1. Erklärung des Begriffs Betriebsgefahr

Unter Betriebsgefahr versteht man die generelle Gefahr, die bei Betrieb unter anderem eines Kraftfahrzeugs besteht bzw. von ihr ausgeht. Maschinen sind grundsätzlich gefährlich. Bei der Betriebsgefahr handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Das bedeutet, dass man auch haftet, ohne dass ein Verschulden vorliegen muss. Es ist also ein sehr strenger Haftungsmaßstab.

2. Definition des Begriffs

Der Begriff Betriesbgefahr wird in § 7 des Straßenverkehrsrgesetzes genannt. Dort steht:

Straßenverkehrsgesetz

§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt

  • (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  • (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
  • (3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.

3. Tricks der Versicherung zum Thema Betriebsgefahr

Nach einem Unfall behauptet die gegnerische Versicherung oft, dass man sich die Betriebsgefahr anrechnen lassen muss und ziehen teilweise 25 % vom ermittelteten Schaden ab. Es kann aber auch vorkommen, dass eine Betriebsgefahr des eigenen Versicherungsnehmer gänzlich verneint und eine Regulierung insgesamt abgelehnt wird.

4. Tipps zum Thema Betriebsgefahr

Das Thema Betriebsgefahr ist ein Dauerbrenner und kann in vielen Konstellationen zu Problemen führen. Hier ist guter Rechtsrat wichtig. Ob man sich als Unfallgeschädigter eine Betriebsgefahr anrechnen lassen muss, muss man im Einzelfall prüfen.

Es kann sein, dass man sich zwar keiner „Schuld“ bewusst ist und sich dennoch einen prozentualen Teil anrechnen lassen muss und nicht 100% seiner Ansprüche erhält.

Allein die Tatsache, dass man als Halter verschuldensunabhängig haftet (also ohne dass ein Verschulden vorliegen muss), bedeutet nicht, dass man immer automatisch haftet. Die Gegenseite muss die Voraussetzungen der Betriebsgefahr darlegen und beweisen. Zu diesem Thema hat das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil gefällt und sinngemäß Folgendes festgestellt:

„Auch einer geschädigten Radfahrerin obliegt es, darzulegen und zu beweisen, dass ihr Sturz auf einer 3 Meter breiten Straße durch ein sich im Gegenverkehr näherndes Kraftfahrzeugs mitbeeinflusst wurde und nicht nur ein zufälliges Ereignis darstellte.“

Was war passiert?

Eine 75-Jährige Radfahrerin fuhr in einer 3 Meter breiten Straße. Aus der entgegengesetzten Richtung näherte sich ein Fahrzeug (im Rechtsstreit die Beklagte zu 2.). Das Fahrzeug der Beklagten zu 2) wies eine Breite von 1,70 Meter auf. Als die Klägerin und das gegnerische Fahrzeug noch einigen Abstand voneinander hatten, geriet die Radfahrerin ins Straucheln und stürzte. Sie verletzte sich dabei so schwer, dass sie im Krankenhaus medizinisch überwacht und behandelt wurde. Über ein Jahr nach dem Unfall verstarb die Radfahrerin. Ihre Krankenkasse klagte gegen die Autofahrerin und die Halterin sowie deren Haftpflichtversicherung und verlangte insgesamt 40.281,56 Euro (da sie die Kosten für die Behandlungen bezahlt hat). Die Beklagten bezahlten lediglich 25 % der geforderten Summe.

Die Klage der Krankenkasse wurde sowohl vor dem Landgericht Münster als auch vor dem Oberlandesgericht Hamm abgewiesen. Beide Gerichte vertreten die Auffassung, dass auch eine geschädigte Radfahrerin darlegen und beweisen muss, dass ihr Sturz auf einer 3 Meter breiten Straße durch die Gegenseite zumindest mitbeeinflusst wurde. Diesen Beweis konnte die Krankenkasse –nach Auffassung beider Gerichtenicht erbringen. Das Gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin