Drogen am Steuer: Feststellung der Fahruntüchtigkeit

Drogen am Steuer: Feststellung der Fahruntüchtigkeit

Drogen am Steuer – Führerschein

Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken hat sich mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 zum Thema Drogen am Steuer geäußert:

Bei einer Wirkstoffkonzentration von 0,001 mg/l Tetrahydrocannabiol (THC) sind eine Verlangsamung der Pupillenreaktion, ein schläfriger Eindruck, Konzentrationsstörung, verzögerte Reaktionen, verwaschene Aussprache, schleppender Gang sowie ein Schwanken im Stand – jedenfalls oder weitere Feststellung insbesondere der Intensität dieses Verhaltens – nicht genügend, um eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB zu belegen. 

Leitsatz

Bei einer Drogenfahrt kann nicht allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten auf seine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Vielmehr bedarf es außer einem positiven Blutwirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen, d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 4. März 2010 mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Saarlouis z u r ü c k v e r w i e s e n.

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Saarlouis den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr infolge drogenbedingter Fahruntüchtigkeit nach dem Genuss von Cannabis zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 10,– Euro verurteilt, ihm zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von vier Monaten angeordnet. Hierbei hat es hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit – dies ergeben seine Ausführungen in einer Gesamtschau – ohne die Feststellung eines rauschbedingten Fahrfehlers auf den Wirkstoffbefund im Blut sowie den psycho-physischen Zustand des Angeklagten bei der Polizeikontrolle im unmittelbaren Anschluss an die Fahrt und eine von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt festgestellte träge Reaktion der Pupillen des Angeklagten auf Lichteinfall abgestellt.

Im einzelnen hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 13. Mai 2009 gegen 13.00 Uhr mit seinem PKW die … Straße in … befahren habe, wo er einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Zeugen A… und J… unterzogen worden sei. Bei der Kontrolle habe der Zeuge J… bei dem Angeklagten neben einem starken Marihuana-Geruch wässrig glänzende Augen, gerötete Bindehäute, einen schleppenden Gang, ein Schwanken im Stand sowie eine verwaschene Aussprache festgestellt. Zudem habe der Angeklagte verzögert reagiert, einen schläfrigen Eindruck hinterlassen und Konzentrationsstörungen aufgewiesen. Soweit der Zeuge J… darüber hinaus bei unter Mitwirkung des Angeklagten durchgeführten Tests eine nicht vorhandene Lichtreaktion der Augen des Angeklagten und ein Fingerkuppenzittern bei ausgestreckten Armen festgestellt hatte, hat das Amtsgericht diese Auffälligkeiten wegen eventuell nicht erfolgter Belehrung des Angeklagten über die Freiwilligkeit der Teilnahme an den Tests nicht zugrunde gelegt. Eine im Anschluss an die Kontrolle von einem Arzt mit Einverständnis des Angeklagten durchgeführte Pupillenlichtreaktionsüberprüfung habe ergeben, dass die Pupillen des Angeklagten träge reagierten. Die gerichtsmedizinische Auswertung der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe habe eine Wirkstoffkonzentration von 0,001 mg/l Tetrahydrocannabinol ergeben.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt.

II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete (Sprung-) Revision des Angeklagten führt bereits mit der Sachrüge zum Erfolg, weshalb es auf die Frage eines mit der Verfahrensrüge wegen Nichtbeachtung des Richtervorbehalts nach § 81 a Abs. 2 StPO geltend gemachten Beweisverwertungsverbotes nicht mehr ankommt.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Verurteilung des Revisionsführers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB nicht, da sie eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten infolge von Cannabiskonsum nicht mit genügender Sicherheit belegen.

1. Zutreffend ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten mangels entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen, also kein Grenzwert für eine so genannte „absolute“ Fahruntüchtigkeit festgestellt, sondern der Nachweis der „relativen“ Fahruntüchtigkeit vielmehr nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Angeklagten geführt werden kann (vgl. u.a. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 316 Rn. 39; BGHSt 44, 219 ff.; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) –, jeweils m.w.N.). Hierzu bedarf es außer dem – hier festgestellten – positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, JR 1999, 474; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) –), d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624). Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen können dabei umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 5. November 2003 – Ss 71/2003 (86/03) –). Als Auffälligkeiten, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen und die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, kommen insbesondere – von dem Amtsgericht allerdings nicht festgestellte – rauschmittelbedingte Fahrfehler, aber auch Verhaltensauffälligkeiten in der Anhaltesituation wie z.B. schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, deutliche motorische Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln), sowie entsprechende Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung in Betracht (vgl. Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 40 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) –).

2. Gemessen an diesen Anforderungen genügen die von dem Amtsgericht festgestellten Beweisanzeichen weder für sich allein noch in der Gesamtschau, um die Annahme (relativer) Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu rechtfertigen.

Die von dem Polizeibeamten J… beschriebenen wässrig glänzenden und geröteten Augen können zwar ebenso wie die von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt festgestellte Verlangsamung der Pupillenreaktion bei Lichteinfall Anzeichen für den stattgefundenen Drogenkonsum sein. Daraus lassen sich aber – ohne Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit – keine hinreichenden Schlüsse auf die Fahrtüchtigkeit ziehen (BGH, a.a.O., für den Fall der Pupillenverengung; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2005 – 1 Ss 109/05 zitiert nach juris; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) –). Es hätte deshalb der Prüfung bedurft, wie sich die Sehbehinderung konkret bei dem Angeklagten auf seine Fahrtüchtigkeit ausgewirkt und wie sie sich für ihn bemerkbar gemacht hat (BGH, a.a.O.).

Die des Weiteren von dem Zeugen J… beschriebenen psycho-physischen Leistungsmerkmale des Angeklagten („schläfriger Eindruck“, „Konzentrationsstörungen“, „verzögerte Reaktionen“, „verwaschene Aussprache“ und „schleppender Gang“) sind abgesehen davon, dass sie verfälschender subjektiver Einschätzung der Befunderheber weiten Raum lassen und von daher in ihrem Wert eingeschränkt sind, ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftig. Zwar können auch diese Auffälligkeiten auf den festgestellten Drogenkonsum zurückführbar sein. Hinreichend zwingend ist dies aber nicht. So könnte die Schläfrigkeit des Angeklagten auch auf einem Schlafentzug beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) –; OLG Düsseldorf VRS 96, 107 ff.). Was die Konzentrationsstörungen des Angeklagten, sein verzögertes Reagieren, seine verwaschene Aussprache und seinen schleppenden Gang in der Kontrollsituation anbetrifft, werden diese Auffälligkeiten nicht im Vergleich mit einem „unberauschten“ Zustandsbild des Angeklagten bewertet, womit nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte auch ansonsten und insbesondere in ihn belastenden Situationen – wie der gegenständlichen – entsprechende Verhaltensweisen zeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) –; Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 40; LK-König, StGB, 12. Auflage, § 316 Rn. 164 a, jeweils m.w.N.).

Schließlich äst auch die Feststellung, dass der Angeklagte in der Kontrollsituation im Stand schwankte, – jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen, insbesondere zur Intensität dieses Verhaltens – nicht genügend, um eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu belegen. Denn ein nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossenes bloß leichtes Schwanken im Stand stellte noch keine derart deutliche motorische Ausfallerscheinung dar, die vorliegend allein oder in der Gesamtschau mit den übrigen Auffälligkeiten einen hinreichend sicheren Schluss auf die fahrerische Leistungsfähigkeit des Angeklagten zuließe. Dies gilt umso mehr, als das Amtsgericht lediglich eine niedrige, gerade den Nachweisgrenzwert für eine Ordnungswidrigkeit wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Rauschmitteleinfluss nach § 24 a Abs. 2 StVG erreichende Wirkstoffkonzentration von 0,001 mg/l Tetrahydrocannabinol festgestellt hat.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Sachverständige, dessen Ausführungen sich das Amtsgericht angeschlossen hat, aus naturwissenschaftlicher Sicht von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ausgegangen ist. Denn was der Sachverständige zu den Beeinträchtigungen aufgrund des festgestellten Drogenkonsums des Angeklagten ausgeführt hat, erschöpft sich nach dem Inhalt des Urteils in einer allgemeinen Beschreibung der Auswirkungen des Konsums von Cannabis, aus der sich rechtlich – auch im Zusammenhang mit der mitgeteilten Blut-Wirkstoffkonzentration – ein verlässlicher Schluss auf die („relative“) Fahruntüchtigkeit gerade nicht ziehen lässt.

Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers war das angefochtene Urteil gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Saarlouis zurückzuverweisen. An einer eigenen Sachentscheidung sieht sich der Senat gehindert, da die Feststellung weiterer Tatsachen, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten zu belegen vermögen, in einer neuen Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen erscheint.

Halter-Haftung für Anhänger: Was muss man wissen?

Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 27. Oktober 2010 zum Aktenzeichen IV ZR 279/08 zur Schadensteilung im Innenverhältnis der Haftpflichtversicherer geäußert und hat die „Anhänger-Streitfragen“ damit weitestgehend beantwortet. Danach war vor allem fraglich, ob eine Haftungsaufteilung erfolgt, wenn ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Sattelauflieger) einen Verkehrsunfall verursacht. Die Frage stellt sich vor allem dann, wenn Kraftfahrzeug und Anhänger bei unterschiedlichen Haftpflichtversicherung versichert waren. Das dürfte vor allem Halter eines Anhängers (ob gewerblich als auch privat) interessieren. Klar ist nach dem Urteil, dass Zugfahrzeug und Anhänger haftungsrechtlich gleichgestellt sind, beide haben dieselbe Kraftfahrzeug-Betriebsgefahr. Als Gespann bilden sie eine Haftungseinheit, die im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch haftet. Zum Ende des Urteils haben wir für Sie noch ein Fazit gezogen. 

Leitsatz

Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 2008 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.455,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Ausgleichsanspruch nach Regulierung eines Unfallschadens geltend. Der Versicherungsnehmer beider Parteien verursachte am 28. Dezember 2006 als Fahrer eines Gespanns, bestehend aus einer bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhänger, einen Unfall. Infolge nicht angepasster Geschwindigkeit scherte der mit einem Bagger beladene Anhänger auf regennasser Fahrbahn bei einem Bremsmanöver aus. Er stieß zunächst gegen einen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand abgestellten PKW, anschließend gegen einen Zaun. Die noch im Aussteigen aus dem PKW begriffene Beifahrerin wurde verletzt, der PKW und der Zaun wurden beschädigt.

Die Klägerin hat an die Geschädigten Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.911,65 € gezahlt, die sie zur Hälfte von der Beklagten ersetzt verlangt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Ausgleichsanspruch zu.

Beide Parteien hafteten den Geschädigten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F., § 421 BGB als Gesamtschuldner. Ihre Ausgleichspflicht im Innenverhältnis bestimme sich nicht nach § 59 Abs. 2 VVG a.F. oder § 10a der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung a.F. (AKB a.F.), sondern allein nach § 17 StVG. Danach scheide ein Innenausgleich aus; denn der Halter der Zugmaschine bleibe gegenüber dem des Anhängers allein zum Schadensersatz verpflichtet, solange nicht besondere Umstände – etwa Mängel – die Betriebsgefahr des Anhängers erhöht und dadurch bei dem Unfall mitgewirkt hätten. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Die bloße Betriebsgefahr des Anhängers trete gegenüber dem Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil des Halters und Führers der Zugmaschine zurück. Die Haftungserweiterung auf den Anhängerhalter nach § 7 Abs. 1 StVG habe lediglich den Schutz des Geschädigten bezweckt, nicht aber dem Halter der Zugmaschine im Innenverhältnis regelmäßig einen Ausgleichsanspruch mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Anhängers gewähren sollen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Beklagte muss nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Hälfte des von der Klägerin regulierten Schadens tragen. Mithin steht der Klägerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zu.

1. Die Haftpflichtversicherungen der Zugmaschine einerseits und des Anhängers andererseits begründen für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Doppelversicherung i.S. von § 59 Abs. 1 VVG a.F. Die Identität des jeweils versicherten Interesses, d.h. die Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes (vgl. dazu die Senatsurteile vom 20. Januar 1988 – IVa ZR 165/86, NJW-RR 1988, 727 und vom 31. März 1976 – IV ZR 29/75, VersR 1976, 847 unter 1), beschränkt sich nicht auf Haftpflichtansprüche, die aus dem Gebrauch des Anhängers resultieren (so aber Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 3. Aufl. § 3 KfzPflVV Rn. 3; Heß/Jahnke, Das neue Schadensrecht 2000 S. 40 f.; Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. § 3 KfzPflVV Rn. 11; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 61 f.), sondern erfasst das gesamte Gespann aus Zugmaschine und Anhänger (vgl. dazu Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 31), die insoweit eine Betriebseinheit bilden.

a) Der Umfang des Versicherungsschutzes für das jeweils versicherte Fahrzeug bestimmt sich nach den – beiden Versicherungsverträgen zugrunde liegenden – AKB in deren bis zum Jahre 2008 verwendeten Fassung. § 10 dieser Bedingungen hat folgenden Wortlaut:

„§ 10 Umfang der Versicherung

(1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs:

a) Personen verletzt oder getötet werden,

b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,

c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

(2) Mitversicherte Personen sind:

a) der Halter,

b) der Eigentümer,

c) der Fahrer

(…)“

aa) Die bei der Klägerin gehaltene Versicherung der Zugmaschine erstreckt sich nach § 10a AKB a.F. auch auf Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind dabei auch Halter, Eigentümer und Fahrer des Anhängers (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1971 – IV ZR 134/69, VersR 1971, 611 unter III und vom 18. Dezember 1980 – IVa ZR 49/80, VersR 1981, 322, 323; Baumann in Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht 3. Aufl. § 44 Rn. 22; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 3. Aufl. § 3 KfzPflVV Rn. 1a; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 26 f.; Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. § 3 KfzPflVV Rn. 10).

bb) Der bei der Beklagten genommene Versicherungsschutz für den – nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c PflVG, § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVO versicherungsfreien – Anhänger ergibt sich aus dem Leistungsversprechen des § 10 Abs. 1 AKB a.F., da der Anhänger hier das unmittelbar versicherte Fahrzeug ist. Eines Rückgriffs auf § 10a AKB a.F. bedarf es insoweit nicht (vgl. dazu Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 10 AKB Rn. 1 und in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 26).

(1) Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Meinung (z.B. Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB A.1.2 Rn. 24) beschränkt sich der Versicherungsschutz in der Anhängerversicherung nicht auf die Halterhaftung, vielmehr ist auch hier nach § 10 Abs. 2 Buchst. c AKB a.F. der Fahrer des Anhängers mitversichert, der zugleich Fahrer des gesamten, verbundenen Gespanns ist (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 31).

Das folgt bereits aus gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 3. Aufl. § 3 KfzPflVV Rn. 3; Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. § 2 KfzPflVV Rn. 4 f.). § 1 PflVG verpflichtet den Halter eines Anhängers, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zu nehmen. Nach der aufgrund von § 4 PflVG erlassenen Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) muss die Versicherung Schadensersatzansprüche umfassen, die gegen mitversicherte Personen erhoben werden (§ 2 Abs. 1 KfzPflVV). Als eine solche bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV auch den Fahrer, wobei die Vorschrift nicht zwischen motorisierten Fahrzeugen und Anhängern unterscheidet.

Das findet eine Entsprechung in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), deren § 2 als „Fahrzeuge“ Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger erfasst. Nach § 3 Abs. 1 FZV bedürfen Fahrzeuge – also auch Anhänger mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 FZV genannten – für den Betrieb auf öffentlichen Straßen einer Zulassung. Voraussetzung dafür ist eine „dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende“ Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV).

(2) Da der Versicherungsnehmer – für den Versicherer erkennbar – die Anhängerversicherung auch zu dem Zweck abschließt, die Voraussetzung für die Zulassung zu schaffen, ergibt schon die Auslegung der Vertragserklärungen, dass der Fahrer des Anhängers mitversichert sein soll. Ein Ausschluss dieser Haftung widerspräche im Übrigen dem vom Pflichtversicherungsgesetz errichteten Leitbild und würde den Vertragszweck einer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Versicherung gefährden.

(3) Aus den hier vereinbarten Bedingungen (AKB a.F.) ergibt sich nichts anderes. Die Mitversicherung des Fahrers des Anhängers folgt aus § 10 Abs. 2 Buchst. c AKB a.F.

b) Infolge der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674-2680) geänderten §§ 7, 17, 18 StVG haben auch Halter und Fahrer eines Anhängers – neben den früher alleine haftenden Halter und Fahrer des Zugfahrzeugs – für den Verursachungsbeitrag einzustehen, der im Außenverhältnis einem Gespann aus Zugmaschine und Anhänger als Betriebseinheit zuzuweisen ist (vgl. Baumann in Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht 3. Aufl. § 44 Rn. 21; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess 25. Aufl. Kap. 25 Rn. 24; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 4. Aufl. § 3 Rn. 21 f., 117; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 7 Rn. 8; Heß/Jahnke, Das neue Schadensrecht 2000 S. 43 f.; Lemcke, ZfS 2002, 318, 319, 321). Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob sich bei einem Unfall die Betriebsgefahr nur eines der zum Gespann verbundenen Fahrzeuge ausgewirkt hat (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 7 StVG Rn. 15; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 7 Rn. 13; Huber, Das neue Schadensersatzrecht 2003 § 4 Rn. 100).

c) Der Annahme einer Doppelversicherung i.S. von § 59 Abs. 1 VVG a.F. steht eine Subsidiarität (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. September 2006 – IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 24 und vom 21. April 2004 – IV ZR 113/03, VersR 2004, 994 unter II 1 a) der Anhängerversicherung nicht (mehr) entgegen.

Lediglich nach der bis zum 30. September 2003 verwendeten Fassung des § 10a Abs. 2 Satz 1 AKB sollte die Haftpflichtversicherung eines im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mitversicherten Anhängers nur solche Schäden decken, „die durch den Anhänger verursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht verbunden ist oder sich von dem Kraftfahrzeug gelöst hat und sich nicht mehr in Bewegung befindet (…)“. Dieser Regelung wurde früher über die bloße Mitversicherung des Anhängers hinaus eine allgemeine Abgrenzung der Einstandspflichten im Innenverhältnis der Versicherer von Zugmaschine und Anhänger zu Lasten des ersteren entnommen (vgl. OLG München, NZV 1999, 124, 125; OLG Köln, VersR 1995, 163 f.; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Kraftfahrtversicherung Anm. G 57; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 10a AKB Rn. 11; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 10a AKB Rn. 1, § 3 KfzPflVV Rn. 7).

Diesem Verständnis ist jedoch mit Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für – auch mit dem Zugfahrzeug verbundene – Anhänger nach § 7 StVG, dem damit einhergehenden Wegfall des früheren § 3 Abs. 2 KfzPflVV zum 31. Dezember 2002 (vgl. BT-Drucks. 14/8770, S. 9, 18) und der oben zitierten Fassung des § 10a Abs. 2 AKB a.F. zum 30. September 2003 jede Grundlage entzogen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 29; Lang/Stahl/Suchomel, NZV 2003, 441, 443; Wilms, DAR 2008, 671, 672; a.A. OLG Hamburg, DAR 2008, 649, 650).

2. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. hat die Klägerin infolge ihrer Schadenregulierung im Außenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte. Der Ausgleich führt zu einer hälftigen Teilung des aufgrund §§ 7, 17, 18 StVG geschuldeten Schadensersatzes.

a) Dabei bestimmt sich der Anteil, den der einzelne Versicherer im Innenverhältnis zu tragen hat, nach dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen, die die an der Doppelversicherung beteiligten Versicherer ihrem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall vertragsgemäß schulden (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., vgl. dazu Senatsurteil vom 13. September 2006 – IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 24; Armbrüster in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 6 Rn. 67, 70; BK/Schauer, VVG § 59 Rn. 23; MünchKomm VVG/Halbach, § 78 Rn. 15; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 78 Rn. 19; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versicherungsvertragsrecht 1999 S. 95).

b) Hier erstreckt sich der von beiden Parteien geschuldete Versicherungsschutz jeweils auf die Deckung der gesamten Unfallschäden, so dass – mangels anderweitiger Vereinbarungen unter den Versicherern – im Innenverhältnis jeder von ihnen die Hälfte des von der Klägerin regulierten, der Höhe nach unstreitigen Unfallschadens zu tragen hat.

c) Aus den §§ 17 und 18 StVG ergibt sich nichts anderes.

Dabei kann hier dahinstehen, ob grundsätzlich eine nach §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG ermittelte Haftungsverteilung im Innenverhältnis mehrerer durch ein Gespann verbundener Schädiger den Ausgleichsanspruch ihrer Versicherer nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beeinflussen kann (in diesem Sinne: OLG Celle, DAR 2008, 648; LG Dortmund, Urteil vom 8. November 2007 – 11 S 129/07, juris; Biela in Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden 24. Aufl. Kap. 1 Rn. 42; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 7 StVG Rn. 15; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 17 Rn. 32; Huber, Das neue Schadensersatzrecht 2003 § 4 Rn. 104, 107, 127; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 81; Hentschel, NZV 2002, 433, 439; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 60 ff.) oder ob die Regelung des § 59 Abs. 2 VVG a.F. vorrangig ist.

aa) Allerdings scheint die Entwurfsbegründung für die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vorgenommene Änderung der §§ 7, 17, 18 StVG (BT-Drucks. 14/7752, S. 29) einen solchen Vorrang des Innenausgleichs nach § 17 Abs. 4 StVG nahe zu legen. Der Gesetzgeber ist dort ersichtlich davon ausgegangen, der Innenausgleich lasse sich so handhaben, als stellten Zugmaschine und Anhänger vergleichbare Unfallverursacher dar wie zwei getrennte, den Schaden herbeiführende Kraftfahrzeuge (i.S. von § 17 Abs. 1 StVG). Er hat deshalb ausgeführt:

„Ist der Schaden ausschließlich durch das Zugfahrzeug oder dessen Führer verursacht worden, sichern ihm die insoweit ergänzten §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 StVG (…) ein Rückgriffsrecht im Innenverhältnis. Letztendlich soll in solchen Fällen der Halter des Anhängers nicht den Schaden tragen, der durch das Zugfahrzeug oder dessen Führer verursacht wurde und in denen sich die Betriebsgefahr des Anhängers nicht realisiert hat.“

Wegen dieser Begründung sieht ein Teil der Literatur die Einstandspflicht des Anhänger-Versicherers im Innenverhältnis auf Fälle beschränkt, in denen sich bei einem Unfall lediglich Mängel des Anhängers ausgewirkt haben (Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 62; zu § 17 StVG auch: Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 17 StVG Rn. 25; Heß/Jahnke, Das neue Schadensrecht 2000 S. 45).

Dem kann nicht gefolgt werden. Die – die zitierte Entwurfsbegründung tragende – Gegenüberstellung von Führer und Halter des Zugfahrzeugs einerseits und Anhängerhalter andererseits trifft weder haftungsrechtlich noch versicherungsrechtlich zu. Sie übersieht haftungsrechtlich, dass zum Haftungsverband des Anhängers auch dessen Führer zählt, was sich schon aus § 18 Abs. 1 StVG unmittelbar ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung bilden Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs eine Haftungseinheit, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbietet (BGH, Urteile vom 26. April 1966 – VI ZR 221/64, VersR 1966, 664 unter 1 b und c und vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 11).

Auch ein Innenausgleich der Versicherer nach dem Modell des § 17 Abs. 1 StVG wäre nur möglich, wenn sich mit dem Zugmaschinenhaftungsverband und dem Anhängerhaftungsverband zwei voneinander trennbare, selbständige Haftungseinheiten gegenüberstünden. So liegen die Dinge aber nicht. Vielmehr hat die Entwurfsbegründung übersehen, dass der Zugmaschinenführer – sowohl haftungs- wie versicherungsrechtlich – in Personalunion zugleich dem Anhänger-Haftungsverband als Fahrzeugführer angehört. Darin unterscheidet sich ein unfallverursachendes Gespann von zwei voneinander unabhängigen schädigenden Fahrzeugen. Es ist nicht nur technisch, sondern über die Person des Fahrzeugführers auch personell verbunden (vgl. OLG Köln, r+s 1985, 270; Biela in Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden 24. Aufl. Kap. 1 Rn. 352; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 18 StVG Rn. 4; Heß/Jahnke, Das neue Schadensrecht 2000 S. 43; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 58; BT-Drucks. 14/8780, S. 23). Es hat zudem – anders als zwei getrennte Kraftfahrzeuge – als Betriebseinheit eine aus der Fahrzeugverbindung herrührende, spezifische Betriebsgefahr.

Das wird gerade im hier zu entscheidenden Fall deutlich: Bei einer Anwendung der §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG in der Weise, dass lediglich die Verursachungsbeiträge von Halter und Fahrer der Zugmaschine einerseits und Halter des Anhängers andererseits gegeneinander abgewogen würden, bliebe unberücksichtigt, dass der Fahrer der Zugmaschine, dem hier infolge einer den Witterungsverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit ein unfallursächliches, schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten ist und der damit die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns maßgeblich erhöht hat, zugleich Fahrer des Anhängers war. Sein Fehlverhalten muss deshalb auch der Anhängerhaftung zugeordnet werden.

bb) Jedenfalls dann, wenn Zugmaschine einerseits und Anhänger andererseits keine selbständigen Haftungseinheiten bilden können, weil sie – wie hier – über die Person des Gespannführers zu einer Haftungseinheit verbunden sind, innerhalb derer die Zuweisung unterschiedlicher Haftungsquoten ausgeschlossen ist, kann § 17 Abs. 4 StVG zu keiner von der Rechtsfolge des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. abweichenden Ausgleichspflicht führen.

3. Verzugszinsen stehen der Klägerin infolge der Leistungsverweigerung der Beklagten aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu.

Terno                                                 Wendt                                          Felsch

                  Harsdorf-Gebhardt                                 Dr. Karczewski

Fazit:

Was heißt das für den Geschädigten?

Der Geschädigte kann sich (weiterhin) wahlweise an die Versicherer des Zugfahrzeugs und des Anhängers wenden, die im Regelfall zwar identisch sind, aber nicht identisch sein müssen. Insbesondere dann, wenn nur ein Teil des Gespanns in Deutschland zugelassen und versichert ist, hat dieses Wahlrecht praktische Vorteile.

Sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schadensausgleich des Geschädigten nur zur Hälfte vornehmen und für die andere Hälfte auf die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs (bzw. Anhänger) verweisen, dann kann der Geschädigte darauf bestehen, den Schaden vollständig von einer Haftpflichtversicherung begleichen zu lassen. Lassen Sie sich nicht so einfach abwimmeln. Das spart oftmals Zeit und Arbeit.

Achtung an die Halter eines Anhängers!

Wer Halter eines Anhängers ist – nicht nur als gewerblicher Unternehmer, der seine Fahrzeuge vermietet oder ausnahmsweise verleiht, sondern ebenso als privater Halter, der Freunden einen Wohnwagen für den Urlaub überlässt oder Nachbarn einen Gepäckanhänger ausleiht – der sollte die Haftungsgefahr kennen, die ihn als Halter trifft, wenn sein Anhänger als Teil eines Gespanns an einem Unfall beteiligt ist. Auch wenn der Anhänger völlig intakt ist, hat er die Hälfte des Schadensersatzes zu übernehmen.

Beschwerden nach Unfall – Wann sind die Behandlungskosten zu erstatten?

Beschwerden nach Unfall – Wann sind die Behandlungskosten zu erstatten?

Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfall: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. September 2013 zum Aktenzeichen VI ZR 95/13 festgestellt, dass ein Unfallgeschädigter die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen kann, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht. Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen Personenschäden verwenden will, sind also nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 25. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Versicherten G. und F. nach einem Verkehrsunfall vom 9. Januar 2006 erbracht hat. F. war Fahrerin ihres Pkws, in dem sich G. als Beifahrerin befand. Der Pkw kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin macht geltend, der Pkw der Versicherten F. habe eine Geschwindigkeit von etwa 15 km/h gehabt, das entgegenkommende Fahrzeug sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h gefahren. An dem Fahrzeug der Versicherten F. sei ein Sachschaden von etwa 4.500 € entstanden. G. habe einen Tag nach dem Unfallgeschehen starke Verspannungen im Hals-, Nacken- und Rückenbereich verspürt und am 11. Januar 2006 den Chirurgen Dr. Sch. aufgesucht, der einen erheblichen Druckschmerz im Bereich der oberen und mittleren Halswirbelsäule und die Vermeidung einer Drehung des Kopfes festgestellt habe. Dr. Sch. habe G. wegen des Verdachts einer Querfortsatzfraktur des dritten Halswirbelkörpers in ein Krankenhaus überwiesen. Eine dort durchgeführte MRT-Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine Fraktur oder eine Verdrehung der Wirbelsäule ergeben. Nach Rückläufigkeit der Beschwerden sei G. am 13. Januar 2006 entlassen und anschließend physiotherapeutisch weiterbehandelt worden. F. habe sich am 10. Januar 2006 wegen Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule in ärztliche Behandlung begeben. Sie habe Bewegungseinschränkungen und ein Ziehen wahrgenommen.

Die Klägerin erstattete für G. die Kosten der Erstbehandlung in Höhe von 55,47 €, die Kosten für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes in Höhe von 340,10 €, für die stationäre Behandlung in Höhe von 1.600,43 €, für Krankengymnastik in Höhe von 146,08 €, für die Weiterbehandlung in Höhe von 30,93 € und für die verordnete Zervikalstütze in Höhe von 31,12 € sowie weitere Kosten für die Behandlung im Krankenhaus in Höhe von 8,04 €. Für F. verauslagte die Klägerin die Kosten der Erstbehandlung in Höhe von 18,77 €, der Weiterbehandlung in Höhe von 41,17 € sowie der verordneten Krankengymnastik in Höhe von 219,40 €. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

Das Amtsgericht hat der Klage – nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung der Versicherten G. und F. und des Arztes Dr. Sch. und Einholung von Sachverständigengutachten zur Kollisionsgeschwindigkeit und zur kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung – stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat ein biomechanisches und medizinisches Gutachten eingeholt und die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht führt aus, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht gegeben, weil Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS-Syndrom) bei beiden Versicherten nicht vorgelegen hätten. Der Sachverständige Dr. D. sei nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Befunde und einer Analyse der Zeugenaussagen der Versicherten sowie einer auf telefonischer Befragung beruhenden Anamnese der Versicherten F. zu dem Ergebnis gelangt, dass ein HWS-Syndrom mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Da es an unfallursächlichen Verletzungen fehle, seien die geltend gemachten Therapiekosten nicht auf den Unfall zurückzuführen und deshalb auch nicht ersatzfähig. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ersatz von Befunderhebungs- und Diagnosekosten für medizinische Untersuchungen zur Abklärung bzw. zum Ausschluss möglicher Verletzungsfolgen. Auch wenn ein medizinischer Gutachter zu dem Ergebnis gelange, die ihm geschilderten unfallbedingten Symptome seien abklärungsbedürftig gewesen und weitere Untersuchungen seien nicht falsch gewesen, so seien die dadurch entstandenen Kosten, wenn eine unfallbedingte Verletzung nicht nachgewiesen werde, vom Unfallgegner nicht zu ersetzen.

II.

1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschränkt zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte (Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 – VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 3. August 2010 – VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 8 und vom 16. Juli 2013 – VI ZR 442/12, VersR 2013, 1181 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 – VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 – VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11, jeweils mwN). Hat das Berufungsgericht – wie hier – die Zulassungsentscheidung ohne einschränkenden Zusatz in den Tenor aufgenommen, kann sich eine Beschränkung der Zulassung aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergeben. Das setzt aber voraus, dass sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsurteil vom 3. August 2010 – VI ZR 113/09, aaO Rn. 9; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 – VI ZR 140/11, aaO Rn. 4), der sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils entweder betragsmäßig ergibt oder unschwer feststellen lässt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 – XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f.). Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Revisionszulassung ausgeführt, die Frage, ob die Schadensermittlungskosten im Bereich der Körperschäden vom Unfallversicherer zu tragen seien, habe über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang es sich bei den von der Klägerin ersetzt verlangten Aufwendungen um Schadensermittlungskosten (und nicht um Therapie- und Behandlungskosten) handelt.

2. Die Revision hat Erfolg.

a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Untersuchungs- und Behandlungskosten nur gegeben ist, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung ihrer Versicherten geführt hat (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist eine Primärverletzung nicht bewiesen, fehlt es an einer Rechtsgutverletzung im Sinne der Haftungstatbestände der §§ 823 BGB, 11 StVG. Der bloße Verletzungsverdacht steht einer Verletzung haftungsrechtlich nicht gleich (OLG Hamm, r+s 2003, 434, 436; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., Vor § 249 BGB Rn. 87 mwN).

b) Das Berufungsgericht hält es für nicht bewiesen, dass die Versicherten G. und F. infolge des Unfalls eine HWS-Distorsion erlitten haben. Diese – vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7 mwN) – tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt.

c) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle im Streitfall an dem Nachweis jeglicher Verletzungen. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 16. April 2013 – VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht.

aa) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Vorliegend hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass die vom Amtsgericht als Zeuginnen vernommenen Versicherten G. und F. bekundet haben, am Tag nach dem Unfall Beschwerden bzw. Schmerzen im Halsbereich verspürt zu haben. Das Amtsgericht hat diese Aussagen für glaubhaft erachtet und sich die Überzeugung gebildet, dass die von G. und F. geklagten Beschwerden unfallursächlich waren. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob das Berufungsgericht die Aussagen der Zeuginnen anders als das Amtsgericht für nicht glaubhaft und die Beschwerden deshalb für nicht bewiesen erachtet oder ob und gegebenenfalls weshalb es (nur) die Unfallursächlichkeit der geschilderten Beschwerden für nicht nachgewiesen hält. Sollte es der Meinung sein, für den Beweis der Unfallursächlichkeit eines Körperschadens sei das Vorhandensein äußerlicher körperlicher Unfallspuren erforderlich, könnte dieser Auffassung nicht beigetreten werden.

bb) Mangels gegenteiliger Feststellungen ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Versicherten G. und F. am Tag nach dem Unfall an Beschwerden im Halsbereich litten. Ob diese Beschwerden eher unspezifisch waren oder als unfallbedingte Körperverletzung zu bewerten sind, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 – VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133). Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, dass der Begriff der Körperverletzung im Sinne der § 823 Abs. 1 BGB, § 11 StVG weit auszulegen ist. Er umfasst jeden unbefugten, weil von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1993 – VI ZR 62/93, BGHZ 124, 52, 54 und vom 18. März 1980 – VI ZR 247/78, VersR 1980, 558, 559, insoweit in BGHZ 76, 259 nicht abgedruckt; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Februar 2008 – VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, lässt sich den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen.

d) Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Befassung – gegebenenfalls nach erneuter Zeugenvernehmung – zu dem Ergebnis gelangen, dass die von den Versicherten G. und F. geklagten Beschwerden vorhanden und unfallbedingt waren, hätte die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten für erfolgte medizinische Untersuchungen und Behandlungen, soweit diese erforderlich waren. Dazu zählen solche Heilbehandlungsmaßnahmen, die aus medizinischer Sicht eine Heilung oder Linderung versprachen. Zu ersetzen sind ferner die damit verbundenen Aufwendungen, zu denen auch etwaige Attestkosten zählen (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 409).

e) Sollte das Berufungsgericht dagegen zu dem Ergebnis gelangen, dass die geklagten Beschwerden oder aber deren Unfallbedingtheit nicht bewiesen seien, bestünde entgegen der Auffassung der Revision keine Grundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Kosten. Dies gilt nicht nur für Behandlungskosten, sondern auch für Befunderhebungs- und Diagnosekosten. Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen Personenschäden verwenden will, sind nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird (teilweise anders KG, NZV 03, 281), weil nur sie und nicht schon der Unfall als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB ist (OLG Hamm, r+s 2003, 434, 436 ff.; AG Nettetal, SP 2007, 211; AG Bottrop, SP 2008, 147 f.). In Fällen der Körperverletzung oder der Herbeiführung eines Gesundheitsschadens ist nur eine tatsächlich eingetretene Schädigung haftungsbegründend. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Schädigung genügt dafür nicht.

Galke                             Wellner                             Pauge

                  Stöhr                             von Pentzv

Fahrtenbuchauflage trotz unverschuldeter erfolgloser Fahrerermittlung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 8 A 562/13 zur Fahrtenbuchauflage bei Verschuldenunabhängigkeit der erfolgslosen Ermittlung des Fahrers:

Leitsatz

1. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt nicht voraus, dass der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann daher auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.

2. Wird die von der Rechtsprechung entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters nicht eingehalten, so ist dies unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Januar 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.482,63 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der angefochtenen Fahrtenbuchauflage erfüllt sind und Ermessensfehler nicht vorliegen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme.

1. a) Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4.

Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Dies ist deshalb geboten, damit der Halter die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2.

Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem vorzitierten Urteil vom 13. Oktober 1978 entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt aber nur „regelmäßig“; sie ist kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Jene Fristbestimmung beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Deshalb darf angenommen werden, dass ein konkreter Anstoß innerhalb dieser Frist ausreicht, um zu verhindern, dass die Erinnerung entscheidend verblasst oder wesentliche, den Vorgang betreffende Unterlagen vernichtet werden, so dass es dem Fahrzeughalter in den sich an den Verkehrsverstoß anschließenden Verfahren möglich bleibt, seine Verteidigung auf dieser Grundlage einzurichten. Die Zweiwochenfrist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen – bei typisierender Betrachtung – auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist außerdem – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 -, NWVBl. 1995, 388 = NJW 1995, 3335 = juris Rn. 14 ff.

Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen – anders gewendet – der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vor allem dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2008 – 8 A 2169/08 -, juris Rn. 10, vom 7. April 2011 – 8 B 306/11 -, NZV 2011, 470 = juris Rn. 8 ff., und vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 -, NZV 2012, 148 = juris Rn. 8 ff.

Darauf, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er alle ihm möglichen Angaben gemacht hat, oder ob ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es hingegen nicht an. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 – , BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 -, DAR 1999, 375 = juris Rn. 19.

Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und -zweck des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann daher auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 – 8 B 1042/07 -, VRS 113, Nr. 143 = juris Rn. 6 f., vom 24. Mai 2012 – 8 A 2492/11 -, Abdruck, S. 6, sowie vom 10. Dezember 2012 – 8 A 1673/12 – Abdruck, S. 6 f.; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 31a Rn. 4.

b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Bußgeldbehörde im vorliegenden Fall alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft hat, ohne im Ergebnis den Führer des Fahrzeugs feststellen zu können.

Soweit der Kläger rügt, dass er nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß angehört worden sei, liegt kein entscheidungserhebliches Ermittlungsdefizit vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend die geringfügige Überschreitung der Zweiwochenfrist um ein oder zwei Tage für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers ursächlich gewesen sein könnte. Denn der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht geltend gemacht, dass es ihm aufgrund fehlenden Erinnerungsvermögens nicht möglich sei, die Person zu benennen, die zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt habe. Er hat sich vielmehr – sowohl in seinem Antwortschreiben vom 22. Januar 2012 als auch in seiner nachfolgenden Stellungnahme vom 29. April 2012 – ausschließlich darauf berufen, dass er wegen der schlechten Qualität des Beweisfotos nicht habe erkennen können, welcher seiner beiden Söhne das Fahrzeug geführt habe. Die beiden Söhne – eineiige Zwillingsbrüder – hätten ihrerseits angegeben, gemeinsam im Auto gesessen zu haben, aber nicht sagen zu können, wer gefahren sei. Dass dem Kläger bei einer Anhörung innerhalb von zwei Wochen eine Identifizierung des Fahrers möglich gewesen wäre, erscheint danach ausgeschlossen; denn auch innerhalb der Zweiwochenfrist hätte der Kläger den auf dem Tatfoto abgelichteten Zwilling mangels hinreichender Unterscheidbarkeit nicht benennen können.

Im Übrigen ist die Bußgeldbehörde auf der Grundlage der Angaben des Klägers einer möglichen Täterschaft einer seiner beiden Söhne nachgegangen. Beide Söhne wurden gesondert mit Schreiben vom 26. Januar 2012 angehört und es wurde ein Abgleich der beigezogenen Passbilder mit dem Beweisfoto durchgeführt. Da beide Söhne des Klägers eine Tatbegehung nicht eingestanden haben und aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Söhne auch auf der Grundlage des Lichtbildabgleichs eine eindeutige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist, blieben die Ermittlungen ohne Erfolg. Dass die Bußgeldbehörde bei dieser Sachlage noch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, ist weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

2. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Einwände des Klägers gegen die Verhältnismäßigkeit der im Streit stehenden Fahrtenbuchauflage.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Kläger benannten Zeiträume. Zwischen der Begehung des mit einem Punkt zu bewertenden Verkehrsverstoßes (3. Januar 2012) und dem angefochtenen Bescheid (7. Mai 2012) liegen nicht mehr als gut 4 Monate. Dieser zeitliche Abstand hält sich im Rahmen des Üblichen. Inwiefern deshalb hier eine Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage gegeben sein soll, legt der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dar.

Auch der Umstand, dass seit der Tat eine längere Zeit verstrichen ist und es innerhalb dieses Zeitraums offenbar nicht zu weiteren Verkehrsverstößen mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug gekommen ist, erlaubt nicht die Annahme, das Führen des Fahrtenbuchs sei funktionslos geworden. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass allein durch Zeitablauf eine Fahrtenbuchauflage – auch wenn ihre sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet ist – nicht unverhältnismäßig wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 – 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402 = VD 1995, 259 = juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. August 2013 – 12 LA 156/12 -, juris Rn. 5; OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 – 8 S 330.02 -, NJW 2003, 2402 = juris Rn. 5; VG Braunschweig, Urteil vom 14. Juli 2005 – 6 A 156/05 -, VD 2005, 277 = juris Rn. 31; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 12 G 3694/06 -, juris Rn. 7; VG Aachen, Urteile vom 22. April 2008 – 2 K 691/06 -, juris Rn. 35, und vom 23. Juni 2008 – 2 K 35/07 -, juris Rn. 34.

Hier sind keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers (hier Entbindung) = 600.000,- €

Beschluss des Oberlandesgerichts Thüringen vom 14.08.2009 zum Aktenzeichen 4 U 459/09:

Orientierungssatz
Kommt es bei einer Entbindung infolge einer schuldhaft verzögerten Notsectio zu einer massiven Sauerstoffunterversorgung, in deren Folge das Kind von Geburt an schwerstgeistig und -körperlich behindert, blind und darüber hinaus bettlägerig und im Wachkoma liegend, an ein Atemüberwachungsgerät angeschlossen ist, so ist neben der Feststellung der – auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden bezogenen – Ersatzpflicht ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000 Euro angemessen.

Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 06.05.2009 – Az.: 2 O 15/05 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04.09.2009 .

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; sie erfordert ferner keine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO).

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines (in zweiter Instanz auch in seiner Beurteilung als grob nicht mehr streitigen) Behandlungsfehlers anlässlich seiner Entbindung am 25.03.1993 auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe die höchstens tolerierbare E-E-Zeit von 20 Minuten überschritten und die nach der Feststellung des steilflankigen Abfalls der Herzfrequenz aus vitaler kindlicher Indikation zwingend erforderliche schnellstmögliche Entbindung erst nach rund 30 Minuten eingeleitet; durch diese speziell in einem Perinatalzentrum nicht akzeptable, aus (fach)-ärztlicher Sicht nicht mehr nachvollziehbare und verständliche Verzögerung sei es zu einer massiven Sauerstoffunterversorgung gekommen, in deren Folge der Kläger von Geburt an schwerstgeistig und -körperlich behindert sei. Neben der Feststellung der – auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden bezogenen – Ersatzpflicht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des begehrten (bezifferten) materiellen Schadensersatzes und – insoweit um 100.000,– Euro über die Mindestvorstellung der Klägerseite hinausgehend – zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 600.000,–Euro verurteilt.

Nur gegen diese über einen Betrag von 500.000,– Euro hinausgehende Verurteilung richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten, die in der Sache aber keine Aussicht auf Erfolg hat.

Ob dem Landgericht mit der Erwägung, die Beklagte habe trotz ihrer seit September 2006 (nach der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K.), spätestens aber seit November 2007 (nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ki.) zweifelsfrei feststehenden Haftung eine Regulierung weiterhin ungebührlich verweigert und verzögert, die mit der Berufung gerügten Tatsachen- und Rechtsfehler unterlaufen ist, kann offen bleiben. Die angegriffene Entscheidung beruht jedenfalls hierauf nicht, wie es §§ 513, 546 ZPO für einen erfolgreichen Berufungsangriff voraussetzen. Im Ergebnis gibt es gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgelds nichts zu erinnern.

Dem Kläger ist durch den groben Behandlungsfehler bei seiner Geburt – wie es das Landgericht anschaulich formuliert hat – „jede Möglichkeit einer normalen körperlichen und geistigen Entwicklung genommen worden“. Er ist von Geburt an schwerstgeistig und – körperlich behindert, ist beidseitig blind, bettlägerig und – heute im Wachkoma liegend – an ein Atemüberwachungsgerät angeschlossen; d.h. rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen. Bei einer so massiven, gravierender kaum vorstellbaren schwersten Schädigung von Geburt an, die mit dem weitgehenden Erlöschen sämtlicher geistigen und körperlichen Fähigkeiten, ja mit der Zerstörung der Persönlichkeit des Klägers einhergeht, kann der Senat die Wertung des Landgerichts nur unterstreichen, dass die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes nach einer „herausragenden“ Entschädigung verlangt. Allein die vorstehenden Gesichtspunkte rechtfertigen daher den vom Landgericht mit Augenmaß zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag von 600.000,– Euro.

Der Beklagten wird nahegelegt, die ersichtlich unbegründete Berufung nicht zuletzt aus Kostengründen innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist zurückzunehmen; auf die aus GKG-KV 1222/§ 34 GKG folgende Reduzierung der Gerichtskosten wird ausdrücklich hingewiesen.

Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall – Saarländisches Oberlandesgerichts Saarbrücken

Saarländisches Oberlandesgerichts Saarbrücken 4. Zivilsenat Urteil vom 27.11.2007 zum Aktenzeichen 4 U 276/07 – 93, 4 U 276/07.

Orientierungssatz
Hat der Unfallverursacher vorsätzlich gehandelt, mithin sein Kraftfahrzeug als Werkzeug gegen das Unfallopfer eingesetzt, entspricht es der materiellen Gerechtigkeit, dem Unfallopfer eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zukommen zu lassen.

Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.03.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 206/05) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.11.2004 gegen 16.00 Uhr in ereignete, und an dem der damals 39jährige Kläger als Fahrer eines Mountainbikes und der zum Unfallzeitpunkt 77jährige Beklagte als Halter und Fahrer eines Pkw Ford M., amtl. Kennzeichen, beteiligt waren.

Der Kläger bog gemeinsam mit dem Zeugen L. an der Kreuzung S. Straße/M.straße/E.straße nach rechts in die S. Straße in Richtung G. Weiher ein, als sich der Beklagte aus der entgegengesetzten Richtung kommend näherte und nach links ebenfalls in die S. Straße einbiegen wollte. Die Radfahrer fuhren kurz vor dem Beklagten in die Straße ein, der Beklagte hupte und fuhr an ihnen vorbei, woraufhin der Kläger ihm den erhobenen Mittelfinger zeigte. Nachdem der Beklagte und ihm nachfolgend der Kläger und der Zeuge L. von der S. Straße in die Zufahrtsstraße zum Weiher abgebogen waren, in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit wegen in der Fahrbahn angebrachter Schwellen auf 30 km/h begrenzt war, versuchte der Kläger in einer leichten Linkskurve (vgl. Lichtbilder GA I 102, 105) den Beklagten, der sehr langsam fuhr, links zu überholen. Der Beklagte lenkte gleichzeitig sein Fahrzeug so weit nach links, bis er sich ganz auf der linken Fahrbahnseite befand und der links neben ihm fahrende Kläger mit der Hand auf die Motorhaube des Wagens schlug. Als es dem Kläger gelang, an dem Beklagten vorbeizukommen und er frontal vor dem Pkw fuhr, kam er zu Fall und geriet unter das Fahrzeug, wo er noch mindestens 20 Meter mitgeschleift wurde und darunter eingeklemmt blieb. Der Beklagte blieb bei laufendem Motor zunächst in dem Fahrzeug sitzen, bis er nach Intervention des Zeugen L. den Motor abschaltete und gemeinsam mit dem Zeugen den schwerverletzten Kläger mit zwei Wagenhebern befreite.

Der Kläger zog sich bei dem Unfall u.a. einen Beckenbruch rechts, eine distrale Radiusfraktur linksseitig, einen Schädelbruch, eine Orbitabodenfraktur rechts, eine Unterkieferfraktur sowie Verbrennungen am rechten Oberschenkel durch das Festklemmen am heißen Auspufftopf zu (vgl. die Lichtbilder GA I 147 ff.). Die Verletzungen machten mehrere operative Behandlungen erforderlich, u.a. die Stabilisierung des Beckenringes mit externer Fixatur, eine offene Fraktur-Reposition des rechten Jochbeinkörpers, eine Okklusionssicherung der Unterkieferfraktur und aufgrund einer Hautnekrose das Abtragen einer etwa handgroßen Fläche des verbrannten Gewebes bis zu einer Tiefe von fast 1 cm und das Transplantieren neuen, vom Oberschenkel zu diesem Zwecke entfernten Gewebes. Der Kläger war bis zum 31.12.2004 zu 100%, bis zum 11.01.2005 zu 80% und bis zum 27.03.2005 zu 70% erwerbsunfähig; es folgten weitere krankengymnastische Behandlungen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte unter Hinweis auf § 152 VVG eine Einstandspflicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls ab. Durch Urteil des AG Saarbrücken vom 07.12.2005 (BA 160 ff. sowie Beschluss des OLG vom 30.05.2006, BA 199 ff.) wurde der nicht vorbestrafte Beklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde mit der Auflage, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro in monatlichen Raten zu 500 Euro zu zahlen. Hierauf hat der Beklagte bis zum Abschluss der ersten Instanz einen Betrag von 4.500 Euro gezahlt (vgl. oben Ziffer 2, GA III 359). Die Parteien haben die Hauptsache in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger hat zum Unfallhergang erstinstanzlich behauptet, der Beklagte habe sich bereits bei der Einfahrt in die S. Straße über ihn aufgeregt in der unzutreffenden Annahme, der Kläger und der Zeuge L. hätten ihm die Vorfahrt genommen. Letztere hätten in der Zufahrtsstraße zum Weiher den wegen der angebrachten Schwellen sehr langsam fahrenden Beklagten überholen wollen, der während des Überholvorgangs des Klägers sein Fahrzeug immer weiter nach links gezogen habe, weshalb der Kläger aus Angst auf die Motorhaube geschlagen und schnell in die Pedale getreten habe, um an dem Beklagten vorbeizukommen. Der Beklagte habe ihn zunächst auf den Gehweg und dann auf den daneben liegenden unbefestigten Streifen abgedrängt (vgl. Lichtbilder GA I 102). Als er, der Kläger, sich frontal vor dem Fahrzeug befunden habe, habe der Beklagte, der ebenfalls schon mit den linken Rädern auf dem unbefestigten Randstreifen gefahren sei, Gas gegeben und sei von hinten gegen das Hinterrad des Klägers gefahren, weshalb dieser gestürzt sei. Der Beklagte habe den Unfall damit vorsätzlich verursacht.

Der Kläger leide nach wie vor an den Folgen des Unfalls, insbesondere in Form von Schmerzen im Beckenbereich und im linken Handgelenk, Taubheitsgefühlen in der linken Wade, an der Hauttransplantationsstelle und an den Backenzähnen im Oberkiefer. Er habe bis zum 12.02.2004 keine feste Nahrung zu sich nehmen können. Beim Blick nach oben entstünden Doppelbilder und er habe am Bein deutlich sichtbare Narben. Seit dem Unfall leide er an Angstträumen mit Todesangst sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein Schmerzensgeld in Höhe von deutlich über (GA III 234) 10.000 Euro sei vorliegend angemessen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.898,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen, sowie 4 % Zinsen aus 3.088,22 Euro vom 02.11.2004 bis zur Klagezustellung

2. den Beklagten unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für die Verletzungen des Klägers anlässlich des Unfalles vom 01.11.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt sowie den Erlass eines Zwischenurteils mit der Feststellung, dass er hinsichtlich des Eintritts der Schadensfolgen nicht vorsätzlich, sondern grob fahrlässig gehandelt habe.

Zum Unfallhergang hat er behauptet, der Kläger habe sich zunächst im toten Winkel befunden und die Linksbewegung seines Pkws sei allein durch den Straßenverlauf bedingt gewesen. Durch das Schlagen auf die Motorhaube habe er sich erschrocken und habe möglicherweise unbewusst nach links eingelenkt. Er habe keinesfalls sein Fahrzeug beschleunigt oder den Kläger schneiden oder abdrängen wollen, vielmehr sei er vom Bremspedal gerutscht. Nachdem er zuerst behauptet hatte, der Kläger habe den Unfall selbst verursacht, hat er zuletzt eingeräumt, den Unfall durch ein möglicherweise unbewusstes Lenken nach links zwar grob fahrlässig, aber nicht vorsätzlich verursacht zu haben.

Das Landgericht hat die Parteien informatorisch zum Unfallhergang befragt (GA III 283 ff.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. L., A. W., M. M. und T. W. (GA I 120 ff. sowie GA III 289 ff.), Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. W. vom 24.03.2006 (GA II 197 ff.), eines medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. vom 17.05.2006 (GA II 214 ff.) und eines fahrradtechnischen Gutachtens des Sachverständigen M. vom 18.10.2006 (GA III 252 ff.). Zudem hat es die Akte 50 VRs 63 Js 45/05 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit dem vom Amtsgericht Saarbrücken eingeholten verkehrstechnischen Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 22.08.2005 (BA 98 ff.) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht

Das Erstgericht hat den Beklagten mit der angefochtenen Entscheidung, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 I 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, zur Zahlung von Schadensersatz in beantragter Höhe und Schmerzensgeld in Höhe weiterer 20.500 Euro verurteilt. Zur Begründung des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrags hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Verkehrsunfall vom Beklagten vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Dieser habe sich vom Kläger provoziert gefühlt und sei bewusst und gewollt gegen das Hinterrad gefahren, wobei er zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass der Kläger zu Fall komme. Insbesondere nach der glaubhaften Aussage des Zeugen L. habe der Beklagte zunächst die rechte Spur benutzt und erst als der Kläger zum Überholen angesetzt habe, sein Auto bis ganz links an den Fahrbahnrand gezogen. Nach dem Unfall habe der Beklagte geäußert „Das kommt davon.“ Der Aussage der Zeugin W., die als Beifahrerin im Fahrzeug des Beklagten saß, könne dagegen kein Glauben geschenkt werden. Dem Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten, dass er lediglich grob fahrlässig gehandelt habe, könne aus diesen Gründen nicht entsprochen werden. Nach Aussage des Zeugen W., der als Polizeibeamter den Unfall aufgenommen hat, habe der Beklagte geäußert, er habe den Kläger nicht überholen lassen wollen.

Nachdem die vom Kläger behaupteten Verletzungen sämtlich nachgewiesen seien, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000 Euro für die Unfallfolgen angemessen, auf das die bereits im Rahmen der Bewährungsauflage gezahlten 4.500 Euro anzurechnen seien. Erheblich erhöhend wirke sich hierbei aus, dass der Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe und auch nach rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren wenig Einsicht zeige. Andererseits habe er die materiellen Schäden unstreitig gestellt, um das Verfahren zu beschleunigen und zuletzt jedenfalls schriftsätzlich sein grob fahrlässiges Verhalten eingeräumt. Schmerzensgeldmindernd wirke sich auch die vorangegangene Beleidigung seitens des Klägers durch Zeigen des erhobenen Mittelfingers aus.

Der Beklagte ficht das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehr als weiteren 10.500 Euro verurteilt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien unstreitig gestellt, dass der Beklagte mittlerweile in Erfüllung seiner Bewährungsauflage einen Schmerzensgeldbetrag von 8.500 Euro an den Kläger gezahlt hat.

In der Sache wendet sich der Beklagte gegen die Feststellung des Landgerichts, er habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Hierzu führt er aus, nach den unterschiedlichen Darstellungen des Klägers und des Zeugen L. bei den polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen sei die Einlassung des Beklagten plausibel, er sei nur versehentlich zu weit links auf die Fahrbahn geraten und habe den Kläger nicht etwa bewusst abgedrängt. Das Gericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass nach dem Ergebnis des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens Dr. P. der Unfallhergang nicht gänzlich rekonstruierbar sei, und sei einseitig der Aussage des Zeugen L. gefolgt. Auch die Äußerungen des Beklagten am Unfallort seien im Zusammenhang zu sehen und belegten kein vorsätzliches Handeln. Erst recht sei nicht nachgewiesen, dass die anschließende Kollision mit dem vor dem Pkw fahrenden Fahrrad vorsätzlich erfolgt sei; der Sachverständige Dr. P. habe in Betracht gezogen, dass diese durch ein Abrutschen vom Bremspedal verursacht worden sein könnte.

Der Beklagte beantragt (GA III 356, 406) ,

1. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.03.2007, Az. 9 O 206/05, zugestellt am 10.04.2007, insoweit aufzuheben, als der Beklagte gemäß Ziffer 2 verurteilt ist, ein weiteres, den Betrag von 10.500 Euro übersteigendes Schmerzensgeld zu zahlen.

2. festzustellen, dass der Beklagte hinsichtlich des konkreten Schadenseintritts nicht vorsätzlich, sondern grob fahrlässig gehandelt hat.

Der Kläger beantragt (GA III 395, 406) ,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beantragt zunächst die Berücksichtigung seiner nach Ablauf der gesetzten Frist eingereichten Berufungserwiderung im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Einhaltung der Frist sei ihm aufgrund einer erheblichen unfallbedingten Verletzung seines Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen. In der Sache verteidigt er das ihm günstige erstinstanzliche Urteil.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das unfallchirurgische Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 24.03.2006 (GA II 197 ff.), das medizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 17.05.2006 (GA II 214 ff.), das fahrradtechnische Gutachten des Sachverständigen M. vom 18.10.2006 (GA III 252 ff.) sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 27.09.2005 (GA I 120 ff.), 16.01.2007 (GA III 283 ff.) und 06.03.2007 (GA III 289 ff.) und das Sitzungsprotokoll des Senats vom 06.11.2007 (GA III 406 ff.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, denn das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht nach umfassender Beweiswürdigung eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den Beklagten als erwiesen erachtet (Ziffer 1). Auch die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgelds begegnet keinen Bedenken (Ziffer 2). Die vom Landgericht nicht tenorierte Entscheidung über die Zwischenfeststellungs-Widerklage des Beklagten verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, denn der Feststellungsantrag ist bei nachgewiesenem Vorsatz des Beklagten jedenfalls unbegründet (Ziffer 3).

1. Dem Kläger steht gem. §§ 823 I, 253 II BGB, 7, 18 StVG ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000 Euro aufgrund des Schadensereignisses vom 01.11.2004 zu. Die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme vorsätzlichen Handelns seitens des Beklagten.

a. Der Beklagte fuhr unstreitig während des Überholversuchs des Klägers so weit nach links, dass er diesen bis auf den unbefestigten Bereich neben der Straße abdrängte. Dass er während dieses Fahrmanövers, für das es nach den sachverständigen Feststellungen keine technische Ursache gab (BA 113, 115), den links neben ihm fahrenden Kläger nicht gesehen hätte, ist nicht nachvollziehbar – zumal die Aufmerksamkeit des Beklagten spätestens durch den Schlag auf die Motorhaube auf den Kläger gelenkt war -, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen: Jedenfalls ist der Beklagte, nachdem es dem Kläger gelungen war, ihn zu überholen, und sich das Fahrrad unmittelbar vor dem Pkw befand, bewusst gegen den Hinterreifen des Klägers gefahren, wodurch dieser stürzte.

Nach dem im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken eingeholten (BA 90) und nach § 411a ZPO im Weg des Sachverständigenbeweises verwertbaren verkehrstechnischen Gutachten P. (BA 98 ff.) befand sich der Kläger im Zeitpunkt der Kollision frontal vor dem Pkw und damit eindeutig im Blickfeld des Beklagten. Dies ist ersichtlich aus den Reifenkontaktspuren an dem vorderen Kennzeichen des Pkws (BA 106) sowie den Kratzbeschädigungen an der vorderen Stoßstange (BA 107), aus denen sich die auf Seite 14 des Gutachtens abgebildete Kollisionsstellung ergibt (BA 111).

b. Der abweichend von der Zeugin W. (GA I 125 ff. und III 289 f.) geschilderte Unfallhergang, wonach sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor dem, sondern nur neben dem Fahrzeug befunden haben soll, ist damit nicht zu vereinbaren und vermag die sachverständigen Feststellungen nicht zu entkräften. Das Landgericht hat der Zeugin zu Recht keinen Glauben geschenkt, die offensichtlich tendenziös und widersprüchlich berichtet und nachgewiesenermaßen unwahre Tatsachen behauptet hat (der Unfall habe sich auf der rechten Fahrbahnseite abgespielt, der Kläger habe dem Beklagten zuvor die Vorfahrt genommen etc.). Der Beklagte hat zuletzt selbst nicht mehr behauptet, den Kläger nicht gesehen zu haben, sondern angegeben, dieser habe sich plötzlich vor ihm befunden und er habe ihn stürzen sehen; ob er ihn berührt habe, wisse er nicht (GA III 284 f.).

c. Der Aussage der Zeugin stehen zudem die Ausführungen des Sachverständigen P. und die Aussage des Zeugen L. entgegen, der bei seiner ersten zeitnäheren Vernehmung glaubhaft bekundet hat, der Beklagte habe sein Fahrzeug beschleunigt, nachdem der Kläger ihn überholt und weiter in die Pedale getreten habe. Hieraus und aus dem anschließenden Unfall schließe er auf eine höhere Geschwindigkeit des Beklagten, der sein Fahrzeug beschleunigt haben müsse, denn der Kläger habe immer noch in die Pedale getreten und sei trotzdem von dem „hinter ihm fahrenden Auto erwischt worden“ (GA I 124). Der Sachverständige hat diesen Unfallhergang so als plausibel bestätigt. Auch wenn der Zeuge L. bei seiner erneuten Vernehmung nach dem Richterwechsel (GA III 290 f.) im Gegensatz zu seiner früheren Aussage (GA I 121 ff.) nicht mehr ausdrücklich bekundet hat, der Pkw habe beschleunigt, hat er diese glaubhafte Bestätigung seiner ersten zeitnäheren Aussage mit der Schilderung untermauert, es habe für ihn so ausgesehen, „als sei das Auto ans Fahrrad dran gefahren“ (GA III 290). Für eine Beschleunigung des Pkws spricht auch die sachverständigenseits festgestellte Kollisionsgeschwindigkeit von 31 bis 39 km/h, während der Beklagte vor dem Überholmanöver nach Angaben des Zeugen L. sehr langsam, etwa 10 km/h gefahren sei. Berücksichtigt man weiterhin, dass der Kläger während des Überholens mit einer höheren Geschwindigkeit als der Beklagte fuhr, so muss jener beschleunigt haben, als sich der Kläger frontal vor ihm befunden hat. Hiernach steht hinreichend fest, dass der Beklagte den Kläger bewusst angefahren und dessen Sturz gewollt, jedenfalls aber bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hat.

d. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Darstellung des Beklagten, der Kläger habe seine Geschwindigkeit verringert und der Beklagte sei vom Bremspedal abgerutscht, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der Hinweis der Berufung, der Sachverständige habe den Unfallhergang schließlich nicht mehr vollständig rekonstruieren können, vermag das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch wenn eine umfassende Rekonstruktion des Hergangs nicht mehr möglich ist, ist der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der sachverständigenseits getroffenen Feststellungen, der Zeugenaussagen und der Angaben der Parteien im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung von einem jedenfalls bedingt vorsätzliches Handeln des Klägers überzeugt. Das behauptete Abrutschen vom Bremspedal als Unfallursache hat der Sachverständige zwar auf Plausibilität geprüft und für denkbar gehalten (Seite 17 des Gutachtens, BA 114). Dem steht jedoch entgegen, dass der Beklagte dies erst im Verlauf des Rechtsstreits vorgetragen, nicht jedoch – was nahe liegend gewesen wäre – schon an der Unfallstelle angegeben hat. Unmittelbar nach dem Unfall hat der Beklagte dagegen erklärt, das komme davon; außerdem habe er den Kläger nicht überholen lassen wollen. Damit kann auch nicht – wie es die Berufung unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen M. vertritt – angenommen werden, der Beklagte habe nach dem Unfall so unter Schock gestanden, dass er zu keiner Äußerung mehr fähig gewesen sei. Denn er hat an der Unfallstelle gerade Angaben zu dem Unfall gemacht, die nicht zu vereinbaren sind mit seiner späteren Behauptung, er sei mit dem Fuß vom Bremspedal gerutscht. Dem steht auch das vom Zeugen L. glaubhaft bestätigte Beschleunigen des Fahrzeugs entgegen. Dieses Beweisergebnis wird gestützt durch die Angabe des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, er habe einen „Schubs“ bemerkt, bevor er gestürzt sei (GA III 283). Die dahingehende Feststellung des Landgerichts ist damit nicht zu beanstanden.

e. Selbst wenn man mit der Berufung unterstellt, der Beklagte habe nicht Gas gegeben, sondern sei mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren, belegt dies ein vorsätzliches Handeln des Beklagten, der zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass das Beibehalten seiner Geschwindigkeit zur Kollision führt. Deren Vermeidbarkeit und eine ausreichende Reaktionszeit für den Beklagten von zumindest 3 bis 4 Sekunden sind sachverständigenseits festgestellt. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird vom Beklagten behauptet, dass er versucht hätte, nach rechts auszuweichen, was eine naheliegende Reaktion gewesen wäre. Für den Vorsatz des Beklagten und gegen seine Behauptung, er sei vom Bremspedal abgerutscht und habe nicht früher bremsen können, sprechen weitere gewichtige Indizien:

Der Beklagte hat unmittelbar nach dem Unfallgeschehen gegenüber dem Zeugen W. geäußert, er habe den Kläger nicht überholen lassen wollen. Entgegen der Auffassung der Berufung stellt diese selbst bekundete Absicht ein wesentliches Indiz für eine Vorsatztat dar. Der zu verhindern versuchte Überholvorgang war bereits so weit erfolgt, dass der Beklagte nach eigener Einlassung (GA III 284 f.) im Rückspiegel nur noch den Zeugen L. wahrgenommen hat. Nicht plausibel ist vor diesem Hintergrund seine weitere Einlassung, er habe den Kläger im Anschluss dann nicht mehr bemerkt und nur „vergessen“, den Wagen nach vorne zu korrigieren. Ein nach der Beweisaufnahme naheliegendes Motiv dafür, unmittelbar danach gegen das Hinterrad des Klägers zu fahren, ist vielmehr der Ärger des Beklagten über das erfolglos verhinderte Überholen nach der vorangegangenen Provokation und der vermeintlichen Vorfahrtsverletzung. Hierfür spricht auch die von dem Zeugen L. bestätigte weitere Äußerung des Beklagten unmittelbar nach dem Unfall „Das kommt davon.“ In der Gesamtschau spricht zur Überzeugung des Senats alles dafür, dass der Beklagte diesen Unfall zumindest bedingt vorsätzlich verursacht hat.

f. Dem steht nicht das Argument der Berufung entgegen, der Kläger und der Zeuge L. hätten den Unfallhergang bei ihren verschiedenen Vernehmungen unterschiedlich dargestellt, wogegen die Schilderung des Beklagten plausibel und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme genauso möglich sei. Es spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers und des Zeugen L., wenn diese in Details voneinander abweichen, zumal es sich bei dem vorliegenden Unfall um ein sich plötzlich ereignendes, schnell abfolgendes Geschehen handelt. Dagegen leidet die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Beklagten unter seinem wechselnden Prozessvortrag: Während er in der Klageerwiderung noch dem Kläger das alleinige Verschulden an dem Unfall gegeben hat, der aufgrund überhöhter Geschwindigkeit beim Überholen gestürzt sei, hat er im Verlauf des Verfahrens eine Mitverursachung durch das Lenken des Pkws nach links und schließlich ein grob fahrlässiges Verhalten eingeräumt.

g. Der Vorsatz des Beklagten umfasste auch die Verletzung und die damit verbundenen Folgen, die bei diesem Unfall zu erwarten waren. Vorsatz hinsichtlich einer Schadensfolge liegt dann vor, wenn der Täter sich die herbeigeführte konkrete Körperverletzung vorgestellt und er sie gewollt hat (BGH VersR 1983, 477; OLG Hamm, VersR 1985, 726, Saarländisches Oberlandesgericht, NJW-RR 1994, 353). Hierzu ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine generalisierende Vorstellung des Täters über die möglichen Folgen seines Handelns besteht. Bezieht der Täter, wovon in der Regel auszugehen ist, typische Verletzungsfolgen der vorliegenden Art in seine Vorstellung ein, sind diese vom Vorsatz umfasst. Schlüsse auf die Willensrichtung des Täters können z.B. aus der Vorgeschichte der Tat, deren Hergang oder dem anschließenden Verhalten des Täters gezogen werden (OLG Saarbrücken a.a.O.). Nach aller Lebenserfahrung musste der Beklagte bei einer Geschwindigkeit des Pkws von 31 bis 39 km/h mit dem Sturz des Klägers und den eingetretenen Verletzungen rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht getan und nicht billigend in Kauf genommen hätte, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Der Hinweis der Berufung (GA III 373) auf die bereits vom Landgericht zitierte (GA III 302) Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts (NJW-RR 1994, 353) verfängt nicht im Sinn des Beklagten. Das Landgericht ist aufgrund seiner umfassenden Beweiswürdigung zu der auch vom Senat geteilten Überzeugung gelangt, dass der Beklagte die Verletzungen des Klägers vorsätzlich herbeigeführt hat . Damit ist der Angriff der Berufung verfehlt, das Erstgericht habe dies „letztlich allein“ aus dem vorangegangenen Geschehen im Zusammenhang mit der angeblichen Vorfahrtsverletzung des Klägers abgeleitet.

2. Unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Vorsatzes seitens des Beklagten und der nachgewiesenen Verletzungen und Verletzungsfolgen des Klägers ist ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro angemessen. Das Berufungsgericht ist bei der Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldanspruches nicht auf eine Rechtsfehlerkontrolle der erstinstanzlichen Ermessensausübung beschränkt, sondern nach §§ 546, 513 ZPO berechtigt und verpflichtet, auf der Grundlage der gegebenenfalls nach § 529 ZPO bindend festgestellten Tatsachen eine eigene Bemessung vorzunehmen (BGH MDR 2006, 1123, juris Rdn. 30; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; Schumann/Kramer, Berufung in Zivilsachen, 7. Aufl., Rdn. 453). Die maßvolle Angabe des Klägers, er halte ein Schmerzensgeld weit über 10.000 Euro für gerechtfertigt, steht der Zuerkennung eines höheren Betrags im Hinblick auf § 308 ZPO nicht entgegen (BGH NJW 1996, 2425).

a. Der Kläger hat durch den Unfall die nachgewiesenen und von der Berufung nicht in Zweifel gezogenen schweren und schmerzhaften Verletzungen erlitten, an deren Folgen er nach wie vor leidet und die in Form von erheblichen Narbenbildungen aus heutiger Sicht nicht reversibel sind. Durch die mehrfachen Operationen im Becken- und Jochbeinbereich war der Heilungsverlauf für den Kläger mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Eine Erwerbsunfähigkeit bestand in Höhe von 100% für etwa 2 Monate, in Höhe von 80% weitere 2 Wochen und in Höhe von 70% für weitere 10 Wochen. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seiner glaubhaften und nachvollziehbaren Einlassung bei dem Unfall Todesangst hatte, insbesondere während des Mitschleifens unter dem Pkw des Beklagten und in dem Zeitraum, bis er befreit wurde. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens Dr. H. leidet er nach wie vor unter Schlafstörungen sowie Angstträumen. Trotz des ärztlich attestierten ausgesprochen guten Heilungsverlaufs stehen Dauerschäden aufgrund der vielzähligen knöchernen Verletzungen im Raum und sind positiv festgestellt in Form der äußerlichen Entstellungen des Klägers durch die Narbenbildung bzw. im Bereich der Brandwunde sowie in Form von anhaltenden Schmerzen im Bereich des Jochbeins, des Beckenbereichs, im unteren Rücken und unteren Rumpfbereich bei Seitenlage und der schmerzhaften Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk.

b. Das Landgericht hat zu Recht die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls aus nichtigem Anlass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mitberücksichtigt, dessen Genugtuungsfunktion sich auch bei einer lediglich bedingt vorsätzlichen Schädigung auswirkt (vgl. die Grundsatzentscheidung BGHZ 18, 149). Zwar tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei Verkehrsunfällen in der Regel zurück, wo die Ausgleichsfunktion im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und unfallbedingten Verletzungsfolgen im Vordergrund steht. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn der Unfallverursacher vorsätzlich gehandelt hat, mithin sein Kraftfahrzeug als Werkzeug gegen das Unfallopfer eingesetzt hat. In diesem Fall entspricht es der materiellen Gerechtigkeit, dem Unfallopfer eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zukommen zu lassen, ebenso wie bei Fällen der schweren Körperverletzung, die sich außerhalb des Straßenverkehrs ereignen.

Dies gilt auch nach der Neufassung des § 253 II BGB durch das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz, wodurch die Unterscheidung zwischen Gefährdungs- und Verschuldenshaftung eigentlich aufgegeben worden ist. Inzwischen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es nunmehr für die Bemessung des Schmerzensgeldes gleichgültig ist, ob der Schädiger nur aus Gefährdung oder auch aus einfacher Fahrlässigkeit haftet (OLG Celle NJW 2004, 1185; Palandt, BGB, 66. Aufl., § 253 Rdn. 11 m.w.N.). Allgemeine Kriterien zur künftigen Bemessung von Schmerzensgeldern bei verschuldensunabhängiger Haftung hat der VI. Zivilsenat des BGH noch nicht entwickelt. Nach Auffassung des OLG Celle sei nach wie vor von der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes auszugehen, wenn auch bei Verkehrsunfällen die Genugtuungsfunktion weitgehend in den Hintergrund trete, außer dem Schädiger sei ein grober Verkehrsverstoß anzulasten (OLG Celle VersR 2005, 91). Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob und inwieweit ein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers sich schmerzensgelderhöhend auswirkt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2005, 12 U 190/04, in: Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, Nr. 1650). Jedenfalls im Fall vorsätzlichen Handelns besteht eine derart andere Unrechtsqualität des Handelns im Vergleich mit der bloßen Gefährdungshaftung des StVG, die bloße Unglücksschäden, nicht aber Unrechtsschäden abgelten soll, dass eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Schmerzensgeldzumessung nach wie vor geboten ist (vgl. hierzu Diederichsen, VersR 2005, 433).

c. Im Streitfall war schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen, dass der Kläger den Beklagten vor dem Unfallereignis dadurch provoziert hat, dass er ihn durch Zeigen des erhobenen Mittelfingers beleidigt hat. Etwas relativierend ist der Umstand zu werten, dass dem wiederum eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten und ein Anhupen und Gestikulieren vorausging. Nicht zum Nachteil des Klägers zu berücksichtigen war dagegen die Tatsache, dass dieser bei dem Überholversuch mit der Hand auf die Motorhaube des Pkw geschlagen hat, wobei er das Fahrzeug beschädigt und den Beklagten möglicherweise erneut provoziert hat; denn es spricht nach der Beweisaufnahme alles dafür, dass er dies in Notwehr und in der Absicht getan hat, den Beklagten von seinem gefährdenden Fahrmanöver abzubringen. Ein verkehrswidriges Verhalten des Klägers, das sich gem. § 9 StVG indirekt auch auf die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes auswirkte, ist nicht festgestellt. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist nicht ersichtlich, dass ein Überholen des Beklagten verkehrswidrig gewesen wäre; auch eine vorausgegangene Vorfahrtsverletzung, wie vom Beklagten behauptet, ist nicht nachgewiesen.

d. Nicht schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen war die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich die strafrechtliche Verurteilung des Täters jedenfalls bei vorsätzlichen Straftaten auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes und auf dessen Bemessung grundsätzlich nicht aus (BGH NJW 1996, 1591 m.w.N.).

e. Unter Heranziehung tendenziell vergleichbarer Fälle in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; KG Berlin, Urteil vom 10.03.1992, 12 U 1491/91, zitiert nach juris; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, Nr. 1650; 2386; 2388; 2392; 2401) ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro angemessen. Die von dem Beklagten als Bewährungsauflage gezahlten Beträge in Höhe von inzwischen 8.500 Euro sowie künftig hierauf gezahlte Beträge sind hierauf anzurechnen.

3. Die bereits in erster Instanz gestellte, im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht ausdrücklich beschiedene Zwischenfeststellungs-Widerklage des Beklagten ist nach den obigen Ausführungen nicht begründet. Die Abweisung dieser Widerklage ist zur Berufung angefallen, nachdem das Landgericht sich im Tatbestand und den Entscheidungsgründen damit auseinandergesetzt und hierüber mitentschieden hat (Seiten 6, 14 des Urteils, GA III 301, 309).

Nach § 256 II ZPO kann eine Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beantragen, dass ein im Lauf des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, im Urteilstenor festgestellt wird. Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei der Frage, ob der Beklagte den Unfall vorsätzlich oder lediglich fahrlässig herbeigeführt hat, um ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO oder um eine nicht feststellungsfähige Vorfrage handelt (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 2280, juris Rdn. 12; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdn. 10) mit der Folge, dass die Zwischenfeststellungsklage als unzulässig abzuweisen wäre. Vorliegend kann die Zulässigkeit des Feststellungsantrags jedoch ausnahmsweise offen bleiben, denn die Rechtsprechung lässt aus Gründen der Prozessökonomie ein Sachurteil ohne Entscheidung über die Zulässigkeit der Feststellungsklage jedenfalls dann zu, wenn diese jedenfalls unbegründet ist (BGHZ 12, 316; Reichold a.a.O., Rdn. 4 m.w.N. zu weiteren differenzierenden Ansichten).

B.

Das gem. §§ 233, 521 II ZPO nicht statthafte Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers betreffend die versäumte Berufungserwiderungsfrist (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233 Rdn. 7; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 521 Rdn. 13) war nach dem offensichtlichen Rechtsschutzbegehren dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Berücksichtigung seiner nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgetragenen Berufungserwiderung begehrt, deren Zulassung sich nach Maßgabe der §§ 296 I, 277 ZPO beurteilt. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers die verspätete Übersendung der Berufungserwiderung mit einer erheblichen Unfallverletzung begründet hat, liegt eine genügende Entschuldigung i.S.d. § 296 I ZPO vor. Ob durch die Übersendung des Schriftsatzes am 03.08.2007 statt bis zum 26.07.2007 (GA III 390 f.) eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten ist, muss nicht entschieden werden, nachdem die Berufungserwiderung keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinn der Präklusionsvorschrift enthält, so dass sich die Frage der Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 296 I ZPO erübrigt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil dem Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 II ZPO.