Kasko: Doppelter Abzug der Selbstbeteiligung – Ist das zulässig?

Kfz-Kaskoversicherung: Auch als Kunde der Versicherung scheint man es mit der Versicherung nicht leicht zu haben. Die Klägerin nimmt die Beklagte (ihre eigene Kfz-Kaskoversicherung) auf Versicherungsleistungen nach einem Kaskoschaden an ihrem Pkw in Anspruch. Der Kaskoschaden wurde beim Ausparken verursacht. Dabei enstanden mehrfache Beschädigung am Fahrzeug während desselben Ausparkvorgangs. Der Kaskoversicherer zahlte zwar den entstanden Kaskoschaden, aber zog der Klägerin allerdings die vertragsgemäß vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 300,– € zweimal ab.

Das Amtsgericht Traunstein hat mit Urteil vom 27. November 2013 zum Aktenzeichen 311 C 1104/13 festgestellt, dass ein einheitlicher Ausparkvorgang und damit ein einheitlicher Versicherungsfall vorliegt, wenn ein Versicherungsnehmer beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke eine Säule beschädigt und bei nochmaligem Rückwärtsfahren noch einmal diese Säule touchiert. Die Kaskoversicherung darf in diesem Fall die Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug bringen.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 € Selbstbeteiligung sowie 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 30.11.2012 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Versicherungsbeitrag aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskovertrag für Pkw mit amtl. Kennz. … ab Unfalltag 30.08.2012 neu zu berechnen, mit der Maßgabe, dass es sich bei dem genannten Schadensereignis vom 30.08.2012 lediglich um einen Verkehrsunfall handelt.

III. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 229,55 € vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr sowie 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab 20.09.2013 zu bezahlen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.800,– € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen nach einem Kaskoschaden an ihrem Pkw in Anspruch.

Am 30.08.2013 versuchte die Klägerin, mit ihrem bei der Beklagten kaskoversicherten Pkw BMW aus einem Carport vor dem Ärztehaus I. in der Wasserburger Straße in Traunstein auszuparken.

Dabei geriet sie beim Rückwärtsfahren mit dem Stoßfänger hinten links an eine Stahlsäule, fuhr danach nach vorne, um besser aus dem Carport herauszukommen; als sie dann, ein weiteres Mal zurücksetzte, schlug sie die Lenkung zu früh ein und blieb diesmal mit dem vorderen linken Kotflügel an der Stahlsäule hängen.

Am Fahrzeug entstand ein Kaskoschaden in Höhe von 3.326,72 €.

Dieser wurde von der Beklagten auch reguliert, allerdings zog die Beklagte die vertragsgemäß vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 300,– € zweimal ab.

Auch erfolgte eine zweifache Rückstufung des Vertrages in der Schadensfreiheitsklasse.

Die Klägerin ist der Auffassung, es handle sich vorliegend nicht um zwei getrennte Unfälle, sondern um einen einheitlichen Ausparkvorgang, der nicht willkürlich aufgeteilt werden könne. Bei dem vorhandenen absolut engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sei es unsachgemäß, dies in zwei Unfälle aufzuteilen. Die Klägerin habe während des Ausparkvorganges ihr Fahrzeug auch nicht verlassen. Auch der von der Beklagtenpartei beauftragte Sachverständige J. habe die Ansicht vertreten, dass beide Beschädigungen auf ein und demselben Ausparkvorgang zurückzuführen seien.

Die Klägerin stellt den Antrag,

– nach dem erkannt wurde. –

Die Beklagte beantragt

-Klagabweisung-

Sie ist der Auffassung, sie habe korrekt abgerechnet und die Rückstufung vertragsgemäß vorgenommen. Es handle sich um zwei Schadensereignisse. Zum zweiten Schadensereignis sei es nur deshalb gekommen, weil die Klägerin nach ihrem Rückwärtsfahrtunfall noch einmal einen Willensentschluss gefasst habe, nämlich die Fahrtrichtung zu wechseln und ihr Fahrzeug nun nach vorne zu fahren. Bei dem sodann anschließenden, erneut vom gesonderten Willen getragenen Fahrtrichtungswechsel sei bei der zweiten Rückwärtsfahrt das zweite Schadensereignis geschehen.

Die Beklagte verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte (Anlage zur Klageerwiderung).

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Zustimmung beider Parteien wurde nach § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich als voll umfänglich begründet.

Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin, wonach ein einheitlicher Ausparkvorgang vorliegt, der nicht willkürlich in zwei getrennte Fahrbewegungen zerlegt und daher im Ergebnis als zwei Schadensereignisse gewertet werden kann.

Die Auffassung des Amtsgerichts Berlin Mitte vermag das Gericht hingegen nicht zu teilen. Es ist natürlich richtig, dass nach einem Rückwärtsfahrvorgang, der zu einem Schaden führt, der Fahrzeuglenker einen erneuten Willensentschluss tätigt, wenn er sich nunmehr anschickt, das Fahrzeug nach vorne zu fahren und dann nach einem weiteren Willensentschluss versucht, aus der Parkbox ein zweites Mal rückwärts herauszufahren.

Da die Parkbox aber noch überhaupt nicht verlassen worden ist, handelt es sich um einen einheitlichen Vorgang, nämlich ein Ausparken.

Zutreffend wäre die Auffassung der Beklagten dann, wenn die Klägerin etwa die Parkbox ganz verlassen hätte, dann sich entfernt hätte und ein weiteres Mal in die Parkbox eingefahren wäre und dabei ihr Fahrzeug beschädigt hätte. Denn dann läge eine Zäsur vor, die es rechtfertigen würde, von zwei getrennten Parkvorgängen auszugehen.

Nicht richtig sein kann es aber, einen Vorgang, der letztlich noch nicht abgeschlossen ist, nämlich das Ausparken aus einem Carport, nur deshalb in zwei verschiedene Geschehnisse zu zerlegen, weil zwei natürliche Willensentschlüsse (Betätigen des Schaltgetriebes, der Kupplung, des Gas- und Bremspedales) zu zwei Anstößen geführt haben. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die es rechtfertigen würden, hiervon zwei getrennten Versicherungsfällen auszugehen: Die Klägerin hat nicht einmal ihr Fahrzeug verlassen, sondern hat, offensichtlich durch den ersten Anstoß in Panik versetzt, infolge Ungeschicklichkeit bei dem zweiten unmittelbar anschließenden zweiten Rückwärtsfahrmanöver wiederum „eingefädelt“.

Bei einem derartig engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang innerhalb ein und desselben Ausparkvorganges wäre es vollkommen lebensfremd, zwei getrennte versicherungsrechtliche Tatbestände anzunehmen.

Es handelt sich demnach um einen einheitlichen Vorgang, der auch nur einheitlich abrechenbar ist.

Deshalb hat die Beklagte zu Unrecht die Selbstbeteiligung ein zweites Mal abgezogen und auch eine zweite Rückstufung vorgenommen.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708, 711 ZPO.

Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit

Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen: Im deutschen Recht besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Besorgnis wegen Befangenheit gegen den berufenen Richter oder Sachverständigen zu stellen.  Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 31. März 2014 zum Aktenzeichen 10 W 32/14 sich zu den Voraussetzung hinsichtlich der Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen geäußert:

Orientierungssatz

1. Für die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen reicht bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muß sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige oder eingebildete Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Unbeachtlich ist, dass der Sachverständige sich selbst nicht für befangen hält.

2. Enthält der Beschluss, der das umfangreiche Ablehnungsgesuch zurückweist, keine echte Begründung, sondern nur den Hinweis, dass die vorgetragenen Gründe die Annahme der Befangenheit nicht rechtfertigten, zumal der Sachverständige ausdrücklich erklärt habe, nicht befangen zu sein, so kann der Beschluss keinen Bestand haben. Im übrigen wird ein solcher Beschluss dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht ansatzweise gerecht.

3. Wird ein medizinischer Gutachter vom Gericht beauftragt, ein fachmedizinisches Gutachten zu fertigen und gegebenenfalls erforderliche Zusatzgutachten aus anderen Fachrichtungen einzuholen, so begründet es die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, wenn dieser über sein eigenes medizinisches Fachgebiet hinaus lediglich eine Begutachtung nach Aktenlage vornimmt, anstatt die entsprechenden anderen Fachmediziner heranzuziehen. In den verschiedenen medizinisches Fachgebieten müssen jeweils eigenständige Untersuchungen durchgeführt werden; ein Gutachten nach Aktenlage reicht sowohl aus rechtlicher als auch aus medizinischer Sicht grundsätzlich nicht aus.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägers vom 28.11.2013 wird der Beschluß des LG München I vom 28.11.2013 (Az. 17 O 23524/09) dahin abgeändert, daß das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. med. C S. für begründet erklärt wird.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche (Verdienstentgang, Fahrkosten und Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Zukunftsschaden) in Höhe von 429.171,21 € im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 26.09.2003 gegen 14.20 Uhr auf der Südlichen Münchner Straße in G. b. München.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2013 (Bl. 314/348 d. A.) lehnte der Kläger den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. C S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab, wobei zur Begründung im wesentlichen vorgetragen wird, daß der Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.08.2013 (Bl. 243/308 d. A.) den Beweisbeschluß vom 09.11.2012 (Bl. 235 d. A.) insoweit mißachtet habe, daß er die dort genannten Zusatzgutachten nicht eingeholt und statt dessen die vorgerichtlichen Atteste und Gutachten bewertet habe, obwohl er als Facharzt für Orthopädie u. Unfallchirurgie hierfür nicht kompetent sei. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des LG München I vom 28.11.2013 (Bl. 356/357 d. A.) zurückgewiesen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 28.11.2013 (Bl. 263 d. A.) Beschwerde ein. Das LG München I half der sofortigen Beschwerde mit Beschluß vom 03.01.2014 (Bl. Bl. 365/366 d. A.) nicht ab. Hierzu nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 27.01.2014 (Bl. 371/374 d. A.) Stellung.

B.

I. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde auszulegen und als solche gem. § 567 I Nr. 1 ZPO i. Verb. m. § 406 V ZPO statthaft und gem. §§ 569 I, II, 571 I ZPO frist- und formgerecht eingelegt. Das Ablehnungsgesuch ist auch begründet.

1. Nach §§ 406 I 1, 42 II ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, daß der vom Gericht beauftragte Sachverständige bei Gesamtbetrachtung (BGH NJW 1956, 271; OLG Dresden, Beschl. v. 25.01.2010 – 9 U 2258/05 [juris]; Senat in st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 25.03.2014 – 10 W 91/14) parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muß sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH IBR 2009, 53 m. w. N.); rein subjektive, unvernünftige oder eingebildete Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (BVerfG NJW 1993, 2230 m. w. N.; BGH NJW-RR 2003, 1220; IBR 2009, 53 m. w. N.; BayObLG in st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 23.05.2002 – 2 ZBR 33/02; Senat, a. a. O.).

2. Der angefochtene Beschluß kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er, wie der Beschwerdeführer zutreffend beanstandet, keine echte Begründung enthält.

Die „Gründe“ des angefochtenen Beschlusses, mit dem das 27 Seiten umfassende Ablehnungsgesuch verbeschieden wurde, lauten: „Die vorgetragenen Gründe, insbesondere die vorgetragenen Mängel im Gutachten, rechtfertigen es nicht, den Sachverständigen als befangen anzusehen und Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu begründen. Er selbst hat im Rahmen seiner Stellungnahme ausdrücklich erklärt, nicht befangen zu sein.“

Der erste Satz ist das Ergebnis einer rechtlichen Prüfung und ihrer Darstellung, die vorliegend nur aus dem zweiten Satz besteht, der zudem inhaltlich offensichtlich falsch ist: Dem Erstgericht ist, wie auch der insoweit gleichlautende Nichtabhilfebeschluß zeigt, offenbar nicht bekannt, daß es für die Frage, ob eine Besorgnis der Befangenheit besteht, nicht darauf ankommt, ob sich der Abgelehnte für befangen hält (vgl. für Richter BVerfGE 73, 330 [335]; 99, 51 [56]; BGH in st. Rspr., etwa Beschl. v. 20.10.2003 – II ZB 31/02; Senat OLGR 2006, 119 f., st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 12.03.2014 – 10 W 239/14). Daß der Beschluß im übrigen dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) nicht ansatzweise gerecht wird, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

3. Vorliegend rechtfertigt das von dem Beschwerdeführer beanstandete Verhalten des abgelehnten Sachverständigen die Annahme einer Befangenheit.

a) Zwar ist das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung zutreffend ist oder nicht (OLG Saarbrücken OLGR 2008, 314; Senat in st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 25.03.2014 – 10 W 91/14).

Auch die angebliche oder tatsächliche Unrichtigkeit einer sachverständigen Feststellung oder Bewertung kann grundsätzlich nicht im Wege einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht werden, da diese grundsätzlich kein Mittel zur Fehlerkontrolle ist (BGH MDR 2011, 1373 [für Lücken und Unzulänglichkeiten im schriftlichen Gutachten]; OLG München Rpfleger 1980, 303; OLG Nürnberg MDR 2002, 291; OLG Naumburg OLGR 2007, 376 [377]; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.04.2007 – 5 W 90/07 [Juris]; OLG Köln, Beschl. v. 26.07.2007 – 2 W 58/07 [juris]; Senat a. a. O.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 406 Rz. 3; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 406 Rz. 9). Solche Einwände sind im Wege des § 411 IV ZPO durch schriftliche Ergänzung des Gutachtens (Senat, a. a. O.) oder durch Befragung des Sachverständigen in mündlicher Verhandlung (Senat a. a. O.) oder durch Erholung eines weiteren Gutachtens gemäß §§ 404, 408 I 2, 412 ZPO (OLG Frankfurt BauR 1995, 133; Senat a. a. O.; Zöller/Greger a. a. O.) zu berücksichtigen oder sie sind im Berufungsverfahren zu prüfen (Senat a. a. O.; Zöller/Greger a. a. O.).

b) Diese Grundsätze gelten aber nicht uneingeschränkt bei einer Häufung schwerwiegender sachlicher Mängel (OLG Karlsruhe in MDR 2010, 230 = VersR 2010, 498; Senat a. a. O.) oder anderen schwerwiegenden Verstößen eines Sachverständigen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften.

aa) Der Beweisbeschluß vom 09.11.2012 (Bl. 235 d. A.) lautete: „Über die unfallbedingten Schmerzens und Leiden des Klägers, die (gestaffelten) Zeiten der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie der Minderung der Haushaltsführung, die Frage eines Dauerschadens ist Beweis zu erheben durch Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens. Um Erstellung des Gutachtens wird der Sachverständige Dr. C S., leitender Arzt Sektion Wirbelsäule, Klinikum B. M. […] ersucht der eventuell erforderliche Zusatzgutachten von sich aus erholen möge.“

Aus dem ungenau formulierten Beweisbeschluß (so ist es selbstverständlich, daß ein medizinischer Sachverständiger ein „fachmedizinisches“, also auf seinem Fachgebiet und kein allgemeinmedizinisches Gutachten erstellen soll) in Verbindung mit dem Prozeßstoff erhellt, daß ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten erstattet werden sollte (so hat es auch der hier abgelehnte Sachverständige verstanden, wie sich aus S. 66 des Gutachtens = Bl. 307 d. A. ergibt) sowie Zusatzgutachten auf den Gebieten der

– Radiologie,

– Neurologie und

– Psychiatrie (wegen der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung, der reaktiven traumatisch bedingten mittelschweren depressiven Episode und dem Burn-out-Syndrom, vgl. Klageschrift S. 14 = Bl. 14 d. A. und Klageerwiderung S. 5 = Bl. 78 d.A.)

erholt werden sollten.

bb) Der Sachverständige Dr. med. C S. ist Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie und war 2007–2013 „Leitender Arzt Sektion Wirbelsäulenchirurgie am Krankenhaus B. M.“ (vgl. http:// … /dr-med-c-s./). Natürlich gehört es beim Orthopäden zum beruflichen Arbeitsalltag, anhand von Röntgenbildern, Kernspin- oder Computertomographien Pathologien des Skelettapparates zu erkennen, zu klassifizieren und zu diagnostizieren (BGH VersR 2011, 1384; 2012, 1133). Nicht zu seinem Fachgebiet gehört – anders als beim Facharzt für Neurochirurgie (vgl. zu dessen Kompetenz Senat r+s 2006, 474) – die Auswertung neuroradiologischer Befunde. Erst Recht fallen neurologische und psychiatrische Fragen nicht in sein durch die Facharztzulassung (vgl. zu deren Bedeutung BGH NJW-RR 2011, 649; Senat, Urt. v. 15.4.2011 – 10 U 5655/10 [juris, dort Rz. 28]; SP 2012, 111) definiertes Fachgebiet.

Gleichwohl hat der Sachverständige, was der Beschwerdeführer in seinem Ablehnungsgesuch zutreffend rügt, zum einen die oben aufgeführten Zusatzgutachten nicht erholt und zum anderen unter Auswertung der vorgerichtlichen Arztbriefe und Gutachten (auch der neurologischen und psychiatrischen, vgl. GA S. 65 = Bl. 306 d. A. [Neurologie] und S. 66 = Bl. 307 d. A. [Psychiatrie]) sein Gutachten mit einer Beurteilung der MdE und der MdH (vgl. GA S. 308 = Bl. 308 d. A.) abgeschlossen. Daran ändert auch sein Hinweis nichts, die auf psychologisch-psychiatrischen Gebiet beklagten Beschwerden müßten „gegebenenfalls“ einer gesonderten Prüfung zugeführt werden – richtigerweise hätte er dann die Beantwortung der Fragen nach MdE und MdH zurückstellen müssen.

Beides begründet bereits die Besorgnis der Befangenheit, so daß auf die zahlreichen anderen Einwände des Beschwerdeführers gegen das von dem hier abgelehnten Sachverständigen erstellten Gutachten nicht eingegangen werden muß:

– Ein Sachverständiger muß nach § 407 a I ZPO seine fachliche Kompetenz unverzüglich prüfen und ggf. das Gericht unterrichten. Die Pflicht besteht natürlich auch während der Gutachtenerstattung weiter. Gerade die hier zutreffend erfolgte Ermächtigung zur Einholung von Zusatzgutachten (vgl. auch § 407 a I 1 ZPO) muß für den Sachverständigen selbstverständlicher Anlaß sein, seine Kompetenzen nicht zu überschreiten. Im übrigen hat der Sachverständige – mangels fachlicher Zuständigkeit nachvollziehbar – hinsichtlich der neurologischen und psychiatrischen Fragen keine eigene Untersuchung vorgenommen, sondern sich auf ein Aktenlagegutachten beschränkt, was nicht in Auftrag gegeben worden war und aus rechtlicher Sicht grundsätzlich auch nicht ausreicht (BGH NJW-RR 2008, 1380; Senat SP 2012, 111; ebenso aus medizinischer Sicht, vgl. etwa Brauer/Dick/Walther ZWR 117 [2008] 514 [516] m. w. N.).

– Ein Sachverständiger, der den Beweisbeschluß umformuliert (vgl. OLG Köln NJW-RR 1987, 1198; OLG Bamberg MedR 1993, 351) oder über ihn hinausgeht (vgl. OLG Celle NJW-RR 2003, 135; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 187; OLG Rostock BauR 2011, 569) der sonst von ihm abweicht (vgl. PG/Katzenmeier, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 406 Rz. 17; Thomas/Putzo/Reichold § 406 Rz. 2), kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Hier hat der Sachverständige grundlos einen Teil des Beweisbeschlusses überhaupt nicht ausgeführt (was das Erstgericht ausweislich des Beschlusses vom 19.08.2013, Bl. 309/311 d. A. erstaunlicherweise zu keiner eigenen Reaktion in Form einer unverzüglichen Veranlassung einer Ergänzung des Gutachtens von Amts wegen vor Hinausgabe des Gutachtens an die Parteien [vgl. dazu etwa Balzer, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, 2. Aufl. Berlin 2005, Rz. 222] veranlaßt hat, sondern zur Grundlage der weiteren Verfahrensführung gemacht, wie sich aus dem Beschluß vom 28.11.2013, Bl. 359/360 d. A. ergibt, wo die Einwände des Klägers zum Anlaß für eine kostenpflichtige schriftliche Gutachtensergänzung gemacht wurden).

4. Für das weitere Verfahren wird vorsorglich auf § 8 a II JVEG in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung sowie § 21 I 1 GKG (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 17.09.2008 – 10 U 2272/08; Urt. v. 19.03.2010 – 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 93] für Gutachten eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Sachverständigen) hingewiesen.

II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da die Kosten einer erfolgreichen Ablehnung eines Sachverständigen solche der Hauptsache und von dem letztlich Unterliegenden zu tragen sind; eine Kostenentscheidung ergeht in diesem Fall nicht (OLG Frankfurt a. M. MDR 2007, 1399; Sturm MDR 2007, 382 [383 unter III] alle für Richterablehnung).

III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 574 II ZPO nicht gegeben sind. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Zurücktreten der Betriebsgefahr bei Unfall durch Radfahrer

Zurücktreten der Betriebsgefahr bei Unfall durch Radfahrer

Haftung bei Kollision zwischen Pkw und Radfahrer: Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 31. Juli 2014 zum Aktenzeichen 1 U 19/14 festgestellt, dass bei einem erheblichen, auch hinsichtlich des Verschuldens schwerwiegenden Verkehrsverstoßes einer Radfahrerin (hier: Vorfahrtsverletzung) die allgemeine Betriebsgefahr des vom Unfallgegner geführten Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung war von einer 100%-igen Haftung der Radfahrerin auszugehen.

Orientierungssatz

1. Bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines Pkws und eines Fahrrades gilt im Regelfall, dass bei einer eindeutigen, ins Gewicht fallenden Vorfahrtsverletzung des volljährigen Radfahrers (hier: beim letztlich angestrebten Linksabbiegen) der Verkehrsverstoß des Radfahrers überwiegt, die allgemeine Betriebsgefahr dahinter zurücktritt und im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung von einer 100 %igen Haftung des Radfahrers auszugehen ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Pkw-Fahrer zunächst auf ein verkehrsordnungsgemäßes Verhalten des Fahrradfahrers vertrauen durfte. Die Betriebsgefahr des Pkw allein, die mangels eines bewiesenen Fehlverhaltens des Pkw-Fahrers nicht erhöht ist, rechtfertigt es dann bei wertender, abwägender Betrachtung nicht, den Pkw-Fahrer an dem von dem Fahrradfahrer maßgebend verursachten Unfallschaden zu beteiligen.

2. Ein Schmerzensgeld von 500 € liegt an der oberen Grenze eines unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessenen Schmerzensgeldes, erscheint aber insgesamt vertretbar, wenn der von dem Pkw-Fahrer erlittene Unfallschock die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und eine nicht völlig unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung als Folge einer nachvollziehbaren Verarbeitung des Unfallgeschehens darstellt. Bei der Schmerzensgeldbemessung kommt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu, wenn der Unfallverursacher selbst durch den Unfall schwere Verletzungen erlittenen hat.

3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VI ZR 369/14) ist zurückgenommen worden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte H… & P… sich auf eine Gebühr für außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 91,23 € bezieht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

I. Die Parteien haben mit Klage und Widerklage Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 13.2.2012 gegen 6:15 Uhr in Oldenburg … auf der N Straße ereignet hat.

Der Kläger befuhr zum Unfallzeitpunkt mit seinem Pkw, Typ Renault, amtliches Kennzeichen … die N…. Straße stadteinwärts. Die Beklagte befuhr die gegenüberliegende Fahrbahnseite stadtauswärts mit ihrem Fahrrad. Die Lichtzeichenanlage war ausgeschaltet. Bei dem Versuch der Beklagten, in Höhe der Kreuzung N …L…. und F… mit ihrem Fahrrad die N. Straße nach links zu überqueren, kam es zu einer Kollision mit dem PKW des Klägers. Dabei wurde die Beklagte gegen die Windschutzscheibe des Pkw des Klägers geschleudert und erheblich verletzt. Der Kläger erlitt keine äußeren Verletzungen, jedoch nach seinem Vorbringen einen Schock, als er mit ansehen musste, wie die Beklagte von seinem Fahrzeug erfasst und aufgeladen wurde und sodann gegen die Windschutzscheibe und die Dachkante seines Fahrzeugs prallte.

Mit Schreiben vom 7.3.2012 forderte der Kläger die Beklagte bzw. deren Haftpflichtversicherer erfolglos zur Zahlung eines materiellen Schadens von 1341,50 € bis zum 19.3.2012 auf. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte darauf unter Annahme einer Haftungsquote von 50 % einen Betrag in Höhe von 645,70 € an den Kläger; weitere Zahlungen der Beklagten bzw. ihres Haftpflichtversicherers erfolgten nicht.

Der Kläger hat mit der Klage gegen die Beklagte die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 500 € nebst Zinsen, die Zahlung weiteren materiellen Schadens in Höhe von 695,70 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von außerprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 580,19 € gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemacht und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihm in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 13.2.2012 noch entstehen, sofern die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Der Kläger hat behauptet, dass er mit deutlich unter 50 km/h auf der vorfahrtsberechtigten N… Str. hinter einem Bus hergefahren sei; als dieser gebremst und an der Haltestelle „L…“ gestanden habe, sei er vorsichtig mit unter 50 km/h an dem Bus vorbeigefahren; dann sei von links in einem spitzen Winkel, ohne Beleuchtung und ohne vorher anzuhalten die Beklagte mit ihrem Fahrrad gekommen, um die vorfahrtsberechtigte Straße zu überqueren. Da er die Beklagte gar nicht habe kommen sehen, habe er den Unfall nicht verhindern können.

Auf die zunächst vor dem Amtsgericht Oldenburg erhobene Klage hat das Amtsgericht mangels rechtzeitiger Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € nebst Zinsen und materiellen Schadensersatz in Höhe von 695,70 € nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 580,19 € freizustellen. In dem Urteil ist weiterhin festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden, welche ihm künftig aus dem Unfallereignis vom 13.2.2012 entstehen, zu 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Gegen dieses Versäumnisurteil vom 20.7.2012 hat die Beklagte Einspruch eingelegt. Sie ist den vom Kläger geltend gemachten und ihm zugesprochenen Klageansprüchen entgegengetreten und hat die Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung begehrt.

Sie hat die Unfalldarstellung des Klägers bestritten und behauptet, vor der Überquerung der N… Str. angehalten zu haben; sie sei erst dann weitergefahren, als der Linienbus ebenfalls gehalten habe. Dabei sei sie gut zu sehen gewesen, das Fahrradlicht sei eingeschaltet gewesen und außerdem seien Reflektoren an ihrem Fahrrad vorhanden gewesen. Der Kläger sei mit mindestens 70 km/h gefahren und habe aufgrund Unachtsamkeit den Unfall verursacht. Da in unmittelbarer Nähe der Linienbus mit eingeschalteter Warnblinkanlage gestanden habe, hätte der Kläger nur vorsichtig an dieser Stelle vorbeifahren dürfen, was jedoch nicht geschehen sei. Sie hat den Kläger mit der Widerklage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000 € in Anspruch genommen. Sie hat dazu behauptet, bei dem Unfall habe sie einen Schien- und Wadenbeinbruch, eine Gehirnerschütterung, Narben, Kopfschmerzen und einen Schock erlitten und sie leide unter Angststörungen sowohl nachts als auch tagsüber. Weiterhin hat sie mit der Klage einen unfallbedingten Haushaltsführungsschaden in Höhe von 872,68 €, durch den Unfall bedingte Fahrtkosten von 22,50 € und 2 x 138 €, einen Kleiderschaden von 80 €, Ersatz für das durch den Unfall beschädigte Fahrrad in Höhe von 100 € sowie eine Schadensersatzpauschale von 30 € geltend gemacht.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage weitgehend stattgegeben und das Versäumnisurteil hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes, des Freistellungsanspruchs bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrages von 108,73 € und der Feststellung der Ersatzpflicht wegen zukünftiger materieller Schäden aufrechterhalten; hinsichtlich des geltend gemachten weitergehenden materiellen Schadens in Höhe von 695,70 € und des weitergehenden Freistellungsanspruchs hinsichtlich der außerprozessualen Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Widerklage hat das Landgericht insgesamt abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalts, des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Begründung dieser Entscheidung wird auf das am 11.2.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Der Beklagte rügt zunächst die Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts. Es sei unstreitig gewesen, dass der Kläger entsprechend seinen Angaben am Unfallort gegenüber dem Polizeibeamten S… erst bei der Kollision bzw. unmittelbar davor auf die Beklagte als Fahrradfahrerin aufmerksam geworden sei; diesen Umstand habe das Landgericht jedoch bei der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Auch sei als Anlage B 2 ein Foto mit der Seitenansicht des Fahrrades vorgelegt worden, welches nach dem Unfall von der Polizei gefertigt worden sei und auf dem zu erkennen sei, dass das Fahrrad über die erforderlichen Seitenreflektoren sowie über zusätzliche Felgenreflektoren („Katzenaugen“) verfügt habe und zudem Weißwandreifen montiert gewesen seien. Daraus ergebe sich, dass das Fahrrad besser erkennbar gewesen sei als etwa ein Fußgänger; auch dies habe das Landgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beklagte mit ihrem Fahrrad erst zwei Fahrspuren der Gegenfahrbahn überqueren musste, bevor sie auf die Fahrspur des klägerischen PKW geriet, wo sich die Kollision ereignet habe.

Weiterhin habe das Landgericht die Beweislast verkannt. Die Beklagte stütze ihre Ansprüche primär auf die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG. Es sei dann Sache des Klägers gewesen, ein vermeintliches Fehlverhalten der Beklagten im Rahmen der §§ 9 StVG, 254 BGB zu beweisen.

Außerdem macht die Beklagte unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weitere verschiedene Rechtsverletzungen durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 15.4.2014 Bezug genommen.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren wegen fortdauernder unfallbedingter gesundheitlicher Beschwerden, Dauerfolgen und Risiken den Schmerzensgeldantrag der Widerklage um 18.000 € sowie wegen fortdauernder unfallbedingter Einschränkungen in der Haushaltsführung bis heute den unfallbedingten Haushaltsführungsschaden auf 5200,38 € erhöht. Wegen der Einzelheiten der Begründung für die Klageerhöhung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.7.2014 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das am 11.2.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg, Az. 1 O 3207/12, zu ändern und

1. das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 20.7.2012, Az 4 C 4269/12, aufzuheben und die Klage abzuweisen;

2. auf die Widerklage den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 € sowie weitere 5.200,38 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen und

3. auf die Widerklage festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr, der Beklagten, sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 13.2.2012 zu ersetzen, welches sich in Oldenburg im Kreuzungsbereich N…..Straße/F… ereignet hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts.

Den von ihm geltend gemachten und zugesprochenen Freistellungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger auf eine 1,3 Gebühr nebst der geltend gemachten Hebegebühr, Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer beschränkt und die weitergehende Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 5.6.2014 verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch letztlich nicht begründet. Die Klage ist in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang bis auf den teilweise zurückgenommenen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet. Die Widerklage hat das Landgericht zu Recht abgewiesen und auch die mit der Berufung geltend gemachte Erhöhung der Widerklage ist als unbegründet abzuweisen.

1. Die Beklagte ist dem Kläger wegen einer hier geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung und eines entstandenen Sachschadens nach § 823 Abs. 1 BGB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 8, 9 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 StVO zum Schadensersatz verpflichtet.

a) Die Beklagte, die als Radfahrerin die N…Str., eine Hauptausfallstraße in Oldenburg, überqueren wollte, um nach links in die F… abzubiegen und weiterzufahren, hatte die Vorfahrt des entgegenkommenden Verkehrs zu beachten. Der beleuchtete Bus muss für sie von weitem erkennbar gewesen sein. Gleiches gilt aber auch für das zunächst dahinter fahrende Fahrzeug des Klägers, jedenfalls als der Bus zum Anhalten auf den für den öffentlichen Busverkehr vorgesehenen langgezogenen Sonderstreifen nach rechts einbog. Überdies war bei der viel befahrenen N. Str. von vornherein mit hinter dem Bus fahrenden weiteren Verkehr zu rechnen, was auch für die in Oldenburg wohnende, also nicht ortsunkundige Beklagte erkennbar gewesen sein muss. Es ist danach nicht oder nur schwer vorstellbar, dass der damals zwanzigjährigen Beklagten bei auch nur sehr geringer Aufmerksamkeit am Unfalltag, am 13.2.2012, gegen 6:15 Uhr, der ihr entgegenkommende beleuchtete Pkw des Klägers entgangen sein kann. Dass der Pkw des Klägers für die Beklagte verdeckt war, ist nach den in den beigezogenen Ermittlungsakten dokumentierten Straßenverhältnissen ausgeschlossen. Dass der Kläger mit seinem Pkw zunächst hinter dem Bus her auch noch auf die Busspur gefahren ist (die nicht für den übrigen Verkehr bestimmt war) und dabei evtl. Teilweise und zeitweise verdeckt war, ist nach der Lebenserfahrung offensichtlich abwegig und wird auch von den Parteien so nicht vorgetragen.

Auch die eigenen Angaben der im Verhandlungstermin vor dem Senat angehörten Beklagten hat das damalige Verkehrsverhalten der Beklagten nicht recht verständlich erscheinen lassen. Nach Angaben der Beklagten will sie vor Überqueren der N. Str. zwecks Weiterfahrt zu der aus ihrer Sicht links gelegenen Friesenstraße an der an der Kreuzung vorhandenen, zum Unfallzeitpunkt aber ausgeschalteten Lichtzeichenanlage gehalten haben und abgestiegen sein; sie will dann lediglich den Lichtkegel des auf der Busspur anhaltenden Busses, nicht aber den nachfolgenden beleuchteten Pkw des Beklagten gesehen haben. Dieser muss aber bereits bei Abbiegen nach rechts und Bremsen des Busses auf der für diesen bestimmten Haltespur auf dem – aus Sicht der Beklagten – vor der Busspur gelegenen, gut einsehbaren Fahrstreifen des Gegenverkehrs gefahren sein und hätte dort bei auch nur geringer Aufmerksamkeit von der Beklagten wahrgenommen werden müssen, als sie in der Unfallsituation zum Überqueren der Straße ansetzte. Dies wäre – wenn die Angaben der Beklagten stimmen – nur mit einer erheblichen, verkehrswidrigen Unaufmerksamkeit der Beklagten zu erklären. Danach muss selbst nach ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer Anhörung von einer erheblichen Unaufmerksamkeit der Beklagten beim Überqueren der Straße und dem dann nach § 9 Abs. 2 StVO zu beachtenden (vorfahrtsberechtigten) Fahrzeugverkehr ausgegangen werden.

Der von der Beklagten aufgrund eindeutigen und schuldhaft begangenen Verkehrsverstoßes herbeigeführte und von ihr zu verantwortende Unfall hat zu einem Sachschaden am Pkw des Klägers und zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung geführt. Dass der Pkw des Klägers bei der Kollision mit dem Fahrrad der Beklagten beschädigt worden ist, ist unstreitig und wird überdies auch durch entsprechende Lichtbilder, die bei der Unfallaufnahme von den damit befasst gewesenen Polizeibeamten gefertigt worden sind und sich in den beigezogenen Ermittlungsakten 441 Js 13117/12 Staatsanwaltschaft Oldenburg befinden, dokumentiert.

Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts ist auch davon auszugehen, dass der Kläger durch das Unfallerlebnis einen Schock erlitten hat, der als Gesundheitsverletzung einzuordnen ist.

Diese Feststellung des Landgerichts (S. 7 des angefochtenen Urteils) sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch in der Berufungsinstanz zugrunde zu legen. Erhebliche Umstände, die durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen und eine ergänzende Beweisaufnahme durch das Berufungsgerichts gebieten, sind nicht ersichtlich und nicht aufgezeigt worden. Das Landgericht hat sich dabei auf die persönliche Anhörung des Klägers im Verhandlungstermin am 5.2.2013 sowie auf die mit der Klageschrift vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Dr. med. R…. S…gestützt, der – wie sich aus der genannten Stellungnahme ergibt – den Kläger nach dem Unfall noch am Morgen des Unfalltags untersucht, eine „psychische Schocksituation“ (Nr. 5 des Arztberichts) diagnostiziert und dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für fünf Tage ausgestellt hat. Eine entsprechende psychische Schocksituation des Klägers ist nach dem Erlebnis der schweren Verletzung der Beklagten und der eigenen Unfallbeteiligung nachvollziehbar, nach der Lebenserfahrung unmittelbar plausibel und glaubhaft. Die entsprechende Beweiswürdigung des Landgerichts erscheint danach zutreffend, zumindest aber vertretbar; ihr ist in der Berufungsinstanz zu folgen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der behandelnde Arzt Facharztqualifikationen auf anderen Gebieten als der Psychiatrie und Psychologie hat. Die allgemeine ärztliche Qualifikation erscheint ausreichend, um zumindest eine hier vorliegende relevante Gesundheitsbeeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu diagnostizieren.

Die vom Kläger erlittene Gesundheitsbeeinträchtigung rechtfertigt auch ein Schmerzensgeld in der zugesprochenen Höhe von 500 €.

Der hier vom Kläger erlittene Unfallschock überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze und stellt eine nicht völlig unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung dar, die sich als Folge einer nachvollziehbaren Verarbeitung des Unfallgeschehens darstellt und für die danach ein Schmerzensgeld zuzubilligen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 253 BGB Rn. 11 i.V.m. Vorb.v. § 249 BGB Rn. 37, 40).

Bei der Schmerzensgeldbemessung kommt allerdings der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu. Dem stehen vor allem die von der Beklagten selbst durch den Unfall erlittenen schweren Verletzungen entgegen, aber auch der Umstand, dass kein vorsätzliches, sondern nur ein fahrlässiges Fehlverhalten, wenn auch ein erheblich ins Gewicht fallender schuldhafter Verkehrsverstoß der Beklagten, vorlag. Es bleibt die dem Schmerzensgeld zukommende Ausgleichsfunktion, die hier wegen der vom Kläger erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigung mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit über ca. 5 Tage die Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes rechtfertigt.

Das hier vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 500 € liegt an der oberen Grenze eines unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessenen Schmerzensgeldes, erscheint aber insgesamt vertretbar. Der Senat schließt sich dieser Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts an.

b) Bei der Schmerzensgeldbemessung, aber auch beim materiellen Schadensersatz nicht ins Gewicht fällt ein Mitverschulden oder eine diesem gleichzustellende Betriebsgefahr wegen des vom Kläger gesteuerten Kraftfahrzeuges, weil ein entsprechender schuldhafter Verkehrsverstoß des Klägers nicht mit der für einen Beweis erforderlichen Sicherheit festzustellen ist und die dem Kläger zuzurechnende allgemeine Betriebsgefahr seines Fahrzeuges hinter dem eindeutigen und schwerwiegenden Verkehrsverstoß der Beklagten zurücktritt.

(1) Der Kläger muss sich unzweifelhaft die Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Pkw, Renault Kombi, amtliches Kennzeichen …, nach § 7 StVG zurechnen lassen.

Die Zurechnung einer entsprechenden Betriebsgefahr wäre nur entfallen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden wäre (§ 7 Abs. 2 StVG); bei der hier vorliegenden Beteiligung einer Fahrradfahrerin am Unfall würde ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 S. 1 StVG für den Ausschluss der Haftung nicht ausreichen.

Als höhere Gewalt gilt nur ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann (vgl. dazu Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 32). Hier geht es ersichtlich um mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbundene typische Gefahren, die sich unter Beteiligung eines anderen Verkehrsteilnehmers realisiert haben, und auch von einem unvorhersehbaren Ereignis kann keine Rede sein.

(2) Eine über die in der Unfallsituation vorhandene allgemeine Betriebsgefahr des vom Kläger geführten Fahrzeugs hinausgehende Betriebsgefahr, insbesondere eine durch Fehlverhalten des Klägers gesteigerte Betriebsgefahr ist nicht anzunehmen. Ein schuldhaftes Fehlverhalten eines Unfallbeteiligten oder eine durch entsprechendes Fehlverhalten erhöhte Betriebsgefahr kann nach allgemeinen Grundsätzen dem betreffenden Beteiligten nur zugerechnet werden, wenn die entsprechenden Tatsachen, aus denen sich das Fehlverhalten ergibt bzw. ergeben soll, bewiesen sind oder es sich insoweit um unstreitige oder zugestandene Tatsachen handelt (vgl. Henschel/König/Dauer, § 17 StVG Rn. 31, m.w.N. aus der Rspr.).

Im vorliegenden Fall ist ein entsprechender Verkehrsverstoß des Klägers, der für eine Erhöhung der Betriebsgefahr heranzuziehen ist, nicht bewiesen, weil der Unfallablauf in wesentlichen Punkten nicht mit der für einen Beweis erforderlichen Sicherheit geklärt worden ist.

Davon ist das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend ausgegangen; insoweit kann zunächst auf die Ausführung in dem angefochtenen Urteil, Seite 8 ff., verwiesen werden. Dem Beklagtenvertreter ist allerdings zuzugestehen, dass das Landgericht die rechtliche Einordnung seiner Erwägungen und der Beweiswürdigung wohl nicht hinreichend klar gemacht hat und die zuvor dargestellte Beweislastverteilung für eine erhöhte Betriebsgefahr nicht hinreichend deutlich geworden sein mag, so dass der Beklagtenvertreter die Ausführungen des Landgerichts offensichtlich nicht verstanden hat und diesem in der Berufungsbegründung (Seite 3 ff.) zu Unrecht eine Verkennung der Beweislast vorwirft.

Von einem schuldhaften Fehlverhalten und einem Verkehrsverstoß, der zur Erhöhung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs geführt hätte, wäre auszugehen, wenn der Kläger das verkehrsrechtliche Fehlverhalten der Beklagten so rechtzeitig hätte erkennen können und erkennen müssen, dass er eine Kollision der Fahrzeuge durch rechtzeitiges Bremsen hätte verhindern können. Es läge dann jedenfalls ein relevanter, die Betriebsgefahr erhöhender Verstoß des Klägers gegen die allgemeine Vorsichts- und Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO vor.

Solches kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Wahrnehmung der Beklagten nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz zunächst von einem verkehrsgerechten Verhalten der Beklagten ausgehen durfte und sich anderes erst bei dem für den Kläger erkennbaren Abbiegen bzw. der für ihn erkennbaren Einleitung des Versuchs der Überquerung der Straße ergab.

Der Gerichtssachverständiger H….. hat in seinem schriftlichen Unfallrekonstruktionsgutachten vom 14.11.2013 anhand der vorhandenen Unfallspuren und feststehenden Umstände verschiedene in Betracht kommende Unfallabläufe untersucht, ist dabei von einem ungebremsten Anstoß des klägerischen Pkw ausgegangen und hat für verschiedene in Betracht kommende Unfallabläufe eine räumliche Vermeidbarkeit des Unfalls für den Kläger verneint (vgl. Gutachten, Seite 9 ff., Zusammenfassung Seite 11). Dies spricht gegen einen die Betriebsgefahr erhöhenden Verkehrsverstoß des Klägers.

Wesentliche für die rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrsverstoßes der Beklagten relevante Umstände stehen nicht fest.

So ist bereits nicht bewiesen, dass die Beklagte entsprechend ihrer Behauptung im rechten Winkel auf der dafür vorgesehenen und auf der Straße eingezeichneten Überquerung im Kreuzungsbereich N… Str./L… die N…..Str. zu überqueren versucht hat oder ob dies entsprechend der Behauptung des Klägers in einem spitzeren Winkel geschehen ist (nach Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Senat will er unmittelbar vor der Kollision das Fahrrad mit der Klägerin in Schrägstellung wahrgenommen haben).

Nach den vom Sachverständigen anhand der Schadensbilder des PKW und des Fahrrads vorgenommenen Untersuchungen soll bei der Kollision kein 90°-Winkel vorgelegen haben, sondern entsprechend seiner Anlage F zum Gutachten von einem Kollisionswinkel von etwa 70 bis 80° auszugehen sein, was gegen die oben genannte Unfalldarstellung der Beklagten spricht. Wenn die Beklagte als Radfahrerin jedoch schräg auf die Fahrbahn der N… Str. gefahren ist, hätte dies – wie der Sachverständige H. ausgeführt hat – zu einer deutlichen Minimierung des Wirkungsgrades der seitlichen Reflektoren des Fahrrads führen können (vgl. Sachverständigengutachten, Seite 8).

Die Annahmen des Sachverständigen werden auch nicht durch die Aussage des einzigen Zeugen des Unfallgeschehens, des Zeugen F…..B…, relevant in Frage gestellt, der bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung gemeint hat, die Beklagte sei „ziemlich gerade über die Straße gefahren“, was aus der subjektiven Perspektive des Zeugen zutreffend sein mag und den vom Sachverständigen zugrunde gelegten, nicht stark abweichenden Kollisionswinkel nicht zwingend in Frage stellen muss. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge B. nach eigenen Angaben die Beklagte als Radfahrerin erst gesehen hat, als sie sich in dem Lichtkegel der bei der Überquerung befindlichen Lichtanlage befunden habe, und der Zeuge keine Angaben dazu machen konnte, ob die Radfahrerin vor dem Unfall auf dem Gehweg, dem Radweg oder auf der Straße gefahren ist und ob sie angehalten hat, bevor sie die N….. Str.zu überqueren versucht hat.

Es ist ebenfalls ungeklärt geblieben und nicht mehr feststellbar, ob die Beklagte zur Unfallzeit an ihrem Fahrrad das Licht eingeschaltet hatte (wozu die Parteien unterschiedliche Behauptungen aufgestellt haben). Auch der Unfallzeuge B… hat dazu keine Angaben zu machen vermocht.

Auch zur Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Klägers im Zeitpunkt der Unfallsituation sind hinreichend eindeutige Feststellungen nicht möglich.

Für die von der Beklagten behauptete Geschwindigkeit von 70 km/h haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben und insoweit dürfte von einer Behauptung ins Blaue hinein auszugehen sein. Nach Feststellungen des Gerichtssachverständigen H. gibt es keinerlei Hinweise auf eine Überschreitung der hier an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Wenn entsprechend den Annahmen des Sachverständigen von einem ungebremsten Anstoß auszugehen ist und danach die Bremsung des Klägers erst unmittelbar nach der Kollision erfolgte, ist nach Annahmen des Sachverständigen von einem möglichen Geschwindigkeitsbereich von 35 bis 40 km/h auszugehen (vgl. Zusammenfassung des schriftlichen Gutachtens, S. 11). Nach Ausführung des Sachverständigen lag die Geschwindigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit im nahen Bereich um 40 km/h (Gutachten, Seite 7 unten). Lediglich wenn eine vom Sachverständigen dem Unfall zugeordnete Spur dem Fahrrad der Beklagten nicht zuzuordnen wäre und die Kollision auf Höhe der Fußgängerfurt stattgefunden hätte (entsprechend dem Beklagtenvortrag), käme ein möglicher Geschwindigkeitsbereich von maximal 42 bis 56 km/h in Betracht. Die vom Gerichtssachverständigen genannten Voraussetzungen für diesen Geschwindigkeitsbereich stehen jedoch nicht fest, so dass auch die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zum genannten Geschwindigkeitsbereich nicht zugrunde gelegt werden können.

Auch aus der Tatsache, dass der Zeuge B…… vor der Kollision die Beklagte als Radfahrerin wahrgenommen hat, können keine relevanten, zumindest keine sicheren Schlüsse auf die Erkennbarkeit und den Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Beklagten für den Kläger als Autofahrer gezogen werden. Aus den Angaben des Zeugen B… ergibt sich, dass dieser die Beklagte auch erst relativ kurz vor der Kollision erstmals bemerkt haben will, als sie sich in dem Lichtkegel der bei der Überquerung befindlichen Lichtanlage befunden habe. Überdies kann nach Ausführung des Gerichtssachverständigen H…..aus der Wahrnehmung des Zeugen B… nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass dem Kläger eine entsprechende Wahrnehmung möglich gewesen sein muss, da jedenfalls dann, wenn sich z.B. die Radfahrerin schräg auf den herannahenden Pkw des Klägers zubewegt hatte, im Hinblick auf die Reflexion des Scheinwerferlicht des klägerischen Fahrzeugs die Wahrnehmungsmöglichkeit schlechter gewesen sein kann (schriftliches Gutachten, S. 10).

Schließlich kann auch ein für die Erhöhung der Betriebsgefahr relevanter Verkehrsverstoß des Klägers im Zusammenhang mit dem Anhalten des Linienbusses nicht festgestellt werden.

Nach § 20 Abs. 1 StVO darf allerdings an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Bei ein-oder aussteigenden Fahrgästen darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Schließlich darf an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist (§ 20 Abs. 4 StVO).

Dafür, dass der zur Unfallzeit anhaltende Omnibus das Warnblinklicht eingeschaltet hatte, ist nichts ersichtlich. Selbst die Beklagte hat bei ihrer persönlichen Anhörung hierzu nichts bekundet. Der einzige Unfallzeuge, der Zeuge B… hat dazu ebenfalls keine konkreten Angaben machen können, sondern nur allgemein bekundet, dass die Oldenburger Busse normalerweise an den Haltestellen kein Warnblinklicht einschalten.

Danach ist jedenfalls vom Tatbestand des § 20 Abs. 4 StVO nicht auszugehen, weil dessen Voraussetzungen nicht bewiesen sind.

Es steht auch nicht fest, dass zum Unfallzeitpunkt ein- und aussteigende Fahrgäste vorhanden waren, die für den Kläger erkennbar waren und auf die er durch Schrittgeschwindigkeit Rücksicht nehmen musste.

Auch wenn der Kläger zumindest nach § 20 Abs. 1 StVO vorsichtig im Bereich des anhaltenden Linienbusses fahren musste, schloss diese vorsichtige Fahrweise im Bereich des haltenden Busses es nicht aus, dass er bei Passieren des Busses und erkannter fehlender Gefährdung von Fußgängern im Bereich der vor der Kreuzung gelegenen Bushaltestelle seine Geschwindigkeit wieder erhöhte und dann bei Erreichen der Unfallstelle, die hinter der Kreuzung in einer Entfernung von 35 m von der Bushaltestelle entfernt lag (vgl. Sachverständigengutachten, S. 7), die vom Sachverständigen H. im Zeitpunkt der Kollision für möglich gehaltenen Geschwindigkeitsbereich von 35 bis 40 km/h (vgl. Gutachten, S. 11) wieder erreicht hatte. Nach den vorhandenen Umständen kann danach nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger im Bereich des haltenden Busses gegen seine Verpflichtung aus § 20 Abs. 1 StVO verstoßen haben muss. Unabhängig davon, dass ein solcher Verstoß in tatsächlicher Hinsicht nicht bewiesen ist, kommt entscheidend hinzu, dass die Beklagte sich nach dem Schutzzweck der genannten Vorschrift des § 20 Abs. 1 StVO darauf nicht berufen kann. § 20 StVO dient ersichtlich dem Schutz von Fußgängern im Bereich des haltenden Busses, die als Fahrgäste des Busses in Betracht kommen und beim Einsteigen und Aussteigen vor dem Fahrzeugverkehr geschützt werden sollen. Der Schutzzweck der genannten Norm erfasst hingegen nicht Radfahrer, die in mehr oder weniger großer Entfernung vom anhaltenden Bus unter klarem Verstoß gegen Verkehrsregeln eine viel befahrene Hauptstraße zum Linksabbiegen zu überqueren versuchen.

Nach alledem kann auch von einem feststehenden, relevanten Verkehrsverstoß des Klägers gegen § 20 StVO nicht ausgegangen werden.

Insgesamt bleibt es danach allein bei der dem Pkw zukommenden allgemeinen Betriebsgefahr, die sich der Kläger zurechnen lassen muss und die nach den für ein Mitverschulden geltenden Grundsätzen bei Abwägung der Ursachen- und Verschuldensbeiträge zu einer Haftungsquote führen kann.

Bei der dann vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen ist hier aber davon auszugehen, dass der erhebliche, auch hinsichtlich des Verschuldens schwerwiegende Verkehrsverstoß der Beklagten eindeutig überwiegt und dahinter die allgemeine Betriebsgefahr des Pkws des Klägers zurücktritt. Bei der hier vorliegenden Konstellation eines Verkehrsunfalls unter Beteiligung eines Pkws und eines Fahrrades geht die Rspr. im Regelfall davon aus, dass bei einer eindeutigen, ins Gewicht fallenden Vorfahrtsverletzung des volljährigen Radfahrers der Verkehrsverstoß des Radfahrers überwiegt, die allgemeine Betriebsgefahr dahinter zurücktritt und im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung von einer 100 %igen Haftung des Radfahrers auszugehen ist (vgl. BGH VersR 1969, 571; VersR 1958, 643; OLG Köln NZV 2008, 100, 101; OLG Nürnberg VersR 2005, 1096, 1097; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Auflage., Rn. 365, m.w.N.).

Dies erscheint auch hier unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles angemessen. Denn die entscheidende, wertungsmäßig maßgebende Ursache für den hier vorliegenden Unfall hat die Beklagte durch ihren groben Verkehrsverstoß, die Nichtbeachtung des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugverkehrs beim letztlich angestrebten Linksabbiegen, gesetzt; die insoweit maßgebende Ursache ist überdies durch eine erhebliches, schwerwiegendes Verschulden der Beklagten gesetzt worden, während der Kläger zunächst auf ein verkehrsordnungsgemäßes Verhalten der Beklagten vertrauen durfte. Die Betriebsgefahr des Pkw allein, die mangels eines bewiesenen Fehlverhaltens des Klägers nicht erhöht ist, rechtfertigt es dann bei wertender, abwägender Betrachtung nicht, den Kläger an dem von der Beklagten maßgebend verursachten Unfallschaden zu beteiligen.

Auch bei der Schmerzensgeldbemessung kann danach die dem Kläger zuzurechnende allgemeine Betriebsgefahr des von ihm geführten Pkw nicht relevant ins Gewicht fallen und eine Reduzierung des ihm zuzubilligenden Schmerzensgeldes rechtfertigen.

Der auf den Schmerzensgeldanspruch zugesprochene Zins rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 291 BGB.

c) Der auf den zukünftigen materiellen Schaden bezogene Feststellungsantrag des Klägers ist nach § 256 ZPO zulässig, insbesondere ist auch das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse im Hinblick auf die zumindest mögliche, zu erwartende Höherstufung hinsichtlich der Vollkaskoversicherung zu bejahen.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Auch hinsichtlich eines auf den Unfall zurückzuführenden zukünftigen materiellen Schadens des Klägers besteht die oben dargestellte Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 8, 9 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 StVO, wie sich aus den vorausgegangenen Ausführungen ergibt.

Auch hier muss sich der Kläger aus den zuvor dargestellten Gründen ein zu einer Schadensquote führendes Mitverschulden bzw. eine Schadensquote aufgrund zuzurechnender Betriebsgefahr nicht entgegenhalten lassen.

d) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten ist nach Beschränkung der Freistellung auf außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Gebühr nebst Hebegebühr, Post und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer und nach Zurücknahme der weitergehenden Klage mit Zustimmung der Beklagten in der noch weiter verfolgten Höhe ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet.

Bei Berücksichtigung einer 1,3 Gebühr bei einem Streitwert von 500 € (vgl. zur letzteren, bereits in der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Beschränkung S. 11 des angefochtenen Urteils) und der zuvor genannten Nebenkosten und der Umsatzsteuer ergibt sich ein Betrag von 91,23 €. Von Rechtsanwaltskosten in dieser Höhe hat die Beklagte den Kläger freizustellen.

2. Die mit der Berufung weiter verfolgte und in der Berufungsinstanz noch erhöhte Widerklage der Beklagten ist zulässig.

Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerhöhung ist als privilegierte Klageänderung nach §§ 525, 263,264 Nr. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz noch zulässig.

Die gesamte Widerklage mit allen Widerklageanträgen ist jedoch nicht begründet, weil eine entsprechende Verpflichtung des Klägers zum Schadensersatz gegenüber der Beklagten nicht besteht.

Wie sich bereits aus den vorausgegangenen Ausführungen unter II.1.b) ergibt, muss der Kläger sich zwar die Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Pkw entgegenhalten lassen und im Hinblick darauf sind die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Haftung des Klägers nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG erfüllt.

Nach § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB muss die Beklagte sich aber unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens die überwiegende, maßgebende Unfallverursachung durch ihr auch subjektiv schwerwiegendes Fehlverhalten im Straßenverkehr zurechnen lassen. Dies führt dazu – wie bereits oben unter II.1.b) ausgeführt –, dass im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung die Betriebsgefahr des Pkw des Klägers zurücktritt und die Beklagte wegen der Unfallverursachung durch ihren schwerwiegenden Verkehrsverstoß den ihr entstandenen Schaden allein tragen muss. Wegen ihres für die Unfallverursachung maßgebenden, schwerwiegenden Mitverschuldens entfallen insgesamt Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger.

Die auf Schadensersatz gehende Widerklage ist danach insgesamt unbegründet und deshalb abzuweisen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Rechtsmittel der Revision ist nicht zugelassen worden, weil dafür die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO hier nicht erfüllt sind.

Der nachgereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 24.7.2014 hat dem Senat vorgelegen; nach Beratung des Senats enthält er kein relevantes neues Tatsachenvorbringen, das eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnte.

Sorgfaltspflichten des Ein- und Aussteigenden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich mit Urteil vom 04. März 2014 – I-1 U 101/13, 1 U 101/13 zum Thema Haftung einer Kollision bei Vorbeifahrt an einem geparkten Pkw mit geöffneter Wagentür geäußert. Wer hat die höheren Sorgfaltspflichten, wer haftet und in welcher Höhe? 

Orientierungssatz

1. Das in der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank gehört noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt aufbringen muss.

2. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.

3. Kollidiert ein Kraftfahrzeugführer bei der Vorbeifahrt an einem abgestellten Pkw ohne den Nachweis eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot mit einer geöffneten Tür und ist zu seinen Lasten nur die von dem Pkw ausgegangene einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen, so führt dies zu einer Quotierung von 100 % : 0 zum Nachteil des Ein- oder Aussteigenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juni 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Sie machen zu Recht geltend, dass sie wegen des Schadensereignisses, das sich am 5. Oktober 2012 auf der …straße in … zwischen dem durch die Beklagte zu 1. gesteuerten Pkw Mazda 3 und dem Pkw der Klägerin Audi A 4 anlässlich der Öffnung der hinteren linken Tür durch den Zeugen … ereignet hat, keiner begründeten Schadensersatzverpflichtung ausgesetzt sind. Ein Verschulden der Beklagten zu 1. an der Entstehung der Kollision lässt sich entgegen der Annahme des Landgerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Hingegen ist nach Anscheinsbeweisgrundsätzen erwiesen, dass der Zeuge … im Zusammenhang mit der Türöffnung gegen seine strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen hat, als er von der Fahrerseite aus sein Kleinkind in den Fond des vor dem Haus …straße geparkten Pkw Audi A 4 verbracht hat.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die Anscheinsbeweiswirkung durch die Aussage des Zeugen … weder erschüttert noch gar widerlegt. Im Gegenteil sprechen seine Bekundungen für die Feststellung, dass er seine Sorgfaltspflichten bei dem fraglichen Geschehen, welches rechtlich als ein Einsteigevorgang im Sinne des § 14 Abs. 1 StVO zu qualifizieren ist, schuldhaft verletzt hat. Die Betriebsgefahr, die von dem Pkw Mazda 3 ausging und welche nicht durch ein feststellbares Aufmerksamkeits- oder Reaktionsverschulden der Beklagten zu 1. erhöht war, fällt bei Abwägung aller unfallursächlichen Umstände nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

I.

1) Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall gegeben.

2) Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass das Landgericht auf ungesicherter Tatsachengrundlage einseitig zu ihren Lasten Vermeidbarkeitsbetrachtungen vorgenommen hat, ohne zu berücksichtigen, dass nach der Aussage des Zeugen … er der Unfallbeteiligte war, der die entscheidende Ausgangsursache für die Entstehung des Zusammenstoßes durch eine Vernachlässigung seiner strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO gesetzt hat. Diesen hat er nicht dadurch Genüge getan, dass er sich seiner Darstellung gemäß darauf beschränkt hatte, vor dem Gang auf die Fahrerseite zum Zwecke der Türöffnung einen Blick nach links in die Annäherungsrichtung der Beklagten zu 1. zu werfen, ehe er sich daran machte, seine kleine Tochter auf dem Rücksitz des geparkten Pkw Audi A 4 anzuschnallen.

3) Da die schuldhafte Unfallverursachung durch den Zeugen bereits nach Anscheinsbeweisgrundsätzen feststeht, bedarf es nicht – wie seitens der Beklagten angeregt – der Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Im Übrigen ist aber, was die Annäherung der Beklagten zu 1. an den Unfallort anbelangt, der streitige Sachverhalt entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht mehr aufklärbar. Es lässt sich insbesondere nicht mehr feststellen, ob die Beklagte zu 1. die Gefahrensituation nach einer engen Kurvenfahrt rechtzeitig hätte erkennen und durch eine Vollbremsung den Schadenseintritt noch hätte vermeiden können. Diese Unaufklärbarkeit muss sich zu Lasten der Klägerin auswirken, die mit der gegen sie sprechenden Anscheinsbeweiswirkung belastet ist und die den Vollbeweis für ein irgendwie geartetes unfallursächliches Annäherungsverschulden der Beklagten zu 1. zu führen hat. Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass die Klägerin insoweit beweisfällig bleibt.

4) Der Zeuge … hat nicht nur in leicht fahrlässiger Weise gegen seine strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er sekundenlang die hintere Tür auf der Beifahrerseite des Wagens so weit hat offenstehen lassen, dass sie zu einem Frontalhindernis für die sich rückwärtig annähernde Beklagte zu 1. wurde. Dies obwohl der Zeuge bei gehöriger Aufmerksamkeit die mit der Annäherung seiner Unfallgegnerin verbunden gewesene Gefahrensituation hätte erkennen und darauf durch eine sofortige hinreichende Verkleinerung des Öffnungswinkels der Tür unfallvermeidend hätte reagieren können. Für die Annahme des Landgerichts, der Zeuge … habe bereits zu dem Zeitpunkt in der hinteren linken Fahrzeugtür des Wagens in einer für die Beklagte zu 1. erkennbaren Weise gestanden, als sie von der …straße nach links in die …straße eingebogen sei, gibt es keine hinreichende Tatsachengrundlage. Auf die durch das Landgericht angesprochene Möglichkeit, dass der Zeuge seine Tochter in der für ihn unbequemeren, aber gefahrenneutralen Weise von der Beifahrerseite aus in den Fond des Fahrzeuges hätte verbringen können, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich nicht entscheidend an.

II.

1a)
Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich ein Ein- oder Aussteigender so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese strenge Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang damit stehen. Dabei ist der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet. Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in welchen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, Az.: VI ZR 316/08, NJW 2009, 3791, Rdnr. 11 – zitiert nach juris – mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Konkret gehört auch das in der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt aufbringen muss (Senat, Urteil vom 16. Januar 2006, Az.: I-1 U 102/05 sowie Urteil vom 26. Juni 2012, Az.: I-1 U 149/11).

b) Die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs.1 StVO ist nicht auf solche Vorgänge beschränkt, bei welchen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt. Das Gesetz stellt nicht auf das überraschende Öffnen einer Fahrzeugtür ab, sondern auf das Aus- und Einsteigen als solches, da ein solcher Vorgang aus unterschiedlichen Gründen mit erheblichen Gefahren für den fließenden Verkehr verbunden sein kann (BGH a.a.O.). Wer aussteigen will, muss deshalb den Verkehr genau beobachten und darf die Wagentür nur öffnen, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet (Senat, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: I-1 U 170/12 mit Hinweis auf BGH DAR 2007, 309; BGH VRS 40, 463; BGH VRS 51, KG DAR 1986, 88). Herrscht Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahnseite des haltenden oder parkenden Kraftfahrzeuges, so gehört es zur Gefahrenminderungspflicht des nach links hin Ein- oder Aussteigenden, dass er die Tür nicht länger als unbedingt nötig offen lässt und sich auch nicht länger als unbedingt nötig auf der Fahrbahn aufhält (Senat a.a.O. mit Hinweis auf KG, NZV 2008, 245 sowie NZV 2009, 502). Diese Sorgfaltsanforderungen gelten für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorganges. Unfälle durch unvorsichtiges Türöffnen sind häufig, aber nahezu immer vermeidbar (Senat a.a.O. mit Hinweis auf Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. – nunmehr Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. – Rdnr. 5).

2) Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, Az.: VI ZR 316/08, Rdnr. 12 – zitiert nach juris -; Senat a.a.O.; Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 14, Rdnr. 9 sowie Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 14 StVO, Rdnr. 2 jeweils mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Anschein ist entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts im Hinblick auf die Aussage des Zeugen … weder erschüttert noch gar widerlegt. Vielmehr unterstreicht dessen Aussage seine Pflichtwidrigkeit anlässlich der Verbringung seiner Tochter in das Wageninnere von der Fahrerseite aus.

3 a) In mehrfacher Hinsicht verfehlt ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, der Zeuge … sei seinen Sorgfaltspflichten dadurch nachgekommen, dass er sich vor dem Gang auf die Fahrerseite des Wagens vergewissert habe, ob Verkehr nahte; zum Zeitpunkt des Unfall selbst sei dem Zeugen keine Reaktion mehr möglich gewesen, da sich der Zusammenstoß im Vorfeld nicht angekündigt habe und auch davon auszugehen sei, dass der Zeuge den Pkw Mazda 3 der Beklagten zu 1. nicht rechtzeitig akustisch habe wahrnehmen können (Bl. 5, 6 UA; Bl. 121, 122 d.A.).

b) Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass nicht bereits das Betreten der Straße durch den Zeugen unfallursächlich war, sondern erst das Öffnen der hinteren Tür auf der Fahrerseite mit dem nachfolgenden Offenstehen. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung bekundet, er habe die „Tür komplett öffnen“ müssen, um seine Tochter in das Wageninnere gelangen zu lassen, weil er „nicht der Schlankeste“ sei (Bl. 86 d.A.). Er hat nichts davon bekundet, sich unmittelbar vor oder bei der Türöffnung über die Annäherung bevorrechtigten rückwärtigen Verkehrs vergewissert zu haben. Selbst wenn – einmal zugunsten der Klägerin unterstellt – der Zeuge sich mit der gebotenen Vorsicht verhalten hätte und die Beklagte zu 1. in ihrem Pkw noch nicht, weil noch vor dem engen Kurvenbereich …straße/…straße befindlich, zu sehen gewesen wäre, hätte eine solche Nichtwahrnehmung den Zeugen keinesfalls von der weiteren Beobachtung der strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO befreit. Denn diese waren während der gesamten Dauer des Einsteigevorganges zu beachten. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die mit der Unfallsituation verbunden gewesenen Besonderheiten.

aa) Wie bereits ausgeführt, sah sich der Zeuge … veranlasst, zum Zwecke der Verbringung seiner Tochter in den Fond des Wagens die hintere linke Tür bis zum Anschlag zu öffnen und offenstehen zu lassen. In bemerkenswert freimütiger Weise hat der Zeuge darüber hinaus bekundet, dass wegen des großen Öffnungswinkels und der – offensichtlich engen – Straßenführung „kein Auto mehr an uns vorbeifahren konnte“ (Bl. 86 d.A.). Dass die offenstehende Tür auf der Fahrerseite für den von hinten aufrückenden Verkehr ein Frontalhindernis bildete, welches nicht zu umfahren war, ist im Übrigen unstreitig.

bb) Zwar stößt die weitere Darstellung des Zeugen, der Vorgang der Türöffnung, des Hineinsetzens seiner Tochter in den Kindersitz mit dem anschließenden Anschnallen habe „wahrscheinlich so 15 bis 20 Sekunden gedauert“ (Bl. 86 d.A.), auf Plausibilitätszweifel. Wahrscheinlich war mit diesem Vorgang ein geringerer Zeitaufwand verbunden, da der Zeuge diesen nicht mit irgendwelchen Schwierigkeiten in Verbindung gebracht hat. Gleichwohl bleibt die Feststellung zu treffen, dass der Zeuge … sekundenlang die hintere linke Tür auf der Fahrerseite bis zum Anschlag in blockierender Weise in die Fahrbahn der …straße hat hineinragen lassen.

cc) Die Gefährlichkeit dieses Vorganges wird durch die Tatsache unterstrichen, dass der klägerische Pkw Audi A 4 auf der rechten Seite der …straße in Höhe des Hauses Nr. X direkt im Anschluss an die enge Kurvenführung mit der …straße geparkt war. Die Beklagte zu 1. hat bei ihrer informatorischen Befragung angegeben, der Wagen ihres Unfallgegners habe „wahrscheinlich so zwei Wagenlängen hinter der Kurve gestanden“ (Bl. 84 d.A.). Diese Darstellung steht in Übereinstimmung mit der Situationsskizze in der polizeilichen Unfallmitteilung (Bl. 5 d.A.). Bei dieser Ausgangssituation war die Möglichkeit für den sich rückwärtig von der …straße nähernden Verkehr, die offenstehende Tür an dem Pkw Audi A 4 rechtzeitig wahrzunehmen, sehr eingeschränkt. Denn ausweislich des einschlägigen kartografischen Materials (Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW, „www.tim-online.nrw.de“ ) läuft die …straße sehr spitzwinklig auf die …straße zu; die Längsachsen beider Straßen bilden einen Winkel von etwa 64°. Unterstellt man die Angabe des Zeugen … als richtig, er habe von seinem Standort aus 10 m bis zur Kurve schauen können (Bl. 86 d.A.), konnte entsprechend die Beklagte zu 1. auch erst auf den letzten 10 m die offenstehende Tür als Hindernis wahrnehmen – wenn sie denn bei der Fahrt um die Kurve überhaupt schon geöffnet war, was sich entgegen der Annahme des Landgerichts noch nicht einmal zweifelsfrei feststellen lässt.

c) In Anbetracht der festzustellenden Gefährlichkeit der Ausgangssituation war der Zeuge … zur fortwährenden Beobachtung des rückwärtigen bevorrechtigten Verkehrs auch noch in der Phase verpflichtet, als er nach der Türöffnung seine Tochter bereits im Kindersitz verbracht hatte und mit dem Vorgang des Anschnallens beschäftigt war. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung, der Zeuge hätte den Pkw Mazda 3 nicht rechtzeitig akustisch wahrnehmen können, ist wegen der weit geöffneten hinteren linken Tür zweifelhaft. Unabhängig davon hätte der Zeuge … jedenfalls die sich anbahnende Gefahrensituation rechtzeitig dadurch erkennen können, dass er den Bereich der …straße bis zur Kurvenführung im Auge behielt, um bei den ersten Anzeichen einer Verkehrsannäherung den Öffnungswinkel der Tür so zu verkleinern, dass die Beklagte zu 1. problemlos an dem Pkw Audi A 4 hätte vorbeifahren können. Dazu wäre es dem Zeugen auch zuzumuten gewesen, gegebenenfalls den Öffnungsspalt in einer Weise zu reduzieren, dass die Tür nur noch durch einen leichten Körperkontakt so gering wie möglich geöffnet blieb.

4 a) Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Zeuge … – und dies nicht nur in leicht fahrlässiger Weise – nicht gerecht geworden. Aus seiner Darstellung, er habe beim Anschnallen ein Fahrzeug gehört, „aber es krachte auch dann schon sofort“ (Bl. 86 d.A.), ist zu folgern, dass er sich spätestens nach der Öffnung der hinteren linken Tür nicht mehr um den rückwärtigen Verkehr gekümmert hatte. Andernfalls wäre die Annäherung der Beklagten zu 1. in dem Pkw Mazda 3 nicht seiner Aufmerksamkeit entgangen.

b) Sicherlich verbietet die Bestimmung des § 14 Abs. 1 StVO – darin ist dem Landgericht beizupflichten – nicht das Öffnen der Fahrzeugtüren auf der dem Verkehr zugewandten Seite (Bl. 6 UA; Bl. 122 d.A.). Da der betreffende Fahrer jedoch bei einem solchen Vorgang äußerste Sorgfalt walten lassen muss, hat er für eine Vermeidung des damit verbundenen erheblichen Gefahrenpotentials zu sorgen.

III. Ein Mitverschulden der Beklagten zu 1. an der Entstehung des Schadensereignisses vermögen die insoweit beweisbelasteten Beklagten entgegen der Annahme des Landgerichts nicht nachzuweisen.

1) Zunächst kommt für die zivilrechtliche Bewertung des Falles der Tatsache keine Bedeutung zu, dass die Beklagte zu 1. aus der polizeilichen Unfallmitteilung (Bl. 5 d.A.) durch die Zuweisung der Ordnungsnummer „01“ als die mutmaßliche Unfallverursacherin hervorgeht und dass sie ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35 € akzeptiert hat.

a) Ohne Berücksichtigung der im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 StVO stehenden Anscheinsbeweiswirkung zu Lasten des Zeugen … war nach dem äußeren Geschehensablauf die Beklagte zu 1. natürlich die Verkehrsteilnehmerin, die gegen die geöffnete Tür auf der Fahrerseite des Pkw Audi A 4 geprallt war. Aller Wahrscheinlichkeit nach haben die aufnehmenden Polizeibeamten sich bei ihren Feststellungen zum Unfallhergang allein von einer wegen des äußeren Geschehensablaufes gemutmaßten schuldhaften Unfallverursachung durch die Beklagte zu 1. leiten lassen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sie sich um die Klärung der Tatsachenfrage bemüht haben, in welcher Phase des vorkollisionären Geschehens der Zeuge … die Autotür geöffnet hatte und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1. das damit verbundene Frontalhindernis erstmals hätte wahrnehmen können.

b) Bei ihrer Befragung durch das Landgericht hat die Beklagte zu 1. erklärt, nach dem Kollisionsereignis unter Schock gestanden und deshalb das Verwarnungsgeld bezahlt zu haben (Bl. 84 d.A.). Diese Aussage wird bestätigt durch die Bekundung des Zeugen …, der seine Unfallgegnerin nach dem Schadensereignis „leicht zittrig sowie leicht unter Schock“ stehend vorfand (Bl. 86 d.A.). Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1. an Ort und Stelle jedenfalls ihre Mitschuld an der Entstehung des Zusammenstoßes durch Zahlung des Verwarnungsgeldes eingeräumt hatte, kann folglich wegen ihrer psychisch-emotionalen Sondersituation nicht als haftungsbegründendes Schuldeingeständnis gewertet werden.

2) Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1. entgegen § 1 Abs. 2 StVO mit einem zu geringen Sicherheitsabstand an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren ist. Einer solchen Feststellung steht schon der Umstand entgegen, dass unstreitig die Tür auf der Fahrerseite des Pkw Audi A 4 so weit bis zum Anschlag geöffnet war, dass sie ein Frontalhindernis für den fließenden Verkehr auf der …straße bildete und kein Auto mehr an dem geparkten klägerischen Pkw hätte vorbeifahren können.

3) Die Beklagte zu 1. wäre nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 StVO sicherlich verpflichtet gewesen, vor der geöffneten Fahrertür anzuhalten, wenn sie denn diese rechtzeitig als ein Hindernis hätte erkennen können. Es spricht jedoch weder ein Anscheinsbeweis für eine solche Pflichtverletzung, noch ergibt sich für eine solche Feststellung eine hinreichende Tatsachengrundlage. Die gegenteilige Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht überzeugend.

a) Das Landgericht hat sich von der Angabe der Beklagten zu 1. leiten lassen, zum Unfallzeitpunkt habe der Zeuge … in der offenen Tür des klägerischen Fahrzeuges gestanden und in diesem Moment habe sich seine Tochter bereits im Auto befunden (Bl. 4 UA, Bl. 120 d.A.). Daraus hat das Landgericht die Schlussfolgerung gezogen, der Zeuge … habe bereits während der vorkollisionären Phase in der geöffneten hinteren linken Wagentür auf der Straße gestanden, als die Beklagte zu 1. von der …straße in die …straße eingebogen sei (Bl. 4 UA; Bl. 120 d.A.). Diese Deduktion ist jedoch nicht zwangsläufig richtig.

aa) Denn bezüglich des Verhaltens des Zeugen … gibt es einen durch das Landgericht unberücksichtigt gelassenen Widerspruch zwischen seiner Darstellung einerseits und derjenigen der Beklagten zu 1. andererseits. Der Schilderung des Zeugen gemäß kam es bereits in dem Moment zu dem Zusammenstoß, als er noch damit beschäftigt war, seine Tochter im Fond des Pkw Audi A 4 anzuschnallen (Bl. 4 UA). Diese Darstellung ist mit der Feststellung des Landgerichts unvereinbar, der Zeuge habe anlässlich des Schadensereignisses vor der offenen Fahrzeugtür auf der Straße gestanden.

bb) Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte zu 1. bei ihrer informatorischen Befragung das fragliche Geschehen mehr oder weniger lückenhaft geschildert hat. So vermochte sie nicht mehr konkret anzugeben, wie hoch ihre Geschwindigkeit bei der Kurvenfahrt war und ob sie bereits eine offene Wagentür wahrgenommen hatte, als sie nach dem Einbiegen in die …straße einen freien Blick auf den Pkw Audi A 4 hatte (Bl. 84 d.A.). Erinnerungslücken sind wahrscheinlich auf die unfallbedingte Schocksituation zurück zu führen. Ob im Moment des Zusammenstoßes der Zeuge … nach dem Versorgen seiner Tochter auf dem Rücksitz tatsächlich bereits in der geöffneten Tür stand, wie die Beklagte zu 1. bekundet hat, ist folglich eine eher offene Tatsachenfrage.

b) Folgt man der Darstellung des Zeugen …, kann sich das Schadensereignis erst wenige Sekunden nach dem Öffnen der hinteren Tür auf der Fahrerseite und dem Hineinbeugen in das Wageninnere zum Zwecke des Anschnallens ereignet haben. Ob nun aber die Beklagte zu 1. in der vorkollisionären Phase so weit über den sichtbehindernden Kurvenbereich hinaus in die …straße vorgefahren war, dass sie schon die Türöffnung durch den Zeugen … als Gefahrensignal hätte wahrnehmen können, ist im Nachhinein nicht mehr aufklärbar. Nicht auszuschließen ist eine unachtsame Türöffnung, als sich die Beklagte zu 1. bereits dicht dem Unfallort genähert hatte. Da die Einzelheiten des Annäherungsverhaltens der Beklagten zu 1. nicht geklärt sind, ist die Annahme des Landgerichts spekulativ, die Beklagte zu 1. habe es aus Unachtsamkeit unterlassen, ihren Wagen noch rechtzeitig vor dem Hindernis der offenen Fahrertür zum Stillstand zu bringen (Bl. 4 UA; Bl. 120 d.A.).

aa) Das Landgericht hat auf der Grundlage der Angabe der Beklagten zu 1., sich im Zuge der Kurvenfahrt in Schrittgeschwindigkeit von der …straße dem Unfallort auf der …straße genähert zu haben, den Versuch einer Weg-Zeit-Analyse unternommen. Dabei hat es für den Pkw Mazda 3 eine Ausgangsgeschwindigkeit von 15 km/h sowie eine Bremsverzögerung von 6,5 m/sec² in Ansatz gebracht. Daraus hat es unter Heranziehung eines Bremswegberechnungsprogramms die Schlussfolgerung gezogen, die Beklagte zu 1. hätte den Wagen innerhalb von weniger als 6 m zum Stillstand bringen können (Bl. 4 UA; Bl. 120 d.A.). Die Parameter, auf welche das Landgericht seine Vermeidbarkeitsbetrachtung gestützt hat, sind jedoch – wie die Beklagten zu Recht geltend machen – viel zu unsicher, um als sichere Tatsachengrundlage für eine Vermeidbarkeitsberechnung verwertet werden zu können.

aaa) So ist schon nicht plausibel, dass die durch die Beklagte zu 1. angegebene Schrittgeschwindigkeit mit einem Annäherungstempo von 15 km/h in Verbindung zu bringen sein soll. Die Einschätzung von Annäherungsgeschwindigkeiten von dafür ungeschulten Personen ist wegen der konkreten Gefahr von Fehlangaben mit großer Vorsicht zu bewerten (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 3 StVO, Rdnr. 88 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dem entspricht auch das einschlägige Erfahrungswissen des Senats.

bbb) Gewöhnlich ist eine Schrittgeschwindigkeit eine sehr langsame Fortbewegung, die der Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also mit einem Tempo von 4 bis 7 km/h zu berücksichtigen ist (Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O., § 3 StVO, Rdnr. 69; Geigel/Zieres, der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27, Rdnr. 92 mit Hinweis auf OLG Köln NJW 1989, 600). Im Sinne einer solch niedrigen Geschwindigkeitseingrenzung hat das Landgericht indes – wahrscheinlich zu Recht – die Tempoangabe der Beklagten zu 1. nicht verstanden. Sie wollte aller Wahrscheinlichkeit nach zum Ausdruck bringen, wegen der Fahrt durch die enge Kurve mit einer für den innerstädtischen Verkehr sehr langsamen Geschwindigkeit auf den Unfallort zugefahren zu sein. Mit letzter Konsequenz lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass sie sich mit 20 km/h oder mit einem noch höheren Ausgangstempo angenähert hatte. Unter Zugrundelegung von 20 km/h und der durch das Landgericht angenommenen mittleren Bremsverzögerung von 6,5 m/sec² benötigte der Pkw Mazda 3 jedoch einen Gesamtanhalteweg von 7,36 m, wenn man die übliche Reaktions- und Vorbremszeit von 1 Sekunde ansetzt. Unter denselben Voraussetzungen machte der Gesamtanhalteweg bei 25 km/h bereits 9,95 m aus. Ob ein Gesamtanhalteweg zwischen 7,3 und knapp 10 m jedoch für die räumliche Vermeidbarkeit der Kollision ausgereicht hätte, ist zweifelhaft. Denn der polizeilichen Unfallskizze gemäß war der Pkw Audi A 4 hinter dem sichtbehindernden Kurvenbereich bereits als zweites Fahrzeug in Höhe des Hauses Nr. 2 in der Reihe der auf der …straße geparkten Fahrzeuge positioniert. Hinzu kommt, dass nach der Bekundung des Zeugen … vom Unfallort aus die Sichtbarkeit bezogen auf die Annäherungsrichtung der Beklagten zu 1. ohnehin nicht mehr als 10 m ausmachte.

bb) Ohnehin beruht die gesamte Vermeidbarkeitsbetrachtung des Landgerichts auf der nicht gesicherten Prämisse, dass die Beklagte zu 1. nach dem Verlassen des sichtbehindernden Kurvenbereiches sogleich die geöffnete Tür auf der Fahrerseite des Pkw Audi A 4 mit dem darin befindlichen Zeugen … als Gefahrensignal hätte wahrnehmen können und darauf mit Einleitung einer Vollbremsung hätte reagieren müssen. Die Beklagte zu 1. hat bei ihrer informatorischen Befragung angegeben, sie „habe nicht gesehen, dass die Tür offen war“. Sie hat zwar auch bekundet, eine solche Wahrnehmung nicht ausschließen zu können (Bl. 84 d.A.). Eine solch vage Bekundung reicht jedoch nicht als sichere Erkenntnisgrundlage für die Feststellung einer räumlichen Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens zu Lasten der Beklagten.

c) Der weiteren Darstellung der Beklagten zu 1. gemäß wandte sie nach dem Verlassen des Kurvenbereichs ihre Blickrichtung nach links, nachdem sie auf der …straße keine offene Tür gesehen hatte (Bl. 84 d.A.). Der Beklagten zu 1. ist nicht anzulasten, die Reihe der rechtsseitig geparkten Fahrzeuge nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer plötzlichen fahrerseitigen Türöffnung im Auge behalten zu haben.

aa) Ganz abgesehen davon, dass es nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 StVO Sache eines ein- oder aussteigenden Verkehrsteilnehmers ist, eine Gefährdung anderer auszuschließen, musste die Beklagte zu 1. wegen einer irregulären Verkehrssituation ihre Aufmerksamkeit dem Geschehen auf der Fahrbahn der …straße widmen. Denn am Unfalltag befuhr sie zulässigerweise den Straßenzug …straße/…straße entgegen der üblichen Einbahnstraßenregelung. Dies war der Schilderung der Beklagten zu 1. zufolge, deren Richtigkeit von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, darauf zurückzuführen, dass wegen einer Baustelle in der …straße die Einbahnstraßenführung umgedreht worden war (Bl. 84 d.A.). Nach Lage der Dinge war es somit aus der Sicht der Beklagten zu 1. nicht auszuschließen, dass ihr auf der Wilhelmstraße in Abweichung von der damals gültigen Verkehrsregelung auch andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Zweiradfahrer, entgegen kamen, welche die neue Einbahnstraßenführung noch nicht registriert hatten oder schlicht ignorierten.

bb) Berücksichtigt man schließlich, dass das Rechtsfahrgebot auch im Bereich von Einbahnstraßen gilt (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVO, Rdnr. 32), gereicht es der Beklagten zu 1. nicht zum Vorwurf, dass sie auf der Fahrbahn der …straße möglicherweise rechtsorientiert auf den Abstellort des Pkw Audi A 4 zugefahren und somit die Kollisionsüberdeckung mit der geöffneten hinteren Tür auf der Fahrerseite umso größer geworden ist. Nach den Umständen lässt sich nicht ausschließen, dass der Zeuge … so überraschend auf die Fahrbahn getreten ist und die hintere linke Tür zum Verbringen seines Kindes in das Wageninnere geöffnet hat, dass die Beklagte zu 1. selbst bei gespannter Aufmerksamkeit den Zusammenstoß nicht mehr hätte verhindern können.

IV. Zwar hat das Landgericht richtigerweise festgestellt, dass die Kollision sich für die Beklagte zu 1. nicht als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG darstellt. Damit verbleibt haftungsbegründend nur die von dem Pkw Mazda 3 ausgegangene einfache Betriebsgefahr zu berücksichtigen, da sich eine Gefahrensteigerung wegen eines schuldhaften Annäherungsverhaltens der Beklagten zu 1. nicht feststellen lässt. Die einfache Betriebsgefahr fällt indes in Anbetracht des Verstoßes des Zeugen … gegen die strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht. Bei einer Missachtung der hohen Sorgfaltsanforderungen durch einen ein- oder aussteigenden Verkehrsteilnehmer kommt es in der Regel nur dann zu einer Mithaftung des Vorbeifahrenden, wenn dieser nicht den erforderlichen Seitenabstand gewahrt hatte (Senat, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: I-1 U 170/12 mit Hinweis auf Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O., § 15 StVO, Rdnr. 11a, dort mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Kollidiert ein Kraftfahrzeugführer bei der Vorbeifahrt an einem abgestellten Pkw ohne den Nachweis eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot mit einer geöffneten Tür und ist zu seinen Lasten nur die von dem Pkw ausgegangene einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen, so führt dies nach der ständigen Senatsrechtsprechung zu einer Quotierung von 100 % : 0 zum Nachteil des Ein- oder Aussteigenden (Senat a.a.O. mit Hinweis auf Senat, DAR 1976, 215; Senat, Urteil vom 16. Januar 2006, Az.: I-1 U 102/05; Senat, Urteil vom 20. November 2006, Az.: I-1 U 40/06). Soweit nach der Senatsrechtsprechung der Vorbeifahrende mit einem Mithaftungsanteil im Umfang von 25 % bis 50 % belastet worden ist, lagen diesen Entscheidungen Fallkonstellationen zugrunde, bei welchen der Schädiger keinen ausreichenden Abstand zu dem abgestellten Fahrzeug eingehalten hatte.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug stellt sich auf 3.898,69 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

DASHCAM-Aufzeichnungen dürfen nicht als Beweismittel im Zivilprozess verwendet werden!

DASHCAM-Aufzeichnungen dürfen nicht als Beweismittel im Zivilprozess verwendet werden!

Mit Urteil vom 3. Februar 2015 hat das Landgericht Heilbronn entschieden, dass Aufzeichnungen einer DASH-CAM nicht als Beweismittel im Zivilprozess verwertbar sind (andere Auffassung Amtsgericht Nürnberg). Das Gericht hat dabei die widerstreitenden Interessen (DASH-CAM-Eigentümer; Verwertung von Aufnahmen, faires Verfahren, Anspruch auf rechtliches Gehör und der Gegenseite; Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung, Recht am eigen Bild) abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Aufzeichnung kein überwiegendes Interesse zukommt. Das Gericht ist der Ansicht, dass eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen darstellt, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird. In der ersten Instanz hatte der Kläger (mit dem Wunsch die DASH-CAM-Aufzeichnung zu verwerten) bereits verloren und hat gegen das Urteil Berufung erhoben. Das Landgericht Heilbronn hat die Berufung zurückgewiesen:

Hier das vollständige Urteil:

Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Besigheim vom 23.05.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Besigheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 820,64 €

Gründe
I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Sie ist zwar die Halterin, nicht jedoch die Eigentümerin des beim streitgegenständlichen Unfall beschädigten Pkw VW Passat, a.K.:, nachdem sie dieses zur Kaufpreisfinanzierung an die Bank GmbH sicherungsübereignet hat. Jedoch macht die Klägerin die Schadensersatzansprüche der Sicherungseigentümerin in eigenen Namen geltend. Dies ist vorliegend zulässig. Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ausreichend dargetan.

2. In der Sache bleibt der Klage jedoch der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch nach Auffassung der Kammer stehen der Bank GmbH die von der Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht zu.

a. Die Haftungsvoraussetzungen der §§ 7 Abs.1, 18 Abs. 1 StVG hinsichtlich der Zweitbeklagten und in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG bezüglich der Erstbeklagten liegen zwar vor. Der Verkehrsunfall hat sich beim Betrieb des von der Zweitbeklagten gefahrenen Motorrades Suzuki 650, a.K.:, ereignet, dessen Halterin sie auch ist und das bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert ist. Dadurch ist an dem der Bank GmbH sicherungsübereigneten Pkw VW Passat ein Sachschaden entstanden. Dieser Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Darlegung.

b. Die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten ist nicht nach §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 StVG gilt der Haftungsausschluss des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG grundsätzlich auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs der – wie vorliegend – nicht dessen Halter ist. Jedoch vermochten die Beklagten den ihnen obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis bzw. den Nachweis fehlenden Verschuldens nicht zu führen. Denn es ist keineswegs bewiesen, dass auch ein Idealfahrer, auf den in diesem Rahmen abzustellen ist, den Verkehrsunfall nicht hätte vermeiden können. Der Sachverständige hat in seinem mündlichen Gutachten vor dem Amtsgericht ausgeführt, dass sich bei der vorliegenden Spurenlage aus technischer Sicht ein Reaktionsverzug der Zweitbeklagten nicht ermitteln lasse. Damit ist jedoch der Nachweis nicht geführt, dass die Zweitbeklagte die Kollision auch bei optimaler Reaktion nicht hätte verhindern können. Dies gilt umso mehr, als sich der Verkehr in Fahrtrichtung der Zweitbeklagten auf der Geradeausspur der Landesstraße L 1110 (Bietigheimer Straße) aufgrund einer Lichtzeichenanlage auf einer Länge von ungefähr 200 m gestaut hatte und ein Idealfahrer beim Befahren der Linksabbiegerspur deshalb mit der naheliegenden Möglichkeit gerechnet und sich darauf eingestellt hätte, dass Führer von auf der Geradeausspur im Stau stehenden Kraftfahrzeugen möglichen Linksabbiegern, die von rechts aus der untergeordneten Zufahrt vom Industriegebiet Tamm-Nord in die Landesstraße L 1110 einfahren wollten, den Vorrang gewähren, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass ein Idealfahrer den Unfall in der konkreten Situation möglicherweise durch entsprechend langsame Fahrweise und optimale Reaktion hätte vermeiden können. Bei dieser Sachlage ist auch der der Zweitbeklagten als Fahrerin obliegende Nachweis fehlenden Verschuldens nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG nicht geführt.

c. Die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensbeiträge für die Entstehung des Verkehrsunfalls führt indessen zur Alleinhaftung des Ehemannes der Klägerin, der den der Bank GmbH sicherungsübereigneten Pkw zum Unfallzeitpunkt geführt hat. Die Bank GmbH muss sich zwar, weil sie selbst nicht Halterin des beschädigten Pkw ist, nicht gemäß § 17 StVG die Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeugs anspruchsmindernd zurechnen lassen, wohl aber gemäß §§ 9, 17 StVG, 254 BGB das Verschulden des Fahrers ihres Kraftfahrzeugs (BGH, NJW 2011, 996; OLG Hamm, r+s 1996, 339; LG Münster, NJW-RR 2011, 1327).

aa. Dem Ehemann der Klägerin fällt ein schuldhafter Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 StVO zur Last. Gegen ihn spricht bereits der Anscheinsbeweis, da er unmittelbar bevor er mit dem Motorrad der Zweitbeklagten kollidiert ist aus der untergeordneten Zufahrt vom Industriegebiet Tamm-Nord auf die bevorrechtigte Landesstraße L1110 eingefahren ist. Stoßen an einer Straßeneinmündung zwei Kraftfahrzeuge zusammen, spricht der Anscheinsbeweis regelmäßig für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen (BGH VersR 1982, 903). Die Klägerin konnte den gegen ihren Ehemann sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Ehemann der Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, selbst wenn er sich langsam in die bevorrechtigte Landesstraße L 1110 hineingetastet hätte, die mit einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 35 km/h heranfahrende Zweitbeklagte so rechtzeitig erkennen können, dass er sein Fahrzeug noch auf dem rechten Fahrstreifen zum Stillstand hätte bringen und den Unfall damit vermeiden können.

bb. Die nach §§ 9, 18 Abs. 3, 17 StVG, 254 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der Zweitbeklagten und des Pflichtverstoßes des Ehemannes der Klägerin für die Entstehung des Unfalls, führt nach Auffassung der Kammer zu einer Alleinhaftung des Ehemanns der Klägerin.

(1) Zu Lasten der Klägerin ist die schuldhafte Vorfahrtsverletzung ihres Ehemannes zu berücksichtigen, die aufgrund des Anscheinsbeweises erwiesen ist, den die Klägerin nicht zu erschüttern vermochte. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die oben Ausführungen unter lit. c aa).

(2) Dagegen ist zu Lasten der Zweitbeklagten neben der Betriebsgefahr ihres Motorrades kein relevanter Pflichtverstoß zu berücksichtigen.

Die Klägerin kann sich nicht auf die Grundsätze der sog. Lückenrechtsprechung berufen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Pflichtverstoß der Zweitbeklagten gegen § 1 StVO hätte begründen können. Eine besondere Sorgfaltspflicht des vorfahrtsberechtigten Vorbeifahrenden nach § 1 StVO besteht erst dann, wenn der stockende Verkehr eine so deutliche Lücke gelassen hat, dass mit Querverkehr oder Abbiegern gerechnet werden und der Vorfahrtsberechtigte sich hierauf einstellen muss. Die Lücke muss daher für den auf der freien Spur Fahrenden deutlich erkennbar sein, muss also mehr als nur eine Fahrzeuglänge betragen und über einen gewissen Zeitraum als solche bereits bestanden haben (LG Berlin Schaden-Praxis 2014, 190). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier ersichtlich.

Es ist auch nicht erwiesen, dass die Zweitbeklagte zu schnell gefahren ist und/oder falsch, nämlich auf der Linksabbiegerspur, überholt hat. Zwar hat der Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Amtsgericht bekundet, dass die Zweitbeklagte zu schnell gefahren sei, was er als erfahrener Autofahrer beurteilen könne. Dem ist das Amtsgericht jedoch völlig zu Recht und mit überzeugender Begründung, der sich die Kammer vollinhaltlich anschließt, nicht gefolgt. Der Sachverständige hat hingegen die Bremsausgangsgeschwindigkeit der Zweitbeklagten im Bereich von 25 km/ bis maximal 35 km/h ermittelt, so dass eine Geschwindigkeit von nur 25 km/h erwiesen ist. Ein Geschwindigkeitsverstoß ist demnach nicht bewiesen. Auch die Behauptung der Klägerin, die Zweitbeklagte habe überhaupt nicht nach links abbiegen wollen, vielmehr habe sie die auf der Geradeausspur stehenden Fahrzeuge verbotswidrig auf der Linksabbiegerspur überholt, ist gleichfalls nicht erwiesen. Denn nach dem Befund des Sachverständigen wäre es der Zweitbeklagten bei der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit von 25 km/h bis 35 km/h ohne weiteres möglich gewesen, nach links abzubiegen.

Eine weitere Aufklärung des Unfallhergangs ist nicht möglich. Zwar hat der Ehemann der Klägerin den Unfallhergang offenbar mit einer im Fahrzeug installierten Dashcam des Modells F 900 LHD , einer 2,5„ FullHD Videokamera mit Nachtsichtmodus und HDMI-Anschluss, aufgenommen und die Klägerin hat sich zum Beweis für den von ihr behaupteten Unfallhergang auf die Inaugenscheinnahme dieser Videoaufzeichnung berufen. Auch hat der Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass unter Berücksichtigung dieser Videoaufzeichnung weitere Erkenntnisse für die technische Rekonstruktion des Unfalls gewonnen werden könnten. Jedoch hat das Amtsgericht zu Recht eine Verwertung dieses Beweismittels nicht zugelassen. Denn Videoaufzeichnungen, die ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigt wurden, sind lediglich nach den Grundsätzen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel ausnahmsweise zulässig. Über die Verwertbarkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und mangels einer ausdrücklichen Regelung in der ZPO aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden (BVerfG NJW 2002, 3619 [3624]; BGH NJW 2003, 1123 [1124 f.]). Indizwirkung haben dabei auch Verstöße gegen einfachgesetzliche Normen, die hier nach Auffassung der Kammer in mehrfacher Hinsicht gegeben sind und einer Verwertung als Beweismittel entscheidend entgegenstehen:

(a) Die Aufzeichnung der Zweitbeklagten mittels Dashcam verletzt diese in ihrem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht am eigenen Bild und ist Ausprägung eines sich an moderne Entwicklungen anpassenden Persönlichkeitsschutzes über personenbezogene Informationen. Dem Grundrechtsträger steht hiernach die Befugnis zu, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; BVerfG, NJW 2001, 879 [880]). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann jedoch insbesondere durch konkurrierende Grundrechte Dritter eingeschränkt werden (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art.2, Rn.181). Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist auf Seiten der Klägerin dabei zu beachten, dass das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG der Rechtspflege eine hohe Bedeutung zumisst. Im Hinblick auf § 286 ZPO, dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte gehalten, angebotene Beweise zu berücksichtigen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts (BVerfG NJW 2007, 753 [758]; NJW 2011, 2783 [2785]).

Allerdings kommt dem Interesse an der Zivilrechtspflege nicht generell ein überwiegendes Gewicht zu. Es müssen vielmehr weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung als schutzbedürftig erscheinen lassen (vgl. Anm. Bull zu: BVerfG NJW 2009, 3279; NJW 2007, 753 [758]; BGH NJW 2005, 497 [498 f.]). Das kann etwa der Fall sein, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation i.S.v. § 227 BGB oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (BGHZ 27, 284 [289 f.]; BGH NJW 2003, 1727 [1728]). Der BGH sieht hingegen durch eine permanente, verdachtslose Überwachung des Zugangs zu einem Wohnhaus das Persönlichkeitsrecht selbst dann als verletzt an, wenn die Aufzeichnungen nicht verbreitet werden sollen. Ein derartiger Eingriff könne höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffe auf die Person, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könne (BGH NJW 1995, 1955 [1957]). Entsprechend urteilt das BAG zur verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz, die nur im Fall des konkreten Verdachts einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers in Betracht kommt. Zudem muss die Überwachung das einzig verbleibende Mittel darstellen (BAG, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 2 AZR 153/11, juris-Rn.30). Vor diesem Hintergrund müssen die von der Dashcam aufgezeichneten Daten auch erforderlich sein (Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622 [1623]).

(b) Im vorliegenden Fall können die einzelfallbezogenen Umstände kein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Beweissicherung begründen. So sind Abbildungen von Passanten und Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Straßen und Wegen, die nur als Beiwerk des Stadt- oder Straßenbildes mit erfasst werden, von diesen zwar zunächst auch ohne weiteres hinzunehmen (BGH NJW 1995, 1955). Geht es jedoch um die gezielte und verdeckte Fertigung von Bildaufnahmen, muss dann etwas anderes gelten, wenn die Betroffenen nicht absehen können, ob Aufzeichnungen gefertigt werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Ehemann der Klägerin macht mit der im Pkw installierten Dashcam umfassende, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird (VG Ansbach, DAR 2014, 663; a.A. offenbar AG München, NJW-RR 2014, 413, dem die Kammer jedoch nicht zu folgen vermag). Die Videoaufzeichnung des Ehemanns der Klägerin war zudem zeitlich nicht von vornherein auf das konkrete Unfallgeschehen eingegrenzt. Vielmehr wurde ein zeitlich separierter Teil der Aufnahmen nachträglich zur Beweissicherung bestimmt. Technische Vorrichtungen der Kamera zur spezifizierten Beweissicherung, bei der im Rahmen einer Ringspeicherung innerhalb zu bestimmender Zeitabstände die alten gespeicherten Aufnahmen gelöscht werden, sind zudem nicht vorhanden (Bl. 98 d.A.). Auf den jeweiligen Videofilmen wird darüber hinaus festgehalten, wann ein Betroffener die jeweilige Straße mit welchem Verkehrsmittel und ggfs. auch in welcher Begleitung passiert. Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich nur kurzzeitig, wie bei einer auf einen bestimmten, festen Ort gerichteten Kamera, im Aufzeichnungsbereich aufhält, da es der Ehemann der Klägerin selbst in der Hand hat, wie lange er einen Betroffenen aufzeichnet und was er anschließend mit der gespeicherten Aufnahme macht. Sieht der BGH schon eine stationäre, permanente und verdachtslose Überwachung ohne Veröffentlichungswillen als unzulässig an, so kann hier erst recht nichts anderes gelten, da die potentiellen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht erhöht sind und überdies eine Veröffentlichungsabsicht vorhanden ist. Zudem liegen die von BGH und BAG angedachten Rechtfertigungskonstellationen nicht vor. Letztlich kann auch dann im vorliegenden Fall nichts anderes gelten, wenn die Videoaufzeichnungen wieder gelöscht würden, wenn sich keine besonderen Vorkommnisse ereigneten. Denn es kann nicht allein der Klägerin bzw. ihrem Ehemann überlassen bleiben, wie mit derart hergestellten Videoaufnahmen zu verfahren ist (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14 -, ZD-Aktuell 2014, 04297; VG Ansbach, a.a.O.). Darin läge eine gravierende Missachtung der Befugnis der Betroffenen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14, ZD-Aktuell 2014, 04297).

(c) Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam verstößt zudem gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG.

Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Wie dargelegt überwiegen jedoch die schutzwürdigen Interessen der Zweitbeklagten, da die dauerhafte Offenbarung privater Daten im vorliegenden Fall nicht freiwillig geschieht.

Nach § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse ferner nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, soweit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG die Abgebildeten nicht nur als Beiwerk einer bestimmten Örtlichkeit erscheinen. Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG erstreckt sich gemäß Abs. 2 jedoch nicht auf eine Verbreitung und Zurschaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Wie dargelegt verletzt die gezielte Aufnahme der Betroffenen diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

(3) Bei der danach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensanteile der Unfallbeteiligten erscheint eine Haftungsverteilung von 100 zu 0 zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derjenige, der einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begeht, allein für den Unfallschaden haftet, wenn nicht dem anderen Unfallbeteiligten neben dessen Betriebsgefahr weitere die Betriebsgefahr erhöhende Verursachungsbeiträge bzw. ein Verschulden nachgewiesen werden können (BGH NJW 1998, 1137 [1138]; BGH, NJW 1990, 1483 [1484]). Die Betriebsgefahr des anderen tritt in diese Fall zurück. Genau so liegt der Fall aber hier. Da der Ehemann der Klägerin einen gravierenden schuldhaften Vorfahrtsverstoß begangen hat und der Zweitbeklagten kein relevanter Pflichtverstoß anzulasten ist, hat die Betriebsgefahr des Motorrades zurückzutreten. Dies führt zur Alleinhaftung des Ehemannes der Klägerin.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Unbefugte Verwendung der Lichtbilder aus dem Gutachten

Unbefugte Verwendung der Lichtbilder aus dem Gutachten

Unfall- Rechte des Sachverständigen – Verwendung von Fotos

Das Urteil des Bundesgerichtshof vom 20. Juni 2013 dürfte vor allem für Kfz-Sachverständige äußert interessant und hilfreich sein. In diesem Urteil klagt ein Sachverständige: Es geht um die Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Verwendung von Lichtbildern im Internet und die Vermutung der Wiederholungsgefahr für Verletzungen auch anderer Schutzrechte. Es kommt regelmäßig vor, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Lichtbilder aus dem Sachverständigengutachten ohne Einverständnis des Urhebers in die Restwertbörse im Internet einstellt, um somit ein höheres Restwertangebot als das im Gutachten angegebene zu erzielen. Was bringt das den gegnerischen Haftpflichtversicherungen? Ganz klar, die Haftpflichtversicherungen machen das, was Sie am besten können: Die Ansprüche des Geschädigten kürzen. Denn wenn ein höherer Restwert erzielt wird, wird dieser Betrag vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Daraus ergibt sich stets eine niedrigere Entschädigung, die die Haftpflichtversicherung an den Geschädigten leisten muss. Ob die -meist sehr viel höheren als im Gutachten angegebenen- Restwertangebote tatsächlich existieren, ist manchmal zu bezweifeln.

Leitsatz

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg – 5. Zivilsenat – vom 14. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger, die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Der Kläger begutachtete im Jahr 2005 nach einem Unfall, an dem ein Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war, im Auftrag des Geschädigten dessen Motorrad. Er fertigte zu diesem Zweck 34 Lichtbilder des Motorrads und übermittelte sein mit den Lichtbildern versehenes Gutachten der Beklagten. Diese stellte am 20. Mai 2005 fünf der Lichtbilder in eine Restwertbörse im Internet ein. Sie teilte dem Kläger auf dessen Anfrage am 9. Dezember 2008 mit, es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, welche fünf Lichtbilder sie seinerzeit in die Restwertbörse eingestellt habe.

Der Kläger hat – soweit noch von Bedeutung – beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Fotos aus seinem Gutachten Nr. 2505 betreffend den Geschädigten S. D. vom 18. Mai 2005, wie sie nachfolgend dargestellt sind, künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Von den im Unterlassungsantrag eingeblendeten Schwarz-Weiß-Kopien der 34 Lichtbilder sind nachfolgend beispielhaft die Kopien der Bilder 1, 12, 23 und 34 wiedergegeben: – Lichtbilder –

Das Landgericht hat die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1, §§ 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG nicht hinreichend dargelegt. Dazu hat es ausgeführt:

Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die Lichtbilder seien durch die im Antrag eingeblendeten Kopien und die genaue Benennung des Gutachtens des Klägers, in dem die Bilder enthalten seien, eindeutig bezeichnet.

Der Kläger habe grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hinsichtlich der fünf Lichtbilder des Gutachtens, die die Beklagte in eine Restwertbörse im Internet eingestellt habe. Der Kläger sei im Sinne des § 72 Abs. 2 UrhG Lichtbildner der 34 Fotografien. Die Beklagte habe fünf dieser Lichtbilder durch Einstellen in eine Restwertbörse im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht, ohne dazu berechtigt zu sein. Die durch die rechtswidrige Nutzung dieser Lichtbilder indizierte Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen.

Hinsichtlich der übrigen 29 Lichtbilder des Gutachtens, die die Beklagte nicht öffentlich zugänglich gemacht habe, stehe dem Kläger dagegen kein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu, da keine Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung durch die Beklagte bestehe. Da die Beklagte nur fünf der Lichtbilder im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe, bestehe hinsichtlich der übrigen Lichtbilder keine Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Jedes Lichtbild sei ein eigenes Schutzrechtsobjekt, so dass eine Rechtsverletzung hinsichtlich eines Lichtbilds keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf ein anderes Lichtbild begründe. Im Hinblick auf die unveröffentlichten Lichtbilder seien auch die Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr nicht erfüllt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Aus dem Umstand, dass die Beklagte fünf Lichtbilder öffentlich zugänglich gemacht und die Ansicht geäußert habe, sie sei zur Überprüfung von Restwertangaben in Schadengutachten durch Einstellen von Angeboten in Restwertbörsen verpflichtet, folge nicht, dass die konkrete Gefahr einer öffentlichen Zugänglichmachung auch der übrigen Lichtbilder drohe.

Demnach stünden dem Kläger zwar grundsätzlich Unterlassungsansprüche hinsichtlich der fünf Lichtbilder zu, die die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht habe, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen 29 Lichtbilder. Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, welche fünf Lichtbilder die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht habe; nach dem Vorbringen beider Parteien sei davon auszugehen, dass sich dies auch nicht mehr ermitteln lasse. Damit habe der Kläger die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs auch nicht im Blick auf diese fünf Lichtbilder dargelegt, so dass der Unterlassungsantrag insgesamt unbegründet sei.

II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt (dazu 1). Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Dem Kläger steht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (dazu 2).

1. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. – Paperboy; Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 – TÜV II; Urteil vom 15. März 2012 – I ZR 128/10, GRUR-RR 2012, 475 Rn. 16).

b) Die im Unterlassungsantrag eingeblendeten – und im Berufungsurteil wiedergegebenen – Schwarz-Weiß-Kopien der Fotografien aus dem Gutachten des Klägers lassen die kopierten Fotografien nicht hinreichend deutlich erkennen. Das Berufungsgericht hat die Kopien zu Recht als nebelhaft bezeichnet. Die Fotografien, deren Schwarz-Weiß-Kopien in den Klageantrag eingeblendet sind, befinden sich im Revisionsverfahren auch nicht bei den Gerichtsakten. Die vom Kläger nach Verkündung des Revisionsurteils – das Urteil ist gemäß § 310 Abs. 1 ZPO in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet worden – und vor seiner vollständigen Abfassung zu den Akten gereichten Fotografien können nicht mehr berücksichtigt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Fotografien nach Darstellung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bei den Gerichtsakten befunden haben, jedoch wieder zurückgegeben worden sind. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Fotografien weder aus dem Unterlassungsantrag noch aus den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausreichend deutlich zu erkennen sind. Der Antrag, mit dem der Beklagten das öffentliche Zugänglichmachen dieser Fotografien verboten werden soll, ist daher nicht hinreichend bestimmt.

2. Die mangelnde Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 – Telefonwerbung für „Individualverträge“; Urteil vom 4. November 2010 – I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011, 742 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, jeweils mwN). Dem Kläger steht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGHZ 156, 1, 10 – Paperboy; BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 27 = WRP 2012, 1222 – Tribenuronmethyl). Er kann von der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, §§ 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG beanspruchen, es zu unterlassen, die 34 Lichtbilder des Gutachtens künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

a) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

b) Die Beklagte hat das dem Kläger als Lichtbildner der 34 Fotografien des Gutachtens gemäß § 72 Abs. 2 UrhG zustehende Recht nach § 72 Abs. 1 UrhG dadurch widerrechtlich verletzt, dass sie fünf dieser Lichtbilder ohne seine Einwilligung in eine Restwertbörse im Internet eingestellt und damit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 12 bis 29 = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I).

c) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD) besteht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des Gutachtens.

aa) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können – soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist – über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 – Parfümtestkäufe, mwN). Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 26 = WRP 2011, 576 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung, mwN).

bb) Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet eingestellt und dadurch das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Recht des Klägers an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 50 – Restwertbörse I, mwN). Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutachtens begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr erstreckt sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.

cc) Eine abweichende Beurteilung ist – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – nicht deshalb geboten, weil es sich bei jeder einzelnen Fotografie des Gutachtens jeweils um einen eigenen Schutzgegenstand handelt, an dem jeweils ein eigenes Schutzrecht besteht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

Dem steht nicht entgegen, dass der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch sich grundsätzlich nur dann über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken kann, die andere Schutzrechte oder Schutzgegenstände betreffen, wenn die Gefahr einer Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 51 f. – Restwertbörse I, mwN). Der Nachweis bestimmter Verletzungshandlungen genügt zwar nicht, um einen Anspruch auf Auskunft über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen, weil dies darauf hinausliefe, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen. Für einen Unterlassungsanspruch gelten diese Erwägungen aber nicht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 41 – Markenparfümverkäufe).

d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt ist.

aa) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 33 – Clone-CD).

bb) Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Es liegen im Streitfall auch keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, die Wiederholungsgefahr sei ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen, weil das bei dem Unfall beschädigte Motorrad nach Darstellung der Beklagten bereits am 19. Mai 2005 weiterverkauft und ausgeschlachtet worden sei und sich die Beklagte und der Geschädigte bereits am 31. Januar 2007 über die Regulierung des Schadens geeinigt hätten. Es sei dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die Lichtbilder beispielsweise im Rahmen von Werbemaßnahmen, zu Dokumentationszwecken oder aufgrund eines Versehens erneut ins Internet einstelle. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben, soweit hinsichtlich des Unterlassungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Büscher                    Pokrant                     Schaffert
              Kirchhoff                    Koch