von Redaktion | 16. Jan. 2016 | Urteile
Wir haben bereits am 10. Januar 2015 ein Urteil hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Abschleppen (lassen) unbefugter Fahrzeuge (Kammergericht Berlin, Urteil vom 07. Januar 2011 – 13 U 31/10) veröffentlicht. Demnach besteht ein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten sowie ein Zurückbehaltungsrecht zu Gunsten der Abschleppfirma im Falle einer Zahlungsverweigerung. Das vorliegende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. Juli 2014 zum Aktenzeichen V ZR 229/13 hat sich über das Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs hinaus mit der Höhe der erstattungsfähigen Kosten auseinandergesetzt.
Leitsatz
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen.
Tenor
Auf die Revisionen der Parteien wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers – das Urteil des Landgerichts München I – 15. Zivilkammer – vom 14. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrags von mehr als 47,50 € an den Kläger verurteilt und als der Widerklage stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Pkw des Klägers wurde unberechtigt auf dem als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in M. abgestellt. Dessen Betreiberin (nachfolgend: Grundstücksbesitzerin) beauftragte die Beklagte aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Hierfür war ein Pauschalbetrag von 250 € netto vereinbart. Die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Kläger trat die Grundstücksbesitzerin an die dies annehmende Beklagte ab.
Die Beklagte schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte sie der Ehefrau des Klägers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 € beglichen werde. Der Kläger ließ die Beklagte anwaltlich auffordern, ihm den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 € mitzuteilen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin hinterlegte der Kläger 120 € bei dem Amtsgericht. Die Beklagte verweigerte weiterhin die Bekanntgabe des Standorts und bezifferte den von dem Kläger zu zahlenden Betrag mit 297,50 € (250 € zuzüglich Mehrwertsteuer). Sodann hinterlegte der Kläger weitere 177,50 €. Die Beklagte teilte ihm danach den Standort des Fahrzeugs mit.
Der Kläger hält den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch. Er hat deshalb von ihr verlangt, darin einzuwilligen, dass der von ihm hinterlegte Betrag an ihn ausgezahlt wird. Darüber hinaus hat er verlangt, dass die Beklagte ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € nebst Zinsen freistellt. Das Amtsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass der Kläger Abschleppkosten von 100 € zahlen und die Beklagte ihn von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 703,80 € freistellen muss. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die von dem Kläger zu zahlenden Abschleppkosten auf 175 € heraufgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Mit den von dem Landgericht zugelassenen Revisionen wollen der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils sowie die Abweisung einer von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage und die Beklagte die Herabsetzung des von ihr freizugebenden Hinterlegungsbetrags auf 47,50 € erreichen. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hält die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für verpflichtet, über den bereits erstinstanzlich rechtskräftig festgestellten Betrag von 47,50 € hinaus in die Auszahlung eines weiteren Betrags von 75 € an den Kläger einzuwilligen. Der Grundstücksbesitzerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Beseitigung der durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs verübten Besitzstörung zu, welchen sie an die Beklagte abgetreten habe. Der zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossene Rahmenvertrag sei weder sittenwidrig noch ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Die Höhe des von dem Kläger geschuldeten Betrags hänge davon ab, wieviel die Grundstücksbesitzerin von ihm für die Störungsbeseitigung verlangen könne. Dies seien diejenigen Kosten, welche ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Ausgehend von diesem Grundsatz stelle es für die Grundstücksbesitzerin eine angemessene betriebswirtschaftliche Erwägung dar, den Aufwand für die Feststellung des Fahrers eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs, die Veranlassung der Fahrzeugentfernung sowie deren Durchführung zu bündeln und mit diesen Aufgaben ein darauf spezialisiertes Unternehmen wie die Beklagte zu beauftragen. Dieses könne in seine Preiskalkulation über die reinen Abschleppkosten hinaus Fixkosten für Personal und Material, Rücklagen und eine Gewinnspanne einfließen lassen. Die Kosten für allgemeine Vorbeugemaßnahmen, zu denen auch die Parkraumüberwachung gehöre, seien dagegen nicht ersatzfähig. Solche Kosten habe die Beklagte in ihren Pauschalpreis von 250 € einkalkuliert. Das Berufungsgericht schätzt deren Höhe auf 75 €.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte habe sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befunden, weil ihr ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe. Ein deliktsrechtlicher Anspruch scheide ebenfalls aus.
Die Widerklage hält das Berufungsgericht für zulässig und begründet. Der Beklagten stehe ein abgetretener Schadensersatzanspruch von 175 € zu. In dieser Höhe könne sie von dem Kläger die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an sich verlangen.
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
I. Revision des Klägers
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 €.
a) Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286, § 288 Abs. 3 BGB) besteht der Anspruch nicht. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, der sie zur Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 100 € aufforderte, nicht in Verzug. Denn sie hatte unabhängig von der Höhe ihrer Forderung so lange ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug, wie der Kläger den geschuldeten Betrag nicht zahlte oder nicht gemäß § 273 Abs. 3 BGB hinterlegte (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 13, 16 ff.).
b) Anders als der Kläger meint, hat er auch aus § 823 Abs. 1 BGB keinen Freistellungsanspruch. Aufgrund des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts war die Beklagte berechtigt, den Standort des Fahrzeugs zu verschweigen. Damit hat sie nicht das Eigentum des Klägers verletzt.
2. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Grundstücksbesitzerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB dem Grunde nach. Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs des Klägers auf dem Kundenparkplatz des Fitnessstudios stellte eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Grundstücksbesitzerin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6; Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16). Der Kläger ist deshalb verpflichtet, den ihr aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen Anspruch hat die Grundstücksbesitzerin wirksam an die Beklagte abgetreten.
3. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der Beklagten stehe ein Betrag von 175 € zu. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Annahme nicht.
a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 7). Unter diesen Gesichtspunkten bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Grundstücksbesitzerin die Beklagte umfassend mit der Beseitigung der Besitzstörung beauftragt hat (vgl. KG, DWW 2011, 222, 223).
b) Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11). Danach sind die Kosten für die Leistungen, welche die Beklagte gemäß der Aufstellung in der Anlage 2 zu dem zwischen ihr und der Grundstücksbesitzerin abgeschlossenen Rahmenvertrag schuldet, insoweit ersatzfähig, als es um
„- die Zuordnung des Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie,
– das Anfordern eines geeigneten Lade- und Transportmittels und – im
Hinblick auf die Ermittlung des Fahrzeughalters –
– die visuelle Sichtung des Fahrzeugs auf Fahrzeugbeschriftung und
– die visuelle Sichtung des Fahrzeuginneren von außen“
geht. Darüber hinaus sind – entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 (85 S 77/11, juris) stützt, welche der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2012 (V ZR 268/11, NJW 2012, 3373) aufgehoben hat – auch die Kosten für weitere in der Anlage 2 aufgeführte und von der Beklagten durchzuführende Maßnahmen, nämlich
„- Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen,
– Prüfen auf StVO-Zulassung,
– Abschätzung des Transportgutes auf Länge, Breite, Höhe, Gewicht und Gewichtsverteilung,
– visuelle äußere technische Sichtung/Messung des Fahrzeugs hinsichtlich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transports sowie
– Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen Wegrollen“
ersatzfähig. Sie dienen ebenfalls der Vorbereitung des Abschleppvorgangs, sowohl im Hinblick auf den Transport selbst als auch im Hinblick auf den Verbringungsort (öffentlicher Parkraum oder – beim Fehlen ausreichender Sicherungen gegen Abhandenkommen – private gesicherte Fläche). Schließlich sind die Kosten für die
„- visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung“
ersatzfähig. Diese Maßnahmen stehen zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs. Aber sie dienen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können. Solche Kosten werden von dem Schutzbereich der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB) erfasst (LG München I, DAR 2011, 333, 335).
c) Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21) sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12). Danach schuldet der Kläger nicht die Kosten für die eingangs der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksbesitzerin genannten Maßnahmen, nämlich
„- Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge gemäß den Auftraggeberanweisungen und -vorgaben.“
Hierbei handelt es sich um reine Parkraumüberwachungsmaßnahmen, welche unabhängig von einem konkreten Parkverstoß durchgeführt werden. Auch die Kosten für
„- Beweissicherung vor Ort, Datum und Zeitpunkt der Besitzstandsstörung durch das unberechtigte Fahrzeug,“
welche laut der Leistungsbeschreibung in der Anlage 2 ebenfalls anfallen, muss der Kläger nicht erstatten. Denn diese Maßnahme dient ausschließlich der späteren Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (aA KG, DWW 2011, 222, 223 mwN; LG München I, aaO).
d) Im Grundsatz zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass er Kosten für die Durchsetzung der Schadensersatzforderung – anders als das Berufungsgericht anzunehmen scheint – ebenfalls nicht schuldet (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass solche Kosten in der Pauschalvergütung von 250 € enthalten sind.
e) Anders als der Kläger meint, hat das Berufungsgericht seinen unter Beweis gestellten Vortrag, sämtliche in der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag aufgeführten Tätigkeiten würden von jedem Abschleppunternehmen vor dem Abschleppvorgang ausgeführt, nicht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Hiermit musste sich das Berufungsgericht nicht befassen, denn der Vortrag ist für die rechtliche Beurteilung des Klageanspruchs, soweit es um die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrags an den Kläger geht, unerheblich. Die Beklagte war nämlich nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrags mit der Versetzung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge, selbst oder durch Dritte, beauftragt. Hierfür war nach der in der Anlage 3 zu dem Vertrag enthaltenen Preisliste ein Pauschalbetrag von 250 € netto vereinbart. Dieser umfasst also sowohl die reinen Abschleppkosten als auch die Kosten, welche durch die in der Vertragsanlage 2 aufgeführten weiteren Maßnahmen entstehen. Ob die Beklagte das Abschleppen und damit entsprechend dem Vortrag des Klägers auch die weiteren Maßnahmen selbst durchgeführt hat oder durch einen Dritten hat durchführen lassen, ist für den Umfang der Ersatzpflicht des Klägers ohne Belang. Nur wenn einzelne Maßnahmen gar nicht durchgeführt worden wären, hätte die Beklagte insoweit keinen Ersatzanspruch. Entgegen ihrer in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ändert die Vereinbarung eines Pauschalbetrags daran nichts. Der Kläger verweist jedoch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen.
f) Er rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres davon ausgeht, die Höhe des Pauschalbetrags sei angemessen. Feststellungen dazu fehlen in dem Berufungsurteil.
aa) Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt. Dieses findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst (BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08, NJW 2009, 3713 Rn. 7). Danach hat der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, NZV 2014, 255 Rn. 7).
bb) Diese Grundsätze gelten auch in dem hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 249 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass geprüft werden muss, ob sich die Grundstücksbesitzerin bei der Auswahl der Beklagten und bei der Vereinbarung des Pauschalbetrags von 250 € an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten hat. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, obwohl dazu Anlass bestand. Denn der Kläger hat vorgetragen, dass durch das bloße Versetzen seines Fahrzeugs Kosten von 60 € und durch die von ihm der Beklagten zugestandenen Vorbereitungsmaßnahmen weitere Kosten von 22,50 € entstanden seien; weiter hat er vorgetragen, dass die Kosten für das Versetzen eines Pkw in M. 78 € betragen.
4. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der von dem Beklagten in zweiter Instanz erhobenen Widerklage stattgegeben.
a) Die in § 533 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Widerklage bejaht das Berufungsgericht allerdings zutreffend. Entgegen der Ansicht der Kläger fehlt der Widerklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte wiederholt mit ihr nicht lediglich den Berufungsantrag, die Klage bis auf die Verurteilung zur Zustimmung der Auszahlung von 47,50 € an den Kläger abzuweisen, sondern verlangt darüber hinausgehend die Verurteilung des Klägers zur Einwilligung in die Auszahlung von 150 € an sie. Einen weiteren Widerklageantrag zu 2, der nach Ansicht des Klägers keinen gegenüber der Klage selbständigen Streitgegenstand hat, hat die Beklagte ausweislich der Wiedergabe der Parteianträge in dem Berufungsurteil nicht gestellt.
b) Die bisher in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Klägers der Höhe nach jedoch nicht. Sie beruht auf der von dem Berufungsgericht angenommenen Ersatzfähigkeit der Kosten für sämtliche in der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag aufgeführten Maßnahmen – mit Ausnahme der Parkraumüberwachung – und der Angemessenheit der Kostenpauschale von 250 €. Beides ist jedoch, wie vorstehend unter 3 ausgeführt, rechtlich nicht haltbar.
II. Revision der Beklagten
Auch dieses Rechtsmittel ist begründet.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Kläger ein auf die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an ihn gerichteter Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zusteht, soweit der von ihm hinterlegte Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 5).
2. Ebenfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte. Zwar findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 7 mwN). Aber hier liegt es anders. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung hinterlegten Geldes an ihn. Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens sind nur er als Hinterleger und die Beklagte als in dem Hinterlegungsantrag als die mögliche Empfangsberechtigte bezeichnete Person (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287). Nur in diesem Verhältnis vollzieht sich der Bereicherungsausgleich.
3. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, in der Kostenpauschale von 250 € seien auch Kosten für die Parkraumüberwachung enthalten.
a) Solche Kosten sind, wie das Berufungsgericht richtig annimmt, nach der Rechtsprechung des Senats nicht ersatzfähig, denn sie dienen nicht der Beseitigung der Besitzstörung, sondern sind im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen und zählen nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden (Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12).
b) Davon abzurücken, wie es die Beklagte jedenfalls dann für überlegenswert hält, wenn die Kosten für Parkraumüberwachungsmaßnahmen pauschal pro Schadensfall geltend gemacht werden, besteht kein Anlass. Der von ihr herangezogene Vergleich mit der rechtlichen Behandlung sogenannter Fangprämien im Zusammenhang mit Ladendiebstählen ist für die Beurteilung der Frage, ob die Kosten für die Parkraumüberwachung zu dem ersatzpflichtigen Schaden des Grundstücksbesitzers zählen, unergiebig. Denn dessen Schadensersatzanspruch hat seine Grundlage in der Besitzstörung bzw. -entziehung (§ 858 Abs. 1 BGB). Allgemeinen Überwachungskosten fehlt der konkrete Bezug dazu. Die Fangprämie weist dagegen insoweit einen konkreten Bezug zu dem einzelnen Ladendiebstahl auf, als sie im Grundsatz erst durch diesen und erst deshalb erwächst, weil der konkret drohende Eigentumsverlust Anlass zu dem Eingreifen gegeben hat, das durch die Prämie honoriert werden soll (BGH, Urteil vom 6. November 1977 – VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 238).
c) Es fehlt jedoch an ausreichenden Feststellungen in dem Berufungsurteil, dass in der Kostenpauschale auch Kosten für die Parkraumüberwachung enthalten sind.
aa) Zwar spricht nach dem Wortlaut des Rahmenvertrags zwischen der Beklagten und der Grundstücksbesitzerin vieles dafür. Denn nach § 1 Abs. 1 ergeben sich die Aufgaben der Beklagten aus der Anlage 2 zu dem Vertrag. Darin heißt es gleich am Anfang: „Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge gemäß den Auftraggeberanweisungen und -vorgaben“. Nach § 2 bestimmen sich die Kosten für die Tätigkeiten der Beklagten nach der Preisliste in der Vertragsanlage 3. Darin ist der Pauschalbetrag von 250 € genannt.
bb) Aber die Beklagte hat bestritten, dass sie gegenüber der Grundstücksbesitzerin zur Parkraumüberwachung verpflichtet war und behauptet, dass sie die Überwachung unentgeltlich durchgeführt hat. Die dazu von dem Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch keine Erkenntnisse gebracht. Der Zeuge hat nichts dazu gesagt, ob die Beklagte die Parkraumüberwachung auf Anforderung der Grundstücksbesitzerin durchgeführt hat und ob in der Pauschale entsprechende Kosten enthalten sind.
cc) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kosten seien von der Beklagten in die Kalkulation der Pauschale eingeflossen, hat somit keine Grundlage in dem Prozessstoff.
2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht – gestützt auf § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO – an, der Kostenanteil für die Parkraumüberwachung betrage 75 €. Diese Schätzung kann der Senat daraufhin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentlicher Tatsachenvortrag außer Acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 – VI ZR 360/91, NJW-RR 1992, 1050, 1051). Gemessen daran hat sie keinen Bestand. Denn das Berufungsgericht berücksichtigt nicht den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, etwaige Überwachungskosten beliefen sich auf nicht mehr als 10 € pro Abschleppvorgang.
III. Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revisionen beider Parteien aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dafür weist der Senat auf folgendes hin:
Es muss geklärt werden, wie hoch die ersatzfähigen Kosten (siehe vorstehend unter I. 3. b)) der Grundstücksbesitzerin unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspostulats (siehe vorstehend unter I. 3. f)) sind. Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist die Beklagte als Inhaberin des von der Grundstücksbesitzerin abgetretenen Schadensersatzanspruchs.
1. Ein unmittelbarer Vergleich mit den Gebühren, welche von der Polizei oder der Verwaltungsbehörde nach einem Parkverstoß im öffentlichen Straßenbereich für die Umsetzung des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs in Rechnung gestellt werden, scheidet aus. Die Maßnahmen zur Vorbereitung des Abschleppvorgangs sind Bestandteil der allgemeinen polizeilichen oder sonstigen behördlichen Tätigkeit. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kosten, die der Polizei oder der Behörde für einen Abschleppvorgang in Rechnung gestellt werden, ebenso hoch sind wie die Kosten, die von einem privaten Auftraggeber verlangt werden (vgl. KG, DWW 2011, 222, 224). Diese Besonderheiten sind bei der vergleichenden Kostenbetrachtung zu berücksichtigen.
2. Unmittelbar vergleichbar sind deshalb nur die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden. Nur diese sind ersatzfähig (ebenso Koch, NZV 2010, 336, 339). Lassen sie sich anhand eines Angebotsvergleichs nicht bestimmen, müssen sie von einem Sachverständigen ermittelt werden.
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Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
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Brückner Weinland
von Redaktion | 15. Jan. 2016 | Urteile
Haftung bei Kreuzungsunfall: Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 27. Mai 2014 zum Aktenzeichen VI ZR 279/13 zur Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf einer Vorfahrtstraße bei Überfahren einer unterbrochenen Linie als Fahrbahnbegrenzung zwecks Erreichens einer Haltestelle geäußert. Danach ist der Benutzer einer bevorrechtigten Straße gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.
Tenor
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2013 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin nur in Höhe von 775,64 € zu ersetzen sind.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % und der Beklagte zu 1 zu weiteren 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 25. August 2009 zwischen einem Bus und einem Pkw. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Busses, der vom Drittwiderbeklagten gefahren wurde. Der Beklagte zu 1 ist Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Drittwiderbeklagte mit dem Bus die vorfahrtsberechtigte T.-Straße. Der Beklagte zu 1 befuhr die untergeordnete S.-Straße und wollte an der Einmündung zur T.-Straße in diese nach links abbiegen (Zeichen 205 StVO). Aus Sicht des Drittwiderbeklagten befindet sich unmittelbar nach der S.-Straße parallel zur vorfahrtsberechtigten T.-Straße eine Bushaltestelle. Um diese anzufahren, überfuhr der Drittwiderbeklagte mit dem Bus etwas die seinen Fahrstreifen begrenzende unterbrochene Linie zur S.-Straße. Dabei kam es zur Kollision mit dem an die Vorfahrtsstraße heranfahrenden Pkw des Beklagten zu 1.
Die Parteien machen im Wege der Klage und Widerklage wechselseitig Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 9.493,30 € nebst Zinsen sowie weitere 810,10 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten zu 1 hat es abgewiesen. Mit der Berufung haben die Beklagten einen Haftungsanteil von 25 Prozent anerkannt und der Beklagte zu 1 die Widerklageforderung auf 75 Prozent begrenzt. Sie haben beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.373,33 € nebst Zinsen zu zahlen sowie die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1 3.136,01 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r+s 2013, 456 und SP 2013, 390 veröffentlicht ist, stehen lediglich der Klägerin Ersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall zu. Die Beklagten hafteten für die Unfallschäden vollständig, weil die Haftungsverteilung nach § 17 StVG eine alleinige Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1 ergeben habe. Nach dem von den Parteien nicht weiter angegriffenen Unfallhergang habe sich der Bus ursprünglich auf der vorfahrtsberechtigten Straße befunden und die an der Einmündung vorhandene unterbrochene Linie überfahren, um die hinter der Einmündung liegende Bushaltestelle anzufahren. Aus der untergeordneten Straße sei der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug gekommen. Beide Fahrzeuge seien mit geringer Geschwindigkeit gefahren. Auf der Höhe des vorderen rechten Rades des Busses sei das Fahrzeug des Beklagten zu 1 gegen den Bus gestoßen. Die Vorfahrtsstraße sei für diesen in beide Richtungen deutlich einsehbar gewesen.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe der Bus die unterbrochene Linie überfahren müssen, um die Haltestelle zu erreichen. Der Bus habe sein Vorfahrtsrecht behalten, auch wenn er die als Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfahren habe. Die Bushaltestelle habe zur vorfahrtsberechtigten Fahrbahn gehört, weil sie der Bus im Zuge seiner Fahrt auf der vorfahrtsberechtigten Straße habe erreichen müssen. Damit ergebe sich die Wartepflicht des Beklagten zu 1 aus dem vor der Einmündung befindlichen „Vorfahrt gewähren“-Schild.
Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sei zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 gegen § 8 StVO verstoßen habe. Ein Sorgfaltsverstoß des Drittwiderbeklagten sei nicht erkennbar. Dieser sei mit geringer Geschwindigkeit gefahren und habe grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass der Pkw rechtzeitig angehalten werde. Bei Abwägung aller Verursachungsgesichtspunkte verbleibe lediglich die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den Beklagten zu 1, gegenüber der die einfache Betriebsgefahr des Busses zurücktrete.
Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines Gebührensatzes von 1,6. Bei der Überschreitung der anerkannten Mittelgebühr von 1,3 bewege sich der Klägervertreter innerhalb der Toleranzgrenze von 20 bis 30 Prozent.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Wesentlichen stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revisionen hat das Berufungsgericht mit Recht ein Vorfahrtsrecht des Busses angenommen, auch wenn dieser die als Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfuhr, um die Haltestelle zu erreichen.
a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. März 1988 hat an Kreuzungen und einer – hier vorliegenden – Einmündung Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt – wie hier durch das Zeichen 205 – besonders geregelt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO). Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 Satz 1, 2 StVO aF).
Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 1971 – VI ZR 137/69, BGHZ 56, 1, 4; BGH, Urteile vom 9. Juli 1965 – 4 StR 282/65, BGHSt 20, 238, 240; vom 15. Juli 1986 – 4 StR 192/86, BGHSt 34, 127, 130). Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 1962 – VI ZR 19/62, VersR 1963, 279; vom 9. März 1971 – VI ZR 137/69, aaO, 4 ff.; vom 7. Juni 1983 – VI ZR 83/81, VersR 1983, 837, 838; BGH, Urteil vom 9. Juli 1965 – 4 StR 282/65, aaO mwN).
Nach dieser Rechtsprechung hat der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtsstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr (Senat, Urteile vom 9. März 1971 – VI ZR 137/69, aaO; vom 7. Juni 1983 – VI ZR 83/81, aaO). Eine Markierung des Verlaufs des bevorrechtigten Straßenzugs auf der Kreuzung durch eine rechtsseitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vorfahrtsberechtigung. Vielmehr beschränkt sich die Bedeutung der Markierung darauf, den Verkehrsteilnehmern zur Erleichterung der Orientierung den Verlauf des bevorrechtigten Straßenzuges anzuzeigen (Senat, Urteil vom 7. Juni 1983 – VI ZR 83/81, aaO; OLGR Hamm 1996, 170, 171). Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, auch dann vorfahrtsberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt, und zwar so lange, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 – 4 StR 313/58, BGHSt 12, 320, 323; OLG Düsseldorf, VersR 1966, 1056; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVO Rn. 29). Es gibt keinen Übergang der Vorfahrt auf den Wartepflichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1952 – 4 StR 18/52, VRS 4, 429, 430; König in Hentschel/König/Dauer, aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Kollision zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der drittwiderbeklagte Busfahrer vorfahrtsberechtigt und der Beklagte zu 1 wartepflichtig war. Der Bus näherte sich unstreitig auf der vorfahrtsberechtigten Straße und war im Begriff, diese zu verlassen, um die kurz hinter der Einmündung der nachgeordneten Straße befindliche Bushaltestelle anzufahren. Er hatte die Vorfahrtsstraße zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht mit der ganzen Länge verlassen, vielmehr befand sich der überwiegende Teil des Busses noch auf dieser. Demgemäß musste der Beklagte zu 1 bei der Annäherung an die Einmündung die Vorfahrt des Busfahrers beachten und durfte diesen weder gefährden noch wesentlich behindern (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO aF).
2. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf Grund einer Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG eine volle Haftung der Beklagten angenommen und eine (Mit-)Haftung der Klägerin verneint hat. Eine Ersatzpflicht des Drittwiderbeklagten ist mangels Verschuldens ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 823 BGB).
a) Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Sorgfaltsverstoß und mithin ein Verschulden des Drittwiderbeklagten verneint. Dieser musste, um im normalen Fahrverlauf ohne besonders starke Brems- oder Lenkbewegungen die Haltestelle zu erreichen, die unterbrochene Linie überfahren. Er fuhr mit geringer Geschwindigkeit. Auch wenn davon auszugehen ist, dass er das Fahrzeug des Beklagten zu 1 wahrgenommen hat, durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1 rechtzeitig anhalten würde. Dieser hat selbst vorgetragen, dass er im Begriff war anzuhalten, und fuhr gemäß dem Sachverständigengutachten mit nur noch sehr geringer Geschwindigkeit. Es lagen mithin keine Umstände vor, aufgrund derer der Drittwiderbeklagte hätte erkennen können und müssen, dass der Beklagte zu 1 sein Vorfahrtsrecht missachten würde. Andererseits war für den Beklagten zu 1 zu erkennen, dass sich der Bus näherte und möglicherweise die Bushaltestelle anfahren würde. Dies war für ihn bei der erforderlichen Aufmerksamkeit erkennbar, weil – wie bei trichterförmigen Einmündungen üblich – die Vorfahrtsstraße für den Beklagten zu 1 in beide Richtungen deutlich einsehbar war.
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung nur von einer einfachen Betriebsgefahr des Busses ausgegangen ist. Zwar können – im Hinblick auf die Wucht des Zusammenstoßes und die Schwere der Unfallfolgen – für die Betriebsgefahr auch Fahrzeuggröße, Fahrzeugart oder Gewicht des Fahrzeugs maßgebend sein mit der Folge, dass die Betriebsgefahr der größeren Masse in der Regel größer ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 1964 – VI ZR 43/63, VersR 1964, 633, 634; BGH, Urteil vom 24. Januar 1966 – III ZR 111/64, VersR 1966, 521, 522; König, aaO, § 17 StVG Rn. 6). Ein Umstand muss aber erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sein, sonst bleibt er außer Ansatz (vgl. Senatsurteile vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94, VersR 1995, 357 f.; vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15 mwN; König, aaO Rn. 5 f. mwN). Danach hat das Berufungsgericht mit Recht nur eine einfache Betriebsgefahr zugrundegelegt. Zwar hat der Bus eine erheblich größere Masse als der vom Beklagten zu 1 gefahrene Pkw. Dies hat sich aber im Streitfall nicht ausgewirkt. Der Bus ist zum Zeitpunkt der Kollision nur mit einer geringen Geschwindigkeit gefahren. Nicht er, sondern der Beklagte zu 1 ist in ihn hineingefahren. Dabei hat sich die Masse des Busses, welche grundsätzlich zu einem längeren Bremsweg führt, nicht ausgewirkt.
c) Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine volle Haftung der Beklagten angenommen hat.
aa) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 16 mwN).
bb) Danach ist die Abwägung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Haftungsanteile der nur nach § 7 Abs. 1 StVG haftenden Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler maßgeblich auf die schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1 abstellen und – wie in einem solchen Fall regelmäßig – die einfache Betriebsgefahr des Busses zurücktreten lassen.
3. Die Revision hat allerdings Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe des geltend gemachten Gebührensatzes von 1,6 gemäß § 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 RVG-VV zugesprochen hat, weil sich die Überschreitung der für einfache Unfallangelegenheiten anerkannten Mittelgebühr innerhalb der Toleranzgrenze von 20 bis 30 Prozent bewege. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die für durchschnittliche Fälle geltende Regelgebühr von 1,3 hinaus nach Nr. 2300 RVG-VV nur gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 7 f.; BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff. mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
- Galke Diederichsen Stöhr
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von Pentz Offenloch
von Redaktion | 15. Jan. 2016 | Urteile
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 24.11.2015 festgestellt, dass das Schild „Ende der Autobahn“ (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) keine zwingende Geschwindigkeitsbegrenzung enthalte. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung kommt dem Zeichen 330.2 hingegen nicht zu. Der Fall wurde daher zurück an das Amtsgericht Essen verwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob etwa ein gesondertes Ortseingangsschild das Tempolimit erkennbar gemacht hat.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 26. November 2014 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 120,- € verhängt.
In der Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene führte am 31.05.2014 gegen 11.40 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … von der Bundesautobahn (BAB) 52 kommend auf der Norbertstr. in Essen in Fahrtrichtung Essen-Haarzopf, und zwar in Fahrtrichtung gesehen auf der linken äußeren Fahrspur. Diese Stelle befindet sich im Zuständigkeitsbereich der Bußgeldbehörde der Stadt Essen innerhalb der geschlossenen „Ortschaft Essen“. In Höhe des bei der dortigen Laterne Nr. 28 befindlichen Fußwegs wurde durch die Polizeibeamten T und M eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Senor-Messsystem ES 3.0 der eso GmbH durchgeführt, welches durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen bis zum 31.05.2015 gültig geeicht war. Die damit durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ergab zum angegebenen Zeitpunkt eine von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit von 79 km/h. Abzüglich einer Toleranz von 3 km/h ist bei dem Betroffenen daher eine Geschwindigkeit von 76 km/h festgestellt worden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort zu diesem Zeitpunkt 50 km/h. Der Betroffene hätte dies erkennen können und müssen und hätte seine Geschwindigkeit daran ausrichten können und müssen.“
Die Feststellung, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft erfolgt sei, hat das Amtsgericht auf der Grundlage getroffen, dass der Betroffene eingeräumt habe, nach Verlassen der BAB 52 ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO („Ende der Autobahn“) wahrgenommen und passiert zu haben. Angesichts dieses Schildes habe sich der Betroffene – so das Amtsgericht – „an der allgemeinen Regel aus § 3 Abs. 3 StVO orientieren und mithin eine Geschwindigkeitsobergrenze von 50 km/h einhalten“ müssen. Das Amtsgericht hat angenommen, dass vor diesem Hintergrund das Vorhandensein eines weiteren, die Geschwindigkeit regelnden Schildes bzw. eines Ortseingangsschildes irrelevant sei.
Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil beantragt. Zur Begründung des Zulassungsantrages und der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene ausgeführt, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft erfolgt sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Sie hat in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 80 a Abs. 3 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.
2. Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht.
Das Amtsgericht hat die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts und zum dazugehörigen Fahrlässigkeitsvorwurf allein darauf gestützt, dass der Betroffene eingeräumt habe, nach Verlassen der BAB 52 ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO („Ende der Autobahn“) wahrgenommen und passiert zu haben. Jedoch zeigt dieses Zeichen lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung kommt dem Zeichen 330.2 hingegen nicht zu (vgl. bereits OLG Düsseldorf, VRS 64, 460, 461). Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht aufklären müssen, ob entweder tatsächlich ein Ortseingangsschild aufgestellt war (und ggfs. wo genau) oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft offensichtlich und eindeutig gewesen ist. Denn wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 247; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 61). Feststellungen hierzu, die eine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts tragen könnten (s. etwa OLG Schleswig, NZV 1993, 39), sind nicht ausgeschlossen.
Wegen des aufgezeigten Mangels ist das angefochtene Urteil nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückzuverweisen.
von Redaktion | 14. Jan. 2016 | Urteile
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 15. Juli 2014 zum Aktenzeichen VI ZR 313/13 mit der Verweisung des Geschädigten auf günstigere Reparaturmöglichkeit während des laufenden Rechtsstreits bei fiktiver Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall beschäftigt:
Orientierungssatz
Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls, der seinen Fahrzeugschaden fiktiv abrechnet, kann auch während des Prozesses vom Schädiger bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verwiesen werden (Fortführung BGH, 14. Mai 2013, VI ZR 320/12, VersR 2013, 876).
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 27. November 2011, bei dem der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs die Fahrerseite des parkenden Fahrzeugs der Klägerin beschädigte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.
Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige U. gelangte in seinem Gutachten vom 29. November 2011 zu Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.579,97 €, wobei er für Instandsetzungs- und Lackierarbeiten einen Nettostundensatz von 96,96 € zugrunde legte und unter anderem Kosten für Fahrzeugverbringung in Höhe von 96,96 € und einen Preisaufschlag auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile (UPE-Zuschlag) von 10 % in Ansatz brachte. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Übersendung des Gutachtens gegenüber der Beklagten unter anderem die Nettoreparaturkosten geltend, wobei er darauf verwies, dass die Klägerin vorerst auf Gutachtenbasis abrechne. Diese reparierte das Fahrzeug nachfolgend in Eigenregie.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 rechnete die Beklagte den Schaden ab. Auf die Reparaturkosten kündigte sie eine Zahlung von 5.686,37 € an unter Hinweis auf ihren beigefügten Prüfbericht vom 13. Dezember 2011, in dem die im Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze als nicht erforderlich bezeichnet wurden. Zudem verwies sie auf den Meisterbetrieb Firma B. GmbH, dessen Stundenverrechnungssatz für Karosseriearbeiten 89 €, für Lackierung 93 € und für Mechanikarbeiten sowie Elektrikarbeiten 68 € betrage. Darüber hinaus wurden zwei weitere Reparaturbetriebe als gleichwertig bezeichnet und benannt.
Die Klägerin verlangt den Differenzbetrag zwischen den vom Sachverständigen U. kalkulierten Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten und den im Prüfbericht zugestandenen in Höhe von 893,60 €. Zudem hat sie Ansprüche auf Zahlung bzw. Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,29 € zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte auch verurteilt, an die Klägerin 893,60 € zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständigen U. gemäß § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 893,60 € zu. Dabei könne es dahinstehen, ob es sich bei den von der Beklagten benannten Werkstätten um Partnerwerkstätten der Beklagten handele und sich diese deshalb nicht auf deren Stundenverrechnungssätze berufen dürfe. Denn die Klägerin sei zur fiktiven Abrechnung nach den im Gutachten U. wiedergegebenen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt schon deshalb berechtigt, weil ihr der Prüfbericht der Beklagten nicht rechtzeitig übermittelt worden sei.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Klägerin sei zur fiktiven Abrechnung nach den im Gutachten U. wiedergegebenen Stundenverrechnungssätzen berechtigt, damit begründet, dass ihr der Prüfbericht der Beklagten nicht rechtzeitig übermittelt worden sei. Dies steht im Widerspruch zur – zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht veröffentlichten – Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Mai 2013 (VI ZR 320/12, VersR 2013, 876). Danach darf der Schädiger den Geschädigten, der – wie hier – fiktiv abrechnet, unter Umständen noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen.
a) Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 – Porsche-Urteil; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f. – VW-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 – Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 – Mercedes-A 170-Urteil). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3). Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, aaO Rn. 12 ff. – VW-Urteil; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 – BMW-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 – Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7 – Mercedes-A 170-Urteil; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7 – Mercedes-A 140-Urteil).
b) Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Verweis spätestens erfolgen muss, bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils unterschiedliche Auffassungen. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten noch im Rechtsstreit erfolgen kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 10 f.; zustimmend Lemcke, r+s 2013, 359, 360; Witt, NJW 2013, 2818). Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise des Schädigers auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten. Im Hinblick darauf muss auch der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, mit der Möglichkeit rechnen, dass die Erforderlichkeit des vom Gutachter ermittelten Geldbetrages noch im Prozess von der Gegenseite bestritten wird und sich bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, ob der verlangte Geldbetrag der erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ein geringerer zu ersetzender Betrag ergibt (vgl. Lemcke, aaO).
2. Die Sache ist nach den vorstehenden Ausführungen gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen für einen Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit erfüllt sind.
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Galke Pauge Stöhr
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von Pentz Offenloch
von Redaktion | 13. Jan. 2016 | Urteile
Haftung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Das Oberlandesgericht Düsseldorf äußert sich mit Urteil vom 01. April 2014 zum Aktenzeichen I-1 U 57/13 zum Nachweis der Unfallursächlichkeit eines HWS-Syndroms (Halswirbelsäulen-Syndrom) und zum Schmerzensgeldanspruch für HWS-Syndrom bei einem gesundheitlich geschwächten Menschen
Orientierungssatzasd
1. Den Äußerungen eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten gegenüber den behandelnden Ärzten und Therapeuten sowie deren Beobachtungen und Einschätzungen ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein erheblichen Stellenwert einzuräumen, da es einer Partei, die an nicht durch wissenschaftliche Methoden objektivierbaren Beschwerden, wie z.B. Schmerzzuständen, leidet, anderenfalls die Möglichkeit zum Beweis ihres Vortrags entzogen würde.
2. Bei Verletzung eines bereits geschwächten Menschen kann der Schädiger nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen.
3. Erleidet der vorgeschädigte Betroffene infolge des Verkehrsunfalls eine HWS-Distorsion mit einem verzögerten Heilungsverlauf, so hat er Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. April 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23 % zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat zum Teil Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 €, weil der Senat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 19.02.2010 eine HWS-Distorsion des Schweregrades I erlitten hat, welche zu den von ihm vorgetragenen Beeinträchtigungen geführt hat.
I. Die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat (sog. Primärverletzung), betrifft die haftungsbegründende Kausalität und unterliegt damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach hat der Tatrichter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die hiernach erforderliche Überzeugung erfordert indes keine absolute oder unumstößliche Gewissheit oder an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, NJW 2003, 1116; VersR 2008, 1133 mit weiteren Nachweisen). Steht fest, dass es unfallbedingt zu einer Primärverletzung gekommen ist, kommen dem Geschädigten für die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität bezogen auf den Umfang der durch den Unfall entstandenen Schäden die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO zugute (BGH, NJW 2004, 2828).
II. Soweit das Landgericht den Nachweis einer Primärverletzung der Halswirbelsäule als nicht erbracht angesehen hat, ist der Senat an die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht gebunden, weil unter Zugrundelegung des vorgenannten Beweismaßstabs konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Feststellungen des Senats führen zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 19.02.2010 eine HWS-Distorsion des Schweregrades I erlitten hat, welche über einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten zu Nacken- und Schulterschmerzen beim Bücken, Strecken und Heben, zu einer schmerzhaft eingeschränkten Rotation und Seitneigung der Halswirbelsäule sowie zu stechenden, teils schlagartigen Schmerzen mit Schwindelzuständen und Angst- und Panikattacken beim Treppensteigen geführt hat. Hierbei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Die auf der Grundlage des unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen N. getroffenen Feststellungen des Landgerichts über die biomechanische Belastung des Klägers durch die streitgegenständliche Kollision werden mit der Berufung zwar nicht angegriffen, sind aber ersichtlich unvollständig.
a) Soweit die Berufung dem Landgericht vorwirft, es orientiere sich zu nahe an der – vom Bundesgerichtshof verworfenen – sog. Harmlosigkeitsgrenze, trifft dies nicht zu. Nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. V. liegen die Grenzen des „Toleranzbereichs“, innerhalb dessen nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand bei dem am ehesten vergleichbaren Frontalaufprall Verletzungen der Fahrzeuginsassen in der Regel nicht aufträten, bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von etwa 20 km/h und einer Beschleunigung von etwa 5 g. Obwohl bei isolierter Auswertung des Gutachtens des Sachverständigen N. nur eine Kollisionsdifferenzgeschwindigkeit von 16,2 km/h und eine Beschleunigung von 3,8 g sicher feststellbar waren (dazu s. u.), hat das Landgericht es bei dieser Feststellung nicht bewenden lassen, sondern ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches – wenn auch mit erheblichen Defiziten (dazu s. u.) – auch die subjektive Anamnese des Klägers sowie dessen individuelle körperliche Konstitution in die Beurteilung einbezogen hat und vom Landgericht auch in dieser Hinsicht gewürdigt worden ist.
b) Allerdings hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung völlig unberücksichtigt gelassen, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen N. durchaus auch höhere biomechanische Belastungen von bis zu 20,9 km/h bzw. 5,4 g auf den Kläger eingewirkt haben können, bei deren Vorliegen der Sachverständige Dr. V. eine HWS-Distorsion des Schweregrades I als wahrscheinlich ansieht (Bl. 190 f. d. A.). Insofern ist es zu kurz gegriffen, die medizinische Beurteilung strikt an der technisch sicher feststellbaren unteren Belastungsgrenze auszurichten; vielmehr müssen die Ergebnisse des technischen und des medizinischen Sachverständigengutachtens einer Gesamtschau unterzogen werden. Denn je mehr die medizinischen Befunde auf einen ursächlichen Zusammenhang der Beschwerden des Klägers mit dem Unfallereignis hindeuten, desto mehr rückt hierdurch auch eine höhere mechanische Einwirkung in den Bereich des Wahrscheinlichen. Schon aus diesem Grunde ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft.
2. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die behauptete Verletzung mangels struktureller, durch bildgebende Verfahren feststellbarer Veränderungen oder spezifischer neurologischer Befunde nicht im naturwissenschaftlichen Sinne nachweisbar ist, was senatsbekannt praktisch bei allen „leichteren“ HWS-Distorsionen der Schweregrade I und II in der Einteilung nach E. der Fall ist, steht dem Anspruchsteller nur der Beweis durch Indizien offen.
a) In diesem Sinne spricht für die Behauptung des Klägers, er sei bei dem Unfallereignis vom 19.02.2010 an der Halswirbelsäule verletzt worden, dass er sich unstreitig am 20.02.2010 – einen Tag nach dem Unfall – in der Notfallpraxis Dr. S. sowie in der chirurgischen Ambulanz des St.-Josefs-Krankenhauses und am 22.02.2010 bei seinem Hausarzt, dem Zeugen Dr. T., vorstellte und über Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schulter berichtete, welche mit dem Verletzungsbild einer HWS-Distorsion grundsätzlich kompatibel sind. Anhaltspunkte, dass die Angaben des Klägers gegenüber den behandelnden Ärzten nicht authentisch waren, sind nicht ersichtlich. Zum einen hat der Zeuge Dr. T. auch objektive Befunde in Form einer Verspannung der paravertebralen Muskulatur sowie einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule erhoben, die mit den vom Kläger subjektiv beschriebenen Beschwerden korrespondieren (vgl. die ärztlichen Berichte vom 18.03.2010, Bl. 7 d. A., und vom 24.09.2010, Bl.16 d. A.). Zum anderen ist dokumentiert, dass der Kläger auch in der Folgezeit mehrfach wegen persistierender HWS-Beschwerden bei dem Zeugen Dr. T. vorstellig wurde (Bl. 7 f. d. A.) und in der Zeit vom 28.06.2010 bis 18.08.2010 wegen dieser Beschwerden 10 x physiotherapeutisch behandelt wurde (Bl. 12 ff. d. A.).
Den Äußerungen des Klägers gegenüber den behandelnden Ärzten und Therapeuten sowie deren Beobachtungen und Einschätzungen ist im Rahmen der Beweiswürdigung ein erheblicher Stellenwert beizumessen, da anderenfalls einer Partei, die über nicht durch naturwissenschaftliche Methoden objektivierbare Beschwerden, wie es Schmerzzustände sein können, klagt, jede Möglichkeit genommen würde, ihren Vortrag zu beweisen (vgl. Senat, Urteil vom 08.02.2011, Az. I-1 U 56/10, mit Hinweis auf BGH, NJW 1986, 1541).
b) Welche Beweiskraft der zeitnahen Schilderung kompatibler Beschwerden zukommt, hängt davon ab, ob und ggf. in welchem Ausmaß und welcher Häufigkeit der Kläger derartige Beschwerden auch schon vor dem Unfall hatte. Um die Unfallbedingtheit des vom Anspruchsteller geltend gemachten Verletzungs- und Beschwerdebildes zu ermitteln, ist der medizinische Befund, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall darstellte, zu rekonstruieren und mit denjenigen zu vergleichen, der nach dem Unfall gegeben war. Ergibt der Vergleich, dass nachher ein „Mehr“ an Verletzungen oder Beschwerden vorlag, so lässt dies darauf schließen, dass die Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand durch den Unfall (mit-) verursacht worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 08.02.2011, Az. I-1 U 56/10, und vom 01.03.2011, Az. I-1 U 102/10, mit Hinweisen auf BGH, NJW-RR 2005, 897; Dannert, ZfS 2001, 50 ff.; Krücker: in Graf-Grill-Wedig, Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, S. 361, 368). Dem Gericht ist es bei seiner Beweiswürdigung nicht verwehrt, im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung zu gelangen, dass als einzig realistische Ursache für die Beschwerden des Klägers der streitgegenständliche Unfall in Betracht kommt (BGH, NJW 2003, 1116).
Unstreitig bestanden beim Kläger im Unfallzeitpunkt degenerative Vorschäden an der Halswirbelsäule (Höhenminderungen der Zwischenwirbelräume C4/5, C 5/6 und C6/7 und Verkalkungen in den Nackenweichteilen in Höhe des Dornfortsatzes C5), die – soweit ersichtlich – erstmals aufgrund der am 20.02.2010 im St.-Josefs-Krankenhaus Hilden angefertigten Röntgenaufnahmen diagnostiziert wurden (Bl. 181 d. A.). Allerdings hat der Kläger behauptet, er sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Soweit aus den vorgelegten Berichten und Krankenunterlagen ersichtlich, war der Kläger vor dem Unfallereignis lediglich drei Mal, nämlich am 06.12.2005 wegen eines akuten Schiefhalses, am 14.07.2008 wegen Myogelosen der Nackenmuskulatur und am 23.04.2009 wegen einer Blockierung der HWS/BWS, in ärztlicher Behandlung (Bl. 7 f. d. A.). Die Behauptung des Klägers, danach habe jeweils wieder Beschwerdefreiheit bestanden, hält der Senat für glaubhaft, weil anderenfalls häufigere Arztbesuche zu erwarten gewesen wären.
3. Soweit es nicht um die Glaubwürdigkeit des Klägers, sondern um die medizinische Plausibilität seiner Angaben und die daraus abzuleitenden Schlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer bestimmten Verletzung geht, hat sich der Tatrichter bei der Bewertung der vorstehenden Indizien der Hilfe eines fachmedizinischen Sachverständigen zu bedienen (vgl. BGH, VersR 2008, 1133). Diesem Gebot ist das Landgericht durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. V. im Grundsatz nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dieses Gutachten aber in wesentlichen Teilen nicht überzeugend.
a) So hat der Sachverständige dem oben beschriebenen Vergleich des Beschwerdebildes vor und nach dem Unfall keine ausreichende Bedeutung beigemessen. Soweit er ausführt, die nach dem Unfall erhobenen Befunde seien nicht spezifisch für eine bestimmte Ursache, und in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Krankheitshäufigkeit für Nacken- bzw. chronische Schulter-Arm-Beschwerden bis zu 30 % betrage (Bl. 185 d. A.), liefert dies keine plausible Erklärung für das plötzliche Auftreten von Beschwerden nach einem Verkehrsunfall, nachdem zuvor seit ca. 10 Monaten vollständige Beschwerdefreiheit bestand.
b) Soweit der Sachverständige ausführt, die Röntgenbilder und Kernspintomographien zeigten keine Besonderheiten der körperlichen Konstitution des Klägers, von denen bekannt sei, dass sie die Verletzungsneigung der Halswirbelsäule bei äußeren mechanischen Einwirkungen erhöhen könnten (Bl. 189 d. A.), lässt er die naheliegende – dem Senat aus anderen fachorthopädischen Gutachten bekannte – Möglichkeit außer Betracht, dass zuvor „stumme“ Verletzungen, wie die beim Kläger festgestellten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, durch eine mechanische Belastung der vorliegenden Art „aktiviert“ worden sein könnten.
Diese Möglichkeit kann auch unter Berücksichtigung der in der Anhörung vom 06.02.2013 getätigten Äußerung des Sachverständigen, es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu, dass bei diesem geringen Belastungsbereich degenerative Vorschäden eine vermehrte Verletzungsgefährdung begründeten (Bl. 231 d. A.), nicht ausgeschlossen werden. Der in dem Protokoll vom 06.02.2013 anklingende und vom Sachverständigen Dr. V. auch in anderen dem Senat bekannten Gutachten gezogene Umkehrschluss, dass das Nichtvorliegen statistischer Untersuchungen, die positiv belegen würden, dass in dem hier in Frage stehenden Belastungsbereich das Vorliegen nicht struktureller, degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule zu einer erhöhten Verletzungsbereitschaft führe, darauf schließen lasse, dass ein solcher Zusammenhang wahrscheinlich nicht bestehe, ist wissenschaftsmethodisch nicht haltbar. Aussagekräftig wären insoweit lediglich Untersuchungen, die einen solchen Zusammenhang widerlegen. Auch unter biomechanischen Gesichtspunkten erscheint nicht nachvollziehbar, dass degenerative Veränderungen bei niedrigen Belastungen keine Rolle spielen sollen, wenn sie bei höheren Belastungen das Auftreten einer HWS-Verletzung nachweislich begünstigen.
4. Unterzieht man die technischen Feststellungen des Sachverständigen N., die sich aus dem Beschwerdebild des Klägers vor und nach dem Unfall ergebenden Verletzungsindizien und deren medizinische Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. V. – soweit diese nachvollziehbar ist – der notwendigen Gesamtschau, so spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die biomechanische Belastung des Klägers nahe an der Obergrenze von 20,9 km/h kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung und 5,4 g mittlerer Beschleunigung lag. Für diesen Fall hält selbst der Sachverständige Dr. V., der – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – aus medizinischer Sicht (zu) hohe Anforderungen an den Nachweis einer HWS-Verletzung stellt, die vom Kläger geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde für zwanglos mit der Annahme vereinbar, dass der Kläger bei dem Unfall eine HWS-Distorsion entsprechend dem Schweregrad I in der Einteilung nach E. erlitten hat. Da eine unfallunfallunabhängige Erklärung für die Beschwerden des Klägers nicht ersichtlich ist, kann nach Auffassung des Senats kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme bestehen.
III.
1. Steht somit fest, dass es unfallbedingt zu einer Primärverletzung der Halswirbelsäule gekommen ist, haben die Beklagten für die die Folgen dieser Verletzung auch insoweit einzustehen, als sie (möglicherweise) auf einem Zusammenwirken von degenerativen Vorschäden und der Unfallverletzung beruhen. Denn ein Schädiger hat keinen Anspruch darauf, auf ein gesundes Unfallopfer zu treffen. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen (Senat, Urteil vom 08.02.2011, Az. I-1 U 56/10, mit Hinweis auf BGH, NJW-RR 2005, 897). Dass die durch den Unfall ausgelösten Beschwerden zu einem eingrenzbaren Zeitpunkt auch unfallunabhängig aufgetreten bzw. von unfallunabhängig aufgetretenen Beschwerden überlagert worden wären (sog. überholende Kausalität), haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht vorgetragen.
2. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes kommt es maßgeblich auf Art und Umfang sowie die Dauer der infolge der Verletzung aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen an. Da diese Umstände die haftungsausfüllende Kausalität betreffen, kommt dem Kläger insoweit die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute, wonach lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Behauptungen sprechen muss.
a) Nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. V., welcher sich der Senat insoweit anschließt, ist für den Fall einer HWS-Distorsion des Schweregrades I überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger beim Bücken, Strecken und Heben unter Schmerzen litt, die vom Nacken bis in den Schulterbereich ausstrahlten, dass die Rotation und Seitneigung der Halswirbelsäule schmerzhaft eingeschränkt waren und dass beim Treppensteigen stechende, teils schlagartige Schmerzen und Schwindelzustände auftraten (Bl. 192 f. d. A.). Infolgedessen erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger anfangs seinen Haushalt nur unter Schmerzen bewältigen und nicht joggen konnte und dass er bei Auftreten der beschriebenen Schwindelzustände beim Treppensteigen Angst- und Panikattacken bekam.
Ausgehend von der – vom Sachverständigen Dr. V. bestätigten (Bl. 190, 193 d. A.) – Erfahrung, dass distorsionsbedingte HWS-Beschwerden in der Regel nach drei Monaten abklingen, ist beim Kläger ein verzögerter Heilungsverlauf festzustellen: Die Behandlungsdokumentation des Zeugen Dr. T. belegt, dass die Beschwerden mindestens bis zum 17.06.2010 andauerten. Laut der Mitteilung des Physiotherapeuten S. vom 19.08.2010 (Bl. 14 d. A.) war bis zum 18.08.2010 noch keine vollständige Beschwerdefreiheit erreicht; erst am 02.09.2010 gab der Kläger gegenüber dem Zeugen Dr. T. eine „weitgehende Besserung“ an (Bl. 17 d. A.). Die Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Dr. V. am 16.08.2012, er sei bis jetzt keinen Tag beschwerdefrei gewesen und habe nach wie vor Kopfschmerzen beim Joggen und Schmerzen im oberen Bereich der Halswirbelsäule, haben bei der Schmerzensgeldbemessung außer Betracht zu bleiben, weil der Kläger diese Behauptung nicht in den Prozess eingeführt hat.
b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bemessungsfaktoren, insbesondere des verzögerten Heilungsverlaufs, und der Schmerzensgeldbeträge, die der Senat in anderen Fällen von HWS-Distorsionen regelmäßig zuerkennt, hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.500,00 € für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Kläger einen angemessen Ausgleich für die Verletzung seiner Halswirbelsäule und die infolgedessen erlittenen Beeinträchtigungen zu verschaffen. Nachdem die Beklagte zu 1. den Anspruch mit der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 1.000,00 € teilweise erfüllt hat (§ 362 Abs. 1 BGB), verbleibt eine berechtigte Restforderung des Klägers in Höhe von 1.500,00 €.
IV. Indessen vermag der Senat ebenso wenig wie das Landgericht festzustellen, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall auch eine Schädelprellung erlitten hat. Insoweit zeigt die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Nach den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts ist der vom Kläger gegenüber dem Sachverständigen Dr. V. geschilderte Ablauf, dass sein Kopf zunächst gegen die Seitenscheibe und anschließend auf das Lenkrad geprallt sei (Bl. 172 d. A.), technisch unplausibel und selbst ein – technisch denkbarer – isolierter Anstoß gegen den Lenkradkranz aufgrund der vorliegenden Beschleunigung eher unwahrscheinlich. Die Berufung weist zwar zutreffend darauf hin, dass die vom Landgericht übernommenen Plausibilitätsüberlegungen des Sachverständigen N. (Bl. 95 f. d. A.) eine bestimmte Sitzposition des Klägers, nämlich eine übliche Sitzhaltung mit angelegtem Gurt, unterstellen. Allerdings behauptet der Kläger nicht, sich zum Unfallzeitpunkt in anderen Sitzposition befunden zu haben; im Gegenteil deuten seine Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. V., er sei angeschnallter Fahrer gewesen und auf seinem Sitzplatz habe sich eine korrekt auf seine Körpergröße eingestellte Kopfstütze befunden, darauf hin, dass er sich in eben jener üblichen, vom Sachverständigen N. unterstellten Sitzposition befand.
Der von dem Zeugen Dr. T. bekundeten Rötung im Bereich der linken Schläfe (Bl. 245 d. A.) hat das Landgericht zu Recht keinen ausreichenden Beweiswert für eine unfallbedingte Schädelprellung beigemessen. Auffällig ist, dass in den Berichten über die Untersuchungen in der Notfallpraxis Dr. S. sowie in der chirurgischen Ambulanz des St.-Josefs-Krankenhauses Hilden am 20.02.2010 keinerlei Prellmarke oder sonstige äußere Verletzungsanzeichen erwähnt sind. Wenn der Zeuge Dr. T. am 22.02.2010 – mithin drei Tage nach dem Unfall – eine unspezifische, definitiv nicht von einem Hämatom herrührende Rötung festgestellt hat, kann eine sichere Zuordnung zum Unfallereignis nicht mehr vorgenommen werden. Selbst wenn man die Rötung wegen des zeitlichen Zusammenhangs als Unfallfolge ansähe, ließe sie jedenfalls nicht den Schluss auf eine klinisch relevante Schädelprellung zu. Denn die aufgrund der Anamnese des Klägers dokumentierten Kopfschmerzen können – in Verbindung mit den angegebenen Nackenschmerzen und Bewegungseinschränkungen – auch Folge der nach den obigen Ausführungen feststehenden Verletzung der Halswirbelsäule sein.
V. Der Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, weil die Beklagten mit Ablauf der in dem Mahnschreiben vom 03.11.2010 (Bl. 19 f. d. A.) gesetzten Frist bis zum 22.11.2010 in Verzug geraten sind.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist.
Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug beträgt 6.500,00 €.
von Redaktion | 12. Jan. 2016 | Urteile
Der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. November 2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 42/14 zur Wirksamkeit eines via eBay geschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrages bei grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Abbruchs einer Internetauktion (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. März 2012, VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723).:
Orientierungssatz
1. Haben die Parteien über die Internet-Auktionsplattform eBay einen Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug, das mit einem Startpreis von 1 € eingestellt worden war, dergestalt geschlossen, dass der Ersteigerer/einziger Bieter, der ein Maximalgebot von 555,55 € abgegeben hatte, das Fahrzeug kaufte, bevor der Versteigerer die Auktion abbracht und die Erfüllung des Vertrages verweigerte, steht dem Bieter ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu. Der Versteigerer kann dagegen nicht einwenden, es bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gebrauchtfahrzeuges und dem Kaufpreis, so dass der Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre (§ 138 Abs. 1 BGB). Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es bedarf vielmehr zusätzlicher – zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender – Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann. Solche Umstände sind hier nicht festgestellt.
2. Es lässt sich dem Anspruch des Erwerber auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Es trägt der Verkäufer das Risiko des für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwertes ohne Einrichtung eines Mindestpreises (Bestätigung OLG Köln, 8. Dezember 2006, 19 U 109/06, MMR 2007, 446; entgegen OLG Koblenz, 3. Juni 2009, 5 U 429/09, MMR 2009, 630).
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte stellte am Abend des 24. Mai 2012 einen gebrauchten VW Passat für zehn Tage zur Internetauktion bei eBay mit einem Startpreis von 1 € ein. Der Kläger nahm das Angebot wenige Minuten später an, wobei er ein Maximalgebot von 555,55 € festlegte. Nach rund sieben Stunden brach der Beklagte die Auktion ab. Zu dieser Zeit war der Kläger der einzige Bieter. Auf dessen Nachfrage teilte der Beklagte mit, dass er einen Käufer außerhalb der Auktion gefunden habe.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 5.249 € mit der Behauptung in Anspruch, dass das Fahrzeug 5.250 € wert gewesen sei. Die Klage hat vor dem Landgericht dem Grunde nach Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 U 399/13, juris) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, wegen dessen Nichterfüllung der Beklagte Schadensersatz zu leisten habe. Die vom Beklagten erklärte Anfechtung greife nicht durch, weil kein Irrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB vorgelegen habe. Der Kaufvertrag sei mangels verwerflicher Gesinnung des Klägers auch nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB). Die beiderseitige Chance auf ein „Schnäppchen“ sei gerade typisch für eBay-Versteigerungen.
Auch ein Rechtsmissbrauch sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (MMR 2009, 630), wonach ein „Schnäppchen“ nur ein solches sei, welches innerhalb einer realistischen Preisspanne liege, nicht gegeben. Der Käufer mache lediglich von einer Kaufmöglichkeit Gebrauch, die ihm der Verkäufer selbst eröffnet habe. Außerhalb der Verkaufsplattform eBay kämen Verträge mit einem derartigen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zwar niemals zustande. Durch die Nutzung von eBay werde ein solches Missverhältnis aber in Kauf genommen. Da der Verkäufer auch einen Mindestpreis eingeben könne, sei er gegenüber dem Käufer nicht schutzbedürftig.
II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zuerkannt.
1. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen ist. Insbesondere hat es rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt, dass der Beklagte die Internetauktion ohne berechtigten Grund vorzeitig abgebrochen hat und nicht zur Anfechtung seines Angebots wegen Irrtums nach §§ 119 ff. BGB berechtigt war.
b) Entgegen der Auffassung der Revision scheitert der Schadensersatzanspruch nicht daran, dass der mit dem Beklagten geschlossene Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre (§ 138 Abs. 1 BGB). Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es bedarf vielmehr zusätzlicher – zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender – Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 Rn. 20 f.).
Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zu Unrecht meint die Revision, die Begrenzung des Gebots auf 555,55 € mache deutlich, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, einen auch nur annähernd dem Marktpreis entsprechenden Preis zu bieten. Wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, erschließt sich nicht, weshalb ein (Höchst-)Gebot unterhalb des Markpreises sittlich zu missbilligen sein soll. Gibt der Bieter ein Maximalgebot ab, ist er nicht gehalten, dieses am mutmaßlichen Marktwert auszurichten. Wie der Senat bereits entschieden hat, macht es gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umkehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen (Senatsurteil vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10, aaO).
2. Der Beklagte kann dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGH, Urteile vom 27. April 1977 – IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299, 304; vom 7. Januar 1971 – II ZR 23/70, BGHZ 55, 274, 279 f.). Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Die von der Revision angeführte Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (Hinweisbeschluss vom 3. Juni 2009 – 5 U 429/09, MMR 2009, 630; ebenso bereits die Vorinstanz: LG Koblenz, NJW 2010, 159, 160 f.; siehe auch AG Dieburg, Urteil vom 4. Juli 2011 – 20 C 65/11, juris Rn. 28 ff.), der Käufer sei nicht schutzwürdig, weil er von dem nicht zu erwartenden vorzeitigen Abbruch der Auktion profitieren wolle und nicht damit rechnen könne, den Kaufgegenstand bei Fortgang der Auktion tatsächlich zu dem geringen Gebot zu erwerben, ist im Schrifttum zu Recht auf Ablehnung gestoßen (Oechsler, Jura 2012, 497, 500; Härting, Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 546; Wenn, jurisPR-ITR 16/2009 Anm. 4; Höhne, jurisPR-ITR 9/2009 Anm. 5; siehe auch BeckOK BGB/Sutschet, Stand: 1. August 2014, § 242 Rn. 93). Auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte hat in ähnlichen Fallgestaltungen keine unzulässige Rechtsausübung durch den Käufer angenommen (LG Detmold, Urteil vom 22. Februar 2012 – 10 S 163/11, juris Rn. 11 ff.; LG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2012 – 52 S 140/11, juris Rn. 30 f.; AG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 23 C 0317/12, juris Rn. 14 ff.; AG Gummersbach, NJW-RR 2011, 133, 134). Denn es ist der Verkäufer, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises eingegangen ist (zutreffend OLG Köln, MMR 2007, 446, 448 f., zum Fall einer regulär beendeten Internetauktion). Zudem hat der Beklagte in der hier gegebenen Fallgestaltung durch seinen freien Entschluss zum nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirklicht.
- Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider
-
Dr. Bünger Kosziol