklagten dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben haben oder der Kläger mutwillig Klage erhoben hat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91 a Rn. 25 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Veranlassung zur Klagerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O., § 91 a Rz. 25 sowie Zöller-Herget a.a.O., § 93 Rz. 2). Hieran fehlt es vorliegend.
Zwar war der Schadensersatzanspruch des Klägers sofort nach Schadensentstehung fällig, § 271 BGB. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klagerhebung besteht.
Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum des Haftpflichtversicherers von 4 bis 6 Wochen abgewartet werden muss (KG Berlin VersR 2009, 1262, LG Karlsruhe VersR 1969, 865; OLG Hamm, VersR 1971, 187; LG München VersR 1973, 87; LG München VersR 1974, 69; OLG Köln VersR 1974, 268; OLG Schleswig VersR 1974, 271; OLG Nürnberg VersR 1976, 1052; OLG München VersR 1979, 479; OLG Karlsruhe, LG Hannover ZfS 1986, 176, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Düsseldorf DAR 2007, 611; vgl. auch Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 6 Rn. 60 f m.w.N. und Himmelreich/Halm-Kuhn, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 2009, A 173). Zuzugeben ist dem Kläger, dass die Praxis der Schadensregulierung im Allgemeinen nicht von starren Bearbeitungsfristen ausgeht. Es hängt vielmehr von der individuellen Gestaltung des Einzelfalls ab, welche Regulierungsfrist angemessen ist. Dem Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist jedoch regelmäßig – d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten – eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen (Himmelreich/Halm-Kuhn a.a.O., A 179 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall waren zwar keine umfangreichen Recherchen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten erforderlich. Allerdings hat der Klägervertreter den geltend gemachten Schadensbetrag erstmals mit Schreiben vom 16.11.2009 konkret beziffert und mit Schreiben vom 19.11.2009 um die Mietwagenkosten erweitert. Nach Eingang des Schreibens vom 16. November 2009 am 17. November 2009 hat die Beklagte Ziff. 2 3 Wochen und 2 Tage gebraucht, um den Schaden abzurechnen. Eine Verzögerung der Schadensregulierung kann hierin nicht gesehen werden. Auch hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes ist der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Prüfungsfrist von mindestens 4 Wochen ab konkreter Schadensbezifferung einzuräumen. Bei der Bearbeitung von Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen handelt es sich um ein Massengeschäft der Haftpflichtversicherer. In ihrer betriebsinternen Organisation müssen sie personelle Schwankungen sowie die Schwankungen der Anzahl der an sie herangetragenen Schadensregulierungen berücksichtigen. Es ist einem Versicherungsunternehmen daher nicht zuzumuten, jeweils sicherzustellen, innerhalb einer kürzeren Frist die Schadensregulierung abzuwickeln. Umgekehrt ist es dem Anspruchsteller schon deshalb zuzumuten, mit seiner Klagerhebung eine Mindestfrist von 4 Wochen ab konkreter Schadensbezifferung abzuwarten, da in der Regel die Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Bezahlung bestehen, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet wird.
Die der Versicherung zuzugestehende Prüfungs- und Bearbeitungsfrist kann auch nicht dadurch abgekürzt werden, dass die verschiedenen Schadenspositionen sukzessive geltend gemacht werden oder möglichst frühzeitig Vorschusszahlungen eingefordert werden. Letztlich wird durch ein solches Vorgehen der Anspruchsteller nur unnötiger Aufwand verursacht, der letztlich nur zu einer weiteren Verzögerung der eigentlichen Schadensbearbeitung führt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist nach den Kosten des Rechtsstreits, die (geschätzt) auf den erledigten Teil entfallen (ca. 88 %), zu bestimmen.
von Redaktion | 7. Jan. 2016 | Urteile
Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Es ist in ewiger Kampf. Regelmäßig laufen die Geschädigten eines Verkehrsunfalls Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten nicht oder nur teilweise erstattet und dann auf den Kosten sitzen bleiben. Hierbei argumentiert die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmäßig mit der Schadensminderungspflicht des Geschädigten: Auch wenn ein Geschädigter von einem Schädiger dem Grunde nach Ersatz für die erlittenen Einbußen an seinen Rechtsgütern oder seinem Vermögen verlangen kann, trifft ihn gleichwohl die „Pflicht gegen sich selbst“ (sog. Obliegenheit), den Schaden und die Schadensfolgen gering zu halten. Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen führen dabei aus, dass der Geschädigte auf günstigere Tarife hätte zurückgreifen müssen. Aber muss sich der Geschädigte mit der Kürzung abfinden? Reicht die Behauptung, dass dem Geschädigten ein günstiger Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre? Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 02. Februar 2010 zum Aktenzeichen VI ZR 139/08 hat sich zur Darlegungs- und Beweislast für die Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs als des Unfallersatztarifs geäußert:
Leitsatz
1. Für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der sogenannte Unfallersatztarif „ohne weiteres“ zugänglich war, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation „ohne weiteres“ ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand.
2. Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umstanden „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin und der Streithelferin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 21. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist.
Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Das Fahrzeug der Klägerin, ein Mitsubishi Galant 2.0 GLS, wurde in der Zeit vom 3. bis 10. Mai 2005 repariert. Während dieser Zeit mietete die Klägerin bei der Streithelferin einen AUDI A 4 1.8 T an, für den ihr Mietwagenkosten in Höhe von 1.838,60 € in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte zahlte als Haftpflichtversicherer des Schädigers hierauf 749,82 €.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Landgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils weitere 162,38 € zuerkannt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin, mit denen diese die nicht zugesprochenen weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 883,20 € begehren, und die Anschlussrevision der Beklagten, die eine Abweisung der Klage erreichen will.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten auf der Basis des „Normaltarifs“ für acht Anmiettage auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006″ zu. Die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs könne offen bleiben, weil feststehe, dass der Klägerin in der konkreten Situation die Anmietung eines Pkw zum „Normaltarif“ ohne weiteres möglich gewesen sei.
Hierfür habe der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Zwar trage die Klägerin unter Beweisantritt vor, dass ihr eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen sei. Diesem Beweisangebot habe aber nicht nachgegangen werden müssen. Es sei nämlich allgemeinkundig, dass es im Bereich der Stadt Dresden, dem Freital zuzurechnen sei, ohne weiteres möglich sei, einen Pkw zum „Normaltarif“ anzumieten. Bei Anmietungen in unterschiedlichsten Situationen sei den Kammermitgliedern der übliche „Normaltarif“ angeboten worden. Hinzu komme, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe. Die Klägerin und ihre Streithelferin hätten auch keine dezidierten Behauptungen dazu aufgestellt, wie sich die für ihren Vortrag benannten Zeugen auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten.
Die Klägerin habe nicht damit rechnen können, dass die von der Streithelferin gefertigte Übersicht einen repräsentativen Überblick über das örtliche Mietwagenpreisniveau ermöglichte. Letztlich könne die Erkennbarkeit des überhöhten Unfallersatztarifs bei der Anmietung dahinstehen: Verzichte ein Geschädigter ohne Kenntnisse betreffend das übliche Preisniveau auf Anfragen bei Drittunternehmen, obgleich hierzu Gelegenheit bestehe, nehme er billigend in Kauf, dass er sich auf ein ungünstiges Angebot einlasse und letztlich nicht erforderliche Kosten verursache.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Klägerin und der Streithelferin nicht stand, wohingegen die Anschlussrevision der Beklagten keinen Erfolg hat.
A. Revision der Klägerin und der Streithelferin:
1. In seinem rechtlichen Ansatz entspricht das Berufungsurteil der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07 – VersR 2008, 1370 Rn. 14 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen müssen grundsätzlich Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen. Solche Umstände haben die Klägerin und die Streithelferin geltend gemacht, indem sie vorgetragen haben, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, einen Mietpreis vorzufinanzieren, und eine Anmietung zum „Normaltarif“ hätte neben der nicht möglichen Angabe der voraussichtlichen Mietdauer die Leistung einer Sicherheit und Vorauszahlung des Mietpreises mittels einer Kreditkarte erfordert, welche die Klägerin nicht besessen habe (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564 Rn. 9; vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05 – VersR 2008, 235 Rn. 13, 17 f.; vom 19. Februar 2008 – VI ZR 32/07 – VersR 2008, 554 Rn. 18).
2. Das Berufungsgericht hat in seinem rechtlichen Ausgangspunkt auch zutreffend gesehen, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, nur ausnahmsweise offen bleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Die Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann auch offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann als im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 – VI ZR 163/06 – VersR 2007, 1286 Rn. 13; vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07 – aaO Rn. 25; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07 – VersR 2008, 1706 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
3. Trotz des zutreffenden rechtlichen Ansatzes halten die nachfolgenden Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vermengt und zu geringe Anforderungen daran gestellt, ob der Klägerin ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre.
a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das Revisionsverfahren ist dies deshalb zu unterstellen.
b) Das Berufungsgericht durfte die Frage nicht mit der Begründung offen lassen, dem Kläger sei ein wesentlich günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen.
aa) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2007 – VI ZR 163/06 – aaO). Soweit es jedoch in diesem Zusammenhang ausführt, der Geschädigte habe „hierfür“ darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, vermengt es die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Im Streitfall geht es nur darum, ob die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs offen bleiben kann, da die Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB deshalb nicht nachgekommen ist, weil ihr ein wesentlich günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07 – aaO Rn. 26).
bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen auch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, soweit es darauf abstellt, es sei allgemeinkundig, dass es im Bereich der Stadt Dresden ohne weiteres möglich sei, einen Pkw zum „Normaltarif“ anzumieten. Das Berufungsgericht hat dabei zu geringe Anforderungen an die Prüfung der Frage gestellt, ob der Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist.
Das Berufungsgericht hat nicht in dem für den Ausnahmefall des § 254 Abs. 2 BGB erforderlichem Maße auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt. Insoweit reicht die Feststellung nicht aus, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe, bei denen Mitgliedern der Berufungskammer bei unterschiedlichen Anmietungen jeweils der übliche „Normaltarif“ angeboten worden sei. Bei der gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise kommt es vielmehr darauf an, ob der Klägerin in ihrer konkreten Situation „ohne weiteres“ ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung gestanden hätte. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Aufgabe der Klägerin und ihrer Streithelferin „dezidierte Behauptungen“ dazu aufzustellen, wie sich etwaige Mietwagenunternehmer auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten. Es oblag vielmehr der Beklagten und in der Begründung seines Urteils dem Berufungsgericht, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Klägerin ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war, weil sie etwa bei der Streithelferin auch ein Fahrzeug zum „Normaltarif“ hätte anmieten können (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 32/05 – aaO Rn. 1, 9) oder der Haftpflichtversicherer die Klägerin vor der Anmietung auf einen günstigeren Tarif hingewiesen hat. Darauf kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Geschädigte ohne Kenntnisse bezüglich des üblichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunternehmen gänzlich verzichtet habe. Dies entbindet nicht davon, im konkreten Fall festzustellen, ob sich dies ausgewirkt hat. Daran fehlt es im Streitfall.
4. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es für den Erfolg der Revision auf das weitere Vorbringen der Klägerin und der Streithelferin nicht mehr an. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Soweit sich die Klägerin und die Streithelferin gegen den Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten wenden, liegt die Schätzung des Berufungsgerichts gemäß § 287 ZPO im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, in der sich im Interesse der Vereinfachung ein prozentualer Abzug durchgesetzt hat. Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 – 6 U 188/07 – juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10% der Mietwagenkosten sei jedenfalls dann berechtigt, wenn der zu ersetzende Mietpreis nicht durch pauschale Zuschläge auf den Normaltarif einem deutlich höheren Unfallersatztarif angenähert sei (OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2008 – 6 U 188/07 – aaO; vgl. auch Nugel, jurisPR-VerkR 13/2009 Anm. 5 E).
Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 – VI ZR 79/74 – VersR 1976, 435, 437; vom 9. Oktober 1990 – VI ZR 291/89 – VersR 1991, 437, 438). Derartige Rechtsfehler lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Ihnen ist insbesondere zu entnehmen, dass das Berufungsgericht eine mögliche geringere Eigenersparnis in seine Überlegungen einbezogen hat, jedoch aus sachlichen Gründen eine Schätzung auf 10% der Mietwagenkosten als angemessen ansieht.
b) Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe des „Normaltarifs“ im konkreten Fall wendet, kann das Berufungsgericht nach der gebotenen Zurückverweisung seine Schätzung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und der Streithelferin überprüfen.
B. Anschlussrevision der Beklagten:
Die Anschlussrevision macht geltend, der vom Berufungsgericht für die Schätzung des „Normaltarifs“ zugrunde gelegte „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006″ stelle keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
1. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07 – aaO Rn. 22). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06 – aaO Rn. 8; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – VersR 2007, 1144 Rn. 10; vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07 – aaO Rn. 22). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“ als grundsätzlich möglich angesehen (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – aaO Rn. 8 ff.; vom 19. Januar 2009 – VI ZR 112/09 – unter II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07 – aaO Rn. 19).
2. Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht den „Normaltarif“ auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“ ermittelt hat. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO.
a) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision, die sich insoweit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln stützt (OLGR Köln 2008, 545), ist die Heranziehung des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“ für die erfolgte Anmietung im Mai 2005 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass der Erhebungszeitraum dieses Mietpreisspiegels näher beim Anmietzeitraum liege als der Erhebungszeitraum des Mietpreisspiegels 2003. Auch wenn die Anmietung im Mai 2005 erfolgte, ist es nicht rechtsfehlerhaft, im Rahmen der Schätzung der Höhe des Schadens als Schätzgrundlage auf einen nach dem Unfallereignis erstellten Mietpreisspiegel zurückzugreifen, wenn dies – wie hier – aus sachlichen Gründen geschieht.
b) Die Beklagte hat auch nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass sich geltend gemachte Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
aa) Soweit die Beklagte darauf hinweist, in die Liste seien Unfallersatztarife als Normaltarife eingeflossen, wenn Mietwagenunternehmen nur Unfallersatztarife anböten, ist dies nach ihrem eigenen Vortrag in der Liste offen gelegt, so dass der Tatrichter diesen Umstand bei seiner Schätzung berücksichtigen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dies unter den Umständen des Streitfalls ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund eines Vergleichs des Modus des Tagestarifes 2006 mit dem gewichteten Mittel nach dem Mietpreisspiegel 2003 für Dresden und Nachbarstädte zu der Überzeugung gelangt, dass der Modus des Mietpreisspiegels 2006 jedenfalls für den Postleitzahlenbereich, in dem sich die Wohnung der Klägerin und die mit der Reparatur beauftragte Werkstatt befinden, keine derartigen Besonderheiten aufweist, dass sich Zweifel an seiner Eignung als Schätzgrundlage ergeben. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
bb) Auch der Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe bei einer Internet-Recherche festgestellt, dass die Klägerin ein dem unfallgeschädigten Pkw vergleichbares Fahrzeug günstiger hätte anmieten können, lässt nicht erkennen, dass sich Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Aus den vorgelegten Vergleichsangeboten ergibt sich, dass die Recherche Angebote für den Zeitraum von sieben Tagen betraf, bei denen es sich um Wochenpauschalen handeln kann. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung jedoch den zweimaligen Ansatz eines Dreitagestarifs und eines Eintagestarifs für insgesamt acht Tage zugrunde gelegt, weil zum Zeitpunkt der Anmietung die Reparaturdauer noch nicht bekannt war.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht nicht dem Beweisangebot der Beklagten nachgehen, im Selbstzahlergeschäft würden im Nachhinein immer Wochenpauschalen abgerechnet, auch wenn sich der Kunde vorher nicht festgelegt habe. Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts gestellt; dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 1986 – VI ZR 151/84 – VersR 1986, 596, 597; vom 9. Oktober 1990 – VI ZR 291/89 – VersR 1991, 437, 438). Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens durch das Revisionsgericht sind auch insoweit enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 – VI ZR 79/74 – aaO; vom 9. Oktober 1990 – VI ZR 291/89 – aaO). Derartige Rechtsfehler lässt die Erwägung des Berufungsgerichts nicht erkennen, für die Gewährung von Rabatten bei der Anmietung über größere Zeiträume sei auch der Gesichtspunkt der besseren Planbarkeit des Einsatzes von Fahrzeugen maßgebend, die hier nicht gegeben war.
- Galke Wellner Pauge
-
Stöhr von Pentz
von Redaktion | 6. Jan. 2016 | Urteile
Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags: Der Bundesgerichtshof durfte sich in seinem Urteil vom 21. September 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 184/10 mit dem Anspruch des Leasinggebers auf die -aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls- vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers gezahlte Entschädigung beschäftigen.
Leitsatz
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt wird, dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet wird. Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (Fortführung von BGH, 31. Oktober 2007, VIII ZR 278/05, WM 2008, 368).
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im April 2006 schlossen die Parteien für die Dauer von 36 Monaten einen Leasingvertrag mit Andienungsrecht der Beklagten über einen am 17. Mai 2006 erstzugelassenen PKW B. . Neben einer Leasingsonderzahlung von 2.586,21 € netto war eine monatliche Leasingrate von 187,50 € netto vereinbart, der dem Andienungsrecht zugrunde gelegte kalkulierte Restwert war auf 12.496,81 € netto festgelegt. Die in den Leasingvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: Leasingbedingungen) lauten auszugsweise wie folgt:
X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung
[…]
2 – Im Schadenfall hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Leasingnehmer hat die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere und Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs übersteigen…
[…]
4 – Der Leasingnehmer ist auch über das Vertragsende hinaus … ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden.
5 – Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten…
6 – Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges kann der Leasingnehmer innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen… Die Folgen einer Kündigung sind in Abschnitt XV geregelt…
XI. Haftung/Gefahrübertragung
1 – Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Leasinggebers. Dem Leasingnehmer steht jedoch das in Ziff. X. 6 geregelte Kündigungsrecht zu…
[…]
XV. Abrechnung nach Kündigung
1 – Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird dem Leasingnehmer der entstandene Kündigungsschaden in Rechnung gestellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös. Der Ablösewert setzte sich zusammen aus:
– dem Barwert der vom Tag der Fahrzeugrückgabe bis zum regulären Vertragsende (Restlaufzeit) noch ausstehenden Netto-Leasingraten, die um die ersparten Gemeinkosten reduziert werden
– dem auf die Restlaufzeit entfallenden Anteil einer etwaigen Leasingsonderzahlung (netto)
– dem Barwert des kalkulierten Restwertes (netto)…
2 – Auf den Ablösewert wird der Verkaufserlös (netto) für das zurückgegebene Leasingfahrzeug in Anrechnung gebracht. Der Leasinggeber lässt zunächst durch einen unabhängigen Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen den Abgabepreis an den gewerblichen Handel schätzen…
– Im Falle einer Kündigung nach Abschnitt X Ziff. 6 werden anstelle des Verkaufserlöses die etwaige Versicherungsleistung und gegebenenfalls der Erlös für die Restwerte des Fahrzeugs auf den Ablösewert in Anrechnung gebracht…
Das Leasingfahrzeug wurde am 13. Juni 2006 aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls erheblich beschädigt. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlte daraufhin an den Kläger 4.681,42 €, und zwar 3.656,42 € für fiktive Reparaturkosten, 1.000 € für einen merkantilen Minderwert sowie 25 € für Nebenkosten. Der Kläger, der von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausging und das Fahrzeug nicht reparieren ließ, sondern es bis zu dessen Rückgabe an die Beklagte im August 2007 unrepariert weiternutzte, nahm daraufhin den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf Abrechnung des Unfallschadens auf Neuwertbasis gerichtlich in Anspruch. In dem obsiegenden Urteil wurde der Haftpflichtversicherer rechtskräftig zur Zahlung von 4.554,24 € nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt, wobei auf den festgestellten Gesamtschaden von 9.725,76 € die an den Kläger bereits geleistete Zahlung von 4.681,42 € angerechnet wurde.
Der Kläger, der die an ihn geleistete Zahlung nicht an die Beklagte weitergeleitet hat, kündigte daraufhin unter dem 12. August 2007 den Leasingvertrag aufgrund des Unfallschadens und gab das Fahrzeug zurück. Die Beklagte veräußerte das Fahrzeug anschließend ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem Kaufpreis von 8.403,36 € netto an einen Gebrauchtwagenhändler und rechnete den Leasingvertrag unter dem 30. Oktober 2007 „aufgrund von Totalschaden“ ab. Auf den von ihr mit 16.886,15 € ermittelten Ablösewert rechnete sie den genannten Verkaufserlös sowie die erhaltene Versicherungsentschädigung von 4.554,24 € nebst Zinsen an. Auf die danach mit 3.690,35 € zu ihren Gunsten errechnete Restforderung brachte sie dem Kläger 2.589,35 € gut, die sich aus überzahlten Leasingraten sowie dem aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht verbrauchten Anteil der Leasingsonderzahlung ergeben, und machte außergerichtlich den sich hiernach ergebenden Differenzbetrag von 1.101 € gegen den Kläger geltend.
Mit der Behauptung, bei einem Verkauf des zurückgegebenen Fahrzeugs seien nicht nur 8.403,36 €, sondern mindestens 11.680,67 € und damit 3.277,31 € mehr zu erlösen gewesen, hat der Kläger unter Anrechnung der genannten 1.101 € von der Beklagten Zahlung in Höhe von 2.176,31 € nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat – sachverständig beraten – einen erzielbaren Verkaufserlös von 11.008,40 € festgestellt. Diesen Betrag sowie die an die Beklagte geflossene Versicherungsentschädigung von 4.554,24 € hat es vom genannten Ablösewert von 16.886,15 € abgezogen und unter Hinzurechnung der Gutschrift von 2.589,35 € eine dem Kläger zustehende Forderung von 1.265,84 € ermittelt. Die an den Kläger direkt gezahlte Versicherungsentschädigung von 4.656,42 € hat es bei dieser Abrechnung nicht berücksichtigt, zugleich aber auch eine von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Auskehrung dieses Betrages für unbegründet erachtet, weil eine in diesem Fall erforderliche Anrechnung des Betrages der Gegenforderung auf den Ablösewert zu einem dem Kläger dann aus dem Leasingvertrag zustehenden Übererlös in Höhe von ebenfalls 1.265,84 € geführt hätte. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten, mit der sie die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung weiterverfolgt hat, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Amtsgericht habe zwar grundsätzlich zutreffend und von der Berufung unangegriffen einen Anspruch des Klägers in Höhe von 1.265,84 € aus der Abrechnung des Leasingvertrages bejaht. Dieser Anspruch sei jedoch durch Aufrechnung der Beklagten mit der von ihr geltend gemachten Gegenforderung erloschen, weil der Kläger die ihm zugeflossene Versicherungsleistung von 4.656,42 € ohne Rechtsgrund erlangt habe und deshalb um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert sei.
Soweit in der Versicherungsleistung ein Ausgleich für merkantilen Minderwert in Höhe von 1.000 € enthalten sei, sei der Kläger nach Abschnitt X. 5 der Leasingbedingungen zur Weiterleitung an den Leasinggeber verpflichtet. Ebenso stehe die Versicherungsleistung für fiktive Reparaturkosten in Höhe von 3.656,42 € der Beklagten als Leasinggeberin zu. Der Auffassung des Amtsgerichts, wonach dem Leasingnehmer das Risiko eines geringer ausfallenden Verkaufserlöses auferlegt werde, finde im Leasingvertrag der Parteien keine Stütze. Die dortige Regelung zum „Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl“, durch die der Leasinggeber im Fall eines Diebstahls oder Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert verzichtet habe, wenn die Versicherungsleistung binnen drei Monaten ab Schadenstag bei ihm eingehe, lasse im Gegenteil erkennen, dass dem Leasinggeber das Risiko eines unfallbedingt niedrigeren Wiederbeschaffungswerts zugewiesen sei. Ebenso habe auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 31. Oktober 2007 – VIII ZR 278/05) für den Fall der Vollkaskoversicherung entschieden, dass bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung die gezahlte Versicherungsleistung in voller Höhe und damit zugleich hinsichtlich eines Überschusses dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zustehe.
Für den vorliegenden Fall der Haftpflichtversicherung könne nichts anderes gelten. Zwar besage die grundsätzliche Verpflichtung des Leasinggebers in Abschnitt XV. 3 der Leasingbedingungen noch nichts darüber, wem ein nach dieser Anrechnung verbleibender Übererlös zustehe. Allerdings sei bei der Vollkaskoversicherung zu berücksichtigen, dass sie eine reine Sachversicherung sei und als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs decke.
Für die Versicherungsleistung aus der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die ebenfalls dem Ersatz des am Leasingfahrzeug entstandenen Sachschadens diene und sich unabhängig davon, ob die Reparaturkosten tatsächlich entstanden seien oder die Versicherungsleistung nur aufgrund fiktiver Schadensberechnung erbracht worden sei, auf den Substanzwert des Fahrzeugs beziehe, könne nichts anderes gelten, zumal der Kläger nach Abschnitt X. 2 der Leasingbedingungen an sich sogar gehalten gewesen wäre, die Versicherungsleistung zur Reparatur des Fahrzeugs zu verwenden. Außerdem spreche auch bei der Haftpflichtversicherung die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB dafür, dass der Kläger, der das Fahrzeug infolge der Beschädigung entgegen seiner Verpflichtung aus Abschnitt XVI. 2 der Leasingbedingungen nicht mehr frei von Schäden und Mängeln zurückgeben könne, der Beklagten die wegen der Beschädigung erlangte Versicherungsleistung in voller Höhe herauszugeben habe.
Da vorliegend kein Erwerbsrecht des Klägers, sondern nur ein in der freien Entscheidung der Beklagten liegendes Andienungsrecht vereinbart worden sei, hätte die Beklagte das Leasingobjekt auch zu einem höheren Wert als dem kalkulierten Restwert an einen Dritten veräußern können, ohne den Übererlös herausgeben zu müssen. Daraus, dass die Chance der Wertsteigerung bei planmäßiger Beendigung des Leasingvertrages ausschließlich dem Leasinggeber zugewiesen sei, lasse sich schließlich auch nicht ableiten, dass die Chance der Wertsteigerung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages dem Leasingnehmer habe zustehen sollen.
II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.265,84 € mehr zusteht. Dieser Anspruch ist vielmehr gemäß § 389 BGB durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihrem Gegenanspruch auf Auskehrung der an den Kläger in Höhe von 4.656,42 € gezahlten Versicherungsentschädigung erloschen. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Beklagte diese Entschädigung in voller Höhe, insbesondere auch ungeachtet eines dabei im Verhältnis zum vereinbarten Ablösebetrag anfallenden Übererlöses, vom Kläger herausverlangen, da die Entschädigungsleistung einschließlich eines damit einhergehenden Übererlöses nach den getroffenen leasingvertraglichen Regelungen dem Leasinggeber und nicht dem Leasingnehmer zugewiesen ist.
1. Die Beklagte kann zum einen die Wertminderungsentschädigung in Höhe von 1.000 € gemäß Abschnitt X. 5 Satz 1 der Leasingbedingungen herausverlangen, wonach Entschädigungsleistungen für Wertminderung in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten sind. Zum anderen hat der Kläger die in Höhe von 3.656,42 € in der Versicherungsentschädigung enthaltene Reparaturkostenleistung an die Beklagte herauszugeben, nachdem der Kläger, gestützt auf Abschnitt X. 6 Satz 1, XI. 1 Satz 2 der Leasingbedingungen, den Leasingvertrag einvernehmlich wegen eines Totalschadens des Leasingfahrzeugs gekündigt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 – VIII ZR 217/05, WM 2006, 2378 Rn. 9) und sich spätestens dadurch eine in Abschnitt X. 2 der Leasingbedingungen vorgeschriebene Reparatur des Fahrzeugs unter Verwendung der erhaltenen Entschädigung erledigt hat.
Der Umstand, dass der Haftpflichtversicherer zwecks Schadensausgleichs die genannte Entschädigungszahlung unmittelbar an den zur Geltendmachung der Forderung ermächtigten Kläger erbracht hat, ist – anders als die Revision meint – vorliegend ohne Bedeutung für die vertraglichen Verwendungs- und Ausgleichungspflichten der Leasingvertragsparteien untereinander. Denn die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers erbrachten Entschädigungsleistungen lassen keine Aussagen darüber zu, wem die Leistungen im Verhältnis der Leasingvertragsparteien untereinander zustehen sollen und welche Zweckbestimmung ihnen im Innenverhältnis beizulegen ist. Das zu bestimmen ist vielmehr Sache der Leasingvertragsparteien, die in Abschnitt X. 5 Satz 1 der Leasingbedingungen auch ausdrücklich eine Pflicht des Leasingnehmers geregelt haben, Entschädigungsleistungen für Wertminderung ungeachtet einer etwaigen späteren Anrechnungspflicht in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten.
Für nicht verbrauchte und damit in ihrem vereinbarten Verwendungszweck verfehlte Reparaturkostenbeträge gilt Entsprechendes. Auch wenn die Leasingbedingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Revisionsgericht – ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners – frei auszulegen sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 20; vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; jeweils mwN), hierzu keine ausdrückliche Aussage treffen, ist ihnen zu entnehmen, dass eine an den Leasingnehmer zur Deckung von Reparaturkosten geleistete Entschädigung nur dann bei ihm verbleiben darf, wenn sie ihrem Zweck entsprechend eingesetzt wird.
Genauso wie bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung zur Absicherung des Risikos der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts des Leasingfahrzeugs (dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 – VIII ZR 278/05, WM 2008, 368 Rn. 19 mwN) ist der Leasinggeber zwar verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen dem Leasingnehmer, wenn dieser – wie hier – die Sach- und Preisgefahr trägt, zugutekommen zu lassen und erhaltene Entschädigungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses – ebenso wie in anderen Fällen den Verwertungserlös – auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leasinggeber einen nicht verbrauchten Betrag dem Leasingnehmer belassen oder überlassen muss. Vielmehr ist auch die zum Ausgleich von Sachschäden geleistete Versicherungsentschädigung eines fremden Haftpflichtversicherers ausschließlich dazu bestimmt, das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs zu decken, so dass sie grundsätzlich allein dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht und vom Leasingnehmer nur bei zweckentsprechender Verwendung beansprucht werden kann. Das gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger selbst die an ihn erbrachten Entschädigungsleistungen nur als Vorschuss auf die von ihm begehrte Entschädigung auf Neuwertbasis aufgefasst und dementsprechend auf den von ihm zur Zahlung an die Beklagte erstrittenen Schadensersatz zur Anrechnung gebracht hat mit der Folge, dass die Beklagte zum Ausgleich ihres Sachinteresses lediglich eine entsprechend gekürzte Entschädigungszahlung des Haftpflichtversicherers erhalten hat.
2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Ansprüche der Beklagten im Kündigungsfall nicht auf den in Abschnitt XV. der Leasingbedingungen geregelten Kündigungsschaden begrenzt, der sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös ergibt, wobei im Falle der vorliegend erfolgten Kündigung nach Abschnitt X. 6 anstelle des Verkaufserlöses die Versicherungsleistung und der Erlös für den Restwert des Fahrzeugs auf den Ablösewert in Anrechnung gebracht werden.
a) Der so bemessene Kündigungsschaden beschreibt lediglich den dem Leasinggeber zustehenden Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt infolge der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages – hier wegen des von den Parteien einvernehmlich angenommenen Totalschadens des Leasingfahrzeuges – noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 2003 – VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 unter II 1 mwN; vom 27. September 2006 – VIII ZR 217/05, aaO Rn. 11). Die Bemessung des noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes wird zwar auch durch Schadensersatzleistungen Dritter beeinflusst, die dem Leasinggeber wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zufließen. Denn er ist gehalten, diese Leistungen bei Bemessung seines Vollamortisationsinteresses zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 – VIII ZR 55/03, aaO unter II 3 b). Eine Aussage darüber, ob von dem durch eine solche Anrechnungspflicht geprägten Kündigungsschaden die Ansprüche der Beklagten aus der Abwicklung des Leasingvertrages abschließend im Sinne einer Obergrenze geregelt sein sollen und die vorzunehmende Abrechnung insbesondere auch noch nicht erfüllte Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Auskehrung von Entschädigungszahlungen über die in Abschnitt XV. 3 vorgesehene Anrechnung hinaus erledigen soll, ist dagegen dem Wortlaut der Abrechnungsbestimmung nicht zu entnehmen. Dies ist auch sonst nicht geboten.
b) Eine Auskehrungspflicht des Leasinggebers ergibt sich bei Entschädigungsleistungen Dritter insbesondere nicht aus deren leasingvertraglicher Zweckbindung. Zwar sind solche Leistungen bei Fortbestand des Leasingvertrages für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden sowie bei dessen Beendigung und Abwicklung auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen. Hieraus folgt – wie vorstehend unter II 1 ausgeführt – für sich allein aber keine Verpflichtung zur Auskehrung der danach über einen kalkulierten Restwert hinaus noch verbleibenden Beträge an den Leasingnehmer. Denn genauso wie die Leistung aus einer Vollkaskoversicherung ist auch die Entschädigungsleistung zum Ausgleich eines am Leasingfahrzeug eingetretenen Sachschadens auf eine Deckung des Interesses des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs gerichtet, so dass der Ersatzbetrag grundsätzlich dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht. Zwar kann Abweichendes gelten, wenn der Leasinggeber in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Ausdruck bringt, dass sein Interesse allein auf die volle Amortisation des Finanzierungsaufwandes einschließlich des kalkulierten Gewinns gerichtet ist. Das kann unter Umständen auch darin zum Ausdruck kommen, dass dem Leasingnehmer – leasinguntypisch – das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben mit der Folge, dass ihm auf diese Weise die Chance zur Wahrnehmung einer Wertsteigerung zukommt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 – VIII ZR 278/05, aaO Rn. 20). Eine solche Vertragsgestaltung liegt hier aber nicht vor.
Dem Kläger ist im Leasingvertrag kein Recht auf Erwerb des Leasingfahrzeugs zugestanden worden. Die Parteien haben vielmehr nur ein Andienungsrecht der Beklagten vereinbart. In der Entscheidung über eine Andienung wäre die Beklagte jedoch frei gewesen. Sie hätte deshalb auch die Möglichkeit gehabt, das Leasingfahrzeug zu einem über dem kalkulierten Restwert liegenden Preis an einen Dritten zu veräußern, ohne dass der Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen an einem Mehrerlös hätte beteiligt werden müssen. Die Chance der Wertsteigerung bei regulärem Vertragsablauf sollte bei dieser Vertragsgestaltung mithin allein der Beklagten zugewiesen sein. Dass dies bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages ausnahmsweise anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagten steht deshalb die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gezahlte Entschädigung auch insoweit zu, als sie ihren zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 – VIII ZR 278/05, aaO Rn. 21 f.; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. I Rn. 18).
- Ball Wiechers Dr. Wolst
-
Dr. Milger Dr. Koch
von Redaktion | 5. Jan. 2016 | Urteile
Kfz-Kaskoversicherung: Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 22. Juni 2011 zum Aktenzeichen IV ZR 225/10 zur Leistungskürzung auf Null bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge absoluter Fahruntüchtigkeit geäußert. Dabei stellte er fest, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen kann. Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles. Grundsätzlich ist jedoch zu empfehlen: Lassen Sie lieber das Auto stehen, wenn Sie Genussmittel konsumiert haben. Nicht nur Ihr Geldbeutel wird es Ihnen danken, sondern auch die anderen Verkehrsteilnehmer!
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. September 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer seit Mai 2008 bestehenden Fahrzeugvollversicherung für seinen PKW geltend. Das Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall am 13. Juli 2008 gegen 7.15 Uhr beschädigt, als es in einer leichten Linkskurve nach links von der Fahrbahn abkam und gegen einen Laternenpfahl prallte. Eine dem Kläger um 8.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,70 Promille. Im Strafverfahren wurde der Kläger wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt. Er ließ das Fahrzeug reparieren und nimmt die Beklagte abzüglich der Selbstbeteiligung von 300 € auf Zahlung von 6.422,43 € nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen in Anspruch. Er behauptet, er könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern und wisse nicht, ob er das Fahrzeug geführt habe. Jedenfalls sei er schuldunfähig gewesen. Auch komme eine vollständige Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG nicht in Betracht.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hält einen Anspruch des Klägers für nicht gegeben, weil dieser den Versicherungsfall gemäß § 81 Abs. 2 VVG grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die Fahrereigenschaft des Klägers stehe aufgrund der von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgetragenen und unstreitig gebliebenen Umstände fest. Der dem Kläger nach § 827 BGB obliegende Beweis, dass er den Unfall in schuldunfähigem Zustand verursacht habe, sei nicht geführt. Aus dem gemäß § 411a ZPO verwerteten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Gutachter einen Vollrausch des Klägers zwar nicht ausgeschlossen habe, ihn aber auch nicht sicher habe feststellen können. Bei der vom Sachverständigen ermittelten Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt von 3,18 Promille sei zu berücksichtigen, dass im Strafverfahren bei der Rückrechnung ein möglichst hoher Wert habe errechnet werden müssen. Selbst wenn man von einem derartigen Wert ausgehe, folge hieraus nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Schuldunfähigkeit. Auch das für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht erforderliche gesteigerte Verschulden sei gegeben. Bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Quotenbildung nach § 81 Abs. 2 VVG sei eine Kürzung um 100% zulässig. Dem stehe der Wortlaut der Norm nicht entgegen. Auch sei es mit dem Ziel des Gesetzes, die Kürzungsquote am individuellen Verschulden zu orientieren, vereinbar, in Fällen, in denen die grobe Fahrlässigkeit fast so schwer wiege wie vorsätzliches Handeln, eine vollständige Leistungskürzung vorzunehmen. Beim Führen eines Kraftfahrzeugs in absolut fahruntüchtigem Zustand sei eine Kürzung um 100% gerechtfertigt, da es sich um ein besonders gefahrträchtiges Verhalten handele.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht sich die Überzeugung gebildet, dass der Kläger den Unfall als Fahrer des PKW selbst herbeigeführt hat.
a) Hierbei hat es sich im Wesentlichen auf die Aussage der im Strafverfahren vernommenen Zeugin S. gestützt, deren Angaben die Beklagte zur Grundlage ihres Vortrags im Berufungsverfahren gemacht hatte. Es hat dazu festgestellt, dass dieser Vortrag unstreitig geblieben ist. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Gemäß § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Hierzu gehört die tatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgründe, die an die Stelle des früheren förmlichen Tatbestandes des Berufungsurteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO getreten ist (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 – II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11). Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden. Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen tatbestandlichen Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze gehen die tatbestandlichen Feststellungen vor. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2008 – II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 16; vom 8. Januar 2007 aaO). Daran fehlt es hier.
b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die tatrichterliche Würdigung verstoße gegen § 286 ZPO. Das Revisionsgericht hat diese lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Sachvortrag und die Beweisergebnisse vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 22. November 2006 – IV ZR 21/05, VersR 2007, 1429 Rn. 11). Revisionsgerichtlich nachprüfbar ist weiter, ob der Tatrichter seine Anforderungen an den Grad der richterlichen Überzeugungsbildung überspannt hat. Ferner muss das Urteil im Fall des Indizienbeweises die erforderliche zusammenfassende Würdigung und Gesamtschau erkennen lassen. Hier hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Zeugin S. nur den Kläger nach dem Unfall an dem Fahrzeug sah, als er mit Bettzeug hantierte und telefonierte. Ferner bemerkte sie, dass der Kläger sich noch einmal in das Fahrzeug setzte und vergeblich versuchte, den Motor zu starten, bevor er sich vom Fahrzeug entfernte. Irgendwelche anderen Personen in unmittelbarer Nähe des verunfallten Fahrzeugs sind weder von der Zeugin S. noch von den übrigen Zeugen wahrgenommen worden.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte gehörswidrig unberücksichtigt gelassen, ist nicht ersichtlich, welcher entscheidungserhebliche Vortrag oder Beweisantritt übergangen worden sein sollte. Der Polizeibeamte N. hat im Strafverfahren lediglich angegeben, als der Kläger ihm zu Fuß auf der Straße entgegen gekommen sei, seien dort noch mehrere andere Leute unterwegs gewesen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass einer dieser Unbekannten das Fahrzeug statt des Klägers geführt hat, besteht nicht und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Auf die Angabe des Zeugen N. , der weitere Zeuge D. S. habe erklärt, nach dem Unfall hätten sich mindestens zwei Personen an dem Fahrzeug des Klägers zu schaffen gemacht, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Zeuge D. S. dies in seiner Vernehmung vor dem Strafgericht nicht bestätigt hat. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände hat es das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung für unerheblich gehalten, dass die Zeugin S. den Unfall weder unmittelbar gesehen noch gehört, sondern erst anschließend aus dem Fenster geschaut und den Kläger alleine mit den Fahrzeugschlüsseln am Auto stehen gesehen hat. Wenn das Berufungsgericht sich trotz der theoretischen Möglichkeit, dass auch ein Dritter das Fahrzeug geführt haben könnte, die Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Klägers gebildet hat, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Demgegenüber hält die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen ist (Senatsurteil vom 22. Februar 1989 – IVa ZR 274/87, VersR 1989, 469 unter 4). Auch im Versicherungsvertragsrecht gilt, dass ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille und höher absolut fahruntüchtig ist (Senatsurteil vom 9. Oktober 1991 – IV ZR 264/90, VersR 1991, 1367 unter II 3).
aa) Richtig wird ferner erkannt, dass die Regelung des § 827 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden ist, den Versicherungsnehmer also die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalles trifft. Das entsprach bereits der Rechtsprechung des Senats zu § 61 VVG a.F. (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 – IV ZR 16/03, VersR 2003, 1561 unter II 2 a; vom 22. Februar 1989 aaO unter 3; vom 23. Januar 1985 – IVa ZR 128/83, VersR 1985, 440 f.). Entsprechendes gilt auch für die Neuregelung des § 81 VVG, der an die Stelle von § 61 VVG a.F. getreten ist und lediglich das Alles-oder-Nichts-Prinzip im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles abgeschafft hat (MünchKomm-VVG/Looschelders, § 81 Rn. 90; Bruck/Möller/Baumann, VVG 9. Aufl. § 81 Rn. 53; Schwintowski/Brömmelmeyer/Kloth/Neuhaus, VVG 2. Aufl. § 81 Rn. 89 f.; Looschelders/Pohlmann/Schmidt-Kessel, VVG § 81 Rn. 39; a.A. Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 81 Rn. 34).
bb) Fehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass er das Kraftfahrzeug in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit geführt hat. Hierbei hat es wesentlichen Vortrag des Klägers sowie in Betracht zu ziehende Indizien nicht berücksichtigt. Der Kläger hat mehrfach unter Beweisantritt eines Sachverständigengutachtens vorgetragen, er habe im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 3,18 Promille aufgewiesen. Das Berufungsgericht legt nicht dar, aufgrund welcher ihm zukommender Sachkunde es davon ausgeht, dass die Blutalkoholkonzentration deutlich niedriger gelegen hat; konkrete Werte werden von ihm nicht genannt. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. im Strafverfahren kann es sich schon deshalb nicht stützen, weil Gutachten zur Berechnung eingeschränkter oder vollständiger Schuldunfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB im Strafverfahren auf anderer Bewertungsgrundlage als im Zivilverfahren erstellt werden. Abgesehen davon hat auch der Sachverständige im Strafverfahren ausgeführt, beim Kläger habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille vorgelegen, was nach erfolgter Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt einen Wert von 3,18 Promille ergebe.
cc) Dabei stellt eine Blutalkoholkonzentration ab 3,00 Promille lediglich ein Anzeichen für Schuldunfähigkeit dar (vgl. OLG Frankfurt VersR 2000, 883; OLG Köln VersR 1995, 205; OLG Hamm VersR 1992, 818 f.; Halm/Kreuter/Schwab/Stomper, AKB 2008 Rn. 1310). Einen allgemeinen Wert für eine Schuldunfähigkeit infolge Alkoholkonsums gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1966 – II ZR 156/64, VersR 1967, 125 unter IV bei Werten von 2,5 Promille und weniger). Vielmehr sind sämtliche Indizien zu berücksichtigen wie Angaben des Fahrers gegenüber der Polizei und dem Arzt anlässlich der Blutentnahme, Alkoholgewöhnung, physische und psychische Konstitution des Fahrers, die an den Tag gelegte Fahrweise, Zeit, Menge und Art der Nahrungsaufnahme.
Diese umfassende Würdigung hat das Berufungsgericht unterlassen. Es hat ohne nähere Erläuterung angenommen, der Sachverständige habe der Schuldunfähigkeit entgegenstehende Anhaltspunkte gewonnen. Der Gutachter hat im Strafverfahren ausgeführt, die Blutalkoholkonzentration von 3,18 Promille weise auf eine hochgradige alkoholische Beeinflussung zum Unfallzeitpunkt hin. Das werde auch dadurch bestätigt, dass der Kläger sich nach dem Unfall ausschließlich für den Schaden an seinem Auto interessiert habe. Lediglich der Umstand, dass der Kläger nach Angaben der Zeugin S. am Unfallort telefonierte, kann nach Auffassung des Sachverständigen gegen einen Vollrausch sprechen. Er ist dann zu dem Ergebnis gekommen, ein Vollrausch könne nicht ausgeschlossen werden. Das war für die Feststellungen im Strafverfahren und eine Verurteilung wegen Vollrauschs nach § 323a StGB ausreichend, kann aber für das zivilrechtliche Verfahren nicht genügen.
Deshalb wäre das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, dem Beweisantrag des Klägers hinsichtlich seiner Schuldunfähigkeit im Unfallzeitpunkt nachzugehen, da eine Reihe weiterer – vom Berufungsgericht nicht in Erwägung gezogener – Indizien vorliegt, die Anhaltspunkte für eine derartige Schuldunfähigkeit begründen können. So wird in dem Blutentnahmeprotokoll vom 13. Juli 2008 der – nach eigenen Angaben nicht alkoholgewöhnte – Kläger mit näherer Begründung als deutlich unter Alkoholeinfluss stehend beschrieben. Weiter hat der Polizeibeamte H. vor dem Strafgericht ausgesagt, der Kläger sei schwer zu verstehen gewesen und habe erheblich unter Alkohol gestanden. Der Polizeibeamte N. hat angegeben, der Kläger sei aus seiner Sicht als volltrunken und „direkt als hilflos“ zu bezeichnen gewesen.
b) Das Berufungsgericht ist anders als das Landgericht und ohne weitere Begründung davon ausgegangen, grob fahrlässiges Handeln des Klägers liege noch nicht darin, dass er keine hinreichenden Maßnahmen getroffen habe, um sich selbst eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand unmöglich zu machen. Sollte das Berufungsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt schuldunfähig war, so wird es erneut zu prüfen haben, ob der Kläger den Versicherungsfall durch ein zeitlich früheres Verhalten grob fahrlässig herbeigeführt hat, als er sich noch in schuldfähigem Zustand befand. Da die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG lediglich an einen Erfolg, nämlich die Herbeiführung des Versicherungsfalles, nicht dagegen an ein bestimmtes Verhalten, etwa das Führen des Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, anknüpft, kann auf ein zeitlich vorangehendes Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt werden, durch das der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. August 1996 – 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 236 f. für den Fall der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr). Rechnet der Versicherungsnehmer schon vor Trinkbeginn oder jedenfalls in einem noch schuldfähigen Zustand damit, dass er später unter Alkoholeinfluss mit seinem Kraftfahrzeug fahren und dabei möglicherweise einen Unfall herbeiführen werde, oder musste er damit rechnen und verschließt er sich dem grob fahrlässig, so setzt der Vorwurf der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalles bereits zu diesem früheren Zeitpunkt ein. Dazu bedarf es weder des Rückgriffs auf die Rechtsfigur der actio libera in causa (so noch Senatsurteil vom 22. Februar 1989 – IVa ZR 274/87, VersR 1989, 469 unter 4; OLG Hamm r+s 2001, 55 f.; MünchKomm-VVG/Looschelders aaO Rn. 90-92; Staudinger/Oechsler, BGB [2009], § 827 Rn. 27) noch des Rechtsgedankens des § 827 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 6. Juli 1967 – II ZR 16/65, VersR 1967, 944 unter III; OLG Köln VersR 1995, 205; Bruck/Möller/Baumann aaO Rn. 53; Looschelders/Pohlmann/Schmidt-Kessel aaO Rn. 39; Veith, VersR 2008, 1580, 1581 f.; vgl. ferner Halm/Kreuter/Schwab/Stomper aaO Rn. 1309).
Maßgeblich ist vielmehr, ob und welche Vorkehrungen ein Versicherungsnehmer, der mit einem PKW unterwegs ist und beabsichtigt, Alkohol zu trinken, getroffen hat, um zu verhindern, dass er eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand antritt oder fortsetzt, in dessen Verlauf es später zum Eintritt des Versicherungsfalles kommt (vgl. OLG Hamm VersR 1988, 369 f.; Staudinger/Oechsler aaO Rn. 24). Hierzu wird unter anderem der Vortrag des Klägers zu berücksichtigen sein, er habe auf dem Musikfestival in dem PKW schlafen wollen, weshalb er auch Schlafzeug mitgenommen sowie die Rücksitze umgeklappt habe. Weiter wird im Rahmen eines derartigen Pflichtenverstoßes zu prüfen sein, ob der Kläger alle ihm zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen ausgeschöpft hat.
c) Kann der Kläger den ihm obliegenden Beweis einer völligen Schuldunfähigkeit nicht führen, wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben, dass die Gründe für die erhebliche Beeinträchtigung des Bewusstseins noch unterhalb der Schwelle völliger Unzurechnungsfähigkeit, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit jedenfalls im Sinne eines auch subjektiv unentschuldbaren Verhaltens entfallen oder zumindest abmildern lassen können (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 aaO unter II 2 c; vom 22. Februar 1989 aaO unter 4; vom 23. Januar 1985 aaO). Den Versicherer trifft unbeschadet einer entsprechenden Anwendung des § 827 Satz 1 BGB die Beweislast auch für die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 und vom 23. Januar 1985 aaO). Zwar kann diese trotz erheblich eingeschränkter Einsichts- und Hemmungsfähigkeit zu bejahen sein, wenn ganz elementare Verhaltensregeln verletzt werden, deren Einhaltung auch in diesem Zustand unbedingt erwartet werden muss. So verhält es sich in der Regel bei einer Trunkenheitsfahrt (Senatsurteil vom 22. Februar 1989 aaO). Allerdings können im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass unterhalb der Schwelle völliger Unzurechnungsfähigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewusstseins im Sinne einer Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit vorgelegen hat, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit entfallen lässt.
3. Sollte der Kläger nach den noch zu treffenden Feststellungen den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben, so findet für den Umfang des Anspruchs § 81 Abs. 2 VVG Anwendung. Diese durch das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) zum 1. Januar 2008 eingeführte Bestimmung besagt, dass der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Anders als die Regelung des § 61 VVG a.F., wonach der Versicherer sowohl bei vorsätzlicher als auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles vollständig von der Leistung befreit ist, differenziert § 81 VVG nunmehr zwischen vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers. Während es nach § 81 Abs. 1 VVG im Falle des vorsätzlichen Verhaltens bei der völligen Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt, ist bei grober Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG das bisherige Alles-oder-Nichts-Prinzip zugunsten einer Quotierung abgeschafft worden.
a) Umstritten ist, ob der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung auf Null zu kürzen, oder ob dem Versicherungsnehmer in jedem Fall zumindest ein quotaler Anspruch zusteht. Die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung der Instanzgerichte lässt eine vollständige Leistungskürzung seitens des Versicherers auch bei grober Fahrlässigkeit in Einzelfällen zu und nimmt dies überwiegend bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit an (OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 185, 186 f.; OLG Hamm VersR 2011, 206; LG Münster VersR 2011, 487 f.; LG Oldenburg r+s 2010, 461, 462; LG Tübingen ZfS 2010, 394 f.; AG Bühl SVR 2009, 424 f.; AG Bitterfeld-Wolfen vom 19. August 2010 – 7 C 1001/09, juris). Das entspricht der herrschenden Auffassung im Schrifttum (MünchKomm-VVG/Looschelders aaO Rn. 125; Bruck/Möller/Baumann aaO Rn. 127; HK-VVG/Karczewski, § 81 Rn. 99; ders. in Festschrift 300 Jahre Oberlandesgericht Celle, 2011, S. 303, 313 f.; Looschelders/Pohlmann/Schmidt-Kessel aaO Rn. 85; Schwintowski/Brömmelmeyer/Kloth/Neuhaus aaO Rn. 62; Stiefel/Maier/Halbach, AKB 18. Aufl. § 81 Rn. 27; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht 4. Aufl. Rn. 266; Burmann/Heß/Stahl, Versicherungsrecht im Straßenverkehr 2. Aufl. Rn. 571; Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG Rn. 7; ders. MDR 2010, 597; jurisPR-VerkR 24/2010 Anm. 2 zum Berufungsurteil des OLG Dresden vom 15. September 2010; anders noch in MDR 2008, 1320, 1323 f.; Rixecker, ZfS 2009, 5, 6 f.; 2007, 15, 16; Looschelders, VersR 2008, 1, 6; Veith, VersR 2008, 1580, 1583 f.; Franz, VersR 2008, 298, 304 f.; Weidner/Schuster, r+s 2007, 363, 364; Günther, r+s 2009, 492, 495 f.; Günther/Spielmann, r+s 2008, 133, 141 f.; Wenker, jurisPR-VerkR 5/2011 Anm. 2 zu LG Oldenburg, Urteil vom 24. September 2010; so auch Felsch, r+s 2007, 485, 492 zu § 28 VVG; ders. in HK-VVG § 28 Rn. 160). Auch der sogenannte „Goslarer Orientierungsrahmen“ geht für die Fälle alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit von einer Leistungskürzung um 100% aus (ZfS 2010, 12, 14).
b) Die Gegenansicht vertritt die Auffassung, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles komme ein vollständiger Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers nicht in Betracht (KG VersR 2011, 487; Marlow, VersR 2007, 43, 45; Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 3. Aufl. S. 157 f.; Schimikowski/Höra, Das neue Versicherungsvertragsgesetz S. 148; Rokas, VersR 2008, 1457, 1462; Kerst, VW 2010, 501; Halm/Kreuter/Schwab/Stomper aaO Rn. 1096-1100). Der Begriff der Leistungskürzung in § 81 Abs. 2 VVG beinhalte, dass schon begrifflich ein gewisser Restanspruch des Versicherungsnehmers verbleiben müsse. Eine vollständige Leistungsfreiheit sei vom Gesetzgeber ausdrücklich nur für den Fall vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles in § 81 Abs. 1 VVG vorgesehen worden. Der Absicht des Gesetzgebers habe es gerade entsprochen, im Bereich der groben Fahrlässigkeit das Alles-oder-Nichts-Prinzip abzuschaffen. Dies dürfe nicht durch die Zulassung einer Leistungskürzung auf Null unterlaufen werden. In Ausnahmefällen, in denen das Verschulden des Versicherungsnehmers als vorsatznah zu bezeichnen sei, komme eine Leistungskürzung von 90% oder mehr in Betracht.
c) Die überwiegende Auffassung trifft zu. § 81 Abs. 2 VVG steht einer vollständigen Leistungskürzung seitens des Versicherers in Einzelfällen nicht entgegen.
aa) Zunächst lässt sich aus dem Wortlaut des § 81 VVG nicht entnehmen, dass eine Leistungskürzung auf Null in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht möglich wäre. Absatz 1 der Vorschrift bestimmt, dass der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt hat. Nach Absatz 2 ist der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Vorschrift enthält mithin keine Regelung dahingehend, dass eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers nur bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers möglich ist, bei grober Fahrlässigkeit dagegen immer mindestens eine Restquote zuzusprechen wäre.
bb) Auch die Entstehungsgeschichte von § 81 Abs. 2 VVG belegt nicht, dass ein vollständiger Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers in Einzelfällen nicht in Betracht käme. So heißt es im Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004 auf S. 70:
„Die Überlegungen, die Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips führe zur Rechtsunsicherheit und sei mit dem Präventionsgedanken sowie den Interessen der sorgfältigen Mitglieder der Versichertengemeinschaft nicht vereinbar, sind im Ergebnis nicht durchschlagend. … Dem berechtigten Interesse, das subjektive und das moralische Risiko zu begrenzen, wird schließlich dadurch Rechnung getragen, dass die Quotelung im Einzelfall auch zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.“
Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 20. Dezember 2006 wird in der Begründung zwar diese Möglichkeit vollständiger Leistungskürzung nicht ausdrücklich erwähnt, wenn es dort heißt (BT-Drucks. 16/3945 S. 80):
„Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles soll wie in dem Fall einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung (§ 28 Abs. 2 VVG-E) oder Gefahrerhöhung (§ 26 Abs. 1 VVG-E) das Alles-oder-nichts-Prinzip durch eine Quotelung ersetzt werden, um im Einzelfall Entscheidungen zu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteressen des Versicherungsnehmers Rechnung tragen … Der Umfang der Leistungspflicht bestimmt sich daher nach dem Grad des Verschuldens. Für das Ausmaß der Leistungsfreiheit des Versicherers ist entscheidend, ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall nahe beim bedingten Vorsatz oder aber eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit liegt.“
Hieraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber anders als der Kommissionsbericht die Möglichkeit einer vollständigen Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit ausschließen wollte.
cc) Vielmehr spricht umgekehrt die Systematik des Gesetzes dafür, dass der Gesetzgeber sich der Problematik bewusst war. So enthielt der Entwurf zu der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten in § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG zunächst die Regelung, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit „nur“ leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Aus dieser Formulierung hätte der Schluss gezogen werden können, dass im Falle einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG eine vollständige Leistungsfreiheit ausscheidet. Im Anschluss an Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren ist sodann auf Initiative des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages das Wort „nur“ gestrichen worden. Diesbezüglich heißt es in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/5862 S. 99):
„Zu § 28 Abs. 2
Der Zusatz des Wortes ’nur‘ ist überflüssig und soll deshalb gestrichen werden. Dies entspricht auch der Fassung des § 81 Abs. 1, der ebenfalls die Leistungsfreiheit des Versicherers betrifft. In Anbetracht der inhaltlichen Parallelen soll die Formulierung in beiden Bestimmungen weitgehend identisch sein.“
Das lässt allein den Schluss zu, dass der Gesetzgeber, da es an einer entsprechenden einschränkenden Regelung in § 81 Abs. 1 VVG fehlt, eine vollständige Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit nicht ausschließen wollte (hierzu auch Bruck/Möller/Baumann aaO Rn. 127; Nugel aaO Rn. 10-12; Rixecker, ZfS 2009, 1, 6 f.).
dd) Auch der Sinn und Zweck der Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips in § 81 Abs. 2 VVG zwingt nicht dazu, eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers in Einzelfällen für nicht zulässig zu erachten. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit sich dem Vorsatz annähert, so dass eine Leistungskürzung auf Null gerechtfertigt ist. Der Unterschied zur Leistungsfreiheit bei Vorsatz bleibt dennoch bestehen. Nach § 81 Abs. 1 VVG ist der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles kraft Gesetzes von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit ist demgegenüber eine Abwägung erforderlich, die zu unterschiedlichen Quotierungen, im Einzelfall auch zu einer Kürzung auf Null führen kann (Bruck/Möller/Baumann aaO Rn. 127). Umgekehrt kann in besonders gelagerten Fällen eine Leistungskürzung vollständig entfallen (Bruck/Möller/Baumann aaO Rn. 128; Nugel aaO Rn. 16; Looschelders, VersR 2008, 1, 6).
ee) Die Gegenauffassung, die jede Kürzung auf Null selbst in gravierenden Fällen grober Fahrlässigkeit ablehnt, lässt ihrerseits Kürzungen bis 99% zu (vgl. Halm/Kreuter/Schwab/Stomper aaO Rn. 1097; Kerst aaO; Marlow/Spuhl aaO S. 158). Sie veranlasst damit die Praxis zu gekünstelt wirkenden Quotenbildungen, um das Verdikt einer vollständigen Leistungskürzung zu vermeiden.
ff) Eine Leistungskürzung des Versicherers auf Null ist allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen möglich (Nugel aaO Rn. 15; MünchKomm-VVG/Looschelders aaO § 81 Rn. 125; Rixecker, ZfS 2009, 5, 6 f.). Das kann etwa in Betracht kommen bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, da sich derartige Fälle in der Regel im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen (Rixecker aaO). Das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt (Senatsurteile vom 22. Februar 1989 aaO unter 4; vom 23. Januar 1985 aaO). Bei den meisten Kraftfahrern pflegen die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in Bezug auf die Trunkenheitsfahrt auch bei einem hohen Grad der Alkoholisierung noch vorhanden zu sein. Entsprechend lagen den bisherigen Gerichtsentscheidungen zu § 81 Abs. 2 VVG, die eine vollständige Leistungskürzung gebilligt haben, durchweg Sachverhalte zugrunde, bei denen der Versicherungsfall durch den Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit herbeigeführt wurde (OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 185; LG Münster VersR 2011, 487 f.; LG Tübingen ZfS 2010, 394 f.; LG Oldenburg r+s 2010, 461; AG Bühl SVR 2009, 424 f.; AG Bitterfeld-Wolfen aaO).
Allerdings ist immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles erforderlich, so dass nicht pauschal in jedem Fall absoluter Fahruntüchtigkeit eine Leistungskürzung auf Null vorzunehmen ist. Hat der Versicherungsnehmer entlastende Umstände vorgetragen, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls im subjektiven Bereich in milderem Licht erscheinen lassen und kann der Versicherer diese nicht ausräumen, so kommt nur eine anteilige Kürzung und keine vollständige Leistungsfreiheit in Betracht. Das wird das Berufungsgericht zu beachten haben, wenn nach Erhebung der erforderlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Klägers und zur groben Fahrlässigkeit der Umfang der Kürzung nach § 81 Abs. 2 VVG zu prüfen sein sollte.
- Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Karczewski Lehmann